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Beschluss

17 W 304/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0210.17W304.98.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1998 abgeändert und der diesem zugrundeliegende Festsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1998 abgeändert und der diesem zugrundeliegende Festsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gründe : Die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG a.F.) ist zulässig und begründet. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung die Kosten für die von den Klägern im Rahmen der Zwangsvoll-streckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gestellten Bürgschaften festgesetzt. Er hat dabei die Kostenregelung des in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln geschlossenen Vergleichs zugrundegelegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, er sieht die Bürgschaftskosten nicht als erstattungsfähig an. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Entgegen der Rechtsansicht des Rechtspflegers kommt der Vergleich als Grundlage für die Festsetzung der Zwangsvoll-streckungskosten nicht in Betracht. Die von den Parteien im Vergleich getroffene Kostenabrede läßt nicht erkennen, daß die Parteien mit der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits eine die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließende Regelung vereinbaren wollten. Geregelt haben die Parteien nach dem Wortlaut des Vergleichs allein die Frage, wie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu verteilen sind, an die Kosten der Zwangsvollstreckung haben die Parteien dabei offensichtlich nicht gedacht. Eine Festsetzung der Bürgschaftskosten könnte allenfalls nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen, insoweit fehlt es jedoch an dem Fortbestand des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels. Die Bürgschaftskosten werden von den Klägern als Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 1996 - 15 O 444/94 geltend gemacht. Dieses Urteil ist jedoch durch den Vergleich in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln vom 25. September 1997 - 1 U 104/96 - beseitigt worden, so daß es als Grundlage für eine Beitreibung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn und soweit der zuvor von dem Kläger erwirkte Titel in dem in der Folge von den Parteien geschlossenen Prozeß-vergleich ausdrücklich aufrechterhalten worden wäre. Dies ist aber vorliegend nicht geschehen. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.