Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. November 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 301/92 - teilweise wie folgt abgeändert: I) Das Teil- Versäumnisurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1992 bleibt des weiteren mit der folgenden Maßgabe aufrechterhalten: 1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: h) "Der Kläger operierte überdurchschnittlich lang. Häufig kam es zu starken Blutungen. Die Patientinnen erfuhren nichts"; l) "der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in H Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben"; m) "die Aussage des Klägers, er habe am L Hospital in O Brustchirurgie erlernt, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt." 2. Die Beklagten zu 2) und 3) sind dem Grunde nach als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger den ihm im Jahre 1992 infolge der Fernsehsendung vom 8.1.1992 entgangenen Gewinn zu zahlen. 3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 7.8.1992 zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem nach dem 31.12.1992 aufgrund der Sendung U vom 8.1.1992 entstehen. II) Darüber hinaus werden die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 72.919,10 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.3.1995 zu zahlen. III) Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsanspruchs zu 1) h) und des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs wird die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen. IV) Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlußentscheidung vorbehalten. V) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Fernsehveranstalter des Magazins "U" , die Beklagte zu 2) als Produzentin und den Beklagten zu 3) als Autor eines am 8.1.1992 über das Programmm RTL- Plus ausgestrahlten Sendebeitrags des Magazins "U" auf Unterlassung verschiedener in diesem Fernsehbeitrag enthaltener Äußerungen in Anspruch; gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) macht er außerdem materiellen Schadensersatz sowie eine immaterielle Entschädigung geltend. Der am xxx 1936 in C geborene Kläger ist Arzt für Gynäkologie. Bis zu seiner Flucht aus der ehemaligen DDR im Dezember 1988 war er als Honorarprofessor für das Fach Gynäkologie und Geburtshilfe an der Akademie für ärztliche Fortbildung der DDR und als Chefarzt der Frauenklinik im A-Krankenhaus in D tätig. Nach seiner Flucht in die Bundesrepublik arbeitete der Kläger zunächst vom 1. Juli bis 31. Dezember 1989 in einer frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis in K. Von dort aus bewarb er sich mit Erfolg auf die zum 1. Januar 1990 ausgeschriebene Stelle des Chefarztes der Frauenklinik des Krankenhauses T; der Kläger wurde nach einem Auswahlverfahren, das in der lokalen Presse große Beachtung fand, unter 34 Bewerbern ausgewählt. Nach seiner Berufung zum Chefarzt kam es in der Folgezeit wiederholt zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und einem Teil der Ober- und Assistenzärzte der Frauenklinik T. Diese Auseinandersetzungen gipfelten im Juni 1991 in einem von mehreren Ärzten verfaßten und unterzeichneten Schreiben an den Geschäftsführer der Krankenhaus T GmbH. In dem Schreiben warfen die Ärzte dem Kläger "gravierende fachliche und konzeptionelle Mängel in der Führung der Abteilung" vor und gaben an, daß es als "Resultat dieser schwerwiegenden Defizite bereits zu ernsthaften Komplikationen gekommen" sei; eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger lehnten die Ärzte als undenkbar ab. Wegen aller Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf Bl. 24 im Anlagenheft (nachfolgend AH) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 (Bl. 186 ff AH) an den Geschäftsführer der Ärztekammer Nordrhein wiederholten und vertieften die Ärzte ihre Vorwürfe und überreichten zugleich eine Liste mit 24 Fallbeispielen (Bl. 189 ff AH), die ihre Kritik an dem Kläger untermauern sollte. Diese Fallsammlung ergänzten sie mit Schreiben an den ärztlichen Direktor des Krankenhauses, den Zeugen Professor Dr. L, vom 11. September 1991 (Bl. 208 ff AH) um weitere acht Fälle. Dieser hielt die Vorwürfe, die auch in der lokalen Presse erörtert wurden, jedoch für unbegründet. Der Kläger selbst hatte ein Verfahren vor der Ärztekammer Nordrhein angestrengt, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen. Der Kammervorstand ließ die ihm daraufhin von dem Krankenhaus T vorgelegten (anonymisierten) Krankenunterlagen betreffend die in der Liste vom 12. Juli 1991 aufgeführten 24 Einzelfälle durch zwei Fachgutachter überprüfen. Dabei wurden fünf Fälle herausgesucht und einer näheren Begutachtung durch den Direktor der Universitäts-Frauenklinik E, Prof. Dr. B, unterzogen. Aufgrund dessen Vortrags in der Sitzung vom 5. Februar 1992 kam der Kammervorstand der Ärztekammer Nordrhein zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein ärztliches Fehlverhalten nicht vorzuwerfen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben von Prof. Dr. B vom 14.2.1992 (Bl. 30-33 AH) sowie den Bescheid der Ärztekammer Nordrhein vom 17.2.1992 (Bl. 29 AH) Bezug genommen. Bereits vorher, nämlich gegen Ende des Jahres 1991, war der zwischen dem Kläger und der Krankenhaus T GmbH bestehende Chefarztvertrag gegen eine Abfindung des Klägers einvernehmlich aufgelöst worden. Mit Wirkung ab 1. Januar 1992 hatte der Kläger unter dem 17. Dezember 1991 einen Belegarztvertrag mit dem Landkreis B1 als Träger des M-Krankenhauses in B1 geschlossen (Bl. 170 ff AH); außerdem hatte er mit Vertrag vom 18. Dezember 1991 (Bl. 164 ff AH), ebenfalls zum 1. Januar 1992, die in dem M-Krankenhaus geführte Arztpraxis des Herrn Dr. K1 zum Kaufpreis von 184.000 DM (151.000 DM für den ideellen Praxiswert, 33.000 DM für die Praxiseinrichtung) übernommen. Durch Beschluß des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung N vom 20.12. 1991 war der Kläger mit Wirkung zum 1.1.1992 zur kassenärztlichen Tätigkeit als Frauenarzt in B1 zugelassen worden. Am 5. 1. 1992 erschien der Beklagte zu 3) mit einem Aufnahmeteam unangemeldet in der Praxis des Klägers und zeichnete ein Interview mit dem Kläger auf. Wegen des Inhalts des Interviews wird auf Bl. 211- 224 AH verwiesen. Am 8. 1.1992 wurde im Rahmen des Magazins "U" ein Sendebeitrag ausgestrahlt, der sich unter Einbeziehung von Teilen des Interviews mit der Person des Klägers, seinem Werdegang und den Vorgängen während der Zeit des Klägers als Chefarzt der Frauenklinik in T befaßte. Wegen der Einzelheiten des Fernsehbeitrages wird auf den Textmitschnitt Bl. 1 - 3 AH sowie die bei den Akten befindliche Videoaufzeichnung, welche unter anderem in der mündlichen Verhandlung vom 18.5.1999 vorgespielt wurde, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.1.1992 (Bl. 550 d.A.) wies die Kassenärztliche Vereinigung N den Kläger darauf hin, daß ihn seine mit Beschluß vom 20.12.1991 erfolgte Zulassung nicht zur Ausübung stationärer (belegärztlicher) kassen- und vertragsärztlicher Tätigkeit berechtige, es dazu vielmehr der Anerkennung als Belegarzt bedürfe. Weiter heißt es in dem Schreiben: " Auf dem Primärkassen- Sektor entscheidet über die Anerkennung die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen. Bisher liegen uns keine entsprechenden Stellungnahmen vor. Wir sehen uns vor dem Hintergrund der gegen Sie erhobenen Vorwürfe deshalb zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlaßt, daß Sie nicht zur Ausübung stationärer Tätigkeit berechtigt sind". Dieses Schreiben nahm der Kreis B1 zum Anlaß, dem Kläger die Ausübung stationärer Tätigkeit in der Belegabteilung des Krankenhauses zu untersagen (Schreiben vom 17.1.1992). Mit Schreiben vom 21.1.1992 (Bl. 28 AH) kündigte der Kreis B1 den Belegarztvertrag zum 29.2.1992. Zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben unter anderem folgendes ausgeführt: "Zu diesem Schritt sehen wir uns gezwungen, weil infolge der Ihnen bekannten öffentlichen Diskussion um Ihre fachliche Kompetenz im Rahmen der gegen Sie erhobenen Vorwürfe die Akzeptanz Ihrer Person in der Bevölkerung als gynäkologischer Belegarzt in unserem Krankenhaus nicht mehr gewährleistet ist. Dieser Umstand gefährdet sowohl den gemeinnützigen Versorgungsauftrag des Krankenhauses als auch die wirtschaftliche Betriebsführung der gynäkologischen Belegarztabteilung." Der Kläger, der insgesamt 13 in dem Fernsehbeitrag vom 8.1.1992 enthaltene Äußerungen als unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen beanstandet, hat am 2.12.1992 vor dem Landgericht Köln- 28. Zivilkammer- gegen die in diesem Termin säumigen Beklagten ein Teil- Versäumnisurteil (Bl. 86-90 d.A.) erwirkt. Darin sind die Beklagten zu 1), 2) und 3) verurteilt worden, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: a) "Und so entbindet G. Er schneidet den Muttermund auf, weil er sonst die Saugglocke nicht anwenden kann. Ein äußerst riskantes und unübliches Verfahren. Für die Mutter kann es tödlich sein - urteilen erfahrende Gynäkologen." b) durch folgende Berichterstattung in Wort und Bild: "Der Kreißsaal in T, 25.6.1990. G M-T erwartet ihr erstes Kind. Dr. G wird sie entbinden. (Zitat Frau T:) Dann hat Herr G unter Assistenz der Hebammen und weiterer Ärzte versucht, die Geburt durchzuführen und hat dabei Saugglocken und Zange benutzt, wobei mindestens eine Saugglocke abgerutscht ist. Da hatte der J auch hinterher eine große Kopfwunde. Und während des Versuchs, die Geburt in Gang zu setzen, dann merkten wir zunehmende Hektik, vor allem der Hebamme, die einen der anderen Ärzte bat, einzugreifen. ... (Zitat Herr T:) Als er rauskam - der J, sah er dann schrecklich aus. Vom Eindruck mehr tot als lebendig. Und nachdem die Hebamme ihn auf den Bauch meiner Frau gelegt hat, hat sie ihn sofort wieder weggenommen und die Nabelschnur abgetrennt und er wurde dann untersucht. Er wimmerte ganz schrecklich. Und dann wurde er auch abgesaugt, an der Nase und eine Hebamme hat dann sofort die Kinderklinik hier in B1 verständigt. Und der Baby-Notarzt ist gekommen und hat ihn geholt." U:) 17 Tage kämpften die Ärzte auf der Intensivstation um sein Leben." den Eindruck zu erwecken, als hätten die Ärzte in der Kinderklinik B1 aufgrund eines Behandlungsfehlers des Klägers 17 Tage auf der Intensivstation um das Leben von J T kämpfen müssen. c) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Dies ist nur ein Fall. Einer von 33. Dies ist die Bilanz, die Gs Ärzte und Oberärzte nach nur 1 1/2 Jahren ziehen. 33 Fälle mit schweren Komplikationen." d) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten; "der Kläger habe bei einer Brustoperation an der falschen Stelle geschnitten." f) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, "der Kläger habe bei einer älteren Patientin eine Niere stillgelegt." g) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, "der Kläger habe einen 8 cm Blasenkatheder schlicht vergessen." h) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: "Der Kläger operierte überdurchschnittlich lang. Häufig kam es zu starken Blutungen - nach Operationen - waren keine Seltenheit. Die Patientinnen erfuhren nichts." i) Durch folgende Aussage: "1988 setzt er sich ab und sucht eine Anstellung. Dafür muß er Unterlagen vorlegen, die seine Qualifika- tion als Operateur beweisen, den sog. OP-Katalog. Flüchtling G bastelt sich einen aus dem Gedächtnis." den Eindruck zu erwecken, als habe der Kläger bei seiner Bewerbung gegenüber dem Krankenhaus in T in dem von ihm erstellten OP-Katalog mehr Operationen angegeben, als er tatsächlich durchgeführt hat, um auf diese Weise seine Qualifikation als Operateur zu beweisen. j) Durch folgende Berichterstattung in Wort und Bild: (U:) "Und die erforderlichen Bewerbungsunterlagen hat er Ihnen 1989 bei seiner Bewerbung alle vollständig vorgelegt? (Herr X:) Nein, nicht alle hat er vorgelegt. (U:) Welche hat er Ihnen 1988 vorgelegt? (Herr X:) Das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen, also ich habe die Personalakte nicht zur Hand." den Eindruck zu erwecken, als habe der Kläger bei seiner Bewerbung gegenüber dem Krankenhaus in T nicht alle von der Krankenhausleitung angeforderten Bewerbungsunterlagen vorgelegt. k) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, "der Kläger habe keine Möglichkeit besessen, sich operative Kenntnisse anzueignen, da er sich sehr häufig im Ausland aufgehalten habe und auch nur immer sehr kurzfristig in verschiedenen Krankenhäusern beschäftigt gewesen sei." l) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, "der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in H Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben." m) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, "die Aussage des Klägers, er habe am L Hospital in O Brustchirurgie erlernt, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt." n) Wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, "der Kläger stelle ein Risiko dar, welches seine Patientinnen zu tragen hätten." Die Beklagten zu 2) und 3) hat das Landgericht mit dem Teil- Versäumnisurteil ferner antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger entgangenen Gewinn für das Jahr 1992 in Höhe von (zunächst) 300.000 DM sowie ein Schmerzensgeld von 150.000,- DM, jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit dem 7.8.1992, zu zahlen sowie den Kläger gegenüber Herrn Dr. K1 von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Praxisübernahmevertrag vom 18.12.1991 in Höhe von 184.000,- DM freizustellen. Außerdem ist in dem Teil- Versäumnisurteil festgestellt worden, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem nach dem 31.12.1992 aufgrund der am 8.1.1992 ausgestrahlten Sendung entstehen; schließlich ist dem Kläger antragsgemäß gestattet worden, das Rubrum und den Tenor des Antrags gemäß Ziffer 1) des Teil- Versäumnisurteils binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten zu 2) und 3) in einem bundesweit verbreiteten Fernsehsender sowie zwei bundesweit verbreitetem Tageszeitungen zu veröffentlichen. Nach fristgerechtem Einspruch der Beklagten hat der Kläger beantragt, das Teil- Versäumnisurteil vom 2.12.1992 aufrechtzuerhalten und die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an ihn weitere 300.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 7.8.1992 (also seit Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagten haben um Aufhebung des Teil- Versäumnisurteils und Abweisung der Klage gebeten. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei den beanstandeten Passagen um erlaubte Meinungsäußerungen handele, und unter anderem geltend gemacht, daß der Fernsehbeitrag für die Aufkündigung des Belegarztvertrages nicht ursächlich gewesen sei, der Kläger im übrigen auch die Kündigung der Kreisverwaltung nicht tatenlos habe hinnehmen dürfen. Nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht durch Urteil vom 4. November 1994 (Bl. 449ff), auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, das Teil- Versäumnisurteil vom 2. Dezember 1992 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten zu 1) bis 3) gemäß Ziffer 1 a) bis g), j) und k) zur Unterlassung und die Beklagten zu 2) und 3) gemäß Ziff. 3 des Versäumnisurteils als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 DM verurteilt worden sind; im übrigen hat das Landgericht unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß es sich bei acht der 13 beanstandeten Äußerungen um unzulässige Tatsachenbehauptungen handele; demgegenüber beträfen die in dem Klageantrag zu 1 h), i), l), m) und n) aufgeführten Aussagen lediglich Bewertungen, die der Kläger hinnehmen müsse. Das von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld sei mit 50.000 DM angemessen berücksichtigt. Ersatz seines entgangenen Gewinns und Freistellung von den Praxisübernahmekosten könne der Kläger nicht verlangen; selbst wenn der Sendebeitrag vom 8.1.1992 Auslöser für die Kündigung der Kreisverwaltung B1 gewesen sein sollte, treffe den Kläger an dem Eintritt des angeblichen Schadens ein ganz erhebliches Mitverschulden, hinter dem der etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 2) und 3) zurücktrete; die Kündigung des Belegarztvertrages sei nämlich unberechtigt gewesen, weshalb der Kläger sie nicht habe hinnehmen dürfen. Aus diesem Grunde seien auch der Feststellungsantrag sowie der Veröffentlichungsanspruch des Klägers nicht gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit ihr hat er gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 3) seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerungen zu h), i), l), m) und n) und gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) den Anspruch auf Ersatz des ihm angeblich im Jahre 1992 entgangenen Gewinns in Höhe von 300.000,- DM, seinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000,- DM (unter Einbeziehung des ausgeurteilten Betrages) sowie sein Feststellungsinteresse hinsichtlich sämtlicher materieller Schäden nach dem 31.12.1992 weiterverfolgt; den Freistellungsanspruch bezüglich der Praxisübernahmekosten hat er auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 191.384,91 DM umgestellt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben sich der Berufung des Klägers in zulässiger Weise angeschlossen und Klageabweisung hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes erstrebt. Durch Urteil vom 10.10.1995 (Bl. 695-726 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen, soweit der Kläger damit die Zurückweisung seiner Berufung im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren zu i) und n) angegriffen hat. Im übrigen hat der BGH mit Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95- das Urteil des Senats vom 10.10.1995 - auch im Kostenpunkt- aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Kläger vertieft und ergänzt nunmehr sein erstinstanzliches Vorbringen wie folgt: Die Beklagten zu 1), 2) und 3) seien auch zur Unterlassung der im Klageantrag zu 1 h), l) und m) enthaltenen Aussagen verpflichtet. Die Aussagen seien als Tatsachenbehauptungen unzutreffend. So habe er weder überdurchschnittlich lange operiert, (Klageantrag zu 1 h), wie eine Auswertung des Krankenhauses T belege (Bl. 44 AH), noch sei es häufig nach Operationen zu starken Blutungen gekommen. Auch der Hinweis, daß "Patientinnen hiervon nichts erfahren" hätten, sei zu unterlassen, weil insoweit die Behauptung aufgestellt werde, daß er - der Kläger - seine Pflicht zur hinreichenden Unterrichtung der Patientinnen verletzt habe. Das sei aber eine aus der Luft gegriffene Behauptung; er habe seine Patientinnen immer vollständig aufgeklärt. Der Kläger hat dazu anonymisierte, zum Teil von ihm vorformulierte, Erklärungen verschiedener Patientinnen eingereicht (Bl. 941- 946 d.A., Bl. 61-77 AH), in denen diese ihre volle Zufriedenheit- zum Teil auch mit der ihnen zuteil gewordenen Aufklärung von Seiten des Klägers- zum Ausdruck gebracht haben. Auch die in dem Klageantrag zu 1 l) enthaltene Aussage betreffe eine unwahre Tasachenbehauptung. Die Aussage, daß er, der Kläger, "lüge", habe zum Inhalt, daß er bewußt die Unwahrheit gesagt habe. Tatsächlich habe er nicht behauptet, in H Radikaloperationen eigenverantworlich durchgeführt bzw. geleitet zu haben. Bei seinen Gastaufenthalten an der Universitäts- Frauenklinik in H habe er zum Zwecke der Spezialisierung bestimmte Abschnitte oder Teile einer Radikaloperation selbst durchgeführt bzw. vorgenommen. Mehr habe er in dem Interview mit dem Beklagten zu 3) nicht erklärt; seine entsprechenden Äußerungen seien nachträglich manipuliert worden. Mit der in dem Klageantrag zu 1 m) enthaltenen Äußerung werde ein Verdacht geäußert, der unzutreffend sei. Bei seinen praktischen Studien im Zuge von Reisen in die USA habe er, der Kläger, an dem L Hospital in O hospitiert und Brustoperationen durchgeführt. Hinsichtlich seiner gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche trägt der Kläger vor, daß der Kreis B1 die Kündigung vom 21. Januar 1992 ausschließlich wegen der Sendung der Beklagten am 8.1.1992 ausgesprochen habe. Bei den Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Kreis B1 über den Belegarztvertrag vom 17. Dezember 1991 hätten die Vertreter des Kreises B1 und auch die Krankenhausverwaltung alle Umstände des Geschehens in T gekannt. Der Belegarztvertrag sei daher auf der Grundlage und in Kenntnis des gesamten dortigen Geschehens abgeschlossen worden. Daß seine kassen- bzw. vertragsärztliche Belegarztzulassung noch gefehlt habe, sei für die Kündigung des Kreises B1 bedeutungslos gewesen. Von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung N sei ihm, dem Kläger, aus Anlaß seiner kassenärztlichen Zulassung als Frauenarzt in B1 erklärt worden, daß die belegärztliche Zulassung nur noch eine reine Formsache sei. Es habe dem ausdrücklichen Wunsch des Kreises und der Krankenhausverwaltung entsprochen, daß er, der Kläger, seine Tätigkeit als Belegarzt im Krankenhaus ab dem 1.1.1992 aufnehmen solle; so sei es auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgesprochen gewesen. Hätte es die Fernsehsendung nicht gegeben, wäre ihm, so behauptet der Kläger, die belegärztliche Zulassung auch erteilt worden. Wegen seiner von den Beklagten betriebenen Verunglimpfung und der Herabsetzung seiner beruflichen Fähigkeiten habe, so trägt der Kläger weiter vor, für ihn keine hinreichende Aussicht bestanden, sich mit Erfolg gegen die am 21. Januar 1992 ausgesprochene Kündigung des Kreises B1 zu wehren. Der Kreis B1 habe große Verluste befürchten müssen, denn binnen weniger Tage seien die Betten auf der vom Kläger geführten Station so gut wie leer gewesen. Neuanmeldungen von Patientinnen habe es nicht gegeben. Nach der Sendung habe für ihn selbst in der Kleinstadt B1 eine Art "Spießrutenlaufen" begonnen; er habe sich kaum noch auf die Straße getraut, da man auf ihn mit Fingern gezeigt habe. Seine Bemühungen, anderweitig eine Festanstellung zu erlangen oder einen anderen Belegarztvertrag zu schließen, seien gescheitert. Nur mühsam und unter anfänglich großen Einbußen sei es ihm gelungen, in E eine eigene Arztpraxis aufzubauen; diese werfe auch jetzt nur einen Bruchteil der Einkünfte ab, die er bei ungehinderter Fortdauer seiner Tätigkeit in B1 erzielt hätte. Sein Nachfolger in B1, Herr Dr. W, habe in seinem ersten vollen Berufsjahr dort einen Umsatz von 658.496,27 DM erzielt. Die von Dr. K1 in den Jahren 1987 bis 1990 erzielten Gewinne hätten zwischen 253.519,- DM und 316.386,- DM jährlich, im ersten Halbjahr 1991 188.817,- DM betragen. Da Dr. K1 altersbedingt seine Praxis nur noch in eingeschränktem Umfang ausgeübt habe, sei davon auszugehen, daß er, der Kläger, höhere Gewinne als dieser erzielt hätte. Zur Höhe des ihm im übrigen entstandenen Schadens trägt der Kläger weiter vor, daß er in einem Schiedsverfahren dazu verurteilt worden sei, an Dr. K1 DM 151.000,- DM sowie 4% Zinsen jährlich aus DM 184.000,- für die Zeit vom 25.1.1992 bis 14.9.1992 und 4% Zinsen aus 151.000,- DM für die Zeit ab 15.9.1992 zu zahlen. Außerdem seien ihm die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden. Den Betrag habe er zwischenzeitlich an Dr. K1 voll bezahlt. Insgesamt betrage sein mit dem gescheiterten Praxisübernahmevertrag verbundener Schaden 191.384,91 DM. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten (auch) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen , wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: h) "Der Kläger operiere überdurchschnittlich lang. Häufig kam es zu starken Blutungen. Nachoperationen waren keine Seltenheit. Die Patientinnen erfuhren nichts." l) Der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in H Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben." m) "Die Aussage des Klägers, er habe am L Hospital in O Brustchirurgie erlernt, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt." 2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn DM 300.000,-- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedenfalls aber DM 150.000,-- (unter Einbeziehung des bereits zugesprochenen Betrages) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn DM 191.384,91 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (also seit Zustellung der Berufungsbegründung am 22.3.1995, Bl. 551 d.A.) zu zahlen; 5. festzustellen, daß die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem in der Zeit nach dem 31.12.1992 aufgrund der Sendung der Beklagten vom 8.1.1992 entstehen; hilfsweise: im Rahmen des Vollstreckungsschutzes als Sicherheitsleistung auch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; hilfsweise bitten sie um Vollstreckungsschutz. Die Beklagten treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers entgegen und verteidigen die jetzt noch im Streit befindlichen Äußerungen. Unter anderem bestreiten sie, daß der Kläger in H und O an Operationen aktiv teilgenommen habe; dies sei aus rechtlichen Gründen, so behaupten sie, nicht zulässig gewesen. Ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter ergänzend und vertiefend, machen sie geltend, daß der Fernsehbeitrag für die Kündigung des Belegarztvertrages durch den Kreis B1 nicht ursächlich gewesen sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Zulassung zu belegärztlicher Tätigkeit gehabt. Auf das Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung N vom 14.1.1992 habe der Kreis B1 in der geschehenen Weise reagieren müssen, weil er in der Person des Klägers einen Arzt beschäftigt habe, der zur Behandlung von Kassenpatienten überhaupt nicht berechtigt gewesen sei. Die Kausalität des Fernsehbeitrags für die von dem Kläger geltend gemachten Schadensfolgen entfalle im übrigen auch deshalb, weil der Kläger als "IM" für den Staatssicherheitsdient der ehemaligen DDR tätig gewesen sei und der Kreis B1 bei Kenntnis dieser Tatsache im Dezember 1991 oder Januar 1992 von einer Anstellung des Klägers abgesehen bzw. das Vertragsverhältnis zu dem Kläger allein aus diesem Grunde beendet hätte. Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß seinen Beweisbeschlüssen vom 20.3.1997 (Bl. 766- 768 d.A.), 24.6.1997 (Bl. 789- 791 d.A.) sowie vom 30.6.1998 (Bl. 905- 906 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Prof. Dr. X1 vom 5.9.1997 (Bl. 827- 833 d.A.), Prof. Dr. X2 vom 8.9.1977 (Bl. 834/835 d.A.), des Zeugen C2 vom 22.10.1997 (Bl. 849 d.A.), der Zeugin J2 vom 2.10.1997 (Bl. 850/851 d.A.), der Zeugen Prof. Dr. M2 vom 22.1.1998 (Bl. 866 d.A.) und N2 vom 18.12.1997 (Bl. 869 d.A.), die Sitzungsniederschrift vom 5.5.1998 (Bl. 873- 887 d.A.), das frauenfachärztliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C3 vom 11.8.1998 (Bl. 919- 925 d.A.), dessen Ergänzungsgutachten vom 4.12.1998 (Bl. 956- 961 d.A.) sowie die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 18.5.1999 (Bl. 1017- 1027 d.A.) Bezug genommen. Die Akten 15 U 108/98 OLG Köln = 28 O 6/98 LG Köln- betreffend die auf die Fernsehsendung vom 8.1.1992 gestützten Schadensersatzforderungen des Kreises B1 gegen die Beklagte zu 2) - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Rechtsstreit ist hinsichtlich eines Teils zur Endentscheidung reif, § 301 ZPO: Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Unterlassungsanträge zu 1) l) und m) vollen Umfangs, hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1) h) teilweise Erfolg; in Bezug auf den gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten weitergehenden Schmerzensgeldanspruch ist die Berufung nur zu einem Teil begründet. Der auf Schadensersatz wegen des im Jahre 1992 entgangenen Gewinns gerichtete Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, hinsichtlich der Höhe allerdings noch nicht entscheidungsreif, so daß insoweit durch Grundurteil nach § 304 ZPO zu entscheiden war. Hinsichtlich der gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Praxisübernahmekosten ist ein Teil der Klage bereits jetzt begründet; im übrigen bedürfen die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche des Klägers noch der Aufklärung. Schließlich ist die Berufung des Klägers mit Bezug auf das gegen die Beklagten zu 2) und 3) erhobene Feststellungsbegehren vollen Umfangs begründet. Im einzelnen : 1) Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB hinsichtlich der jetzt noch im Streit befindlichen Äußerungen zu 1) l) und m) vollen Umfangs sowie hinsichtlich der Äußerung zu 1) h) teilweise begründet. Aufgrund des auf die Revision des Klägers ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1996 hat der Senat davon auszugehen, daß es sich bei den jetzt noch streitigen Äußerungen nicht um gemäß Art. 5 Abs. 1 GG erlaubte Werturteile, sondern um allen drei Beklagten zuzurechnende Tatsachenbehauptungen handelt, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Die demgemäß vom Senat erhobenen Beweise haben im einzelnen folgendes erbracht: Zu 1) h) : Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten die Äußerung, daß der Kläger "überdurchschnittlich lang " operierte, zu unterlassen, da die Beweisaufnahme keine Bestätigung dafür erbracht hat, daß diese verallgemeinernde, ohne Unterschied auf sämtliche Operationen des Klägers zugeschnittene Äußerung den Tatsachen entspricht. Der Sachverständige Prof. Dr. C3, der als ein Gynäkologe von hoher fachlicher Qualifikation ausgewiesen ist und auf eine große praktische Erfahrung aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Chefarzt einer frauenärztlichen Klinik zurückblicken kann, hat anhand der ihm überlassenen Krankenunterlagen lediglich in Bezug auf zwei Operationen festgestellt, daß deren Dauer "im oberen Bereich" bzw. "an der oberen Grenze" lag. Gemeint sind die Fälle Nr. 3 und Nr. 20 in der Liste mit 24 Behandlungsfällen, die dem an die Gutachterkommission gerichteten Schreiben von Ärzten und Oberärzten der frauenärztlichen Abteilung vom 12.7.1991 angefügt war. Wie Prof. Dr. C3 bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat überzeugend verdeutlicht hat, handelte es sich bei "Fall 20" um einen sehr schwierigen, anspruchsvollen Eingriff, bei welchem in der langen Operationsdauer nichts Vorwerfbares zu finden sei. Auch die in der Liste als "Fall 3" aufgeführte vaginale Hysterektomie mit Morcellement stellte nach den einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen einen Eingriff mit gehobener Schwierigkeitsstufe dar, so daß seine Einschätzung überzeugt, daß die dreistündige Dauer der Operation aufgrund der ihm zugänglichen Dokumentation nicht zu beanstanden sei. Einerseits sei die Dauer einer Operation von der Erfahrung des Operateurs abhängig; zum anderen hänge es aber auch im Einzelfall von dem Operationsgebiet und den unerwartet vorgefundenen präparativen Schwierigkeiten ab, wie lange sich ein chirurgischer Eingriff hinziehe. Vorliegend sei es möglich, daß die aus der Dokumentation hervorgehenden Verwachsungen zu der langen Dauer der Operation geführt hätten. Den weiteren ihm zur Begutachtung vorgelegten Krankenunterlagen zu den Fällen Nr. 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 der Liste zum Schreiben vom 12.7.1991 hat der Sachverständige keine Auffälligkeiten zur Dauer der Operationen entnommen. Von daher traf den Kläger der pauschale Vorwurf, "überdurchschnittlich lange" operiert zu haben, zu Unrecht. An dieser Beurteilung vermag die Aussage des Zeugen Dr. V1 nichts zu ändern, wonach die gynäkologischen Eingriffe des Klägers tatsächlich "überdurchschnittlich lange" dauerten. Zwar mag davon ausgegangen werden, daß Dr. V1 als ehemaliger Oberarzt der Frauenklinik T über genügend Berufserfahrung verfügt, um die fachlichen Leistungen eines Kollegen bewerten zu können. Die Aussage des Zeugen Dr. V1 ist jedoch gegenüber dem Sachverständigengutachten unergiebig, da der Zeuge weder einen objektiven Vergleichsmaßstab noch konkrete Beispielsfälle hat benennen können, so daß es seiner Einschätzung an der erforderlichen Nachprüfbarkeit fehlt. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge nach eigenem Bekunden nur an verhältnismäßig wenigen der von dem Kläger durchgeführten Operationen beteiligt war, bei denen es sich zudem - wie im "Fall 20"- um von vornherein als besonders schwierige und zeitaufwendige Eingriffe gehandelt haben wird; zu Operationen, die als unproblematisch einzustufen sind, wird ein Chefarzt kaum auch noch einen Oberarzt hinzuziehen. Es kommt hinzu, daß der Zeuge Dr. Klumb, der seit 1984 am Krankenhaus T tätig ist und ebenfalls unter der Leitung des Klägers an Operationen teilgenommen hat, nach seiner glaubhaften Aussage keine grundlegenden Abweichungen gegenüber der Operationsdauer anderer Fachärzte festgestellt hat. Schließlich hat auch eine nach den Bekundungen der Zeugen X und Prof. Dr. L zeitnah nach den von den Ärzten der Klinik erhobenen Vorwürfen veranlaßte Überprüfung in dieser Richtung keine Besonderheiten ergeben. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Beklagten, § 186 StGB analog. Auch für die Behauptung, daß es "häufig zu starken Blutungen" gekommen sei, hat die Beweisaufnahme keine Stütze erbracht, so daß diese Behauptung von den Beklagten zu 1), 2) und 3) ebenfalls zu unterlassen ist. Bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige Prof. Dr. C3 überzeugend dargelegt, daß sich aus den ihm zugänglich gemachten Operationsunterlagen kein Anhalt für einen "in irgendwie auffälligem Maß höheren Blutverlust" bei den von dem Kläger durchgeführten Operationen ergeben habe. Bei der bereits erwähnten Operation "Nr. 20" , bei der ein 9 kg schweres retroperitoneal gelegenes Myom entfernt wurde, sei der hohe Blutverlust schicksalhaft, was angesichts des sehr schwierigen Operationsgebiets ohne weiteres einleuchtet. Auch dem Umstand, daß bei diesem Eingriff - wie auch in anderen Fällen- Transfusionen verabreicht worden sind, läßt sich, wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, nicht entnehmen, daß der Kläger in vorwerfbarer Weise "blutiger" gearbeitet hätte als andere Operateure. Hiermit steht in Einklang, daß nach der übereinstimmenden Aussage der Zeugen Prof. Dr. L und X die von Prof. Dr. L veranlaßte Überprüfung "keinen signifikanten Unterschied" im Verbrauch von Blutkonserven zwischen solchen Operationen, die der Kläger durchgeführt hatte, und Eingriffen seiner Oberärzte erbracht hat, und daß auch der Zeuge Dr. V1 nach seiner Aussage keine Beobachtungen zu einem überdurchschnittlichen Blutkonservenverbrauch des Klägers gemacht hat. Demgegenüber ist die Unterlassungsklage unbegründet, soweit sie die Äußerung "Nachoperationen waren keine Seltenheit " (so ist der Antrag zu h) an dieser Stelle bei richtiger phonetischer Wiedergabe der entsprechenden Textpassage auszulegen) betrifft. Zu dieser Äußerung waren die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme berechtigt. Beurteilungsmaßstab dafür, ob Nachoperationen bei dem Kläger "keine Seltenheit" waren, kann nicht die absolute Zahl der nach Eingriffen des Klägers notwendig gewordenen Nachoperationen, gemessen an der Zahl seiner Eingriffe insgesamt, sein. Da mit dem Sendebeitrag von dessen Intention her, vermeintliche "Halbgötter in Weiß" zu entthronen, dem Kläger nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Fernsehzuschauers der Vorwurf vom Standard abweichender, unzulänglicher Leistungen gemacht wurde, wäre es unzulässig, auch solche Nachoperationen einzubeziehen, die auf schicksalhaften, auch bei sorgfältigster Vorgehensweise unvermeidbaren Komplikationen beruhten. Auf der anderen Seite muß sich der Kläger aber daran messen lassen, daß an das Können eines Chefarztes, der in der Hierarchie eines Krankenhauses an der Spitze einer Reihe von qualifizierten Ärzten steht, besondere Maßstäbe angelegt werden. Mit dem hohen Ansehen, das eine solch herausgehobene Stellung mit sich bringt, korrespondieren entsprechend anspruchsvolle Erwartungen; dies keineswegs nur in Kreisen medizinischer Laien, wie Prof. Dr. C3 bei der mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten vor dem Senat deutlich gemacht hat, indem er darauf hingewiesen hat, daß die Häufigkeit von Komplikationen mit der Erfahrung und dem Geschick des jeweiligen Operateurs abzunehmen pflegt. Da der Begriff "keine Seltenheit" eine wertende Komponente beinhaltet, widerstreitet es von daher weder dem Wortsinn noch erscheint es unredlich, bei einem Chefarzt bereits eine - absolut gesehen- geringe Zahl von Fehlleistungen mit dieser Bezeichnung zu belegen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen aus dessen fachlicher Sicht: In seinem Resümee vor dem Senat hat Prof. C3 die Auffassung geäußert, daß die von ihm zu beurteilenden Fälle als einzige Komplikationen eines Zeitraums von rund eineinhalb Jahren von ihrer Zahl her lediglich dann nicht nennenswert seien, wenn die einzelnen Komplikationen als solche unvermeidbar waren; vermeidbare Komplikationen dürften bei einem sorgfältigen Operateur dieser Anforderungsklasse hingegen nicht vorkommen. Gemessen an diesen Grundsätzen war es den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verwehrt, in dem Fernsehbeitrag die Aussage zu treffen, Nachoperationen seien bei dem Kläger in dem oben dargelegten Sinne "keine Seltenheit" gewesen. In den Fällen Nr. 5, 8, 12 und 18 der Liste zum Schreiben der Ärzte und Oberärzte vom 12.7.1991 sind nämlich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen vermeidbare Komplikationen jeweils die Ursache dafür gewesen, daß Nachoperationen bzw. Zweiteingriffe unter Narkose erforderlich wurden. Hinsichtlich Fall 5) hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat klar und ohne Einschränkung die Auffassung vertreten, daß einem erfahrenen Chefarzt eine komplette Abortausräumung in einer Abrasio gelingen müsse, so daß die hier nach der unvollständigen Abrasio durch den Kläger vom 30.4.1991 erforderlich gewordene Nachoperation vom 17.5.1991 als vermeidbar zu bezeichnen sei. Prof. Dr. C3 hat damit ausdrücklich die in seinen schriftlichen Gutachten vom 11.8.1998 und 4.12.1998 (Bl. 920 und Bl.957 d.A.) geäußerte Feststellung korrigiert, wonach die unvollständige Ausräumung der Fehlgeburt beim ersten Eingriff keinen "vorwerfbaren Fehler" darstelle. Der Senat hat keine Bedenken, der jetzigen Einschätzung des Sachverständigen zu folgen. Bereits in seinen beiden schriftlichen Stellungnahmen hatte der Sachverständige hervorgehoben, daß die Notwendigkeit einer solchen Nachoperation "selten" bzw. "sehr selten" vorkomme, worin zwischen den Zeilen bereits eine gewisse Mißbilligung zum Ausdruck gebracht war. Von daher war die im Zuge der mündlichen Erläuterungen erfolgte Feststellung, daß die zweite Ausschabung für einen hochqualifizierten erfahrenen Arzt vermeidbar war, nur noch ein folgerichtiger Schritt. Aus dem Umstand, daß der von der Gutachterkommission eingeschaltete Sachverständige Prof. Dr. B in der schriftlichen Zusammenfassung seines Vortrags vom 14.2.1992 (Bl. 30ff AH) dem Kläger keine Behandlungsfehler vorzuwerfen hatte, ergeben sich für den Senat bereits deshalb keine Zweifel gegenüber der von Prof. C3 abgegebenen Beurteilung, weil der vorliegende Fall nicht Gegenstand dieses Vortrags war. Vermeidbar war den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zufolge auch der jeweilige zweite Eingriff in den Fällen 8 und 18 der Liste zum Schreiben vom 12.7.1991. Die in beiden Fällen einer vorderen und hinteren Kolporraphie nachträglich erforderlich gewordene Durchtrennung eines Narbenstranges zwischen vorderer und hinterer Scheidenwand hat Prof. Dr. C3 in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.8.1998 bereits als eine "ungewöhnliche Komplikation" bezeichnet, die ihm "in knapp 37jähriger Berufstätigkeit noch nicht bekannt geworden" sei. Dies deckt sich nicht nur mit der in der Liste zum Schreiben vom 12.7.1991 bei beiden Fällen enthaltenen Anmerkung, wonach eine Narbenbildung nach vorderer und hinterer Kolporraphie in der Abteilung bislang nie vorgekommen sei (Bl. 190,199 AH). Die ihm von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.5.1999 geschilderte Operationsmethode hat der Sachverständige nicht als Grund dafür akzeptiert, daß die Narbenstrangbildung nicht zu verhindern gewesen sei; sein Hinweis, daß durch eine Einlage in die operierte Scheide die Verwachsung problemlos zu verhindern gewesen wäre, ist dem Senat so einleuchtend erschienen, daß er in der Einschätzung von Prof. B in dessen bereits erwähnter schriftlicher Zusammenfassung, wonach in dem von ihm begutachteten Fall einer Kolporraphie objektiv kein Behandlungsfehler erkennbar sei (Bl. 32 AH), keinen Hinderungsgrund gesehen hat, Prof. C3 zu folgen. Immerhin hat auch Prof. B das Vorgehen des Klägers als "ungewöhnlich" bezeichnet. Ob Prof. B überhaupt ebenso wie Prof. C3 bekannt war, auf welcher leicht zu behebenden Ursache die Verwachsungen beruhten, ist zu bezweifeln. Sein Hinweis auf einen Schulenstreit, mit dem er die Kritik an dem Kläger zurückgewiesen hat, hilft nicht weiter, da er damit erkennbar das operative Vorgehen des Klägers angesprochen hat. Ein vermeidbarer Zweiteingriff ist schließlich auch im Fall 12 der Liste zum Schreiben vom 12.7.1991 zu verzeichnen, in welchem der Kläger bei Verdacht auf ein Mammacarcinom am 17.4.1991 eine Probeexcision im lateralen Bereich der linken Brust der Patientin und am 22.4.1991 eine Tumorexstirpation mit Axilladissektion im medialen Bereich derselben Brust vornahm. Die nicht eindeutige Dokumentation dieses Behandlungsfalles läßt hierfür zwei Gründe denkbar erscheinen: Entweder hat der Kläger den am 17.4.1991 durchgeführten Schnellschnitt nicht entsprechend den ihm gegebenen Informationen durchgeführt, indem er statt an der als verdächtig beschriebenen medialen Stelle der linken Brust die Gewebeprobe an deren lateraler Seite entnahm (so der in der Liste zum Schreiben vom 12.7.1991 erhobene Vorwurf). Oder der Kläger hatte- wie in dem von ihm handschriftlich ohne Datum niedergelegten Befund notiert und eingezeichnet- im lateralen Bereich der linken Brust der Patientin ebenfalls eine verdächtige Stelle bemerkt, indem er auch dort eine Resistenz ertastete. Wie es sich tatsächlich verhalten hatte, bedurfte keiner abschließenden Klärung, da in beiden Fällen der Zweiteingriff vermeidbar gewesen wäre: Im erstgenannten Fall hätte der Kläger, wie Prof. Dr. C3 in seinem Ergänzungsgutachten vom 4.12.1998 plausibel dargelegt hat, "offensichtlich" die Probeexcision "an der falschen Stelle" durchgeführt (Bl. 959 d.A.). Bei der zweiten Möglichkeit wäre nach den überzeugenden mündlichen Darlegungen des Sachverständigen vor dem Senat nicht verständlich, weshalb der Kläger nicht beide verdächtigen Stellen in dem ersten Operationstermin anging. Auch insoweit steht das Ergebnis der Begutachtung der Operationsleistungen des Klägers durch Prof. B nicht entgegen; dieser Fall ist ihm ausweislich der schriftlichen Zusammenfassung seines Vortrags vom 14.2.1992 nicht unterbreitet worden. Ob auch die jeweils durch Nachblutungen in den Fällen 17 und 20 erforderlich gewordenen Nachoperationen in den Kreis vermeidbarer Zweiteingriffe einzubeziehen sind, bedarf keiner abschließenden Klärung; der Sachverständige hat dies anhand der ihm vorliegenden Dokumentationen verneint, jedoch darauf hingewiesen, daß die -nach den Aussagen der Zeugen Dr. L2 und Dr. V1 in beiden Fällen zum Ausdruck gebrachte- Auffassung eines assistierenden erfahrenen Arztes, daß die Blutstillung noch nicht ausreichend sei, von dem Operateur grundsätzlich beachtet werden müsse. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an, da bereits die nach den Darlegungen des Sachverständigen zweifelsfrei feststehenden vier Fälle vermeidbarer Nachoperationen nach Auffassung des Senats die Aussage, daß bei dem Kläger "Nachoperationen keine Seltenheit" gewesen seien, gerechtfertigt erscheinen lassen. Demgegenüber verlangt der Kläger mit Recht von den Beklagten zu 1), 2) und 3), die Aussage " die Patientinnen erfuhren nichts" zu unterlassen. Diese pauschale Äußerung ist bereits deshalb nicht haltbar, weil sie in ihrer Allgemeinheit nicht zutrifft. Soweit Nachoperationen- aus welchem Grunde auch immer- erforderlich wurden, kann diese Tatsache den betroffenen Patientinnen schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht verborgen geblieben sein. Auch der Vorwurf, der in dieser Äußerung steckt, daß nämlich der Kläger den betroffenen Patientinnen entscheidende Vorgänge bewußt verheimlicht habe, trifft jedenfalls in der verallgemeinernden Form der beanstandeten Äußerung nicht zu. Zu 1) l): Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Berufung des Klägers auch insoweit begründet, als er von den Beklagten zu 1) bis 3) Unterlassung der Äußerung begehrt "der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in H Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben". Daß er in H Radikaloperationen selbst durchführte - in dem Wortsinne, daß er diese allein und/oder als Chef des Operationsteams vorgenommen habe-, hat der Kläger in dem von dem Beklagten zu 3) geführten Interview nicht behauptet. Der Originaltext des Interviews lautet an den betreffenden Stellen (Bl. 213 AH) insoweit: "F: Ich darf noch dazu sagen, daß ich extra um bestimmte Varianten dieser Radikaloperation zu erlernen, über mehrere Monate an der Universitätsfrauenklinik in H war, bei Prof. C4 und eben auch verschiedentlich in Amerika, z.B. beim D3- Hospital in O mir solche Operationen angesehen habe bzw. solche Operationen mitgemacht habe oder selbst durchgeführt habe. I.: In Amerika und Österreich? F: Ja, ....... I: Dann haben Sie also in Österreich in H operiert und auch in USA? F. Ja." In dem Fernsehbeitrag ist dieser Text scheinbar geringfügig, in der inhaltlichen Aussage jedoch deutlich verändert, indem nach der Aussage des Klägers und der Frage des Interviewers "In Amerika und Österreich?" folgende Passage eingefügt ist (Bl. 3 AH): "Prof. G: "Auch in Österreich, ja," RTL: "Auch selber durchgeführt?" Prof. G: "Ja" Den Original- Äußerungen des Klägers war bei verständiger Würdigung- jedenfalls nicht ohne klärende Nachfrage- nicht zu entnehmen, daß er in H Operationen in verantwortlicher Stellung vorgenommen habe, schon gar nicht, daß er solche Operationen allein durchgeführt oder geleitet habe, so daß der Vorwurf der Lüge gegen ihn insoweit zu Unrecht erhoben worden ist. Der Kläger hat aber auch nicht gelogen, indem er - sinngemäß- angegeben hat, in H an Radikaloperationen aktiv beteiligt gewesen zu sein. Aus den schriftlichen Aussagen der Zeugen Prof. C4 (Bl. 826 d.A.), Prof. X1 (Bl. 827ff ) und Prof. X2 (Bl. 834/835 d.A.) geht klar hervor, daß der Kläger in H wiederholt an gynäkologischen Eingriffen, insbesondere auch an Radikaloperationen mitgewirkt hat. Prof. X1 konnte anhand der von ihm mitübersandten Auszüge aus dem Operationsbuch einwandfrei belegen, daß der Kläger im Mai und Juni 1984 an insgesamt 6 gynäkologischen Eingriffen, darunter 4 Radikaloperationen, beteiligt war; der Kläger ist dort jeweils in der Rubrik "Operateure und Assistenten" verzeichnet (Bl. 829-833 d.A.). Nach den Erläuterungen Prof. X2s (Bl. 835 d.A.) hatte der Kläger bei diesen 6 Operationen jeweils die Position der ersten oder zweiten Assistenz eingenommen, wobei Prof. X2 darauf hingewiesen hat, daß die erste Assistenz jeweils aktiv mitoperiere, während der zweiten Assistenz die Freihaltung des Operationsgebietes obliege. Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Prof. X1 (Bl. 827 d.A.) war der Kläger zudem auch zu anderen Zeitpunkten in der Universitätsfrauenklinik gewesen; zwischen 1979 und 1989 habe er "immer wieder, sowohl angemeldet als auch spontan, die H' er Frauenklinik" besucht "und sich dabei insbesondere unter Prof. C4 an Radikaloperationen beteiligt". Es kann unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger berechtigt war, von seiner aktiven Beteiligung an solchen gynäkologischen Eingriffen in H zu berichten und in diesem Zusammenhang auch anzugeben, er habe "selbst operiert"; denn dies trifft für die erste Assistenz, deren Funktionen er bei diesen Operationen verschiedentlich bekleidete, nach der Aussage des Zeugen Prof. X2 zu. Zur Vernehmung des von den Beklagten benannten Zeugen Prof. M2 hat sich der Senat nicht mehr veranlaßt gesehen. Nach seiner schriftlichen Aussage vom 22.1.1998 (Bl. 866 d.A.) - die der Senat gemäß seiner Ankündigung vom 29.1.1998 (Bl. 867 d.A.) ebenfalls gemäß § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO verwertet hat- hat Prof. M2 keine Erinnerung mehr daran, in welchem Umfang der Kläger an Radikaloperationen in H beteiligt war. Von der Ladung des Zeugen vor den Senat war unter diesen Umständen kein Aufschluß zu erwarten, der den schriftlichen Aussagen der Zeugen Prof. X1 und Prof. X2 die Überzeugungskraft hätte nehmen können. Ebensowenig bedurfte es einer Ladung des von den Beklagten aufgebotenen Zeugen S2. Die in sein Wissen gestellten Äußerungen von Prof. M2 konnten als wahr unterstellt werden, ohne daß sich an der Beweiswürdigung etwas ändern würde. Das Beweisangebot der Beklagten bezieht sich auf den Vermerk des Zeugen S2 vom 3.4.1997 (Bl. 898-900 d.A.), den dieser nach einem Gespräch mit Prof. M2 niedergelegt hat. Aus dem Vermerk ergibt sich gegenüber der schriftlichen Erklärung Prof. M2's vom 22.1.1998 (Bl. 866 d.A.) keinerlei Abweichung: Auch gegenüber dem Zeugen S2 hat Prof. M2 dessen Vermerk zufolge nämlich erklärt, keine Erinnerungen mehr an den Kläger aus der Zeit in H zu haben- mit Ausnahme der Tatsache, daß er den Kläger dort kennen gelernt habe (Bl. 898 d.A.). Die von Prof. M2 im Zuge des Gesprächs mit dem Zeugen S2 geäußerte Auffassung, daß der Kläger aus rechtlichen Gründen nicht in H operiert haben könne, ist angesichts der sogar urkundlich belegten Teilnahme des Klägers an Operationen in H irrelevant. Selbst wenn es zuträfe, daß der Kläger aus versicherungsrechtlichen Gründen an solchen Eingriffen nicht hätte beteiligt werden dürfen, folgt daraus durchaus nichts Zwingendes gegen eine Hinzuziehung des Klägers als Operationsassistenz. Daß etwas, das nicht sein darf, gleichwohl geschieht, kommt immer wieder einmal vor. Zu 1 m): Auch die Äußerung, daß "die Aussage des Klägers, er habe am L Hospital in O Brustchirurgie erlernt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt" sei- die der Senat aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1996 als den Beklagten zuzurechnende Tatsachenbehauptung zu behandeln hat-, ist von den Beklagten zu 1), 2) und 3) zu unterlassen; den ihnen für die Richtigkeit dieser Aussage gemäß § 186 StGB analog obliegenden Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. Nach den vom Senat eingeholten schriftlichen Aussagen der Zeugen C2 (Bl. 849 d.A.) und N2 (Bl. 869 d.A.), die beide am L Tumorzentrum tätig sind, ist es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger bei seinem USA- Aufenthalt in den Jahren 1983/1984 an einem Programm für Gäste dieses Zentrums teilgenommen hat, bei dem er Gelegenheit hatte, sich Brustoperationen zur Vertiefung seiner klinischen Ausbildung anzusehen. Der Zeuge N2 hat das Bestehen solcher Programme an dem Zentrum geschildert und auch erwähnt, daß Aufzeichnungen, die solche Programme betreffen, lediglich für die Dauer von 5 Jahren archiviert zu werden pflegen. Von daher erscheint die schriftliche Aussage der Zeugin J2 (Bl. 850), den Kläger dem Zeugen C2 1983 vorgestellt zu haben, woraufhin dieser den Kläger eingeladen habe, "an chirurgischen Eingriffen im Memorial L Krankenhaus teilzunehmen", nicht unglaubhaft. Ob der Kläger - entgegen der Bekundung des Zeugen C2, wonach dies Mitarbeitern des Zentrums vorbehalten ist- auch aktiv an Operationen beteiligt wurde, hat auch die Zeugin J2 allerdings nicht zu sagen gewußt, da sie selbst weder zur fraglichen Zeit in dem Krankenhaus anwesend war noch der Kläger ihr über seine Erfahrungen Bericht erstatten mußte. Hierauf kommt es indessen bereits deshalb nicht an, weil es nicht Sache des Klägers ist, den Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung zu erbringen. Darüber hinaus lassen sich chirurgische Eingriffe bis zu einem gewissen Grad auch durch bloßes Zusehen "erlernen", wie bereits aus dem Umstand erhellt, daß an dem Memorial L Zentrum eigens entsprechende Programme für interessierte Gäste angeboten werden. 2) Der auf Ersatz des dem Kläger im Jahre 1992 entgangenen Gewinns gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner gerichtete Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, §§ 823, 840 , 252 BGB. Die durch den Kreis B1 mit Schreiben vom 21. 1.1992 (Bl. 28 AH) erklärte Kündigung des Belegarztvertrages war nach Auffassung des Senats allein durch den von den Beklagten zu 2) und 3) zu verantwortenden Sendebeitrag bedingt, der mit seinen zahlreichen falschen Tatsachenbehauptungen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft beeinträchtigte. Da die hier geltend gemachten Schadensfolge nicht den aus der Rechtsgutverletzung resultierenden Primärschaden darstellt, sondern dem Bereich der Haftungsausfüllung zuzuordnen ist, ist die Feststellung der Kausalität nicht nach § 286 ZPO zu treffen, sondern unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1987, 705/706). Danach ist ein voller Nachweis der Kausalität nicht erforderlich; es genügt, wenn eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens spricht (OLG Frankfurt/M, ZUM 1992 361, 365 m.w.N.) Dies ist vorliegend angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Kündigung und dem Sendebeitrag wie auch der in dem Kündigungsschreiben enthaltenen Begründung, daß die Akzeptanz des Klägers als gynäkologischer Belegarzt in der Bevölkerung infolge der öffentlichen Diskussion um seine fachliche Kompetenz nicht mehr gewährleistet sei, der Fall. Mit ihrem Vorbringen, der Kreis habe die Kündigung aussprechen müssen, weil dem Kläger die kassenärztliche Zulassung für seine Belegarztätigkeit gefehlt habe, können die Beklagten den Kausalzusammenhang nicht wirksam in Zweifel ziehen. In dem von dem Kreis B1 gegen die Beklagte zu 2) geführten Rechtsstreit 28 O 6/98 LG Köln = 15 U 108/98 ist von dem Kreis unwidersprochen vorgetragen worden (Bl. 79 BA), daß die Belegarzttätigkeit des Klägers beanstandungslos von der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet worden sei. Dies belegt, daß es sich bei der Zulassung des Klägers zu stationärer (belegärztlicher) Behandlung nach seiner im Dezember 1991 erfolgten Zulassung als Kassenarzt nur um eine Formsache handelte, die allein deshalb noch nicht vollzogen war, weil- wie sich aus dem Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 14.1.1992 (Bl. 550 d.A.) entnehmen läßt- das Verfahren zur Herstellung des notwendigen Einvernehmens mit den Landesverbänden zeitaufwendiger als das Verfahren zur kassenärztlichen Zulassung war. Darauf, daß die Kassenärztliche Vereinigung N sich infolge des Fernsehbeitrags vom 8.1.1992 zu dem Schreiben vom 14.1.1992 veranlaßt gesehen hatte, weist nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit die am Ende dieses Schreibens enthaltene Berufung auf die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe hin. Es erscheint vor dem Hintergrund der öffentlich entfachten Diskussion um die fachliche Qualifikation des Klägers auch nur zu verständlich, daß die Kassenärztliche Vereinigung den rechtlich nicht abgesicherten Schwebezustand in Bezug auf die Belegarztzulassung des Klägers vor ihren Mitgliedern nicht verantworten wollte. An der Rechtmäßigkeit der vom Kreis B1 ausgesprochenen Kündigung besteht kein Zweifel. Der von den Beklagten zu 2) und 3) nicht wirksam bestrittene- von der Intention des Sendebeitrags auch sehr wohl umfaßte- völlige Ansehensverlust des Klägers und das dadurch bedingte Ausbleiben von Patientinnen- eine ebenso unwirksam bestrittene Folge der Sendung- stellten "dringende betriebliche Erfordernisse" im Sinne von § 9 Abs. 2 des Belegarztvertrages (Bl. 176 AH) dar, die einer weiteren Tätigkeit des Klägers als Belegarzt entgegenstanden. Von daher konnte dem Kläger auch nicht ein Mitverschulden zur Last fallen, indem er diese Kündigung akzeptierte. Die angebliche IM- Tätigkeit des Klägers ist nicht geeignet, als sog. Reserveursache die Kausalität des Fernsehbeitrags für den Vermögensschaden des Klägers in Frage zu stellen. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß der Kreis B1 während der vorgesehenen Dauer des Belegarztvertrages überhaupt etwas hiervon erfahren hätte. Erst recht gilt dies für den Zeitraum vor der am 21.1.1992 ausgesprochenen Kündigung, so daß es keiner Vertiefung bedarf, ob der Kreis, wie von den Beklagten behauptet, von einem Vertragsabschluß mit dem Kläger in Kenntnis der IM- Tätigkeit abgesehen bzw. den Vertrag sofort beendet hätte. Für den Fall, daß diese Vorwürfe erst nach einer längeren harmonischen Vertragsdurchführung bekannt geworden wären, erscheint es im übrigen wahrscheinlicher, daß man beim Kreis die Sache auf sich hätte beruhen lassen. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines im Jahre 1992 entgangenen Gewinns ist allerdings zur Höhe nicht entscheidungsreif, da die Beklagten zu 2) und 3) die von dem Kläger erzielbaren Umsätze wirksam bestritten haben (Bl. 654 d.A.), so daß hierüber der von dem Kläger angebotene Beweis zu erheben sein wird. Aus diesem Grunde konnte nach derzeitigem Sachstand zu diesem Anspruch nur ein Grundurteil, § 304 ZPO, ergehen. 3) Hinsichtlich der dem Kläger analog § 847 BGB von den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern zu leistenden Geldentschädigung hält der Senat einen weiteren Betrag von 30.000,- DM für angemessen, der über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus zu leisten ist. Die bislang zugebilligte Geldentschädigung von 50.000,- DM war einmal unter Berücksichtigung des Umstandes zu erhöhen, daß nunmehr auch die Äußerungen zu 1) l) und m) vollständig und die Äußerung zu 1)h) teilweise als unwahre ehrkränkende Tatsachenbehauptungen feststehen. Hinzuzutreten haben bei der Neubemessung der Entschädigung- vgl. dazu S. 18/19 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1996- unter dem Aspekt der Genugtuung als weitere Gesichtspunkte, daß der Fernsehbeitrag die berufliche Ehre des Klägers und sein Ansehen als Arzt im Kern getroffen hat; ferner hat der Präventionszweck in die Bemessung der Entschädigung einzufließen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hält der Senat eine Geldentschädigung von insgesamt 80.000 DM für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend, um dem hier geschehenen Unrecht Rechnung zu tragen. Eine höhere Geldentschädigung erschiene dem Senat angesichts des Umstandes ungerechtfertigt, daß sich immerhin einer der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe- der auch durchaus von einigem Gewicht ist- als zutreffend erwiesen hat, und der Kläger somit nicht gänzlich ohne Anlaß und vollständig zu Unrecht in die Diskussion geraten ist. 4.) Dem Kläger steht auch wegen der nutzlos aufgewendeten Praxisübernahmekosten gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Hinsichtlich der Höhe ist dieser Anspruch allerdings nur zu einem Teil entscheidungsreif, so daß insoweit auch nur ein Teil- Urteil ergehen konnte. An Zahlungen an Dr. K1 hinreichend belegt ist bisher lediglich der Betrag von 72.919,10 DM. Insoweit ergibt sich eine Bestätigung aus dem Schreiben der von Dr. K1 bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 29.12.1994 (Bl. 549 d.A.), der gegenüber das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreicht. Im übrigen hat der Kläger die von ihm nach seiner Darstellung bereits geleisteten Zahlungen nicht in entsprechender Weise belegt, so daß hierüber angesichts des zulässigen Bestreitens der Beklagten noch Beweis erhoben werden muß. 5) Der gemäß § 256 Ans. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers schließlich ist aus den oben unter 2) dargelegten Gründen gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) begründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291 BGB, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten war einer Endentscheidung vorzubehalten. Beschwer aller Parteien: jeweils über 60.000 DM