Urteil
5 U 35/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1118.5U35.98.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1997 - 23 O 158/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1997 - 23 O 158/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der über die Zahlung der Beklagten in Höhe von 9.748,00 DM hinaus geltend gemachte Restanspruch nicht zu. Mit der vorgenannten Zahlung hat die Beklagte alle begründeten Ansprüche des Klägers aus der Zahnbehandlung bei dem Zahnarzt J. befriedigt. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind zu verneinen. In diesem Zusammenhang war allerdings nicht mehr über die vom Landgericht durch Beweisaufnahme geklärte Frage zu entscheiden, ob die durch den Zahnarzt J. beim Kläger durchgeführte zahnprothetische Behandlung medizinisch notwendig war. Eines Eingehens auf diese Frage bedurfte es nicht, weil die Beklagte die medizinische Notwendigkeit einschliesslich der Implantatbehandlung ausdrücklich anerkannt hat. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.1996 (Bl. 153 d. GA). In diesem Schreiben hat die Beklagte ausgeführt: "Aufgrund der der Beklagten erstmalig zugänglich gemachten Röntgenaufnahmen konnte festgestellt werden, dass die Versorgung des Klägers mit Implantaten, auch in diesem Umfang, als medizinisch notwendig anzusehen ist." Zusätzlich hat sie im nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.4.1997 (Bl. 164 d. GA) noch einmal "klargestellt", dass sie die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung an sich nicht bestreite und deshalb nur noch Einwendungen zur Höhe der Klageforderung geltend mache. Hierin liegt ein jedenfalls deklaratorisches Anerkenntnis; ein solches kann sich auch auf den Grund des Anspruches beschränken (siehe hierzu BGH VersR 73/620, ferner Palandt-Thomas, Kommentar zum BGB, 56. Aufl. Rz. 3 zu § 781). Angesichts dieses deklaratorischen Anerkenntnisses, dessen Rechtswirksamkeit die Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt haben, war es dem erstinstanzlichen Gericht im Ergebnis verwehrt, über die Frage der medizinischen Notwendigkeit noch Beweis zu erheben. Das Anerkenntnis hat nämlich gerade zur Folge, dass damit das "Schuldverhältnis dem Streit entzogen ist", dies soweit das Anerkenntnis reicht (siehe BGH NJW 95/960). Die Parteien haben nur anfänglich darüber gestritten, ob durch die zahnärztliche Behandlung des Zahnarztes J. der Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 2 S. 1 AVB eingetreten ist. Dieser Streit ist durch das Anerkenntnis der Beklagten bereinigt worden. Nach Abgabe dieses Anerkenntnisses war nur noch über die Frage zu entscheiden, ob der - als solcher unstreitige - Erstattungsanspruch der Höhe nach gerechtfertigt ist, wie die Beklagte in dem zweitgenannten Schriftsatz auch ausdrücklich klargestellt hat. Demzufolge war auch der Senat nur noch aufgerufen, zur Höhe zu entscheiden. Insoweit hat die Beklagte sowohl in ihrem Schriftsatz vom 24.6.1996 (S. 6 bis 9 dort) als auch nach Maßgabe der diesbezüglichen Abrechnungsunterlagen (Rechnungen vom 9.11.1995, 9.10.1995, 28.3.1994, 28.3.1994, 12.7.1993) im einzelnen dargelegt, dass sich vor dem Hintergrund des für zahnprothetische Behandlungen geltenden 75 %igen Erstattungstarifes lediglich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 11.667,48 DM ergibt. Ferner hat die Beklagte im Rahmen ihrer diesbezüglichen Darlegungen substantiiert vorgetragen, hierauf einen Vorschussbetrag in Höhe von 1.000,00 DM gezahlt zu haben, was der Kläger nicht bestritten hat. Ferner hat sie zutreffend den Betrag in Höhe von 918,79 DM in Abrechnung gebracht, den der Kläger tariflich bereits auf die im Ergebnis unsachgemäße und damit fehlgeschlagene Erstbehandlung bezogen hat, deren Korrektur die Behandlung durch den Zahnarzt J. dienen sollte. Da der Kläger im vorliegenden Falle den tariflichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung hat, muss er sich hiervon den Betrag abziehen lassen, den er bereits auf die Vorbehandlung bezogen hat. Den hiernach verbleibenden Betrag in Höhe von 9.748,67 DM hat die Beklagte jedoch bereits beglichen. Gegen die Richtigkeit der vorgenannten Abrechnung der Beklagten hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz Einwände vorgebracht. Dies gilt insbesondere, was den Hinweis der Beklagten anbetrifft, dass tariflich nur 75 % der entstandenen zahnprothetischen Behandlungskosten erstattungsfähig sind; entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrages der Beklagten zu der erfolgten Abschlagszahlung in Höhe von 1.000,00 DM, sowie der Bezahlung der Rechnung vom 12.7.1993 mit den tariflichen 75 % in Höhe von 533,85 DM. Solche Einwände finden sich insbesondere auch nicht in der Berufungsbegründung, die sich im wesentlichen nur zu der - nicht entscheidungsrelevanten - Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung verhält, die die Beklagte jedoch bereits anerkannt hat. Zur Höhe des vermeintlichen Anspruches vor dem Hintergrund der wiederholten Berechnungsaufstellung der Beklagten enthält die Berufungsbegründung jedoch keinerlei Ausführungen, insbesondere keine Einwände gegen die Abrechnung der Beklagten. Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 9.546,71 DM