Beschluss
Ss 215/99 - 186 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0824.SS215.99.186.00
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Tenor
Zum Schuldspruch wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.
- §§ 223, 253, 255, 52, 53 StGB, § 105 J GG -
Am Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Zum Schuldspruch wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. - §§ 223, 253, 255, 52, 53 StGB, § 105 J GG - Am Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen. G r ü n d e Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg. Was den Schuldspruch angeht, ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch ist klarzustellen, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie (in einem weiteren Fall) der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. Nach den vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stellt die vom Angeklagten zum Nachteil des Zeugen C. begangene vorsätzliche Körperverletzung eine selbständige Tat in materiell-rechtlichem Sinne (§ 53 Abs. 1 StGB) dar. Der Angeklagte hat die Zeugen R. und C. nacheinander angegriffen, so dass die Annahme natürlicher Handlungseinheit ausscheidet, vielmehr sogenannte gleichartige Tatmehrheit vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., vor § 52 Rdnr. 2 c m.N.; § 53 Rdnr. 1 a). Weil diese Konkurrenzenlage im Tenor des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck kommt, durfte der Senat diese Klarstellung vornehmen. Im Strafausspruch hält das angefochtene Urteil der Überprüfung aufgrund der Sachrüge dagegen nicht stand. Die Gründe des Urteils sind insoweit materiell-rechtlich unvollständig. Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97). Das Tatgericht muss daher insbesondere auch prüfen und im Urteil darstellen, ob sich die Tat nach Erwachsenenstrafrecht als minder schwerer Fall darstellen würde (vgl. BGH StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minderschwerer Fall 3). Diese Prüfung - etwaiges Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß §§ 255, 249 Abs. 2 StGB -, die sich hier schon wegen der niedrigen Beute ("Bargeld in Höhe von 5,00 oder 6,00 DM") aufdrängte (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., § 255 Rdnr. 3, 249 Rdnr. 9, § 46 Rdnr. 42), lässt sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261; StV 1992, 431 = BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 12.06.1992 - Ss 204/92 und vom 24.03.1993 - Ss 107/93; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 11 - 12 b m.w.N.). Für die Entscheidung, ob "wegen der Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt werden soll und wie sie im Einzelnen zu bemessen ist, sind in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit vorrangig der Erziehungsgedanke maßgebend. Allein ausschlaggebendes Kriterium muss der Erziehungsgedanke allerdings nicht sein. Der Schwere der Schuld kann nach Lage des Falles daneben eine eigenständige Bedeutung zukommen. Nach der Rechtsprechung findet das äußere Tatgeschehen aber nur insoweit Berücksichtigung, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Es kommt also mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußeren Schwere an (vgl. BGH StV 1994, 598; NStZ 1998, 317, 318; Senatsentscheidung vom 22.03.1991 - Ss 372/90 = StV 1991, 426, 427 u. vom 07.05.1999 - Ss 177/99).