Beschluss
2 W 61/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0324.2W61.99.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 6. März 1999 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 1999 - 9 T 140/99 - und der Zulassungsantrag der Schuldnerin vom März 1999 werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 6. März 1999 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 1999 - 9 T 140/99 - und der Zulassungsantrag der Schuldnerin vom März 1999 werden als unzulässig verworfen. G r ü n d e Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Januar 1999 hat die Schuldnerin beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihr für das, Verfahren der Antragseröffnung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Durch Beschluß vom 25. Januar 1999 hat das Amtsgericht Dortmund der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Insolvenzeröffnungsverfahren bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde der Schuldnerin vom 1. Februar 1999, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 3. Februar 1999 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Dortmund durch Beschluß vom 11. Februar 1999 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, nach der Rechtsauffassung der Kammer könne für das Insolvenzeröffnungsverfahren überhaupt keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Eröffnungsverfahren komme aber auch dann nicht in Betracht, wenn man die §§ 114 ff ZPO für anwendbar halte, weil eine Vertretung des Schuldners durch einen Rechtsanwalt im Eröffnungsverfahren weder vorgeschrieben sei noch erforderlich erscheine und den Schuldner zudem die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen könne. Daran ändere es nichts, daß solche Stellen möglicherweise zur Zeit noch nicht in ausreichender Zahl vorhanden seien und deshalb für einen Schuldner Wartezeiten entstehen könnten. Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 4. März 1999 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 6. März 1999, der am 9. März 1999 bei dem Landgericht eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, dieses Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen. Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung verletze die §§ 114 ff ZPO. Es sei allerdings zweifelhaft, ob es sich bei der Prozeßkostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts Dortmund überhaupt um eine Entscheidung des Insolvenzgerichts handele, die nach § 6 InsO und damit auch über § 7 Abs. 1 InsO angreifbar sei. 2. a) Der Senat ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund befugt. Die Zuweisung gemäß § 1 dieser Verordnung erfaßt nicht nur die Entscheidung über eine weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache, sondern auch die Fälle, in denen der Senat zu prüfen hat, ob eine Insolvenzsache im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO vorliegt. Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 574 Satz 2 ZPO. Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar, 1999 ist nicht mit, der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar. Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren über eine (einfache) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß den 114 ff ZPO - nämlich die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Kalthoener/ Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 870; Musielak/Fischer, ZPO, 1999, § 127, Rdn. 14) - zu befinden. Gegen solche Entscheidungen ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit zum Oberlandesgericht nicht eröffnet. . Die (weitere) Beschwerde findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in den gesetzlich, besonders bestimmten Fällen statt, zu denen Entscheidungen Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht gehören (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 828 [8291; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdn. 906; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127, Rdn. 25; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 21. Aufl. 1998, § 127, Rdn. 2; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 127, Rdn. 41). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in der Zivilprozeßordnung nicht. Eine gesetzlich besonders bestimmte Beschwerdemöglichkeit im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 InsO. Zwar gewährt diese Vorschrift für das Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ein weiteres Rechtsmittel, wenn dieses darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf eine Verletzung des Gesetzes beruhe, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Sie eröffnet jedoch nicht den Rechtszug der weiteren Beschwerde betreffend Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe. § 7 Abs. 1 InsO bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich auf Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts innerhalb des Insolvenzverfahrens selbst. Dies folgt bereits aus der Gesetzessystematik. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999 7, Rdn. 5). Nur wenn nach § 6 Abs. 1 InsO die Entscheidungen des Insolvenzgerichts in den durch die Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen anfechtbar sind, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO eine sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht eingelegt werden. Zudem bestätigt der Wortlaut des § 7 Abs. 2 InsO, daß die Möglichkeit der weiteren Beschwerde nur für das eigentliche Insolvenzrecht eröffnet werden soll. Diese Vorschrift verpflichtet das angerufene Oberlandesgericht dann zur Vorlage an den Bundesgerichtshof, wenn es bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde in einer Frage aus dem Insolvenzrecht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die sich lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens ergeben, aber dieses nicht unmittelbar sachlich betreffen, richtet sich dagegen ausschließlich nach dem allgemeinen, für die jeweilige Entscheidung maßgeblichen Verfahrensrecht. Dementsprechend verbleibt es irr Prozeßkostenhilfeverfahren bei der nicht befristeten Beschwerde des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO, ohne daß eine weitere Beschwerde statthaft wäre (Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 6 Rdn. 4, § 7 Rdn. 5; wohl auch Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 6 Rdn. 27, 7 Rdn. 2 und § 13, Rdn. 99). unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Verbraucherschuldner und/oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung abgelehnt hat, § 4 InsO ordne die Anwendung der §§ 114 ff ZPO nicht an, oder ob die Entscheidung darauf gestützt wird, die Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO seien nicht erfüllt. In beiden Fällen hat das Insolvenzgericht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und mithin in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne der § §11 4 ff ZPO entschieden (a.A. ohne ausdrückliche Begründung Vallender, ZIP 1999, 125 [127]). Es besteht auch kein Bedarf für eine entsprechende Anwendung der Beschwerderegelung des § 7 Abs. 1 InsO auf das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren. Das Fehlen einer weiteren Beschwerdemöglichkeit stellt keine Gesetzeslücke dar, die eine Ausfüllung durch Gesetzesanalogie erforderte. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er in der Insolvenzordnung für die Anfechtbarkeit von Prozeßkostenhilfeentscheidungen keine von der Zivilprozeßordnung abweichende Regelung getroffen hat, - nicht anders als im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 828 [8291; OLG Zweibrücken, JurBüro 1992, 11 1; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1994, 171; Keidel/Kuntze/ Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 15, Rdn. 35; Zöller/Philippi, a.a.O., §127, Rdn. 41) - die Beschränkung der Rechtsmittel bei der Prozeßkostenhilfe gegenüber dem Hauptsacheverfahren bewußt in Kauf genommen. Es wäre durchaus möglich gewesen, im Rahmen der Neuregelung des Insolvenzrechts die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren ausdrücklich zu regeln und hierfür die gleichen Rechtsmittel wie nach der Insolvenzordnung einzuführen. Dies ist indes unterblieben. Ebensowenig fordert die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Rechtsweggarantie die Zulassung einer weiteren Beschwerdemöglichkeit. Denn durch diese Bestimmung der Verfassung wird nur der Rechtsweg als solcher garantiert, nicht jedoch ein mehrstufiger Instanzenzug (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]). Ob eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" mit einer Ausnahmebeschwerde in Form der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Musielak/Fischer, a.a.O., §127, Rdn. 21; Zöller/Philippi, a.a.O.', § 127, Rdn. 41 ff mit weit. Nachw.), kann hier dahinstehen. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche" Beschwerde zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die angefochtene Entscheidung müßte dann "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der angefochtene Beschluß ist vielmehr sorgfältig begründet und in der Sache vertretbar. c) Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.