Beschluss
8 W 1/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0129.8W1.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Das nach §§ 46 Abs.2, 577 Abs.2 S.1 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 3 I. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs.2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund gegeben ist, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Befürchtung wecken könnte, der Richter stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (vgl. BVerfGE 73, 330 335; OLG Saarbrücken NJW-RR 94, 763, 767). Entscheidend ist allein, dass durch sein Verhalten bei der ablehnenden Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit auftreten können (vgl. BGH NJW 95, 1677, 1679; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 42 Rdnr. 9 m.w.N.). 4 II. Nach diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall zu bejahen. 5 1. Ob bereits die Zurückweisung des von der Beklagten gestellten Terminsverlegungsantrags das - zunächst nur - gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen vermag, kann im Ergebnis offen bleiben. Die abgelehnten Richter haben jedenfalls durch ihr späteres Verhalten berechtigtes Mißtrauen der Beklagten gegen ihre Unparteilichkeit geweckt, indem sie im Termin vom 22.12.1998 nicht nur das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden, sondern auch den daraufhin gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, anschließend die mündliche Verhandlung mit der Vernehmung des Sachverständigen M. fortgesetzt und schließlich Verkündungstermin bestimmt haben. In diesem Vorgehen liegt - neben einer Mißachtung der Zuständigkeitsnorm des § 45 Abs. 1 ZPO - ein Verstoß gegen das Gebot des § 47 ZPO, wonach der abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten. Da die Anhörung des Sachverständigen M. ersichtlich keine unaufschiebbare Maßnahme darstellte, hätten sich die abgelehnten Richter richtigerweise gem. § 47 ZPO darauf beschränken müssen, die Sitzung zu beenden und die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung der nach § 45 Abs. 1 ZPO zuständigen Vertreterkammer vorzulegen. Eine zur Aufhebung des Handlungsverbotes führende Erledigung des Ablehnungsgesuchs liegt nämlich erst dann vor, wenn über seine Behandlung rechtskräftig entschieden ist mit der Folge, dass auch der Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO bzw. die Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten ist (vgl. BayObLG MDR 88, 500; 93, 471; OLG Hamburg NJW 92, 1462, 1463; Zöller-Vollkommer a.a.O. § 47 Rdnr. 1; Büchel in: Beck`sches Richterhandbuch, A XXIV Rdnr. 29; AK-Wassermann, ZPO, § 47 Rdnr. 1; a.A. OLG Frankfurt MDR 92, 409; MünchKomm-ZPO/Feiber § 47 Rdnr. 4). Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig vermochte die Wartepflicht somit keinesfalls zu beenden. 6 2. In dieser, mit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich beanstandeten Weise hätten die abgelehnten Richter lediglich verfahren dürfen, wenn das Ablehnungsgesuch der Beklagten als offensichtlich rechtsmißbräulich anzusehen wäre, denn offenkundig auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gerichtete Ablehnungsgesuche lösen keine Wartepflicht nach § 47 ZPO aus (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 47 Rdnr. 3, § 42 Rdnr. 6; Büchel a.a.O. Rdnr. 27; AK-Wassermann a.a.O.). Davon kann hier indessen keine Rede sein. Vielmehr stellt sich die Zurückweisung des Terminverlegungsantrags der Beklagten vom 18.12.1998, auf die letztlich auch das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Kammer zurückzuführen ist, als prozeßrechtswidriges Verhalten des Gerichts dar: 7 a) Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M. vom 14.12.1998, welches sich zu den Flugbewegungen und dem Fluglärm auf dem Flughafen der Beklagten in der Jahren 1963/64 sowie 1977 verhält und das im Termin vom 22.12.1998 erläutert werden sollte, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16.12.1998 per Telefax übermittelt. Es umfaßt 12 1/2 eng beschriebene Seiten, enthält drei Anlagen mit weiteren 16, im wesentlichen aus Berechnungen und Zahlenkolonnen bestehende Seiten und verweist auf einen wissenschaftlichen Beitrag des Sachverständigen aus dem Jahre 1990, der dem Gutachten nicht beigefügt war. Den Terminsverlegungsantrag hatte die Beklagte im wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 16.12.1998 erst nach Büroschluß an sie habe weiter geleitet werden können, so daß zur Durcharbeitung des Gutachtens und der erforderlichen Hinzuziehung eines externen Sachverständigen bis zum Termin lediglich drei Arbeitstage verblieben. Darüber hinaus hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass wegen des Fehlens des vom Sachverständigen verfaßten Beitrags aus dem Jahre 1990 sowie der Nichtangabe der Berechnungsgrundlagen nicht einmal die innere Plausibilität des Gutachtens überprüft werden könne und daher ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt sei. 8 b) Bei dieser Sachlage durfte die Kammer an dem Termin vom 22.12.1998 nicht festhalten. Dass in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.1998 im Einvernehmen auch mit der Beklagten der Termin vom 22.12.1998 ins Auge gefasst wurde, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen konnte, wann das Gutachten des Sachverständigen M. ihr zugehen und welchen Überprüfungsaufwand es im Einzelnen erfordern würde. Der zum Jahreswechsel bevorstehende Wechsel der Kammerbesetzung war ebenfalls kein hinreichender Grund für die Durchführung des Termins am 22.12.1998. Der Beklagten kann nicht zugemutet werden, wegen des Ausscheidens des Berichterstatters aus der Kammer ohne sachgerechte Terminsvorbereitung eine möglicherweise instanzbeendende Entscheidung hinzunehmen. 9 Unter den gegebenen Umständen lagen auf Seiten der Beklagten erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vor, die angesichts der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör eine Rechtspflicht des Gerichts zur Vertagung begründeten (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 92, 121 m.w.N.). Ob die gleichwohl erfolgte Ablehnung der Terminsverlegung das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden im Ergebnis sachlich rechtfertigt, mag auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass weder der Terminsverlegungsantrag noch die Ablehnungsgesuche einen Anhaltspunkt für rechtsmißbräuchliches Verhalten der Beklagten bieten. Dass die abgelehnten Richter das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und entgegen § 47 ZPO die Beweisaufnahme im Termin vom 22.12.1998 durchgeführt haben, erweckt vor diesem Hintergrund aus Sicht der Beklagten den Eindruck, als ginge es ihnen nicht um die inhaltliche Überprüfung eines Befangenheitsgesuchs in dem dafür bestimmten Verfahren, sondern allein um die schnelle Erledigung des Prozesses. Dies gibt der Beklagten mit Recht Anlaß, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln. 10 3. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist, anders als die Kläger meinen, nicht gem. § 43 ZPO ausgeschlossen. Der anwaltliche Vertreter der Beklagten hat an der - entgegen § 47 ZPO durchgeführten - Verhandlung vom 22.12.1998 ausweislich seiner protollierten Erklärung nach Zurückweisung der Ablehnungsgesuche nur teilgenommen, um Schaden von seiner Partei abzuwenden; die Ablehnungsgesuche hat er ausdrücklich aufrechterhalten. Unter diesen Umständen waren Verhandlung und Antragstellung allein durch das inkorrekte Verhalten der abgelehnten Richter veranlaßt mit der Folge, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht eintritt (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 43 Rdnr.8 m.w.N.). 11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. 12 Wert des Beschwerdeverfahrens: 328.151,62 DM (Wert der Haupt- sache)