Beschluss
2 Ws 661/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:1208.2WS661.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der - zuvor seit dem 13. Dezember 1995 in Spanien in Auslieferungshaft genommene - nunmehrige Angeklagte befindet sich seit dem 8. Januar 1998 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 26. Juli 1998, der drei Tatvorwürfe zum Gegenstand hatte. 4 Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 26. Mai 1998 Anklage erhoben. Gegenstand der Anklage sind zwei Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (betreffend 25 kg Heroin und 30 kg Heroin). Wegen weiterer Fälle, deren der Angeklagte verdächtig gewesen sein soll, ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 26. Mai 1998 gemäß § 154 StPO verfahren worden. 5 Der Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1998 hat die Wahlverteidigerin beantragt, festzustellen, daß die Staatskasse die anläßlich notwendige Besprechung mit dem Mandanten anfallenden Dolmetscherkosten zu tragen hat. Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 hat die damalige Vorsitzende der Strafkammer mitgeteilt, daß die Dolmetscherkosten für notwendige Besprechungen von der Landeskasse getragen werden. Anläßlich einer anderweitigen (ablehnenden) Entscheidung hinsichtlich der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung hat die Strafkammer Vorsitzende mit Verfügung vom 13. Juli 1998 nochmals festgehalten, daß die Wahlverteidigerin für ihre notwendigen Gespräche mit dem Mandanten, die - soweit erforderlich - auch für die Vergangenheit erstattet werden, selbstverständlich einen Dolmetscher ihres Vertrauens heranziehen könne. 6 Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1998 hat die Verteidigerin um Festsetzung bislang angefallene Dolmetscherkosten mit der Bitte um Überweisung auf ihr Konto gebeten und diesem Antrag acht Rechnungen verschiedener Dolmetscher aus der Zeit vom (in dieser Reihenfolge) zu den Akten gelangt, die der chronologischen Abfolge der Besuche in der JVA Köln entspricht) 30. März 1998 bis zum 7. Juli 1998 beigefügt. Der Gesamtbetrag dieser Rechnungen beläuft sich auf (brutto) 3.396,20 DM. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn ist unter dem 28. August 1998 der Erstattung der angemeldeten Dolmetscherkosten in dieser Höhe entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, daß gegen das Gebot, nur die notwendigen Kosten zu verursachen, verstoßen worden sei. Es erschienen in lediglich drei Gespräche als angemessen. Im übrigen hätten die Kosten auch geringer gehalten werden können, wenn mehrere Besprechungen zusammengefaßt worden wären und sich damit der Aufwand für die An- und Abreise der Dolmetscher verringert hätte. 7 Mit Schriftsatz vom 21. September 1998 hat die Verteidigerin eine weitere Rechnung der Dolmetscherin Ayfer E. vom 18. September 1998 wegen einer Dolmetschertätigkeit vom 31. August 1998 (nunmehr mit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages von 574,90 DM an diese Dolmetscherin unmittelbar) eingereicht. 8 Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 30. September 1998 entschieden, daß die erstattungsfähigen Dolmetscherkosten auf 1.305,00 DM festgesetzt werden und auch die Fahrtkosten zu erstatten sind, die den Dolmetschern drei Fahrten in die JVA Köln entstanden sind. Aus den Beschlußgründen ergibt sich, daß sich diese Festsetzung auf die insgesamt neun bis dahin eingereichten Dolmetscherrechnungen (also auch die vor 18. September 1998) bezieht. 9 Gegen diesen Beschluß ist mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 Beschwerde eingelegt worden. Die Strafkammer hat der Beschwerde unter dem 23. November 1998 nicht abgeholfen. 10 II. 11 1. Die Strafkammer hat die angefochtene Entscheidung vom 30. September 1998 ersichtlich - auch wenn diese Vorschrift nicht genannt wird - gemäß § 16 Abs. 1 (i.V.m. § 17 Abs. 1) ZSEG getroffen. Sie wollte durch gerichtlichen Beschluß die Höhe der für angemessen gehaltenen Dolmetscherkosten anläßlich der Besprechungen des Angeklagten mit der Verteidigerin festsetzen; dies ergibt sich auch aus den Beschlußgründen zu einem Stundensatz von 75,00 DM zuzüglich eines Zuschlages von 50 % (was den Regelungen der §§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 b, § 17 Abs. 1 ZSEG entspricht). Damit ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus § 16 Abs. 2 S. 1 StPO. 12 Auch § 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG steht wegen der Besonderheiten einer aufgrund des Art. 6 Abs. 3 e MRK zu erstattenden Dolmetschervergütung der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zwar wäre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZSEG nur der Dolmetscher selbst beschwerdeberechtigt. Vorliegend geht es jedoch auch nicht um eine direkte, sondern um eine entsprechende Anwendung des ZSEG, bei der der Angeklagte, vertreten durch seine Wahlverteidigerin, die Dolmetscher in Anspruch genommen hat, die aber aus der Staatskasse zu entschädigen sind. Wenn es nämlich heute überwiegend anerkannt ist (diese Meinung wird auch vom Senat vertreten, vgl. Beschlüsse vom 15. September 1998 - 2 Ws 489/98 - in vorliegender Sache mit weiteren Nachweisen sowie vom 2. Oktober 1998 - 2 Ws 522/98 -), daß Art. 6 Abs. 3 e MRK auch die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die notwendigen Gespräche des Beschuldigten mit dem Wahlverteidiger erlaubt oder gebietet, dann führt dies in kostenrechtlicher Hinsicht zwar dazu, daß der Angeklagte ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens einen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 2 GKG hat (so KG NStZ 90, 404 mit zustimmender Anmerkung Hilger a.a.O. 405); mit dieser analogen Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG - also der Freistellung des Angeklagten von den anstonsten nach KV Nr. 9005 zu behandelnden Dolmetscherkosten unabhängig vor Ausgang des Verfahrens - ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, wie der Erstattungsanspruch schon verauslagter Dolmetscherkosten geltend zu machen ist. Die - von der Strafkammer vorliegend ersichtlich ins Auge gefaßte - (wenigstens entsprechende) Anwendung der Vorschriften des ZSEG bietet sich hierfür aber durchaus als zumindest ebenso vertretbar an wie das vom KG aaO. wohl ins Auge gefaßte Kostenfestsetzungsverfahren; eine gesetzliche Regelung, welcher Weg der allein einschlägige ist, existiert nicht. Wenn nämlich Art. 6 Abs. 3 e MRK einen kostenfreien Beistand durch einen Dolmetscher und die endgültige Freistellung von diesen Kosten garantiert (vgl. ausführlich Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Art. 6 MRK Rdnr. 237, 244, 247), dann ist es unerheblich, mit welcher Konstruktion dieses Ergebnis nach nationalem Recht erreicht wird. Es kommt sowohl die unentgeltliche Beiordnung des Dolmetschers schon durch das Gericht selbst in Betracht als auch die nachträglichen Kostenübernahme bei der Zuziehung des Dolmetschers durch den Verteidiger (Gollwitzer a.a.O., Rdnr. 244). Wenn also beide Konstruktionen gleichrangig sind (und im erstgenannten Fall der Dolmetscher ohnehin nach § 3, 17 ZSEG unmittelbar zu entschädigen wäre), dann kann auch hinsichtlich des nachträglichen Erstattungsanspruchs eine gerichtliche Festsetzungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZSEG sehr wohl in Betracht kommen, soweit der Erstattungsanspruch nicht von dem Dolmetscher, sondern von dem diesen Dolmetscher hinzuziehenden Angeklagten, bzw. von seiner Wahlverteidigerin geltend gemacht wird. 13 Zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde käme man im übrigen, wenn man entsprechend der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich einer "staatlichen Kostenübernahme laufend nach Abrechnung" aus § 304 Abs. 1 StPO entnehmen wollte. 14 2. Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme einer geringfügigen Korrektur zur Höhe der Rechnung der Dolmetscherin E. vom 18. September 1998 - auch in der Sache begründet. Die mit Schriftsatz vom 15. Juli 1998 angemeldeten Dolmetscherkosten von insgesamt 3.396,20 DM sind in voller Höhe zu erstatten. Die nachgereichte Rechnung der Dolmetscherin E. ist in Höhe eines Betrages von 540,56 DM (statt 574, 90 DM) gerechtfertigt. Mithin ergibt sich insgesamt eine zu erstattende Dolmetschervergütung auf die bisher eingereichten Rechnungen in Höhe von 3.936,76 DM. 15 Richtig ist zwar - dies ist nicht nur Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, sondern auch des Beschwerdeführers selbst -, daß nur diejenigen Dolmetscherkosten als Auslagen zu erstatten sind, die für eine zweckentsprechende Verteidigung notwendig sind. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß diese Notwendigkeit (wie sie auch nach den Grundsätzen zu § 91 Abs. 2 ZPO entwickelt worden ist) vorliegend nicht gegeben wäre. 16 Auch wenn die Kostenerstattung auf die für eine zweckentsprechende Verteidigung notwendigen Dolmetscherkosten zu begrenzen ist, erscheinen Zahl und Dauer der den einzelnen Dolmetscherrechnungen zugrunde liegenden Besprechungen in der JVA Köln angesichts des Umfangs des Verfahrens als nicht überhöht. Nach Ansicht des Senats kann es nicht mit dem in dem angefochtenen Beschluß zugrundegelegten Aufwandvon maximal 10 Stunden (von denen im übrigen auch noch die für An- und Abreise der Dolmetscher zu berücksichtigende Zeit in Abzug zu bringen wäre, vgl. Meyer-Höver-Bach, ZSEG, 19. Aufl., § 4 Rdnr. 2.1, so daß die reine Gesprächszeit noch niedriger wäre) als "zur Vorbereitung der Verteidigung ausreichend" sein Bewenden haben. Unrichtig ist schon der Ausgangspunkt des Beschlusses vom 30. September 1998, daß nur die Dolmetscherkosten zu erstatten sind, dies sich "als zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendig" erweisen; demzufolge geht auch die Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht davon aus, daß etwa auch die für die Haftfrage erforderlichen Mandantengespräche zu berücksichtigen sind. Den vorgelegten Dolmetscherkosten liegen Besuche in der JVA Köln aus der Zeit vom 9. März bis zum 31. August 1998 zugrunde. Fünf dieser Besuche (bis zum 4. Mai 1998) erfolgten in der Zeit, die der Anklageerhebung voranging. Die weiteren Besuche vom 10. Juni, 29. Juni und 6. Juli 1998 gingen dem Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. Juli 1998 voran, mit dem beantragt worden war, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Schon dies zeigt, daß die Gespräche, bei denen sich der Angeklagte und die Verteidigerin der Hinzuziehung eines aus der Staatskasse zu bezahlenden Dolmetschers bedienen durften, nicht nur der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienten. 17 Aber auch sonst erscheint die Zahl und die Dauer der den Dolmetscherrechnungen zugrundeliegenden Besprechungen nicht als übersetzt. Es handelt sich um insgesamt 9 Besprechungen, die zwischen März und August 1998 auf 6 Monate verteilt waren. Soweit in dem angefochtenen Beschluß von (nach Meinung der Strafkammer überhöhten) insgesamt 33 Dolmetscherstunden ausgegangen wird, ist dies nicht die reine Besprechungszeit; vielmehr enthält diese Stundenzahl auch die gemäß § 4 ZSEG zu berücksichtigende Zeit für An- und Abreise der Dolmetscher (die sich nach den verschiedenen Rechnungen auf ca. 1/3 der Gesamtzeiten belief). Insbesondere vermag der Senat aber auch nicht dem angefochtenen Beschluß darin zu folgen, daß sich der notwendige Gesprächsaufwand an dem in der Anklageschrift formulierten Tatvorwurf zu orientieren habe, der "von der Sache her überschaubar" sei. Das Ermittlungsverfahren bis zu der Anklageerhebung vom 26. Mai 1998 (der bereits 5 der angemeldeten Verteidigergespräche vorangegangen waren) hatte sich nicht nur auf die zwei zur Anklage gelangten Fälle erstreckt. Vielmehr geht die Staatsanwaltschaft in der Abschlußverfügung vom 26. Mai 1998 davon aus, daß nicht nur hinsichtlich des Falles 3 des ursprünglichen Haftbefehls Tatverdacht bestanden habe; vielmehr sei der Beschuldigte zu dem verdächtig, "auch an allen anderen Herointransporten der Kurierorganisation von H. P. H.e" beteiligt gewesen zu sein. Wenn auch insoweit letztlich nach § 154 StPO verfahren worden ist, so ergibt sich doch auch schon aus dieser Einstellungsverfügung, daß Gegenstand des Ermittlungsverfahrens nicht nur die letztlich zur Anklage gelangten Tatvorwürfe waren. Damit erweist sich auch das Beschwerdevorbringen als gerechtfertigt, daß mit dem späteren Angeklagten nicht nur der Inhalt der Hauptakten, sondern auch der Inhalt der beigezogenen Akten gegen die in der Anklageschrift benannten Zeugen zu zu besprechen war. Daß es auf diese Akten (etwa gegen H.e, gegen R. F., gegen K. und andere) mit ankommt, ergibt sich auch aus der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 13. Oktober 1998, die die Beiziehung dieser Akten betrifft und die deren beträchtlichen Umfang anschaulich macht (Bl. 688 d.A.). 18 In welchem Umfang auch zu dem Inhalt der Beiakten sowie im übrigen zu den Einzelheiten der Hauptakten Besprechungen mit dem Angeklagten erforderlich waren, läßt sich zwar auch durch den Senat nicht abschließend beurteilen. Jedenfalls ist für eine unvertretbar hohe Zeit und Dauer der Verteidigergespräche nicht ersichtlich; eine entgegenstehende Entscheidung würde die Grenze einer unzulässigen Inhaltskontrolle des Verteidigungskonzepts überschreiten. Immerhin handelt es sich bei den Tatvorwürfen um Auslandstaten in Bezug insbesondere auf die Türkei und Spanien. Schon hieraus ergibt sich, daß Rückfragen der Verteidigerin bei dem Mandanten mit jeweiliger Übersetzung zu den den Akten und Beiakten zu entnehmenden Einzelheiten sich schwierig und damit auch umfangreich gestalten konnten. Entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 28. August 1998 und letztlich auch des angefochtenen Beschlusses können der Angeklagte und die Verteidigerin auch nicht darauf verwiesen werden, daß die Besprechungen (dann jeweils länger dauernd) auf eine geringere Zahl von Tagen hätte verteilt werden müssen, um die Kosten für die An- und Abreise der Dolmetscher niedriger zu halten. Wann und für welche Dauer jeweils im einzelnen Verteidigergespräche je nach Stand des (zunächst) Ermittlungsverfahrens sowie in dem Verfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung veranlaßt sind, muß der sachgerechten Einschätzung der Verteidigerin selbst überlassen bleiben. Im übrigen ist es auch schwer vorstellbar, daß ein Rechtsanwalt, der auch durch andere Mandate in Anspruch genommen und ausgelastet ist, nennenswert mehr Zeit für Gespräche in der JVA aufwendet, als er nach dem jeweiligen Verfahrensstand selbst für erforderlich hält. Im ganzen ist somit nicht ersichtlich, daß der Grundsatz nicht gewahrt wäre, daß nur solche Auslagen zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. 19 Eine Einschränkung bedürfen die angemeldeten Dolmetscherkosten nur hinsichtlich der Rechnung der Dolmetscherin E. vom 18. September 1998 (Bl. 650 d.A.). Diese hat der Endsumme von 574,90 DM eine Entschädigung für 4 Stunden zu 120,00 DM zugrunde gelegt. Der Betrag von 120,00 DM ist überhöht. Die Überschreitung des mittleren Stundensatzes von 75,00 DM zuzüglich des 50 %igen Berufsdolmetscherzuschlages (mithin eines Satzes von 112,50 DM, wie ihn die Strafkammer auch dem angefochtenen Beschluß zugrundelegt) wäre nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine außergewöhnlich schwierige Übertragung handeln würde (vgl. Meyer-Höver-Bach § 17 Rdnr. 17). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, da auch die anderen Dolmetscher in den schon zuvor mit Schriftsatz vom 15. Juli 1998 eingereichten Rechnungen nur Stundensätze von 70,00 DM oder von 75,00 DM zuzüglich 50 % zugrundegelegt haben. Auf die Rechnungen der Dolmetscherin E. vom 18. September 1998 hin sind somit nur 4 Stunden zu 112,50 DM zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 15,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 74,96 DM, insgesamt also 540,56 DM, zu erstatten. 20 3. Da die angefochtene Entscheidung nach § 16 Abs. 1 ZSEG ergangen ist, ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).