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Beschluss

25 UF 212/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:1026.25UF212.99.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antragsgegner ist aufgrund einer Urkunde des Kreisjugendamtes des Rheinisch-Bergischen-Kreises vom 21.8.1997 (UR-Nr. xxx/1997) verpflichtet, an den Antragsteller den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 80 % zu zahlen. Nach Anhörung des Antragsgegners, der von der Möglichkeit rechtlichen Gehörs keinen Gebrauch gemacht hat, ist auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers hin durch den angefochtenen Beschluss die vorgenannte Urkunde gem. Art. 5 § 3 KindUG dahingehend abgeändert worden, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung in der am 1.7.1998 geltenden Fassung der Regelbeträge festgesetzt wird (abzüglich 1/2 des für den jeweiligen Zeitraum geltenden Kindergeldsatzes), wobei der Vomhundertsatz mit 180 % des jeweiligen Regelbetrages angegeben worden ist. Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr als 100 % des Regelbetrages zahlen zu können. Die gem. Art. 5 § 3 Abs. 1 und 2 KindUG, §§ 652, 577 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Mit der sofortigen Beschwerde gem. § 652 ZPO kann dann der Antragsgegner nur Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 1 und 3 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kosten-festsetzung (§ 649 Abs. 1 S. 3 ZPO) geltend machen, nicht jedoch Einwendungen gem. § 648 Abs. 2 ZPO, weil die Vorschrift des Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ausdrücklich nicht auf § 648 Abs. 2 ZPO Bezug nimmt. Als Ausgleich für die insoweit ausgeschlossenen Einwendungen eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit steht dem Verpflichteten die Abänderungsklage gem. § 654 ZPO zur Verfügung (vgl. die Begründung zu Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG in der BT-Drucksache 13/7338). Die vom Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift angeführten Gründe betreffen lediglich Fragen seiner Leistungsfähigkeit, weil er geltend macht, aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur in der Lage zu sein, den normalen Regelsatz - ohne Zuschläge - zahlen zu können. Einwendungen gem. § 648 Abs. 1 ZPO macht der Antragsgegner nicht geltend, sie liegen letztlich auch nicht vor. Allerdings findet gem. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG auf das vereinfachte Verfahren auch die Vorschrift des § 645 Abs. 1 ZPO Anwendung. Gem. § 645 Abs. 1 ZPO darf der Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c BGB zu berücksichtigenden Leistungen aber das Eineinhalbfache (150 %) des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigen. In dem angefochtenen Beschluss ist hingegen ein Vomhundertsatz von 180 % festgesetzt worden. Dies ist aber aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß der in dem Alt-Titel festgesetzte Unterhalt darauf beruhte, daß Antragsgegner zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 80 % verpflichtet war (vgl. § 642d ZPO a.F.). Allein daraus ergibt sich der nunmehrige Vomhundertsatz von 180 %. Nach Auffassung des Senats findet in Fällen dieser Art die Begrenzung auf 150 % keine Anwendung. Zwar spricht der Wortlaut des Art. 5 § 3 Abs. 2 ZPO für eine solche Begrenzung, weil der Gesetzestext insoweit keine Einschränkung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 645 Abs. 1 ZPO macht. Dabei kann allerdings schon nicht ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber diese Problematik, die sich nur bei Festsetzungsbeschlüssen, die aufgrund eines Titels ergehen, der auf Regelunterhalt plus Zuschlag lautet, gar nicht erkannt hat. Die Begrenzung auf das Anderthalbfache ist vom Gesetzgeber gewählt worden, weil damit für die Mehrzahl der Fälle das Existenzminimum des Kindes als gewährleistet angesehen wurde. Demgegenüber ist zu bedenken, daß in Fällen der vorliegenden Art ein schon in dieser Höhe existenter Titel durch das vereinfachte Verfahren lediglich dynamisiert wird und dadurch die Durchsetzung der Rechte minderjähriger Kinder erleichtert werden soll. Wollte man in diesen Fällen das vereinfachte Verfahren für insgesamt unanwendbar halten oder die Dynamisierung auf 150 % begrenzen, würde das Ziel der Regelung des Art. 5 § 3 KindUG in sein Gegenteil verkehrt. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick darauf, dass die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren gem. § 648 ZPO erschwert sind. Zum einen ist dem Unterhaltsschuldner ohnehin durch die in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG lediglich auf die Absätze 1 und 3 des § 648 ZPO, nicht jedoch auch auf § 648 Abs. 2 ZPO erfolgte Verweisung die Einwendung abgeschnitten, der festgesetzte Betrag entspreche nicht seiner Leistungsfähigkeit. Zum anderen hätte der Unterhaltsschuldner gegenüber dem bereits existierenden Unterhaltstitel (Regelunterhalt + Zuschlag von 80 %) eine Änderung oder den Wegfall des Prozentsatzes des Zuschlags zum Regelunterhalt nur über eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO erreichen können. Eine solche Abänderung kann er aber auch durch die gem. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG im vereinfachten Verfahren anwendbare Vorschrift des § 654 ZPO erreichen. Die Abänderungsklage gem. § 654 ZPO ist für ihn sogar günstiger, weil anders als bei § 323 ZPO keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegen muss und die Vorschrift des § 654 ZPO Abs. 1 keine präkludierende Regelungen enthält. Die in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG angeordnete entsprechende Anwendung des § 645 Abs. 1 ZPO führt demnach dazu, dass bei auf Regelunterhalt plus Zuschlag lautenden Unterhaltstiteln die Begrenzung auf das Anderthalbfache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung keine Anwendung findet. Beschwerdegebühr: 50 DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG)