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Beschluss

2 W 65/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0323.2W65.99.00
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Leitsätze
Im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 4. März 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 1999 - 9 T 120/99 - und der Zulassungsantrag werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 4. März 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 1999 - 9 T 120/99 - und der Zulassungsantrag werden als unzulässig verworfen. G r ü n d e 1. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Januar 1999 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Dortmund beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihr für das Verfahren der Antragseröffnung Prozeßkosten-hilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Durch Beschluß vom 14. Januar 1999 hat das Amtsgericht Dortmund die Prozeßkostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, bei Anwendbarkeit der §§ 114 ff ZPO bestehe wegen der Vermögenslosigkeit der Schuldnerin keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Schuldnerin könne angesichts des Wortlautes der §§ 26, 289 InsO für den angestrebten "Nullplan" keine Restschuldbefreiung gewährt werden. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin Tage Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Mit Beschluß vom 8. Februar 1999 hat das Landgericht Dortmund die Beschwerde zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Aus § 26 InsO ergebe sich, daß der Schuldner nur dann die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens und der Erlangung von Restschuldbefreiung habe, wenn er in der Lage sei, die Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO aufzubringen. Insoweit ergebe sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO eine andere Bestimmung im Sinne von § 4 InsO. Zudem zeigten der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die Regelung in § 298 InsO, daß der Gesetzgeber die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht habe vorsehen wollen. Daß die Restschuldbefreiung in § 1 Satz 2 InsO zu einem Ziel des Insolvenzverfahrens erklärt worden sei, bedeute nicht zwangsläufig, daß der Schuldner diese ohne irgendwelche Eigenleistungen erlangen könne. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete dem Gesetzgeber nicht, die Durchführung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung von einem vorherigen Vermögensopfer des Schuldners abhängig zu machen. Wenn man die §§ 114 ff ZPO für anwendbar halte, komme zudem die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht, weil eine solche Vertretung im Eröffnungsverfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 4. März 1999 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 1999, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, diese gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen. Die Schuldnerin wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem vertritt sie die Auffassung, es sei zweifelhaft, ob es sich bei Prozeßkostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts Dortmund überhaupt um eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 InsO handele, die gemäß § 7 Abs. 1 InsO angreifbar sei. 2. a) Der Senat ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (abgedruckt in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund befugt. Die Zuweisung gemäß § 1 dieser Verordnung umfaßt nicht nur die Entscheidung über eine weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache, sondern auch die Fälle, in denen der Senat zu prüfen hat, ob eine Insolvenzsache im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO vorliegt. b) Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 574 Satz 2 ZPO. Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 1999 ist nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar. Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren über die (einfache) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO zu befinden. Gegen solche Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an das Oberlandesgericht nicht eröffnet. Die (weitere) Beschwerde findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen statt, zu denen Entscheidungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht gehören (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage 1999, § 127 Rdnr. 41; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage 1998, § 127 Rdnr. 7). Eine entsprechende Vorschrift fehlt in der Zivilprozeßordnung. Eine gesetzlich besonders bestimmte Beschwerdemöglichkeit im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 InsO. Zwar gewährt diese Vorschrift für das Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ein weiteres Rechtsmittel, wenn dieses darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Sie eröffnet jedoch nicht den weiteren Beschwerderechtszug betreffend Entscheidungen in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe. § 7 Abs. 1 InsO bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich auf Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts innerhalb des Insolvenzverfahrens selbst. Dies folgt bereits aus der Gesetzessystematik. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an (Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 7 Rdnr. 5). Nur wenn nach § 6 Abs. 1 InsO die Entscheidungen des Insolvenzgerichts in den durch die Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen anfechtbar sind, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO eine sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht eingelegt werden. Zudem bestätigt der Wortlaut des § 7 Abs. 2 InsO, daß die Möglichkeit weiterer Beschwerde nur für das eigentliche Insolvenzrecht gelten soll. Diese Vorschrift verpflichtet das angerufene Oberlandesgericht dann zur Vorlage an den Bundesgerichtshof, wenn es bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde in einer Frage aus dem Insolvenzrecht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgericht abweichen will. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die sich lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens ergeben, aber dieses nicht unmittelbar sachlich betreffen, richtet sich dagegen ausschließlich nach dem allgemeinen Prozeßrecht. Dementsprechend verbleibt es im Prozeßkostenhilfeverfahren bei der nicht befristeten Beschwerde des § 127 Abs. 2, Abs. 3 ZPO ohne Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde (Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 6 Rdnr. 4, § 7 Rdnr. 5; wohl auch Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 6 Rdnr. 27, § 7 Rdnr. 2, § 13 Rdnr. 99). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Verbraucherschuldner mit der Begründung abgelehnt hat, die Insolvenzordnung ordne in § 4 InsO die Anwendung der §§ 114 ff ZPO nicht an, oder ob die Entscheidung darauf gestützt wird, die Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO seien nicht erfüllt. In beiden Fällen hat das Insolvenzgericht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und mithin in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff ZPO entschieden (a.A. ohne ausdrückliche Begründung Vallender, ZIP 1999, 125 [127]). Es besteht auch kein Bedarf für eine entsprechende Anwendung der Beschwerderegelung des § 7 Abs. 1 InsO auf das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren. Das Fehlen einer weiteren Beschwerdemöglichkeit stellt keine Gesetzeslücke dar, die eine Ausfüllung durch Gesetzesanalogie erforderte. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er in der Insolvenzordnung für die Anfechtbarkeit von Prozeßkostenhilfeentscheidungen keine von der Zivilprozeßordnung abweichende Regelung getroffen hat, - wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG, NJW-RR 1992, 828 [829]; OLG Zweibrücken, JurBüro 1992, 111; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1994, 171; Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rdnr. 41) - die Beschränkung der Rechtsmittel bei der Prozeßkostenhilfe gegenüber dem Hauptsacheverfahren bewußt in Kauf genommen. Es wäre durchaus möglich gewesen, im Rahmen der Neuregelung des Insolvenzrechts die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren ausdrücklich zu regeln und hierfür die gleichen Rechtsmittel wie nach der Insolvenzordnung einzuführen. Das ist ersichtlich unterblieben. Ebensowenig fordert die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Rechtsweggarantie die Zulassung einer weiteren Beschwerdemöglichkeit. Durch diese Verfassungsbestimmung wird nur der Rechtsweg als solcher garantiert, nicht jedoch ein mehrstufiger Instanzenzug (BVerfGE 31, 364 [368]). Ob eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise wegen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" mit einer Ausnahmebeschwerde in Form der weiteren Beschwerde angreifbar sein kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage 1999, § 127 Rdnr. 41 ff. m.w.N.) kann hier dahinstehen. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die angefochtene Entscheidung müßte dann "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (BGH, NJW-RR 1994, 1212; BGH, NJW 1997, 3318). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der angefochtene Beschluß ist vielmehr sorgfältig begründet und in der Sache vertretbar. 3. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.