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Beschluss

19 W 20/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0609.19W20.99.00
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Leitsätze
Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Das Landgericht hat erkennbar den Zuständigkeitsstreitwert (§§ 2 ZPO, 24 GKG) festgesetzt. Das ergibt sich aus dem in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übersendung des Streitwertbeschlusses an die Klägerin gegebenen Hinweis auf die angesichts des festgesetzten Streitwertes von 6.000 DM bestehende Unzulässigkeit der Klage vor dem Landgericht (vgl. für einen gleich gelagerten Fall OLG Düsseldorf OLGR 1994, 275). Eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kann nach allgemeiner Ansicht nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München OLGR 1998, 241; jeweils mit zahlr. Nachw.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 2 Rz. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 3 Rz. 7 und 16 "Streitwertbeschwerde"; Schneider/Herget, Streitwertkomm. 11. Aufl., Rz. 4182 mit zahlr. Nachw., 4224). Soweit das Landgericht zugleich auch über den Gebührenstreitwert entschieden hat, für den die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes ohnehin maßgebend ist (§ 24 S. 1 GKG), ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig. Sie ist ausdrücklich im Namen der Klägerin erhoben worden, die aber an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse hat (Zöller/Herget, a.a.O., Rz. 10; vgl. auch OLG München a.a.O. 242). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. § 25 IV GKG betrifft das Verfahren wegen der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. zu § 25 III GKG a.F.).