Urteil
9 U 99/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0316.9U99.98.00
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Leitsätze
1) Für den Deckungsprozeß zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer sind die im voraufgegangenen Haftpflichtprozeß festgestellten Tatsachen zum Haftungstatbestand bindend, mithin auch die Feststellungen zum Vorsatz einer vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Anspruchsteller begangenen unerlaubten Handlung.
2) Im Deckungsprozeß ist darüberhinaus lediglich zu klären, ob - im Rahmen der Ausschlußklausel in § 4 II Nr. 1 AHB - der Vorsatz auch die Schadenfolgen erfaßt hat. Ein Anscheinsbeweis ist insoweit nicht möglich.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.05.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 179/97 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Für den Deckungsprozeß zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer sind die im voraufgegangenen Haftpflichtprozeß festgestellten Tatsachen zum Haftungstatbestand bindend, mithin auch die Feststellungen zum Vorsatz einer vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Anspruchsteller begangenen unerlaubten Handlung. 2) Im Deckungsprozeß ist darüberhinaus lediglich zu klären, ob - im Rahmen der Ausschlußklausel in § 4 II Nr. 1 AHB - der Vorsatz auch die Schadenfolgen erfaßt hat. Ein Anscheinsbeweis ist insoweit nicht möglich. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.05.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 179/97 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden. T a t b e s t a n d : ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Am Abend des 25.02.1995 besuchte der Kläger eine Karnevalsveranstaltung in der E.-S.-Halle in W.. Als er in der Nacht gegen 3.00 Uhr am 26.02.1995 die Halle verließ, kam es zu einem lautstarken Streit mit seiner Begleiterin, Frau G.. Der Zeuge M.K., der ebenfalls an dem Karnevalsball teilgenommen hatte, ging auf den Kläger zu, um ihn zu beruhigen und den Streit zu schlichten. Im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung schlug der Kläger mit der Faust massiv auf den Zeugen K. ein und traf ihn u.a. an der linken Schläfe. Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien streitig. Anschließend schlug der Kläger auch noch mit der Faust in Richtung des Kopfes des mit der Absicht zu schlichten herbeigeeilten Zeugen P.C. und traf ihn am linken Auge. Der Zeuge K. erlitt durch einen von dem Kläger geführten Schlag ein epidurales Hämatom mit Arterienriß. Es bestand akute Lebensgefahr. Nach eintretender Bewußtseinstrübung wurde im Kreiskrankenhaus E. eine notfallmäßige osteoklastische Trepanation links temporal durchgeführt und das epidurale Hämatom ausgeräumt. Im Anschluß daran wurde der Zeuge K. vom 26.02. bis 03.03.1995 im Klinikum A. der Intensivstation behandelt, anschließend bis zum 11.03.1995 auf der Normalstation der Neurochirurgischen Klinik. In der Zeit vom 28.03. bis 09.05.1995 folgte ein stationärer Aufenthalt in der Westerwaldklinik in W. zur Rehabilitation. Vom 08.06. bis 16.06.1995 schloß sich ein erneuter stationärer Aufenthalt in der Neurochirurgischen Klinik in A. an. Am 30.10.1995 erlitt der Zeuge K. als Folge des Geschehens einen epileptischen Anfall. Danach hielt er sich bis zum 03.11.1995 erneut im Krankenhaus auf. Anschließend erfolgte eine medikamentöse Behandlung, die noch andauert. Ein bleibender Hirnschaden ist nicht mehr nachzuweisen. Ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft B. erstelltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B. vom 02.06.1995 kam zu dem Ergebnis, daß in der bei dem Kläger um 13.45 Uhr des Tattages entnommenen Blutprobe kein Alkohol nachgewiesen werden konnte. Eine rein hypothetische Rückrechnung ergebe eine maximal denkbare Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,39 0/00. Durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.01.1997 - 13 O 159/95 - wurde der Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 13.000,-- DM nebst Zinsen an den Zeugen K. verurteilt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 15.09.1995 - 5 Cs 138 Js 830/95 ( 564/95 ) , rechtskräftig seit 07.10.1995, wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- DM festgesetzt. In der Folgezeit wurde der Kläger von den Sozialversicherungsträgern, R.er Gemeindeunfallversicherungsverband und LVA Rheinprovinz, auf Regreß in Anspruch genommen. Die Beklagte verweigerte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24.03.1997 Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls und berief sich auf § 4 II Nr. 1 AHB. Der Kläger hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Beklagte zu verurteilen, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; an den Kläger einen Betrag von 22.232,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.1997 zu zahlen, ##blob##nbsp; den Kläger bezüglich der mit Schreiben des ##blob##nbsp; Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsver- ##blob##nbsp; bandes vom 07.01.1997, dortiges Aktenzeichen ##blob##nbsp; 07066195010-1 RGS 0294, gegen ihn gerichte ten Regreßforderung von seinerzeit ##blob##nbsp; 32.077,07 DM freizustellen, ##blob##nbsp; den Kläger bezüglich der mit Schreiben der ##blob##nbsp; LVA RHEINPROVINZ vom 25.06.1997, dortiges ##blob##nbsp; Aktenzeichen Pr.L. 183791- K.-A, gegen ##blob##nbsp; ihn gerichteten Regreßforderung betreffend ##blob##nbsp; den Beitragsausfall zur gesetzlichen Renten- ##blob##nbsp; versicherung von seinerzeit 855,65 DM ##blob##nbsp; freizustellen, ##blob##nbsp; den Kläger bezüglich der mit Schreiben der ##blob##nbsp; LVA RHEINPROVINZ vom 25.06.1997, dortiges ##blob##nbsp; Aktenzeichen Pr. L. 183791- K.-A, gegen ##blob##nbsp; ihn gerichteten Regreßforderung betreffend ##blob##nbsp; die durchgeführten medizinischen Rehabilita- ##blob##nbsp; tionsmaßnahmen in Höhe eines seinerzeitigen ##blob##nbsp; Betrages von 18.785,53 DM freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat sich weiterhin auf die Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die schweren inneren Verletzungen auch nur billigend in Kauf genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils erster Instanz Bezug genommen. Gegen das ihr am 05.06.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 25.05.1998 hat die Beklagte am 06.07.1998 (Montag) Berufung eingelegt, die sie mit einem am 05.08.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, der Kläger habe die Verletzungsfolgen des Zeugen K. im Wesentlichen erwarten müssen und habe sie deswegen billigend in Kauf genommen, als er mit unverminderter Härte zugeschlagen habe. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei Schlägen auf den Kopf erhebliche Gesichts - und Schädelverletzugen in Kauf genommen werden. Außerdem beruft sich die Beklagte auf die Bindungswirkung des zwischen dem Geschädigten und dem Kläger gefällten Haftpflichturteils. Sie beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, er habe den Geschädigten nur einmal mit der geballten Faust gegen den Kopf geschlagen. Er habe spontan aus der Drehung heraus nach dem hinter ihm stehenden Geschädigten geschlagen und diesen damit jedenfalls zufällig an der Schläfe getroffen. Es sei eine völlig außergewöhnliche Verletzungsfolge eingetreten, so daß es an dem sich darauf sich erstreckenden Vorsatz fehle. Eine Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozeß bestehe nicht. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.12.1998 über die näheren Umstände der Vorgänge in der Nacht vom 25. zum 26.02.1995 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.1999 (Bl.242 ff. d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Haftpflichtversicherungsschutz für das Schadenereignis vom 26. 02.1995 in Weilerswist zu gewähren beziehungsweise ihm Zahlungen an Anspruchsteller zu erstatten und ihn von weiteren Ansprüchen freizuzstellen. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf die Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB i. V. § 152 VVG. Danach bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, von der Versicherung ausgeschlossen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Kläger mit dem nach Maßgabe dieser Bestimmungen erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, als er bei dem Vorfall am 26.02.1995 dem Geschädigten K. die schwerwiegende Körperverletzung (lebensgefährliches epidurales Hämatom und Arterienriß ) beigebracht hat. Der Vorsatz im Sinne der §§ 4 II Nr. 1 AHB und 152 VVG muß - anders als bei § 823 Abs. 1 BGB - nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfogen umfassen ( vgl. BGH, r+s 1998, 367; r+s 1983, 92 = VersR 1983, 477 ; siehe auch Senat, r+s 1995, 9; r+s 1997, 95; OLG Hamm, r+s, 1997, 103; OLG Saarbrücken, VersR 1993, 1004 ; Prölss/Martin - Voit, VVG, 26. Aufl., § 152, Rn 2; § 4 AHB Rn 82, 83 mit weiteren Nachweisen; Römer/Langheid, VVG, § 152 Rn 4 ). Jedoch braucht der Täter diese Folgen nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen und in seinen Willen aufgenommen zu haben; er muß sie sich lediglich in seinen Grundzügen vorgestellt haben. Es ist erforderlich, daß er die Folgen in ihrem wesentlichen Umfang erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt hat, jedenfalls muß er sie im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen haben. ( vgl. BGH, r+s 1998, 367 (368); Senat, r+s 1997, 95; r+s 1995, 9 (10); Prölss/Martin - Voit, a.a.O., § 4 AHB Rn 83 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist anerkannt, daß der vorangegangene Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer jedenfalls insoweit hat, als es um den Haftungstatbestand geht ( vgl. BGH LM § 149 VVG Nr. 17 ; Prölss/ Martin - Voit,a.a.O, 149 VVG Rn 29; § 4 AHB Rn 84 jeweils mit weiteren Nachweisen ). Soweit der Risikoausschluß des § 4 II Nr. 1 AHB eingreift, ist anerkannt, daß für das Vorliegen seiner Voraussetzungen die Feststellungen im Haftpflichturteil, also auch zum Vorsatz, bindend sind ( vgl. BGH, a.a.O; Senat, r+s 1995, 9 (10); Prölss/Martin - Voit, a.a.O., § 4 AHB, Rn 84; § 149 VVG Rn 30; Römer/Langheid ,a.a.O., § 149 Rn 5 ). Im Deckungsprozeß ist darüber hinaus festzustellen, ob der Vorsatz auch die Schadenfolgen erfaßt hat. Diese vorgenannte Bindungswirkung verhindert, daß die Entscheidung im Haftpflichtprozeß mit ihren Grundlagen nochmals zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in Frage gestellt werden kann. Auf eine Beteiligung des Versicherers im Haftpflichtprozeß kommt es nicht an. Damit steht im vorliegenden Fall auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Bonn im Haftpflichtprozeß eine rechtswidrig und - nach dem Inbegriff der Urteilsgründe - vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Klägers fest. Ausweislich der Entscheidungsgründe ist zudem - für den Deckungsprozeß bindend - festgestellt, daß der Kläger den Zeugen K. durch Schläge auf den Kopf verletzt hat und es hierbei zu den Verletzungsfolgen, Hämatom unter der Schädeldecke und Riß einer die harte Hirnhaut versorgenden Arterie, gekommen ist. Schließlich ist durch den Haftpflichtprozeß bindend entschieden, daß ein Rechtfertigungsgrund nicht vorgelegen hat und der Kläger schuldfähig gewesen ist. Der im Ausschlußtatbestand des § 4 II Nr. 1 AHB wie auch in § 152 VVG genannte Vorsatz erfordert darüber hinaus, daß die Schadenfolgen vom Wissen und Wollen des Täters umfaßt sein müssen, wobei eine billigende Inkaufnahme ausreicht. Weil es insoweit kein durch die Lebenserfahrung gesichertes typisches Verhalten gibt, ist für die Beweisführung der Anscheinsbeweis nicht möglich ( vgl. BGH, VersR 1988, 683; Prölss/Martin - Voit, a.a.O., § 152 Rn 4 ). Allerdings ist es möglich, aus den äußeren Umständen als Indizien Schlüsse auf die subjektiven Vorstellungen des Täters zu ziehen. Aus der Intensität und Gefährlichkeit eines Angriffs kann auf eine bedingt vorsätzliche Körperverletzung mit Umfassung der Verletzungsfolgen geschlossen werden. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben. Alle Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß der Kläger mit massiver Gewalt zielgerichtet gegen den Kopf des Zeugen K. vorgegangen ist. Diese von Brutalität gekennzeichnete intensive Gewalt ist auch noch gegen den nicht mehr verteidigungsfähigen am Boden liegenden Geschädigten ausgeübt worden. Der Zeuge P.C. hat anschaulich geschildert, daß er hingegangen sei, um die beiden zu trennen, sonst würde der Kläger den Geschädigten noch totschlagen. Dies sei gewesen, als K. zu Boden gegangen sei und der Kläger weiter auf ihn eingeschlagen habe. Der Zeuge C. bekundet außerdem, daß der Kläger weiter auf den Zeugen K. eingeschlagen habe, als dieser nach dem Zubodenstürzen deutlich erkennbar nicht mehr verteidigungsfähig gewesen sei. Daß ein Schlag mit der rechten Hand des Klägers zur linken Kopfseite des Zeugen K. geführt sei und ihn auch entsprechend getroffen habe, worauf dieser zu Boden gegangen sei, hat der Zeuge ebenfalls geschildert. Diesen gefährlichen und massiven Angriff hat die Zeugin C. C. bestätigt. Sie hat überdies angegeben, daß der Kläger weiter auf den Zeugen K. eingeschlagen habe, als dieser kampfunfähig am Boden gelegen sei. Als K. lang hingeschlagen sei, habe sich der Kläger breitbeinig über ihn gestellt und weiter auf ihn "eingedroschen". Der Kläger habe geradeaus auf den Kopf geschlagen und auch getroffen. Damit in Übereinstimmung steht die Schilderung der Zeugin I.C.. Nach ihrer Aussage hat der Kläger einen gezielten Schlag gegen die Schläfe des Geschädigten geführt. Dieser sei zu Boden gegangen und dessen Brille und Hut seien weggewesen. Anschließend habe der Kläger weiter auf den in etwas gekrümmter Haltung auf dem Rücken liegenden K. eingeschlagen, und zwar mit der Faust gegen den Kopf. Daß der Zeuge K. selbst lediglich von einem heftigen Schlag gegen die linke Schläfe berichtet hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Er war offensichtlich durch diesen massiven Schlag in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Zeuge konnte nicht sagen, daß er und wie lange er auf dem Boden gelegen habe. Entsprechend seiner Einschätzung müsse eine gewisse Zeit dazwischen gewesen sein, als er sich auf den Knien wiedergefunden habe und das Geschehen weiter habe beobachten können. Nach der Beweisaufnahme war auszuschließen, daß die - zu seinen Gunsten anzunehmende - Alkoholisierung des Klägers entsprechend den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens bei hypothetischer Rückrechnung sich dahingehend ausgewirkt hat, daß er die Gefährlichkeit seines Handelns nicht erkannt hätte. Für eine alkoholbedingte für die hier zu treffende Entscheidung erhebliche Verminderung der Einsichts - und Hemmungsfähigkeit haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Keiner der Zeugen hat von Ausfallerscheinungen des Klägers berichtet. Die Zeugin I.C. hat bekundet, daß der Kläger nicht geschwankt und ganz fest gestanden habe. Dies steht im Einklang mit der Reaktion des Klägers auf das Eingreifen des Zeugen C.. Angesichts dieser massiven und andauernden Gewalttätigkeiten gegenüber einem - jedenfalls zeitweise - verteidigungsunfähigen Geschädigten ist der Senat überzeugt, daß der Kläger die Gefährlichkeit seiner Schläge trotz seiner Alkoholisierung im wesentlichen erkannt hat, und ist ebenfalls davon überzeugt, daß dieser die Kopfverletzung von K. mit der Entstehung eines epiduralen Hämatoms billigend in Kauf genommen hat. Es kann nicht angenommen werden, daß diese Verletzungsfolge durch einen von den Vorstellungen des Klägers wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden ist. Nach alledem sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB erfüllt. Haftpflichtversicherungsschutz für das Schadenereignis besteht demnach nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers ( § 546 Abs. 2 ZPO ) : 73.951,05 DM