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Urteil

9 U 9/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0420.9U9.99.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.10.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 250/98) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.10.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 250/98) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Tatbestand Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer des Klägers für einen Brandschaden vom 22.9.1997. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBR) zugrunde. Nach Ziff. 1. letzterer Bedingungen ist versichert, "...die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes..." Der Kläger ist gelernter Schreinermeister. Bis Ende 1995 war er Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens, welches er zum 1.1.1996 auf seinen Sohn, den Zeugen B. N., übertrug. Das Unternehmen besteht aus einer Schreinerei und einem Bestattungsinstitut, die in demselben Gebäude untergebracht sind. Seit der Übertragung auf seinen Sohn ist der Kläger in dem Betrieb angestellt. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt er durchgängig ein monatliches Entgelt von 590,00 DM. Die Fortführung des Betriebes soll zudem für den Kläger und seine Ehefrau eine Altersversorgung erwirtschaften. Seit der Übertragung auf den Sohn wurde der Kläger im wesentlichen für das Bestattungsinstitut tätig, wobei hier keine handwerklichen Tätigkeiten gefordert waren, es ging vielmehr in der Hauptsache um die Organisation von Bestattungen. Gelegentlich nahm der Kläger auch Aufgaben der Schreinerei wahr, indem er z.B. Bestellungen entgegennahm oder Einkäufe tätigte. Im Rahmen seiner Mitarbeit für den Betrieb war er auch im Seniorenheim in Bornheim tätig. Er führte dort vor allem Kontaktpflege mit den Bewohnern, die von ihm Vorschläge im Hinblick auf Bestattungen einholten. Gelegentlich nahm er auch im Seniorenheim Aufträge für die Schreinerei entgegen, die dann von dem Betrieb seines Sohnes ausgeführt und in Rechnung gestellt wurden. Im Zuge der vorgenannten Tätigkeiten im Seniorenheim lernte der Kläger die Eheleute N. kennen. Mit den Eheleuten kam es zunächst zu einem Gespräch, weil die Ehefrau sich für eine anonyme Bestattung interessierte. Im weiteren Verlauf erteilten die Eheleute dem Kläger Kleinaufträge für Reparaturen an ihren Möbeln. Der Kläger reparierte u.a. Rollen an einem Kleiderschrank. Im Verlauf eines weiteren Gesprächs im Sommer 1997 berichteten die Eheleute ihm von einem defekten Hocker, der Teil einer Couchgarnitur war, die sie kurz zuvor gekauft hatten. Der Kläger bot den Eheleuten an, das defekte Hockerbein zu reparieren. Am 22.9.1997 wollte der Kläger die Reparatur durchführen. Er begab sich zu diesem Zweck gegen 18.00 Uhr in die bereits geschlossenen Betriebsräume seines Sohnes. Er beabsichtigte, in das Hockerbein ein Eisenrohr einzusetzen. Ein von ihm zu diesem Zweck beschafftes Rohr hatte jedoch Übergröße, der Kläger benötigte davon nur die Hälfte. Er wollte das Stück, das er brauchte, mit einer im Betrieb vorhandenen Flex abtrennen. Im Zuge der Flexarbeiten entstand Funkenflug. Dadurch geriet das Vließ eines Abzugsschachtes in der Schreinerei in Brand. Die Flammen griffen in der Schreinerei rasch um sich. Hierdurch entstand erheblicher Sachschaden. Es kam außerdem in der Folgezeit zu Umsatzeinbußen. Ein gegen den Kläger wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wurde gem. § 153 StPO eingestellt. Die Alte Leipziger Versicherungs-AG als Brandversicherer des Sohnes stellte den Neuwert der durch den Brand geschädigten Gerätschaften mit 218.708,00 DM, den Zeitwert mit 143.904,00 DM fest. Da eine Unterversicherung bestand, zahlte sie lediglich einen Betrag von 126.000,00 DM aus. Die Beklagte, die zugleich Betriebshaftpflichtversicherer der Firma des Sohnes des Klägers ist, entsandte ihren Mitarbeiter, den Zeugen S., zu den Eheleute N.. In einem von dem Zeugen R. N. unterschriebenen Schreiben vom 12.12.1997 erklärte dieser, der Wert des Hockers der insgesamt 8.700,00 DM teuren Couchgarnitur betrage ca. 600,00 DM. Mit dem Kläger sei kein Reparaturpreis vereinbart worden, jedoch habe eine Bezahlung entsprechend der Arbeit erfolgen sollen. Die Beklagte erstattete den Eheleuten N. daraufhin als Betriebshaftpflichtversicherer des Betriebes des Sohnes des Klägers einen Betrag von 600,00 DM. Mit Schreiben vom 6.1.1998 lehnte die Beklagte den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz für die Haftpflicht wegen des von ihm verursachten Brandschadens aus der Privathaftpflichtversicherung ab mit der Begründung, der Schadensfall sei während der beruflichen Tätigkeit des Klägers entstanden. Der Kläger verfolgt sein Begehren, von der Beklagten aus der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu erhalten, nunmehr mit der vorliegenden Klage. Er ist der Ansicht, es habe sich bei dem Brand nicht das Risiko eines Berufes verwirklicht. Dazu hat er behauptet, er habe die Reparatur des Hockers aus Gefälligkeit gegenüber den Eheleuten N. übernommen. Ein Entgelt habe nicht gezahlt werden sollen, allenfalls ein Ersatz der Materialkosten. Die Erklärung des Zeugen R. N. vom 12.12.1997 sei diesem von der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter, dem Zeugen S., "entlockt" worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung zu Versicherungsschein-Nr.: xx-xxxxxx (Schadennummer: xx xx xx-xxxxxxxxx-xxx) Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sich nicht das Risiko einer gesetzlichen Haftpflicht des Klägers als Privatperson, sondern ein betriebliches bzw. berufliches Risiko verwirklicht habe. Sie hat behauptet, die Reparatur des Hockers habe nicht aus Gefälligkeit, sondern gegen Entgelt erfolgen sollen. Das Landgericht hat hinsichtlich der Umstände der Beauftragung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. N., S. und B. N.. Es hat außerdem den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.9.1998 Bezug genommen. Das Landgericht hat sodann mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Reparatur des Hockers sei dem beruflichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen, welcher in der Privathaftpflichtversicherung nicht versichert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Gegen das ihm am 12.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.11.1998 Berufung eingelegt. Er hat diese nach Fristverlängerung bis 09.01.1999 mit einem am 30.12.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er trägt zum Feststellungsinteresse nunmehr unbestritten vor, dass der Feuerversicherer - die Alte Leipziger Versicherung - gegenüber der Beklagten bereits Regressansprüche angemeldet hat. Der Kläger hält an seiner Einschätzung fest, die Reparatur des fraglichen Hockers sei seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen und daher von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Er wiederholt seine Behauptung, er habe den Eheleuten N. damit lediglich eine Gefälligkeit erweisen wollen. Der Kläger verweist darauf, dass der Brand bei der Bearbeitung eines Eisenrohrs entstanden ist, hierbei handele es sich um eine für einen Schreinereibetrieb untypische Schlosserarbeit. Er behauptet, solche Arbeiten würden im Betrieb seines Sohnes nicht durchgeführt. Ein Kunde, der im Betrieb erschienen wäre, um eine solche Arbeit in Auftrag zu geben, würde abgewiesen und an eine Schlosserei verwiesen. In der Werkstatt seien geeignete Werkzeuge zur fachgerechten Bearbeitung von Metallen nicht vorhanden, es gebe dort z.B. kein Schweißgerät. Der Kläger behauptet nunmehr außerdem, es habe zwischen ihm und den Eheleuten N. ein gutes persönliches Verhältnis bestanden, auch wenn man nicht enger befreundet gewesen sei. Deswegen sei er grundsätzlich bereit gewesen, kleinere Arbeiten unentgeltlich durchzuführen, so auch die Reparatur des Hockers. Er habe zudem lediglich versuchen wollen, den Hocker "irgendwie" wieder nutzbar zu machen, ohne dass dies eine fachgerechte Arbeit darstelle. Ein Werklohn habe dafür nicht gezahlt werden sollen, allenfalls hätten die Materialkosten ersetzt werden sollen. Der Kläger behauptet ferner, er hätte eine Arbeit, die er für den Betrieb der Schreinerei übernommen hätte, nicht eigenhändig durchgeführt, sondern seinem Sohn oder dem im Betrieb tätigen Gesellen überlassen. Das sei der übliche Ablauf gewesen. Er habe seinen Sohn jedoch über den Hocker gar nicht informiert. Seine häufigen Besuche in dem Seniorenheim hätten auch einen sozialen Aspekt gehabt. Er, der er im Ruhestand lebe, habe sich dort zu einem geduldigen Ansprechpartner, guten Zuhörer und lebenserfahrenen Ratgeber entwickelt. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem im ersten Rechtszug gestellten Schlussantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Würdigung, die Reparatur des Hockers habe zum privaten Bereich des Klägers gehört, entgegen. Sie behauptet nunmehr, der Kläger arbeite in dem Betrieb nahezu als Vollzeitkraft mit, wenn er auch (auf dem Papier) nur einen Lohn von 590,00 DM monatlich erhalte. Die Hockerreparatur sei zumindest eine Aquisitionstätigkeit gewesen. Es sei zudem sehr wohl eine fachgerechte Reparatur gewollt gewesen. Zu einer Inrechnungstellung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil der Hocker bei dem Brand zerstört worden sei. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Bonn 63 Js 258/97 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger kann derzeit nicht auf Leistung oder Freistellung klagen, weil seine Haftpflicht aus dem Brand vom 22.9.1997 nach Grund und Höhe bisher nicht feststeht. Unerheblich ist ferner, ob die fraglichen Haftpflichtansprüche begründet wären, weil der vom Haftpflichtversicherer zu gewährende Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Gewährung diesbezüglichen Rechtsschutzes umfasst (§ 3 Abs. II AHB). Erforderlich ist außerdem, dass gegen den Versicherungsnehmer von Dritten ernsthaft Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das ist der Fall, wenn der Dritte erklärt, dass er gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche zu haben glaubt und in Aussicht stellt, diese zu verfolgen (BGH VersR 1956, 187; Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 149 Rdn. 5 m.w.N.). Geschädigt ist hier in erster Linie der Sohn des Klägers, welcher Betriebsinhaber der Schreinerei mit angeschlossenem Bestattungsinstitut ist. Dass der Sohn gegen den Kläger bislang Ansprüche geltend gemacht hat, ist nicht dargetan. Allerdings ist im Berufungsverfahren nunmehr vorgetragen, dass der Feuerversicherer, der für den Schaden teilweise gezahlt hat, Regressansprüche gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer geltend gemacht hat. Hieraus ergibt sich eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass der Feuerversicherer auch gegen den Kläger persönlich vorgehen würde, falls die Beklagte aufgrund der Privathaftpflichtversicherung nicht leistet. Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Ein Anspruch auf Leistung aus der Privathaftpflichtversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 3 AHB) steht dem Kläger wegen des Brandereignisses vom 22.9.1997 nicht zu. Die Reparatur des den Eheleuten N. gehörenden Hockers war dem Bereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen und deshalb nach Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen von der Versicherung ausgeschlossen. Ob eine berufliche Tätigkeit vorliegt, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles festzustellen. Beruf ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient. Es handelt sich um einen Kreis von Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten, die der Einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt (vgl. BGH VersR 1981, 271). Im Gegensatz dazu stehen Hobby, Freizeit und nicht auf Dauer angelegte Tätigkeiten. Auch eine auf Dauer angelegte nebenberufliche Tätigkeit kann vom Versicherungsausschluss erfasst werden, andererseits sind Nebentätigkeiten von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt, wenn sie nur gelegentlich stattfinden, selbst wenn dabei berufliche Kenntnisse eingesetzt werden und eine Entlohnung gezahlt wird. An dem beruflichen Charakter einer Tätigkeit ändert es nichts, wenn sie im Einzelfall oder auch öfter unentgeltlich ausgeübt wird. Es kommt darauf an, wo das Schwergewicht liegt (BGH VersR 1981, 271; OLG Köln, VersR 1994, 1056; OLG Düsseldorf r +s 1994, 291). Die Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die fragliche Tätigkeit der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist. Dies gilt selbst bei Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers, so dass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Der Kläger ist - was inzwischen unstreitig ist - nach wie vor im Betrieb seines Sohnes tätig. Er erhielt im fraglichen Zeitraum eine Entlohnung von 590,00 DM monatlich, trägt jedoch selbst vor, dass seine wirkliche Tätigkeit deutlich größeren Umfang hat, als der Entlohnung entspricht. Motivation für seine Mitarbeit ist auch, dass aus dem Betrieb für ihn und seine Ehefrau eine Altersversorgung erwirtschaftet werden soll. Der Schwerpunkt seiner Aufgaben liegt im Bereich des Bestattungsinstituts, wo er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Außerdem akquiriert er Kunden, vor allem in dem Seniorenheim, in dem er auch die Eheleute N. getroffen hat. Die Kundenakquisition ist nach seinem eigenen Vortrag sehr zeitaufwendig. Daneben hilft er zuweilen auch bei handwerklichen Tätigkeiten in der Schreinerei aus. Es gibt neben dem Kläger und seinem Sohn im Unternehmen keine Vollzeitkräfte, lediglich noch zwei weitere Personen, die auf Teilzeitbasis für geringe Entlohnung arbeiten. Die so umschriebene Tätigkeit des Klägers im Betrieb seines Sohnes ist ohne weiteres als berufliche Tätigkeit anzusehen. Sie ist auf Dauer angelegt, dient der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Erwirtschaftung der Altersversorgung. Der Kläger wird nicht nur gelegentlich, sondern ständig im Unternehmen tätig. Der Kontakt zu den Eheleuten N., welche Bewohner des vom Kläger besuchten Seniorenheims in Bornheim sind, entstand im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers. Der Kläger trägt selbst vor, dass er in dem Seniorenheim potentielle Kunden für das Bestattungsinstitut suche, wobei er mit den Bewohnern zeitaufwendige Gespräche führe. Der Zeuge R. N. hat im erstinstanzlichen Verfahren bekundet, der Kläger habe sie in dem Zusammenhang besucht, dass seine Ehefrau sich für eine anonyme Beerdigung interessierte. Dies stellt der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Abrede. Es bestand zu den Eheleuten N. zuvor kein privater Kontakt. Im weiteren Verlauf erteilten die Eheleute dem Kläger Kleinaufträge für Reparaturen an ihren Möbeln. So reparierte der Kläger Rollen an einem Kleiderschrank. Im gleichen Zusammenhang ist es zu würdigen, dass die Eheleute dem Kläger den fraglichen Hocker zur Reparatur übergaben. Es mag sein, dass sich entsprechend dem jetzigen Vortrag des Klägers zu den Eheleuten auch persönlich ein gutes Verhältnis entwickelte, dies steht jedoch der Würdigung nicht entgegen, dass der Kläger den Hocker in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit übernahm. Der Kläger war im Seniorenheim als Schreiner bekannt und man erteilte ihm verschiedene einschlägige Aufträge. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Reparatur des Hockers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen sollte. Der Kläger gesteht nunmehr - entsprechend der Aussage N. - zu, dass zumindest die Materialkosten ersetzt werden sollten. Die Ehefrau N. war eine potentielle Kundin für das Bestattungsinstitut, beide Eheleute kamen auch als potentielle Kunden für Möbelreparaturen in Betracht. Zur Kundenakquisition gehört auch Kundenpflege. In solchem Zusammenhang macht es sich gut, kleine Arbeiten auch einmal billig oder umsonst auszuführen, wobei hier hinzu kam, dass der fragliche Hocker durch eine Schreinerarbeit im eigentlichen Sinne nicht zu reparieren war. Nach Auffassung des Senats kann der Vortrag des Klägers, er habe die betreffende Arbeit "gefälligkeitshalber" übernommen, nicht anders gewürdigt werden. Der Kläger trägt keine über die vorgenannten Kontakte hinausgehende wesentliche soziale Beziehung zu den Eheleuten vor, die mit weitergehenden Inhalten ausgefüllt gewesen wäre. Es spielt ferner keine Rolle, ob der Auftrag betreffend den Hocker mit oder ohne Rechnung ausgeführt wurde. Viele Handwerker agieren in dieser Weise, dass sie zeitweise Aufträge inoffiziell und ohne Aufnahme in die Bücher durchführen. Unerheblich ist genauso, ob offizielle, gegen Rechnung auszuführende Aufträge an den Sohn des Klägers weitergegeben worden wären. Dies stellt den Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers, die u.a. darin bestand, Kunden zu akquirieren, nicht in Frage. Dasselbe würde gelten, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, dass er lediglich "versuchen" wollte, den Hocker zu reparieren, und dies keine fachgerechte Arbeit gewesen wäre. Eine anderweitige Motivation für dieses Angebot als Kundenpflege ist auch in diesem Fall nicht ersichtlich und nicht dargetan. Es bestand keine der Nachbarschaftshilfe ähnliche Interessenlage, bei der Nachbarn sich gegenseitig unentgeltlich unterstützen, ohne dass dies der Sphäre ihres Berufes zuzurechnen wäre. Weiter kommt hinzu, dass der Hocker in den Betriebsräumen des Unternehmens, in dem der Kläger beruflich tätig ist, repariert wurde unter Verwendung von dort vorhandenem Werkzeug. Dass der Hocker zuvor nicht in der Werkstatt, sondern in den Büroräumen des Klägers gelagert wurde, steht dieser Würdigung nicht entgegen, denn auch in jenen Räumen wurde der Kläger beruflich tätig. Unerheblich ist ferner, welche Kontakte der Kläger in dem Seniorenheim sonst noch unterhält. Die Abwägung ergibt somit insgesamt einen derart engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, dass der Haftungsausschluss eingreift. Die Berufung des Klägers war folglich mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 131.171,20 DM (entsprechend den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil)