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Urteil

6 U 70/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0122.6U70.98.00
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Leitsätze
Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des AGBG stand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 90/97- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 22.000.- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des AGBG stand. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 90/97- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 22.000.- DM festgesetzt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - abgewiesen. Denn das vom klagenden Verein damit begehrte Verbot der Verwendung der unter Ziff. 3 in die "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem Postbank Girokonto" (im folgenden: Dispo-AGB) eingestellten streitgegenständlichen AGB-Klausel ist ebenso unbegründet, wie sich infolgedessen auch die darüber hinaus begehrte Befugnis zur Veröffentlichung eines eben diese Unterlassungsverpflichtung tenorierenden Urteils als unberechtigt erweist. 1. Das Unterlassungsbegehren des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz klagebefugten Verbraucherschutzvereins ist unbegründet, da die vorbezeichnete AGB-Klausel, die zu Gunsten der Beklagten ein ordentliches fristloses Kündigungsrecht von Krediten und Kreditzusagen formuliert, für die weder eine Laufzeit, noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle des AGB-Gesetzes standhält. a) Aus dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die in § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz niedergelegten Maßstäbe einer Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln läßt sich die Unwirksamkeit der streitbefangenen Bestimmung dabei von vornherein nicht herleiten. Nach der genannten Vorschrift unwirksam sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu Gunsten des Verwenders das Recht formulieren, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Dem weiteren Gesetzeswortlaut der erwähnten Vorschrift zufolge greift dieses Verbot eines Rücktrittsvorbehalts jedoch nicht bei Dauerschuldverhältnissen. Da die vorliegend betroffenen Dispositionskredite, die eine Sonderform des Kontokorrentdarlehens darstellen, aber als Dauerschuldverhältnisse einzuordnen sind, ist die vorbezeichnete Regelung des AGB-Gesetzes somit schon ihrem Wortlaut nach im Streitfall nicht anwendbar (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, Rdn. 770 zu § 23 AGB-Gesetz m.w.N.). b) Maßstab der klägerseits angestrengten Inhaltskontrolle kann vorliegend nur die Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz sein. Aber auch den danach maßgeblichen Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB-Klauseln hält die hier zu beurteilende Bestimmung stand. In dem der Bank darin eingeräumten Recht zur jederzeit möglichen fristlosen Kündigung von Dispositionskrediten liegt keine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Kunden. Eine sich aus der Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung ergebende unangemessene Benachteilung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz ist ihren Voraussetzungen nach nicht zu erkennen. Allerdings ist es im Ansatz richtig, daß die unter Ziff. 3 in die Dispo-AGB der Beklagten eingestellte Bestimmung ("Vertragsbeendigung") von der in § 609 Abs. 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Regelung abweicht, wonach eine die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs herbeiführende ordentliche Kündigung des Darlehensgebers - je nach der Höhe des Darlehensbetrages - mit einer Kündigungsfrist von einem Monat bzw. von drei Monaten möglich ist. Es trifft weiter ebenfalls zu, daß allein wegen des Umstandes der Abdingbarkeit dieser gesetzlichen Kündigunsgfristen bis hin zum völligen Verzicht auf diese (vgl. OLG München in WM 1984,128; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 79 Rdn. 33 m.w.N.) nicht auf die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Regelung geschlossen werden kann. Denn die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes bzw. der darin vorgegebenen Maßstäbe der Inhaltskontrolle setzt die Abdingbarkeit gesetzlicher Regelungen denknotwendig überhaupt erst voraus, um diese auf ihre Vereinbarkeit mit den unter den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz ausgeformten Grundsätzen von Treu und Glauben zu prüfen. Ungeachtet der Frage, ob - was für eine aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz herzuleitende Unwirksamkeit vorauszusetzen wäre - der Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist, wie sie in § 609 Abs. 2 BGB formuliert ist, eine Leitbild- und Ordnungsfunktion zukommt, so daß, wird durch eine AGB-Klausel anderes bestimmt, eine Abweichung von "wesentlichen Grundgedanken" der gesetzlichen Regelung anzunehmen wäre, liegt im Streitfall aber jedenfalls keine mit (unterstellt) wesentlichen Grundgedanken unvereinbare Abweichung vor. Denn erforderlich für die nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz begründete Unwirksamkeit einer AGB-Klausel ist, daß durch die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in nicht nur unerheblicher und in einer als unangemessen zu bezeichnenden Weise in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners eingegriffen wird (vgl. Palandt-Heinrichs , BGB, 58. Auflage, Rdn. 21 zu § 9 AGB-Gesetz). Letzeres ist indessen hier nicht der Fall. Unter Abwägung der durch die in Rede stehende AGB-Bestimmung betroffenen beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien kann eine die berechtigten Belange der kreditnehmenden Bankkunden unbillig und treuewidrig beeinträchtigende Benachteiligung nicht angenommen werden. Den Interessen der Kreditnehmer, deren wirtschaftliche Dispositionen durch die fristlose Kündigung in zweifellos nicht unerheblichem Maß berührt werden, wird dadurch Rechnung getragen, daß das fristlose ordentliche Kündigungsrecht der Bank bereits nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Kunden steht, was das Verbot einer Kündigung zur Unzeit und des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) eindeutig umfaßt (vgl. BGH WM 1986, 1136; OLG Köln WM 1985, 1128/1132; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 167 Anh. §§ 9 - 11; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, Rdn. 770 zu § 23 AGB-Gesetz; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., Rdn. 15/16 ff zu § 24 - jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt daher auch von demjenigen, welcher der klägerseits angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - veröffentlicht in NJW 1994,1532 ff - betreffend die ebenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur fristlosen Kündigung von Kreditkartenverträgen durch das Kreditkartenunternehmen zugrundeliegt. Denn anders als im Streitfall war dort ein solcher Rücksichtnahmevorbehalt nicht formuliert. Hinzu kommt vorliegend die unter Ziff. 18 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank AG getroffene Regelung, die über Ziff. 4 der hier betroffenen Dispo-AGB der Beklagten in die besondere Geschäftsbeziehung betreffend den Dis- positionskredit einbezogen ist und die dort ebenfalls Anwendung findet. In der solcherart zum inhaltlichen Bestandteil der Dispo-AGB gemachten Bestimmung ist die Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Kunden bei der Rückzahlung der - nach Kündigung - fällig gestellten Darlehenssumme formuliert. Stehen nach dem Wortlaut und der Systematik der hier zu beurteilenden Dispo-AGB der Beklagten infolgedessen aber sowohl die Ausübung des fristlosen Kündigungsrechts selbst als auch die hierdurch ausgelöste Folge gleichermaßen unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Kunden, so gewährleistet dies eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der Kreditnehmer, deren wirtschaftliche Disposition durch den Wegfall der Möglichkeit zur weiteren Inanspruchnahme von Kreditmitteln und durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des bereits in Anspruch genommenen Kredits berührt werden. Dem stehen auf der anderen Seite die Interessen der kreditgebenden Bank gegenüber, die - innerhalb des durch die Grundsätze von Treu und Glauben gesetzten Rahmens und dabei insbesondere der Grenzen des Verbots, Kredite zur Unzeit zu kündigen sowie des Gebots, Rechtsmißbrauch zu unterlassen - in ihrer Entscheidung zur Kreditvergabe frei sein muß. Ihr muß dabei vor allem die Möglichkeit bleiben, jederzeit weiteren Kredit zu versagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Kreditgewährung wegen das damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos untunlich erscheinen lassen oder wenn der Kreditnehmer nicht mehr kreditwürdig erscheint (vgl. OLG Köln WM 1985,1128/ 1132). All diese Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend kann daher eine i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz treuewidrige und unbillige, daher als unangemessen zu bezeichnende Benachteiligung der kreditnehmenden Kunden durch die im Streitfall zur Disposition stehende AGB-Klausel nicht erblickt werden. Die in Rede stehende Klausel hält weiter aber ebenfalls den Anforderungen des sich aus § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz herleitenden Transparenzgebots stand. Letzteres verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, diese so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel auch ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen; er darf danach insbesondere nicht von der Wahrnehmung und Durchsetzung bestehender Rechte und Ansprüche abgehalten werden ( vgl. BGHZ 106, 49/52; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 16 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Im Streitfall setzt die Wahrung des solcherart zu verstehenden Transparenzgebots voraus, daß dem in aller Regel rechtlich nicht vorgebildeten Kreditnehmer die vorbezeichneten, sich aus dem Rücksichtnahmegebot herleitenden Beschränkungen der Ausübung des Kündigungsrechts und der Rückzahlungsverpflichtung so deutlich und klar vor Augen geführt werden, daß er im Fall der fristlosen ordentlichen Kündigung des Dispositionskredits nicht von der Wahrnehmung und Durchsetzung der sich aus diesen Beschränkungen ggf. ergebenden Einwände betreffend die Kündigung und Abwicklung des Kreditverhältnisses abgehalten wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich aber auch in dieser Hinsicht gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel keine durchgreifenden Bedenken: Auch wenn die Verpflichtung der Bank zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Kunden nach dem Wortlaut der Klauseln unter Ziff. 3 der Dispo- AGB sowie unter Ziff. 5 der in bezug genommenen AGB der Deutschen Postbank AG nicht ausdrücklch als "Muß" formuliert ist, wird durch die jeweils gewählte apodiktische Aussageform "...wird ..den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen..." mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, daß es sich insoweit nicht um eine bloß freiwillige, in der Kulanz der Bank stehende Selbstbindung handelt, sondern um eine Verpflichtung, deren Verletzung der Kündigung bzw. den aus der Kündigung hergeleiteten Folgen entgegengehalten werden kann. Das gilt auch im Hinblick auf die in Ziff. 3 Satz 2 der Dispo-AGB in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung " Ungeachtet dessen ...wird die Postbank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen". Dieser Zusatz stellt auch aus der Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlich informierten Kunden klar, daß das generell ausbedungende Recht zur fristlosen Kündigung mit Blick auf seine, des Kunden, Interessen schonend ausgeübt werden muß. Im übrigen wird beim kreditnehmenden Bankkunden durch diesen Zusatz auch nicht etwa ein mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmendes Verständnis der Klausel betreffend die Wirksamkeit der Kündigung und der durch diese herbeigeführte Beendigung des Kreditverhältnisses ausgelöst. Denn auch die - treuewidrig - zur Unzeit erklärte Kündigung ist nicht unwirksam, sondern setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang (vgl. OLG Köln NJW 1996, 1065; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 24 Rdn. 19 m.w.N.). Im Ergebnis gleiches gilt, soweit im Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel der Vorrang einer (ausdrücklich oder konkludent vereinbarten) anderweitigen Kündigungsregelung keine Erwähnung findet (vgl. BGH a.aO., S. 1136: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 167 Anh. zu §§ 9-11 AGB-Gesetz). Denn es handelt sich hierbei zum einen um den selbstverständlichen und allgemein geltenden Vorrang der Individualabrede, der bei allen AGB-Klauseln gleichermaßen zu beachten und daher als rechtliche Selbstverständlichkeit anzusehen ist, deren Erwähnung - will man diese nicht bei allen AGB-Klauseln gleichermaßen vorschreiben - es nicht bedarf, um dem Kunden Bedeutung und Reichweite der jeweiligen AGB-Klausel transparent zu machen. Zum anderen fiele die entgegen einer ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten abweichenden Kündigungsregelung erklärte fristlose Kündigung aber auch unter das in der Klausel im übrigen ausdrücklich erwähnte Verbot der Kündigung zur "Unzeit", so daß jedenfalls eine sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebende Beschränkung des fristlosen Kündigungsrechts im Fall der abweichenden Individualvereinbarung anzunehmen und dieses dem Kunden auch mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen geführt ist. 2. Hält die von der Beklagten unter Ziff. 3 ihrer Dispo-AGB verwendete Klausel nach alledem unter Anwendung des hier gebotenen abstrakt-überindividuellen Maßstabs (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 4 zu § 9 und Rdn. 16 zu § 24 AGB-Gesetz) den Anforderungen der sich aus § 9 AGB-Gesetz ergebenden Wirksamkeitskontrolle stand, und erweist sich daher das klägerseits geltend gemachte Unterlassungsbegehren aus diesem Grund als unberechtigt, scheitert hieran schließlich auch der auf die Veröffentlichungsbefugnis (§ 18 AGB-Gesetz) gerichtete Klageantrag. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat sah dabei schließlich auch keinen Anlaß für eine Zulassung der Revision. Denn die Voraussetzungen der für eine Revisonszulassung allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Allein der Umstand, daß die streitgegenständliche AGB-Klausel gegenüber einer Vielzahl von Personen Verwendung findet und daher von nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, vermag die nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geforderte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage, Rdn. 31, 34 zu § 546 ZPO m.w.N.).