Urteil
13 U 102/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1209.13U102.98.00
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Leitsätze
Die Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel: "Der Verkäufer sichert zu: ....... dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von ..... km aufweist", führt beim privaten Direktverkauf aus mindestens zweiter Hand ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (Abgrenzung zu BGH v. 13.05.1998 - VII ZR 292/97 - , NJW 1998, 2207 = MDR 1998, 900 = DAR 1998, 308 m. Anm. Eggert)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. März 1998 - 10 O 266/97 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel: "Der Verkäufer sichert zu: ....... dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von ..... km aufweist", führt beim privaten Direktverkauf aus mindestens zweiter Hand ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (Abgrenzung zu BGH v. 13.05.1998 - VII ZR 292/97 - , NJW 1998, 2207 = MDR 1998, 900 = DAR 1998, 308 m. Anm. Eggert) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. März 1998 - 10 O 266/97 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Das angefochtene - in DAR 1998, 238 veröffentlichte - Urteil, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hält den Angriffen der Berufung stand. Die nach Verkündung jenes Urteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97 - (NJW 1998, 2207 = DAR 1998, 308 m. Anm. Eggert), auf die sich die Rechtsmittelbegründung hauptsächlich stützt, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß die formularmäßigen Erklärungen des vom Beklagten (und dessen Sohn) verwendeten, vom Betreiber des privaten Automarktes zur Verfügung gestellten Vordrucks am AGBG zu messen sind. Das gilt auch für die mit der "soweit-bekannt-Klausel" versehenen Erklärungen, die - wie die Angaben zur Kilometerleistung - erst durch das Ausfüllen von Leerräumen konkretisiert und vervollständigt werden (sog. unselbständige Ergänzungen). Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß derartige Wissenseinschränkungen im privaten Direktgeschäft weder inhaltlich ungewöhnlich noch für den durchschnittlichen Privatkäufer überraschend, sondern beim Privatverkauf aus mindestens zweiter Hand typisch sind und daher nicht an § 3 AGBG scheitern. Das Landgericht hat aufgrund der interessengerecht vorgenommenen Auslegung auch mit Recht keinen Anlaß gesehen, unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu einer uneingeschränkten Gewährsübernahme des Beklagten für die Richtigkeit der angegebenen Kilometerleistung zu kommen. Die Tatsache, daß das hier verwendete Verkaufsformular offenbar identisch mit demjenigen ist, welches der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.1998 (a.a.O.) zugrundelag, bedeutet entgegen der Meinung der Berufung nicht, daß auch hier keine andere Auslegung möglich sei, ohne jener - auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu widersprechen. Zunächst sind im Rahmen der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die formularvertraglichen Erklärungen auf den im jeweiligen Einzelfall dem Gegner erkennbaren Erklärungswert zu untersuchen. Diese Auslegung kann durchaus dazu führen, daß im einen Fall - wie in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen - aufgrund der sog. kundenfreundlichen Auslegung gemäß § 5 AGBG eine Gewährsübernahme anzunehmen, im anderen Fall - wie hier - angesichts eines grundlegend verschiedenen Käuferverständnisses indessen zu verneinen ist. Zusicherung i.S.d. § 459 Abs.2 BGB setzt voraus, daß der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ob eine solche Zusicherung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung, bei der nicht am Wortlaut gehaftet werden darf, sondern das Verhalten des Verkäufers aus der Sicht des Käufers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizonts bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben zu werten ist. Wie ein Wissensvorbehalt nicht von vornherein ausschließt, daß im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gleichwohl eine ausdrücklich oder schlüssig erklärte Zusicherung anzunehmen ist, so kann andererseits trotz der formularmäßigen Einordnung solcher Wissenserklärungen unter der Rubrik "Der Verkäufer sichert zu...." die Auslegung aufgrund der Gesamtumstände dazu führen, eine Zusicherung in dem für den Gebrauchtwagenhandel maßgebenden Sinne zu verneinen. Anhaltspunkte für das Verständnis können sich im einen wie im anderen Falle beispielsweise aus schriftlichen Angaben an anderer Stelle des Formulars, aus der Erwartungshaltung des Käufers und aus mündlichen Erklärungen des Verkäufers ergeben (vgl. BGH NJW 1997, 2318). Dem trägt die Begründung des angefochtenen Urteils Rechnung (§ 543 Abs.1 ZPO). Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 13. Mai 1998 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall ist das streitgegenständliche, auf dem P.er Automarkt abgewickelte Gebrauchtwagengeschäft aus der Sicht des Klägers als Privatverkauf zu beurteilen, da der Beklagte und sein Sohn keine Fachhändler sind und sich auch nicht als solche ausgegeben haben. Das ist ein Umstand, der schon im Rahmen der objektiven Auslegung des den formularmäßigen Erklärungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache vorangestellten Satzes "Der Verkäufer sichert zu...." zu berücksichtigen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger den Beklagten und dessen Sohn bereits mehrfach mit verschiedenen Autos auf dem Automarkt gesehen hat. So stellt denn auch der BGH (a.a.O.) in diesem Zusammenhang unter anderem darauf ab, daß der normale Gebrauchtwagenkäufer den Angaben des - üblicherweise erfahrenen und sachkundigen - Händlers über die Laufleistung des Wagens besonderes Vertrauen entgegenbringt und diese dahin auffaßt, der Händler wolle sich für die Kilometerangabe "stark machen". Ein solches Verständnis wird in der Regel auch für die Kilometerangabe eines Privatverkäufers gerechtfertigt sein, sofern es sich um einen Verkauf aus erster Hand handelt. Für den Privatverkäufer eines Gebrauchtwagens, der - wie hier - erklärtermaßen bereits mehrere Vorbesitzer hatte, kann dies indessen nicht gelten. Von diesem kann in der Regel nur eine Wissenserklärung erwartet werden, die auf den Angaben des Vorbesitzers und seiner eigenen Fahrleistung beruht. Formularmäßige Wissensvorbehalte haben denn auch vorzugsweise in Musterverträgen Eingang gefunden, die - wie das hier verwendete Formular mit dem Aufdruck "FORMULARTEXT: ADAC-GEPRÜFT" - für das private Direktgeschäft entwickelt wurden und Verkäufer- und Käuferinteressen in Einklang zu bringen versuchen (vgl. Eggert, DAR 1998, 45, 50). Die unter der Überschrift "Der Verkäufer sichert zu...." aufgelisteten Punkte (1.1. - 1.7.) enthalten teilweise uneingeschränkte Gewährsübernahmen, die ohne weiteres als Zusicherung im Rechtssinne aufgefaßt werden können, teilweise durch den Wissensvorbehalt "soweit ihm bekannt" eingeschränkte Erklärungen, bei denen es von den Umständen abhängt, ob sie Zusicherungscharakter haben (Eggert, a.a.O., S. 51, verweist darauf, daß in neueren Musterverträgen des ADAC die Angabe zur Gesamtfahrleistung denn auch nicht mehr unter der Ziffer 1. "Der Verkäufer sichert zu....", sondern - wie auch weitere mit dem Zusatz "soweit ihm bekannt" versehene Erklärungen - unter Ziffer 2. mit der "neutralen" Überschrift: "Der Verkäufer erklärt....." enthalten ist). Die Aufnahme der Gesamtfahrleistung in schriftliche Verträge des privaten Direktverkaufs aus mindestens zweiter Hand wird durchweg mit Wissensvorbehalten verbunden, die typischerweise eine Zusicherungshaftung ausschließen sollen und so auch gemeinhin vom Käufer verstanden werden. Dementsprechend hat das OLG Hamburg (DAR 1998, 72) für den Fall des Privatverkaufs in der Ziff. 1.3. entsprechenden Formularerklärung, der Verkäufer sichere zu, daß das Kraftfahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, und, soweit ihm bekannt, auch früher keinen über den offenbarten Vorschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten habe, erklärtermaßen keinen Anwendungsfall für die Unklarheitenregel des § 5 AGBG gesehen. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte (selbst oder durch seinen für ihn handelnden Sohn) Erklärungen abgegeben hat, die dem Kläger den Eindruck vermitteln konnten, der Beklagte wolle für die Richtigkeit der angegebenen Gesamtfahrleistung des Pkws einstehen (§ 543 Abs.1 ZPO). Unstreitig hat der Kläger bei der Kaufverhandlung gefragt, ob die Kilometerzahl stimme. Ebenfalls unstreitig ist indessen, daß der Sohn des Beklagten darauf verwiesen hat, das Fahrzeug erst kürzlich mit dieser Kilometerangabe erworben zu haben (wie durch die bereits erstinstanzlich vorgelegte Vertragsurkunde ausgewiesen), und den Namen sowie die Telefonnummer des Vorbesitzers auf dem Kaufvertrag notiert hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich selbst beim letzten Vorbesitzer zu erkundigen. Das spricht eher dafür, daß der Beklagte bzw. sein Sohn sich nicht für die Richtigkeit einer dem Tachometerstand entsprechenden Fahrleistung stark gemacht haben, mag auch auf die Vertrauenswürdigkeit des ihnen persönlich bekannten Vorbesitzers verwiesen worden sein. Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Beklagten (oder seines Sohnes) zeigt auch die Berufung nicht auf; sie geht vielmehr nach dem Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (auf die Strafanzeige des Klägers) davon aus, daß ein - nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragener - Vorbesitzer, der den viel gefahrenen Fahrschulwagen gemäß Kaufvertrag vom 21.04.1996 (Bl. 40 GA) mit einem angegebenen Kilometerstand von 266.660 für 6.000,00 DM erworben hat, den Kilometerstand manipuliert hat, bevor das Fahrzeug an den nächsten im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer (Ö. K.) überging. Nach alledem muß es bei dem angefochtenen Urteil verbleiben. Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat - wie sich aus den aufgezeigten tragenden Gründe dieser Entscheidung ergibt - weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat damit von der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 14.250,00 DM (13.750,00 DM für den Zahlungsantrag und 500,00 DM für den Feststellungsantrag).