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Urteil

7 U 148/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0225.7U148.98.00
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Leitsätze
1. Das Land haftet als Dienstherr der Lehrer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, wenn im Rahmen eines von der Lehrerschaft und dem Förderverein veranstalteten Festes ein Teilnehmer über nicht hinreichend gesicherte Betonplatten stürzt und zu Schaden kommt. 2. Daneben haftet der Schulträger für den Schaden aus dem Gesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflicht. Er ist für den verkehrssicheren Zustand der schulischen Anlagen auch während eines schulischen Festes und unabhängig davon verantwortlich, wer Veranstalter des Festes ist.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.8.1998 (1 O 355/97) werden zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Land haftet als Dienstherr der Lehrer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, wenn im Rahmen eines von der Lehrerschaft und dem Förderverein veranstalteten Festes ein Teilnehmer über nicht hinreichend gesicherte Betonplatten stürzt und zu Schaden kommt. 2. Daneben haftet der Schulträger für den Schaden aus dem Gesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflicht. Er ist für den verkehrssicheren Zustand der schulischen Anlagen auch während eines schulischen Festes und unabhängig davon verantwortlich, wer Veranstalter des Festes ist. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.8.1998 (1 O 355/97) werden zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufungen beider Beklagter sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug (§ 543 Abs.1 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt darüber hinaus Anlass zu folgenden Bemerkungen: 1. Eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs war nicht geboten. Dass der Sonnenschirm durch vier Betonplatten gesichert war, dass diese sich in einem Bereich befanden, in dem mit Publikumsverkehr zu rechnen war, dass man die Platten bei Dunkelheit nicht hinreichend erkennen konnte, und dass die Klägerin wegen der Betonplatten des Sonnenschirms gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der ergänzenden informatorischen Befragung der Klägerin im Termin vom 14.1.1999 fest. Insbesondere die Tatsache, dass die Gefahrenstelle unzureichend beleuchtet und deshalb nicht hinreichend zu erkennen war, ergibt sich aus den insoweit eindeutigen und glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und S.. Ob an der in der Nähe befindlichen Säule zum Unfallzeitpunkt tatsächlich schon eine Lampe angebracht war oder nicht, ist dabei unerheblich. Wenn beide Zeugen anschaulich und plausibel schildern, dass sie über die Gehwegplatten gestolpert und darüber hinaus (so der Zeuge S.) die Lichtverhältnisse derart schlecht gewesen seien, dass nicht einmal mehr der Inhalt der Kasse festgestellt werden konnte, vielmehr eine Kerze zur zusätzlichen Beleuchtung erforderlich war, dann reichte selbst eine etwa vorhandene Lampe offensichtlich nicht aus, die Gefahrenstelle, die sich überdies am Boden befand und deren Erkennbarkeit durch Tische beeinträchtigt war, hinreichend zu sichern. Ebenso unerheblich ist, ob die Betonplatten in den Durchgang hineinragten oder sich neben den Tischen befanden. Fest steht, dass sich die Platten in einem für Besucher ohne weiteres zugänglichen Bereich befanden und dass wegen der Enge im Eingangsbereich für die Festbesucher eine erhebliche Gefahr bestand, über die Platten zu stolpern, insbesondere bei Gedränge. Dass die Zeugin J., die Schulleiterin, problemlos den auch nach ihrer Bekundung künstlich verengten Eingang passieren konnte, insbesondere nicht über die Platten klettern musste, besagt für den Unfall der Klägerin nichts. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Entsprechendes gilt für ihr "subjektives Gefühl", dass die Beleuchtung zwar nicht gut, aber ausreichend gewesen sei. Immerhin hat auch diese Zeugin eingeräumt, dass nach ihrer Erinnerung auf den Tischen am Eingang Kerzen aufgestellt worden seien. Dass die Klägerin schließlich auch wegen der Betonplatten zu Fall gekommen ist, kann nach den Zeugenaussagen, der Art der durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesenen Verletzungen und nach der Anhörung der Klägerin ebensowenig bezweifelt werden. Auf den konkreten Unfallhergang, also ob die Klägerin zwischen den Platten mit dem Fuß hängen blieb oder über eine Platte stolperte, kommt es nicht an. Insgesamt hat die Kammer die notwendigen Beweise erschöpfend erhoben und sachgerecht gewürdigt. Weiteren Aufklärungsbedarf oder Anlass, die durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen, sieht der Senat daher nicht. 2. Das beklagte Land ist als Dienstherr der Lehrer für den objektiv pflichtwidrigen Zustand des Schulhofes während des Festes verantwortlich. Veranstalter des Festes war, neben dem Förderverein, "die Schule". Das Fest stellte eine schulische Veranstaltung außerhalb des planmäßigen Unterrichts dar, es war - wie das beklagte Land im Schriftsatz vom 4.2.1999 noch einmal ausdrücklich klargestellt hat - von der Schulkonferenz im Rahmen deren gesetzlicher Aufgaben (hier § 5 Abs.2 Nr. 4 Schulmitwirkungsgesetz NW) beschlossen worden. Solche Schulveranstaltungen sind aber, auch wenn sie nicht als planmäßiger Schulunterrricht anzusehen sind, nicht etwa dem Schulträger zuzurechnen. Diesem obliegt vielmehr nur die Verantwortung für Errichtung, Organisation und Verwaltungsführung (vgl. § 2 Abs.1 Schulverwaltungsgesetz NW), nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung des Schulbetriebes. Schulfeste, die der Pflege sozialer Belange dienen, sind zum Bereich der inhaltlichen Gestaltung zu rechnen, nicht zum Bereich der äußeren Verwaltung. Veranstalter waren damit (neben dem Förderverein) die einzelnen Lehrer, nicht der Schulträger. Als Veranstalter traf sie die Verantwortung für einen gefahrlosen Ablauf des Festes und für einen verkehrssicheren Zustand der Örtlichkeiten. Wenn sie im Rahmen der Organisation des Festes eine Gefahrenquelle schufen, waren sie für deren Überwachung und Sicherung verantwortlich. In Wahrnehmung dieser Aufsichts- und Sicherungspflichten handelten sie hoheitlich (so auch OLG Hamm ZBR 1994, 354 f.). Den entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts schließt sich der Senat an. Es kommt auch nicht darauf an, welche konkrete Person die Anordnung gegeben hat, die Platten auf den Fuss des Schirms zu legen, oder wer tatsächlich die Platten dahin gelegt hat, was nicht mehr zu klären ist. Auch wenn dies etwa durch Mitglieder des Fördervereins geschehen sein sollte, ändert dies an der Verantwortlichkeit der Lehrer nichts. Als Mitveranstalter waren die Lehrer für den Zustand des Schulhofes mitverantwortlich. Sie mussten selbst dafür sorgen, dass die Platten entweder nicht verwendet oder hinreichend abgesichert oder jedenfalls bei Anbruch der Dunkelheit fortgeschafft wurden. Da die von den Betonplatten ausgehenden Gefahren erkennbar waren - und zwar nicht erst, als mehrere Lehrer selbst darüber stolperten -, ist den anwesenden und an der Organisation beteiligten Lehrern auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fehl geht schließlich der Einwand des beklagten Landes unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 14.1.94 (ZBR 1994, 354 f.), die Lehrer seien nicht hinsichtlich der Besucher aufsichtspflichtig. Es geht nicht um die Frage, ob die Lehrer für schädigendes Verhalten von Besuchern zur Verantwortung zu ziehen sind, vielmehr stehen eigene Versäumnisse jenseits der Aufsichtspflicht in Rede. 3. Auch die Beklagte zu 1) als Schulträgerin haftet aus dem Gesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflichten. Nach § 30 Abs.1 Schulverwaltungsgesetz NW ist der Schulträger für den Zustand der schulischen Anlagen, wozu auch der Schulhof gehört, verantwortlich. Die Verantwortlichkeit umfasst dabei den Zustand der Anlagen sowohl im Hinblick auf den Unterricht als auch im Hinblick auf sonstige schulische Veranstaltungen (BGH NJW-RR 1993, 213). Woher eine Gefahrenquelle stammt, insbesondere, ob sie unmittelbar aus dem baulichen Zustand der vom Schulträger errichteten und dem Schulbetrieb gewidmeten Anlagen herrührt oder aber aus Gegenständen, die von Dritten auf das Schulgelände verbracht wurden, ist ohne Bedeutung. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass die Verantwortung für den Zustand der Anlagen es einschließt, etwa Glasscherben oder Bananenschalen durch das hierfür einzustellende Personal (Hausmeister) vom Schulhof zu entfernen, auch wenn sie nicht vom Schulträger dorthin verbracht wurden. Für die Sicherung oder Entfernung von gefährlichen Betonplatten, die im Rahmen einer schulischen Veranstaltung auf den Schulhof verbracht werden, gilt nichts anderes. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) entfällt auch nicht deshalb, weil die Gefahr sich nur im Rahmen einer schulischen Veranstaltung verwirklichte, weil sie von den Organisatoren dieser Veranstaltung erst geschaffen wurde, und weil die Organisatoren jener Veranstaltung ihrerseits verkehrssicherungspflichtig waren. Es gibt keinen rechtlichen Grundsatz, wonach die Verkehrssicherungspflichtigkeit des einen die des anderen verdrängt. Es gibt insbesondere bei einem Zusammentreffen von Pflichten des Veranstalters eines Schulfestes einerseits und des Schulträgers andererseits keinen Vorrang der Haftung des Veranstalters. Allenfalls käme für den Schulträger die Möglichkeit in Betracht, durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Veranstalter die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten auf diesen zu übertragen, was dann aber jedenfalls entsprechende Überwachungspflichten auslösen würde. Eine solche - notwendig klare und ausdrückliche - Vereinbarung hat es unstreitig nicht gegeben. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die Beklagte zu 1) sei gegenüber den Veranstaltern des Festes nicht weisungsbefugt gewesen, so dass ihr eine Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte zu 1) als Schulträgerin wurde vor allem repräsentiert durch die Schulleiterin, die sehr wohl gegenüber den anderen Lehrern weisungsbefugt war ( und im übrigen auch selbst zu den Veranstaltern gehörte). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Veranstalter hätten sich einer etwaigen Bitte eines Hausmeisters, die durch die Betonplatten geschaffene Gefahrenquelle zu beseitigen, widersetzt. Erst recht kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf die Erkrankung der beiden an der Schule angestellten Hausmeister berufen. Sie war verpflichtet, Ersatz zu schaffen oder - wie dargelegt - ihre eigenen Pflichten ausdrücklich auf die Veranstalter zu übertragen. Auch der Einwand, während einer Schulveranstaltung könnten fortwährend neue Gefahrenquellen entstehen, für deren Beseitigung der Schulträger schon mangels Kenntnis nicht einstehen könne, geht ins Leere. Haftung für einen eingetretenen Schaden setzt grundsätzlich Verschulden voraus, an dem es fehlen wird, wenn eine Gefahr nicht rechtzeitig als solche erkannt werden kann. Insoweit kann naturgemäß nicht gefordert werden, dass während einer Schulveranstaltung der für den Schulträger Handelnde, etwa der Hausmeister, seine Augen immer überall hat. Die grundsätzliche Pflicht, gegen einen gefährlichen Zustand der schulischen Anlagen einzuschreiten, bleibt hiervon aber unberührt. Im hier gegebenen Fall besteht allerdings kein Anlass, an der subjektiven Pflichtwidrigkeit zu zweifeln. Der pflichtwidrige Zustand war der Beklagten zu 1), jedenfalls in Person der Schulleiterin und der Hausmeister, schon vor Beginn des Festes bekannt oder hätte ihr zumindest bekannt sein müssen, da es sich bei der Befestigung des Schirms um eine bereits seit Jahren praktizierte Vorgehensweise handelte. Sie hätte also von vornherein geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen können. 4. Ein Mitverschulden der Klägerin kommt nicht unter dem von den Beklagten herangezogenen Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin als Ehefrau des Hausmeisters der Schule und in unmittelbarer Nähe Wohnende Ortskenntnisse gehabt habe. Bei den Betonplatten handelt es sich nicht um eine Gefahrenquelle, die regelmäßig vorhanden war, bei der also Ortskunde eine Rolle spielen würde. Dass die Klägerin konkret um die Gefährlichkeit der Stelle gewusst hätte, etwa, weil sie im Vorjahr oder am Unfalltag selbst schon von ihr bewusst wahrgenommen worden wäre, ist nicht einmal konkret dargelegt, im übrigen aber auch nicht unter Beweis gestellt worden. Mitverschulden ist indes gegeben, weil die Klägerin die gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet hat. Bei Dunkelheit und bei einem auf dem Schulhof stattfindenden Fest muss allgemein mit der Möglichkeit von Stolperfallen aller Art gerechnet werden. Entsprechende Obacht ist also für jedermann geboten. Erst recht gilt dies in der Nähe eines großen Sonnenschirms, bei dem es naheliegt, dass er irgendwie befestigt sein muss, und dass insoweit ein Hindernis auftreten kann. Selbst bei Gedränge darf man sich nicht vollständig ablenken lassen. Die Klägerin behauptet auch nicht, etwa gestoßen oder derart abgedrängt worden zu sein, dass sie keine Möglichkeit mehr gehabt habe, dem Hindernis auszuweichen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nur ein Mitverschulden zu 1/3 angenommen hat. Der Klägerin ist nur eine momentane Unaufmerksamkeit unterlaufen. Die Beklagten sind dagegen für eine von vornherein gefährliche Lage verantwortlich. 5. Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 10.000.- DM ist angemessen. Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, insbesondere die durch die ärztlichen Unterlagen hinreichend belegten Dauerfolgen rechtfertigen auch unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von einem Drittel ein solches Schmerzensgeld. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wie auch zu den nur noch pauschal bestrittenen materiellen Schäden und zur Begründung des Feststellungsantrags wird verwiesen. In Höhe eines Betrages von 108,00 DM hat die Klägerin im Termin vom 14.01.1999 die Klage zurückgenommen (Bl. 378 GA). Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO 2. Halbsatz). 6. Die Revision war nicht zuzulassen. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes beziehungsweise des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe ab, noch handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Letzteres gilt insbesondere für die Haftung des Veranstalters eines Schulfestes für von ihm geschaffene Gefahrenquellen ebenso wie für die Haftung des Schulträgers für den gefahrlosen Zustand des Schulgeländes während einer Schulveranstaltung. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert 2. Instanz und Wert der Beschwer: 16.487,47 DM.