Beschluss
HEs 233/98 - 275
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1222.HES233.98.275.00
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Tenor
1.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20. März 1998 (50 Gs 212/98), zum Sachverhalt ergänzt und konkretisiert durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29. November 1998 (50 Gs 869/98), wird aufgehoben.
2.
Damit ist die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 1998 (34 Qs 73/98) erledigt.
Entscheidungsgründe
1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20. März 1998 (50 Gs 212/98), zum Sachverhalt ergänzt und konkretisiert durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29. November 1998 (50 Gs 869/98), wird aufgehoben. 2. Damit ist die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 1998 (34 Qs 73/98) erledigt. G r ü n d e I.) Am 20. März 1998 hat das Amtsgericht Bonn gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen dieser am 27. März 1998 festgenommen worden ist. Ihm wird darin Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Ein- und Ausfuhr derselben - handelnd als Mitglied einer Bande - sowie Geldwäsche vorgeworfen. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn am 17. April 1998 den Haftbefehl vom 20. März 1998 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 4. Mai 1998 weitere Beschwerde eingelegt. Dieselbe Strafkammer hat am 7. Mai 1998 ihren Beschluss vom 17. April 1998 aufgehoben und den Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20. März 1998 wieder in Kraft gesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 7. Mai 1998 eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten, der am gleichen Tag festgenommen worden ist und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet. Da dem Senat mehrfach neue Erkenntnisse zugeleitet wurden, zu denen Verteidigung und Staatsanwaltschaft gehört werden mußten, konnte über die Beschwerde nicht vor Ablauf der 6-Monats-Frist des § 121 StPO entscheiden. Nunmehr sind die Akten dem Senat auch zur Haftprüfung nach § 121 StGB vorgelegt worden. Das Amtsgericht Bonn hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den ursprünglichen Haftbefehl durch Beschluß vom 29.10.98 "präzisiert". Vorgeworfen werden soll dem Beschuldigten danach bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch "mindestens 2 selbständige Handlungen". II.) Die Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO führt zur Aufhebung des Haftbefehls, da kein dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs.1 StPO besteht. A) In einem Haftbefehl ist der Tatvorwurf in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise anzugeben. Der historische Vorgang, der die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) beschreiben soll, ist so genau darzustellen, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Schilderung muß so genau sein, dass für jedes Tatbestandsmerkmal einer Strafvorschrift erkennbar ist, durch welchen Teil des Sachverhalts es ausgefüllt wird. Wenn ein gesetzliches Merkmal nicht mit Tatsachen belegt werden kann, fehlt es am dringenden Tatverdacht (KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 114 Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen). Der erhobene Vorwurf bedarf im vorliegenden Fall einer näheren Konkretisierung nach diesen Maßstäben. 1.) Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten im Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20. März 1998, zunächst aufgehoben durch Beschluß des Landgerichts Bonn vom 17. April 1998, wieder in Kraft gesetzt durch Beschluß des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 1998 zur Last gelegt, "seit 1995 in Bo., K. und anderenorts durch 2 selbständige Handlungen" mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben, sie ein- oder ausgeführt und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelnd Gegenstände, die aus einem Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz eines anderen herrühren, verborgen, deren Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung vereitelt oder gefährdet zu haben. a) Der Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln sowie deren Ein- oder Ausfuhr ist dort wie folgt konkretisiert: Im Haftbefehl des Amtsgerichts heißt es zunächst einleitend, dass der Beschuldigte zur straff organisierten Familienorganisation B. gehöre, die seit Jahren im I.nationalen Heroinhandel tätig sei. Der Beschuldigte habe die Aufgabe, seinen Bruder G. B. bei der Organisation der Herointransporte aus der T. nach Europa zu unterstützen, sowie Drogengelder zu waschen. Sodann wird ausgeführt, der Beschuldigte habe Ende Januar 1998 einen Transport von 105 kg Heroin organisiert, der die Bundesrepublik durchfahren habe und am 28. Januar 1998 in R. sichergestellt worden sei. Die Aufgabe des Beschuldigten hierbei seien "Koordinationsgespräche zwischen seinem Bruder G. B. und dem Heroinlieferanten namens 'Se.'" gewesen. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sieht die im Haftbefehl vorgeworfene Beteiligung des Beschuldigten am Transport in einem Telefonat, das am 10.09.1997 mit dem Heroinlieferanten "Se." geführt worden ist. In diesem Gespräch soll nach Vermerken der Polizei auf Grund vorläufiger Auswertung von TÜ-Protokollen mit "Se." der Bau einer Fabrik in Ru. erörtert worden sein, nachdem G. B. "Dingsbums" (ein Synonym für Rauschgiftgeschäfte) gemacht habe. Hieraus ergibt sich - bezogen auf die Tatbestandsstruktur des § 29 Abs.1 Nr. 1 BtMG - für die gebotene Konkretisierung des Tatvorwurfs folgende Konsequenz: Der Tatbestand des "Handeltreibens" ist ein Unternehmensdelikt. Er ist erfüllt durch eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Körner, Betäubungsmittelgesetz - Arzneimittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 140 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Verurteilung nach dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn die Art und die Menge der Betäubungsmittel und das strafbare Verhalten des Beschuldigten so konkret bezeichnet werden können, daß erkennbar wird, welche Taten von der Verurteilung umfaßt werden (Körner, Betäubungsmittelgesetz - Arzneimittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 160 unter Hinweis auf BGH vom 28.11.1990 - 2 StR 536/90 und BGH vom 30.3.1990 - 2 StR 70/90). Die strafrechtlich relevante Tätigkeit soll nach dem vorstehend genannten Haftbefehl offenbar in dem als "Koordinierungsgespräch" eingestuften Telefonat vom 10.09.1997 mit dem späteren Heroinlieferanten liegen, der zu fördernde "Umsatz" in der Rauschgiftlieferung Ende Januar 1998 von 105 kg. Durch die gleiche Handlung soll offenbar auch die Alternative der "Einfuhr" und der "Ausfuhr" erfüllt worden sein. b) Der Tatbestand der Geldwäsche soll dadurch verwirklicht worden sein, dass der Beschuldigte in Ru. die Firma I. P. gegründet hat, auf deren Konto 640.000,00 USD überwiesen worden sind. 2.) Nach einer genaueren Auswertung des Telefonats vom 10.09.1997 gehen die Ermittlungsbehörden nunmehr davon aus, dass es sich bei dem Gesprächspartner des Beschuldigten nicht um den Heroinlieferanten des Transports von Januar 1998 gehandelt hat und dass auch das Wort "Dingsbums" nicht im angenommenen Sinne gebraucht worden ist. Polizei und Staatsanwaltschaft haben als Reaktion auf den Wegfall dieses Vorwurfs zunächst nur pauschal auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 [StV 97,589 ff.]) hingewiesen, wonach der Tatbestand des Handeltreibens auch durch "Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs einschließlich der Geldwäsche im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem" verwirklicht werden kann. Der Senat hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 1998 um Mitteilung gebeten, wodurch der Beschuldigte nach ihrer Auffassung die Tatbestandsmerkmale des "Handeltreibens" und der "Einfuhr bzw. Ausfuhr" erfüllt haben soll. Als Antwort hierauf hat die Staatsanwaltschaft einen weiteren Vermerk der Polizei übersandt mit der Erklärung, hieraus dürfte die Bandenstruktur der Familie B., insbesondere die Funktion des Beschuldigten als Geldbeschaffer für Herointransporte deutlich hervorgehen (Bl. 2677 d.A.). Im beigefügten Polizeivermerk (Bl. 2678 ff. d.A.) wird im wesentlichen auf die Zusammenfassung von Ermittlungsergebnissen im früheren Bericht vom 23. April 1998 verwiesen. Schließlich hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 29. Oktober 1998 den Haftbefehl vom 20. März 1998 "präzisiert". Hierin wird Herr B. beschuldigt "durch mindestens 2 selbständige Handlungen" bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Die Tathandlungen werden wie folgt konkretisiert: Ende Januar 1998 sei der Beschuldigte in Koordinationsgespräche zwischen seinem Bruder G. und dem Heroinlieferanten S. C. eingebunden gewesen. Die von ihm beherrschte Firma P. BI. habe eine Immobilie des H. Co. unter Preis erworben. Mit diesem Geschäft hätten Schulden des Co. aus dem Rauschgiftgeschäft über 104 kg beglichen werden sollen. Diese Immobilie hätte dann wiederum zur Begleichung von Rauschgiftschulden der Organisation B. bei deren Lieferanten S. und A. C. dienen sollen. Bereits im November 1997 seien durch G. B. ca. 640.000,00 USD auf ein Konto der Firma I. P. des Beschuldigten überwiesen worden, nachdem bereits früher "durch den Beschuldigten bzw. durch seine Firma AZ. 300.000,00 USD überwiesen worden seien. Diese "aus Drogengeschäften der Familie B." stammenden Gelder seien nunmehr das Stammkapital der Firma I. P. gewesen, die der Rauschgifthändlerorganisation B. "als neuer Standort für ihre Rauschgiftgeschäfte in Ru. (Ba.route)" dienen sollte. Im "Präzisierungsbeschluß" werden diese Verhaltensweisen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 [StV 97,589 ff.]) als bandenmäßiger Rauschgifthandel gewertet, wobei es bezüglich der Überweisungen nach Ru. heißt, diese Handlungen seien nicht "nur" als qualifizierte Geldwäsche einzustufen. Hiernach ist davon auszugehen, daß der begünstigte Umsatz bzw. die Ein- oder Ausfuhr nach wie vor in der Ende Januar 1998 erfolgten Lieferung von rd. 105 kg Heroin gesehen wird. Die auf Ermöglichung oder Förderung dieses Betäubungsmittelgeschäfts gerichteten eigennützigen Tätigkeiten sollen nunmehr die vorstehend beschriebene Geldtransaktion und die Grundstücksübertragung sein. Da die Vorwürfe der Ein- oder Ausfuhr und der Geldwäsche nicht ausdrücklich zurückgenommen worden sind, sollen sie offenbar - jedenfalls hilfsweise - aufrechterhalten bleiben. Hiervon geht wohl auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Haftfortdauerantrag aus. Zwar befaßt sich die Stellungnahme nur mit dem Vorwurf des "Handeltreibens". Andererseits wird der Beschluß vom 29. Oktober 1998 als Ergänzung und Konkretisierung des Haftbefehls (lediglich) "zum Sachverhalt" und nicht als Neufassung des Tatvorwurfs verstanden. 3.) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist ein dringender Tatverdacht sowohl bezüglich des Handeltreibens (einschließlich der Ein- und Ausfuhr) als auch der Geldwäsche zu verneinen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (Boujong in KK a.a.O. § 112 Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 5). Dieses auf die Verurteilungschance bezogene Wahrscheinlichkeitsurteil darf nur aufgrund bestimmter Tatsachen abgegeben werden. Dabei sind die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen (Boujong in KK a.a.O. § 112 Rdnr. 7). Aus dem Umstand, dass der dringende Tatverdacht - anders als der hinreichende Tatverdacht, der sich auf den Abschluss der Ermittlungen bezieht - nach dem jeweiligen Stand der - häufig noch unvollständigen - Ermittlungen im Zeitpunkt der Haftentscheidung zu beurteilen ist, folgt, dass ein zunächst gegebener Tatverdacht sich im Laufe des weiteren Verfahrens abschwächen oder sogar ganz entfallen kann (Boujong in KK a.a.O. § 112 Rdnr. 6; BGHZ 27, 338, 351). Deswegen können zu Beginn von oder bei noch ausstehenden Ermittlungen einzelne starke Indizien auch dann einen dringenden Tatverdacht begründen, wenn die Indizienkette noch nicht geschlossen ist und die Möglichkeit besteht, dass der dringende Tatverdacht bei weiteren Ermittlungen zerstört werde. Sobald aber feststeht, dass Lücken im Indizienbeweis auch durch weitere Ermittlungen nicht ausgefüllt werden können, ist der Verdacht nicht mehr dringend (OLG Celle StV 1986, 329; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 112 Rdnr. 24 m.w.Nachw.). Nach diesen Maßstäben ist ein dringender Tatverdacht zu verneinen. Die Umstände legen zwar die Annahme nahe, daß der Beschuldigte in irgendeiner Weise in Rauschgiftgeschäfte einzelner Familienangehöriger verstrickt ist. Hinreichende Erkenntnisse über eine konkretisierbare bestimmte Straftat ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungen aber nicht. B) Dies gilt zunächst für den Vorwurf des "Handeltreibens" sowie der Ein- oder Ausfuhr im Sinne von § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG. Ein Verhalten des Beschuldigten, dass als täterschaftliche Begehung oder als Teilnahme qualifiziert werden könnte, ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht hinreichend sicher erkennbar. 1.) Allerdings besteht ein dringender Verdacht, dass durch G. B. der Transport des Rauschgifts organisiert worden ist, das am 28. Januar 1998 in den N. sichergestellt wurde. Aus der Überwachung der Telefonate vom 26. bis 28. Januar 1998 (aufgelistet im Polizeivermerk vom 3. Mai 1998), den Beobachtungen der Polizei vor Ort und der Sicherstellung des Rauschgifts ergibt sich, dass G. B. einen Transport erwartete und den Empfang organisierte. Die hiergegen von der Verteidigung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Verteidigung äußert teilweise grundsätzliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel, teilweise greift sie die Würdigung im einzelnen an. a) Die Einwände der Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der Beweismittel sind nicht begründet. aa) Das Ergebnis der n.schen TÜ-Überwachung ist nicht deshalb unverwertbar, weil diese Maßnahme - wie im Schriftsatz der Verteidigerin vom 29. Juni 1998 (S.4) behauptet wird - nicht "unseren rechtsstaatlichen Anforderungen" entspreche. Dieser Vorwurf wird nicht näher konkretisiert und offensichtlich ins Blaue hinein erhoben. Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen in anderen Ländern sind nicht grundsätzlich unverwertbar. Sie können jedenfalls dann zum Gegenstand eines inländischen Strafverfahrens gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der StPO erfüllt sind (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 100a Rdnr. 20; Zietsch, Kriminalistik 96,129). Dass die n.sche Anordnung eine Katalogtat des § 100a StPO betrifft, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Verwertbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die TÜ nicht gegen den Betroffenen, sondern andere Beteiligte angeordnet wurde. Erkenntnisse aus TÜ Maßnahmen gegen einen Dritten können dann gegen andere Gesprächsteilnehmer verwertet werden, wenn sie den Verdacht einer Katalogtat begründen (BGHSt 32,10 [14 ff.] Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 100a Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen), sogar dann, wenn es sich um Zufallserkenntnisse handelt. Hier handelt es sich nicht einmal um Zufallsfunde. Die Ermittlungsergebnisse betreffen vielmehr die Tat, wegen derer die TÜ angeordnet worden ist. Was die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung anbelangt, ist fraglich, ob die Einhaltung der ausländischen Verfahrensordnung genügt, oder ob die TÜ richterlich angeordnet worden sein muß (so offenbar Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 100a Rdnr. 20; Zietsch, Kriminalistik 96,129). Nach dem Protokoll der n.schen Polizei vom 22.10.97 (Anlage I, S.3/4) wurde jedenfalls die TÜ gegen Ge. im Rahmen einer richterlichen Voruntersuchung angeordnet und genehmigt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Überwachung anderer Anschlüsse nicht durch einen Richter oder sogar unter Verstoß gegen niederländisches Recht angeordnet wurde. Einzelne (noch nicht übersetzte) Anordnungen n.scher Gerichte sind mittlerweile zu den Akten gelangt. bb) Die Verteidigung hält die Verwertung der wiedergegebenen Erkenntnisse aus der TÜ-Überwachung auch deswegen für rechtsstaatlich bedenklich, weil es sich um zusammenfassende Berichte und Wertungen handele. Sie meint, ihr würde wesentliches Beweismaterial vorenthalten, solange die kompletten TÜ-Protokolle noch nicht vorlägen. Da die Verteidigung uneingeschränkte Einsicht in die Gerichtsakte hatte, soll hiermit offensichtlich nicht der Vorwurf erhoben werden, ihr sei die Entscheidungsgrundlage nicht bekannt. Es soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, die vorliegenden Auszüge aus den TÜ-Protokollen seien keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Prüfung des Tatverdachts. Diese Kritik ist grundsätzlich berechtigt, wie sich daran zeigt, dass die zusammenfassende vorläufige Wertung der Telefongespräche vom 10.09.97 und 4.11.97 nach Vorlage des vollständigen Protokolls nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Nach Angaben der Polizei war es bisher wegen des Umfangs der Aufzeichnungen noch nicht möglich, alle Gespräche im Wortlaut protokollieren zu lassen. Die Protokollierung ist in Arbeit. Zwar sind die TÜ-Vermerke unter diesen Voraussetzungen zurückhaltend zu bewerten. Sie sind für die Beurteilung des Tatverdachts aber jedenfalls insoweit geeignet, als sie sich auf die Vorgänge im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung des Rauschgifts am 20. Januar 1998 beziehen. Der sich aus den Berichten ergebende Verdacht wird - soweit es um Ankunft und Empfang des Transportes geht - durch die polizeiliche Observierung vor Ort bestätigt und verstärkt. Nach dem Polizeiprotokoll vom 29. März 1998 (Anlage II, S.12) sind die entscheidenden Vorgänge (Treffen mit dem Controler, Übergabe an einen Kurier, Anlieferung in R.) lückenlos beobachtet worden. Im Anschluss an diese Beobachtungen wurde schließlich auch das Rauschgift sichergestellt. Unter diesen Voraussetzungen spricht sehr viel für die Richtigkeit der Zusammenfassungen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann nicht eingewandt werden, soweit die Richtigkeit der I.pretation mit der Observation und anschließenden Sicherstellung des Rauschgifts begründet werde, handele es sich um einen Zirkelschluß. Nicht die TÜ, sondern die Observation habe zur Sicherstellung des Heroin geführt, wobei es sich auch um ein "angeschobenes Geschäft unter Kontrolle t.scher Agenten" gehandelt haben könne. Nach dem Protokoll der n.schen Polizei vom 29. März 1998 haben die Beamten vom Eintreffen des Transports erst durch die Telefonate Kenntnis erlangt und dann beobachtet dass zwischen G., Se. Te. und dem Controler in Ti. ein Treffen stattfand dass in den frühen Morgenstunden des 28. Januar 1998 die Partie Heroin unter Leitung und Führung von G. einem Kurier ausgehändigt wurde dass der Kurier die Lieferung nach R. transportierte dass der Kurier in R. eintraf und dass Sporttaschen, "in denen sich vermutlich das Heroin befand", in zwei Gebäuden in R. untergebracht wurden. Bei der anschließenden Untersuchung der Gebäude wurden dann die 45 und 58 kg Heroin gefunden. Durch diese lückenlose Beobachtung, ausgelöst durch die TÜ und in völliger Übereinstimmung mit dem Inhalt der Telefonate ist der Einwand der Verteidigung entkräftet, die Annahme eines Zusammenhangs zwischen den Telefonaten und dem Rauschgiftgeschäft beruhe auf bloßer Spekulation oder einem Zirkelschluss. Hiergegen kann schließlich auch nicht eingewendet werden, die Berichte und Mitteilungen der n.schen Polizei seien ebenfalls keine verwertbaren Beweismittel, sondern auch nur Zusammenfassungen. Dieser Vorwurf trifft jedenfalls auf den Polizeibericht über die Ankunft des Rauschgifttransportes nicht zu. Er enthält eine konkrete Sachverhaltsschilderung verbunden mit der Erklärung, sie beruhe auf gezielter Beobachtung durch eigene Kräfte. Die dort wiedergegebenen Erkenntnisse von Observanten können später ohne weiteres durch Vernehmung der Beobachter als Zeugen in das vorliegende Verfahren eingeführt werden. b) Auch die Einwendungen der Verteidigung gegen die I.pretation der TÜ im einzelnen und die hieraus gezogenen Folgerungen auf ein Rauschgiftgeschäft sind nicht begründet. aa) Die Würdigung von Polizei und Staatsanwaltschaft ist überzeugend, soweit dort das Wort "dingsen" als Umschreibung eines Rauschgiftgeschäftes I.pretiert wird. Die Verteidigung meint, es handele sich um bloße Ersatzworte für "das gerade nicht parate Wort". Die Verteidigung führt insbesondere das Gespräch vom 28.01.98 um 9,32 Uhr zwischen G. B. und Ge. als Beispiel dafür an, dass mit "dingsen" etwas anderes gemeint sein muß als Rauschgifthandel. Ge. sagt, er habe eben gedingst, sei gerade eben draußen. Auch insoweit ist entscheidend, dass die I.pretation der Polizei durch Observationen und die Sicherstellung von 104 kg bestätigt wurde. Gerade das oben erwähnte Telefonat zwischen G. B. und Ge. spricht eher für als gegen die Deutung der Polizei. Das Telefonat erfolgte am Morgen nach der Übergabe des Heroin und kurz vor dem Zugriff der Polizei. Dann liegt es nahe, dass Ge. gerade das kurz danach bei ihm sichergestellte Rauschgift in Empfang genommen, also "gedingst" hatte. bb) Angesichts der konkreten Beobachtungen der Polizei kann auch ausgeschlossen werden, dass es in der fraglichen Nacht um die Übergabe von Möbeln ging, was von der Verteidigung behauptet wird. cc) In diesem Zusammenhang spielt auch die behauptete Verfolgung der Familie B. durch t.sche Regierungskreise keine Rolle. Was den sichergestellten Transport anbelangt, ergibt sich der Tatverdacht aus den abgehörten Gesprächen und dem beobachteten Verhalten der Beteiligten selbst und nicht aus Beschuldigungen t.scher Quellen. Die von der Verteidigung geäußerte Vermutung, es habe sich möglicherweise um ein "angeschobenes Geschäft unter Kontrolle t.scher Agenten" gehandelt, ist schon inhaltlich unklar. Sollte damit gesagt werden, das Geschäft sei durch einen Mittelsmann der t.schen oder n.schen Polizei (mit-)veranlaßt worden, wäre dies für den Tatbestand ohne Bedeutung. 2.) Es bestehen jedoch im gegenwärtigen Ermittlungsstadium keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte an diesem Rauschgiftgeschäft in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt hat, sei es durch Verwirklichung des Tatbestandes durch eine eigene Tathandlung, sei es durch Teilnahme an fremder Tat. a) Der Begriff des "Handeltreibens" im Sinne von § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG ist zwar weit auszulegen. Tatbestandsmäßig ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Rauschgifttransport im Januar 1998 eine solche Tätigkeit entfaltet hat, wird weder durch die Ergebnisse der TÜ noch durch sonstige Erkenntnisse belegt. aa) Der ursprünglich erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe den fraglichen Transport organisiert und hierbei - seiner Aufgabenstellung entsprechend - "Koordinationsgespräche zwischen seinem Bruder G. B. und dem Heroinlieferanten namens 'Se.'" geführt, wird nicht mehr aufrecht erhalten. Als Beweis für eine Organisationstätigkeit wurden lediglich die Telefongespräche vom 10.09.97 und 4.11.97 angeführt, die mit einem "Se." geführt worden sein sollen. Nachdem die vollständige Übersetzung ausgewertet worden ist, geht auch die Polizei nicht mehr davon aus, dass es sich bei dem Gesprächsteilnehmer um den Controler des späteren Rauschgifttransports gehandelt hat und dass bei den Gesprächen das Wort "Dingsbums" als Tarnwort für ein von G. B. durchzuführendes Rauschgiftgeschäft benutzt wurde. bb) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte zu einem anderen Zeitpunkt Gespräche mit S. C., dem Controler des Transportes vom 27./28. Januar 1998, geführt hat, die sich auf das hier zu beurteilende Geschäft bezogen haben. Zwar wird der Beschuldigte durch die Aussage des A. C. belastet, zusammen mit diesem und S. C. Rauschgiftgeschäfte vorbereitet zu haben. Die Verteidigung hält diese Aussage schon deswegen für unverwertbar, weil sie nach Angaben des Zeugen unter Druck zustande gekommenen und später von ihm jedenfalls insoweit widerrufen worden ist, als sie den Beschuldigten belastet. Unabhängig davon begründen die Bekundungen des Zeugen keinen hinreichenden Verdacht auf eine Beteiligung des Beschuldigten an dem hier in Rede stehenden Geschäft. Die vom Zeugen geschilderten Rauschgiftgeschäfte können auf Grund der angegebenen Daten nicht identisch mit dem Transport vom 27./28. Januar 1998 sein. Sie liegen überwiegend entweder eindeutig vor oder nach dem 27./28. Januar 1998. Soweit der Zeuge ein Geschäft auf Januar 1998 datiert, kann es sich ebenfalls nicht um das vorliegende handeln. Aus der Schilderung des Zeugen ergibt sich, dass es sich um (nur) 85 kg Rauschgift gehandelt haben soll und die Vorbereitung erst "Ende Januar" abgeschlossen war (Übersetzung Bl. 20/21). Die vom Zeugen erwähnten anderen Rauschgiftgeschäfte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. cc) Es besteht auch kein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte durch ein anderes, gezielt auf Förderung des Transportes vom 27./28. Januar 1998 ausgerichtetes Verhalten den Tatbestand des "Handeltreibens" verwirklicht hat. Zwar ergibt sich ein erhebliches Verdachtsmoment aus den Reisen des Beschuldigten zu seinem Bruder in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft des Rauschgiftes. Es liegen allerdings bisher keine näheren Erkenntnisse darüber vor, was der Beschuldigte hierbei konkret zur Förderung des Rauschgiftgeschäftes unternommen hat. ?? Aus dem Besuch bei G. am 25.01.98, dem Umstand, dass an diesem Tage auch Ci. anwesend war und dass G. während dieser Zeit ein Koordinierungsgespräch bezüglich der Übergabe des Heroins führte, folgert die Polizei, dass der Beschuldigte in das Geschäft "eingebunden" war. Worin die "Einbindung" bestanden haben soll, wird von der Polizei nicht näher dargelegt. Die Erkenntnisse über die Anwesenheit am 25.01.1998 lassen nicht einmal zwingend den Schluß darauf zu, daß der Beschuldigte hierbei Kenntnis vom Rauschgiftgeschäft erlangt haben muß. Die Polizei folgert dies aus dem Umstand, dass sein Bruder während des Besuches des Beschuldigten ein Gespräch mit Se. geführt hat. Dass der Beschuldigte dieses Gespräch zwangsläufig mitgehört haben muß, läßt sich aus der Anwesenheit in der Wohnung G.s alleine nicht ableiten. Außerdem ist der Inhalt dieses Gesprächs so vage, dass selbst ein Mithören kaum Erkenntnisse über die HI.gründe liefert. Die von der Polizei (Vermerk vom 3. Mai 1998, S.7 - Bl. 668 d.A.; Anlagenband S.16 der TÜ vom 25.01.98) mitgeteilten Sätze des Gespräch haben folgenden Wortlaut: "Giya fragt, ob es etwas Besonderes gibt. Das ist nicht der Fall. Laßt uns mal bis morgen abwarten, sagt Se.". Erst recht kann eine über die Kenntnis hinausgehende konkrete Tathandlung, also eine den Begriff des "Handeltreibens" ausfüllende auf Umsatz gerichtete Tätigkeit nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts konkretisiert werden. ?? Gleiches gilt für die Anwesenheit am 27. Januar 1998. Zunächst gibt es für diese Reise einen triftigen Grund, nämlich die Verlängerung des Passes. Auch bei diesem Besuch ist nicht klar, in welcher Weise die Anwesenheit auf eine Förderung des Geschäfts gerichtet und damit tatbestandsmäßig im Sinne von § 29 BtMG gewesen sein soll. Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte bei diesem Besuch etwa Geldmittel zur Verfügung gestellt hat, und daß diese ggfs. für die Bezahlung des erwarteten Rauschgifts benötigt wurden. Der Vorwurf ist in dieser Form auch nicht Gegenstand des Haftbefehls. Gleichwohl hat der Senat geprüft, ob sich aus dem Ermittlungsergebnis ein entsprechender Verdacht ergeben könnte. Als Beweismittel hierfür stehen allerdings nur die am Tage zuvor zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G. und Ce. Ci. geführten Gespräche zur Verfügung, die einen solchen Vorgang aber nicht belegen. Bei dem Gespräch zwischen G. B. und dem Beschuldigten am 26. Januar 1998, 19.50 Uhr, geht es vornehmlich um "sein Papier (Reisepass)". Der Beschuldigte sagt dann zwar weiter, dass er "jenen anderen/das andere" mitbringe, "wenn es/der nicht mehr benötigt wird/wenn es/der fertig ist", was er - nachdem G. B. "hä" geantwortet hatte, wiederholt: "Ich bringe es/den mit, wenn es/er fertig ist (nicht mehr gebraucht wird). Oder ich komme übermorgen". Was tatsächlich mitgebracht werden soll, ist diesem Gespräch nicht zu entnehmen. Weiter ist von Bedeutung, dass nicht G., der Organisator des Rauschgiftgeschäfts, darum bittet etwas mitgebracht zu bekommen, was er noch benötigt. Er reagiert vielmehr mit Unverständnis auf die Ankündigung des Beschuldigten, etwas mitbringen zu wollen - eine schwer nachvollziehbare Reaktion, wenn er von Ni. noch Geld für das Rauschgiftgeschäft erwartet hätte. Auch das etwa eine halbe Stunde später um 20.24 Uhr von dem Beschuldigten mit Ce. Ci. geführte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Ce. Ci. läßt schon nicht mit ausreichender Sicherheit den Schluß zu, es habe Geld mitgenommen werden sollen. Zwar hat Ci. in diesem Gespräch erklärt, der vorgesehene Zeitpunkt für die Abfahrt sei zu früh, er wolle vorher noch bei Banken vorbeifahren. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wollte er mit diesem Hinweis erreichen, dass die Abfahrt auf einen späteren Zeitpunkt verlegt würde. Dies hat der Beschuldigte abgelehnt und erklärt, er solle das (= den Besuch der Banken) lassen. Also wurde für die Fahrt jedenfalls kein von Banken noch abzuhebendes Geld benötigt. Der weitere Gesprächsinhalt über das "Gewechselte" ist sehr unklar. Ob die Unterredung aber wirklich konspirativ war und die Mitnahme von Geld verschleiert werden sollte oder nur undeutlich, läßt sich aber nicht eindeutig klären. Wenn es wirklich darum ging, einen geplanten Geldtransfer zu verheimlichen, wäre allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum Ci. zunächst keine Bedenken hatte, unverschlüsselt vom Besuch bei Banken zu sprechen, dann aber alle versuchten, den Gebrauch des Wortes "Geld" zu vermeiden. Von allem anderen abgesehen liegen auch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, wie die Bezahlung des Rauschgiftes ursprünglich geplant war und ob am Tage der Anlieferung überhaupt Geld für eine Zahlung benötigt wurde. ?? Schließlich ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Anwesenheit des Beschuldigten zur Förderung des Geschäfts beitragen sollte. Insofern erscheint der Einwand der Verteidigung plausibel, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschuldigte noch vor Eintreffen des Rauschgifts wieder abgereist ist, wenn seine Gegenwart von Bedeutung war. dd) Polizei und Staatsanwaltschaft halten nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 (Kriminalist 98,32 ff.) die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Firma I. P. in Ru. im November 1997 sowie den Erwerb einer Immobilie durch die Firma P. BI. für tatbestandsmäßig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatbestand des Handeltreibens auch durch "Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs einschließlich der Geldwäsche im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem" verwirklicht werden. Voraussetzung ist allerdings die Feststellung, dass ein organisiertes Absatzsystem besteht, innerhalb dessen die Handlungen des Beschuldigten dazu dienten "den Rückfluß der Erlöse an die Lieferanten zu fördern" (BGH StV 97,589 [590]) und demnach als "unterstützende Finanztransaktionen" qualifiziert werden können, die "zur Erfüllung der Verpflichtung des Drogenkäufers beitragen" (BGH aaO S.589). Auch hierzu ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es liegen schon keine konkreten Erkenntnisse über die Organsiation der Familie B. vor. Zwar wird die Familie B. als straff organisierte Gemeinschaft bezeichnet, die seit Jahren im I.nationalen Heroinhandel tätig sei. Konkrete Erkenntnisse zur Struktur und zur Aufgabenverteilung lassen sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Was Zahl und Umfang der angeblich getätigten Rauschgiftgeschäfte anbelangt, sind außer dem hier in Rede stehenden Transport vom 28. Januar 1998 erst zwei weitere Geschäfte näher ermittelt worden, nämlich das nach Einschätzung der Polizei von G. B. organisierte Geschäft über 20,5 kg im November/Dezember 1997 sowie ein weiteres Geschäft Anfang Januar 1998. Zum Zahlungsverkehr und dessen Organisation werden keine Einzelheiten mitgeteilt. Schon deshalb sind die Voraussetzungen des "Handeltreibens durch Geldwäsche" nicht erkennbar. Auch ist nicht verständlich, wie gerade die beiden in diesem Zusammenhang genannten Vorgänge überhaupt geeignet waren, den Geldkreislauf im Sinne der BGH-Rechtsprechung und damit indirekt auch das hier maßgebliche Rauschgiftgeschäft über 104 kg zu fördern. ?? Nach den nunmehrigen Erkenntnissen sollten die Zahlungen auf das Konto der Firma I. P. in Ru. im November 1997 zum Erwerb einer Fabrik verwandt werden. Damit wurden dem angenommenen "Geldkreislauf" Mittel entzogen. Schon deswegen ist nicht nachvollziehbar, wie diese Transaktion sich fördernd auf das Rauschgiftgeschäft Ende Januar 1998 hätte auswirken können. In ihrer Stellungnahme zum Haftfortdauerantrag vertritt die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die neuere BGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine "einzelne Finanztransaktion nicht konkret einem bestimmten Warenumschlag, sondern nur summarisch den laufenden Rauschgiftgeschäften zuordnen" lassen müsse, um den Tatbestand des "Handeltreibens" zu erfüllen. Dieser Einwand trifft die vorliegende Problematik nicht. Es geht nicht darum, ob ein Verhalten, das - wie in den vom BGH entschiedenen Fällen - auf Förderung laufender Rauschgiftgeschäfte angelegt ist, einem bestimmten Handel innerhalb dieser Kette zugeordnet werden kann, sondern darum, ob die Tätigkeit überhaupt auf Förderung einer Geschäftsserie angelegt war, denn § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG setzt ein Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist einen Rauschgiftumsatz zu fördern. Diese Feststellung zumindest muß daher auch bei organisiertem Rauschgifthandel für jede Finanztransaktion getroffen werden. Selbst wenn man unterstellt, daß der maßgebliche Umsatz vom 27./28. Januar 1998 Teil einer Kette laufender Rauschgiftgeschäfte war und ein Geldkreislauf zur Finanzierung dieser Geschäfte existierte, kann eine Handlung, die diesen Geldkreislauf schwächt, nicht auf Förderung dieser Geschäfte angelegt sein. Vollends unverständlich wird die Würdigung als "Handeltreiben" - bezogen auf das Rauschgiftgeschäft über 104 kg - vor dem HI.grund der weiteren Ausführungen im "Präzisierungsbeschluß". Hiernach sollte durch die Zahlungen das Stammkapital der Firma I. P. gebildet werden, damit diese Firma der Organisation B. "als neuer Standort für ihre Rauschgiftgeschäfte in Ru. (Ba.route)" dienen sollte. Wenn dieser Vorgang der Förderung von (nicht näher konkretisierten) "Rauschgiftgeschäften in Ru." dienen sollte, kann er nicht als Förderung des Geschäfts in den N. qualifiziert werden. ?? Es besteht auch kein dringender Tatverdacht, dass der Tatbestand des Handeltreibens durch die Übernahme einer Immobilie des H. Co. durch die Firma P. BI. erfüllt worden ist. Dass es sich bei diesem Vorgang um die Bezahlung von Restschulden des Co. aus Rauschgiftgeschäften gehandelt hat, ist ebensowenig näher belegt wie der Umstand, dass diese Immobilie erworben wurde, um die Schulden von G. B. aus dem Rauschgiftgeschäft über 104 kg begleichen zu können und somit der Erwerb der Förderung dieses Geschäfts dienen sollte. Die Berichte der Polizei lassen schon nicht klar erkennen, aus welchem Geschäft die "Schulden" herrühren sollen. Nach dem Vermerk vom 3. Mai 1998 soll Co. bereits aus einer Lieferung über 90 kg Anfang Januar 1998 eine Menge von 30 kg erhalten haben (S. 20 des Vermerks - Bl. 681 d.A.). Aus den Erkenntnissen über dieses Geschäftes und aus der Tatsache, dass am 26.02.98 in einem CI.-Bericht festgestellt worden sei, dass Co. bei G. B. Schulden in Höhe von 200.000,- Gulden für bereits geliefertes Heroin habe, ergebe sich, dass eine Teilmenge der sichergestellten 105 kg Heroin für Co. bestimmt gewesen seien (S. 21 des Vermerks - Bl. 682 d.A.). Dieser Schluß ist nicht nachvollziehbar. Warum Schulden in Höhe von 200.000,- Gulden für den Empfang einer Teillieferung aus dem Transport über "105 kg" sprechen sollen, wenn Co. kurz vorher bereits 30 kg aus einem anderen Transport erhalten hat, wird nicht näher ausgeführt. Dass Co. zwischenzeitlich in den N. vom Vorwurf des Rauschgifthandels freigesprochen worden ist, bestätigt den Zweifel an dieser Beweisführung. Auch ist sehr fraglich, ob es sich beim Vorgang um eine Schuldentilgung handelte. Dass dieses Geschäft zu einem Wertzuwachs auf Seiten der Familie B. führte, wird lediglich aus der Differenz zwischen offiziell angegebenem und tatsächlich gezahltem Kaufpreis gefolgert, obwohl die t.sche Polizei vor Ort angegeben hat, der Preis werde aus steuerlichen Gründen immer niedriger angegeben (S. 23/24 des Vermerks - Bl. 684/685 d.A.). Auch wenn man mit der Polizei davon ausgeht, dass tatsächlich eine Schuld beglichen werden sollte, die aus dem Transport von "105 kg" herrührte, ist nicht ersichtlich, wieso gerade dieser Umsatz durch den Erwerb der Immobilie gefördert werden konnte. Nach dem Vermerk vom 3. Mai 1998 (S. 21 - Bl. 682 d.A.) beginnt die Tätigkeit des Beschuldigten am 17. Februar 1998 mit einem Auftrag an Z. L., sich über den Wert einer Immobilie in Iz. zu unterrichten. Zu dieser Zeit war das Rauschgift bereits sichergestellt. Das Rauschgiftgeschäft über "105 kg" war damit endgültig gescheitert. Soweit lediglich Schulden von Empfängern kassiert wurden, die nach der Annahme der Polizei die Gefahr des Scheiterns zu tragen hatten, war dies nicht geeignet, den (schon gescheiterten) Umsatz noch zu fördern. Gleiches gilt, soweit Staatsanwaltschaft und Polizei - wiederum ohne nähere konkrete Tatsachenangaben - davon ausgehen, der Erwerb der Immobilie habe der Bezahlung von Schulden G.s gedient, da man nach negativen Erfahren bei einer anderen Barübergabe nunmehr auf Bezahlung durch Immobilienübertragungen übergegangen sei. Auch hierin läge nach der Beschlagnahme des Rauschgifts keine "Umsatzförderung" mehr. Außerdem ist höchst zweifelhaft und mangels Angabe von Beweismitteln auch kaum nachweisbar, dass beim fraglichen Geschäft eine Änderung des Zahlungsmodus vereinbart war. Dem Mitbeschuldigten Ce. Ci. wird immerhin der Vorwurf gemacht, dem Lieferanten des Rauschgifts 350.000,- Gulden in bar überbracht zu haben. b) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann dem Beschuldigten auch keine Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln zur Last gelegt werden. c) Es besteht auch kein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich an der Tat seines Bruders als Mittäter oder Gehilfe beteiligt hat. Zwar wird die Familie B. als straff organisierte Gemeinschaft bezeichnet, die seit Jahren im I.nationalen Heroinhandel tätig sei. Konkrete Erkenntnisse zur Struktur und zur Aufgabenverteilung werden allerdings nicht mitgeteilt. C) Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäsche besteht kein dringender Tatverdacht. Es ist nicht klar, durch welche Handlung der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche verwirklicht haben soll. Die Polizei hat zwar Zahlungsvorgänge aufgelistet, für die es keine plausible Erklärungen gibt, die insbesondere nicht den angegebenen legalen wirtschaftlichen Aktivitäten der Beteiligten zugeordnet werden können. § 261 StGB verlangt jedoch die positive Feststellung, dass das Tatobjekt aus einer der in Satz 2 der Strafbestimmung genannten Taten herrührt. Zur Herkunft der auf das Konto der Firma I. P. überwiesenen 640.000,- US $ ergibt sich aus der Akte nichts. Eine Zuordnung zu den Rauschgifttransporten vom 27./29. Januar 1998 über 104 kg bzw. von November/Dezember 1997 über 20,5 kg ist schon deswegen nicht möglich, weil die Zahlung auf das Konto bereits im November 1997 erfolgt sein soll. III.) Der Haftbefehl war damit aufzuheben. Hierdurch ist die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 1998 (34 Qs 73/98) erledigt.