Urteil
24 U 38/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1215.24U38.98.00
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Tenor
Die Berufung gegen das am 09.04.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 540/97 - wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das am 09.04.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 540/97 - wird zurückgewiesen. Dem Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Kündigung des mit ihm bestehenden Kontokorrentkreditvertrags Rückführung des auf den 30.06.1997 festgestellten Schuldsaldos von 63.591,07 DM. Der Beklagte hat sich gegen die Klage damit verteidigt, die Klägerin habe ihre Vertragspflichten verletzt, indem sie seiner fortschreitenden Verschuldung nicht entgegengetreten sei, insbesondere die ständige Überziehung seines Kontos geduldet und sich nicht hinreichend um eine Umschuldung bemüht habe. Sie habe auch gegen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mit der Folge verstoßen, daß der Forderungsberechnung nur der gesetzliche Zinsfuß von 4 % zugrundegelegt werden könne. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 63.591,07 DM zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.07.1997 sowie eine Bearbeitungsgebühr über 50,00 DM zu zahlen. Mit der Berufung hiergegen verfolgt der Beklagte sein bisheriges Prozeßziel weiter. Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts und die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache selbst erfolglos. 1. Die auf die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes gestützten Einwendungen des Beklagten gegen den Klageanspruch greifen schon aus folgenden Gründen nicht durch: Der Kreditvertrag der Parteien bestand unverändert - abgesehen von den Konditionen der Kapitalnutzung - seit spätestens 19.09.1986, so daß gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.1980 - BGBl. I S. 2840 - das Verbraucherkreditgesetz auf ihn nicht angewendet werden kann (vgl. BGH WM 95, 103; Urteil vom 07.10.1997 - XII ZR 233/96 -). Eine Ausnahme hiervon bildet § 11 Abs. 1 des Gesetzes (vgl. BGH NJW 92, 109, 110). Daher hat das Landgericht der Klägerin zu Recht Verzugszinsen nach Kündigung des Kreditvertrags in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zugesprochen. 2. Einen schuldhaften Vertragsverstoß der Klägerin vermag der Senat nicht darin zu erblicken, daß sie über einen längeren Zeitraum die erhebliche Überziehung des dem Beklagten eingeräumten Kreditrahmens geduldet hat. Dem Sachvortrag der Parteien ist auch nicht zu entnehmen, daß die verschiedenen Versuche einer Umschuldung allein oder überwiegend an der Haltung der Klägerin gescheitert sind. Im übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer des Beklagten: 63.591,07 DM.