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Urteil

1 U 51/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:1105.1U51.98.00
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Leitsätze
1. Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB. 2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. 3. Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.1998 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klageforderung und Kostenentscheidung wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.960,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB. 2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. 3. Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.1998 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klageforderung und Kostenentscheidung wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.960,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils, soweit darin die Klage abgewiesen wurde. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich fest, daß der Beklagte gem. § 833 Satz 1 BGB zum Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens verpflichtet ist. Seine Ehefrau, die Zeugin R., ist nämlich nur deshalb verunfallt, weil der Hund des Beklagten vor die Kühlerhaube des von ihr gelenkten Fahrzeugs gelaufen ist. Dem Beklagten kommt die Haftungserleichterung des § 833 Satz 2 BGB nicht zu Gute. Bei dem Hund des Beklagten handelt es sich nämlich nicht um ein Nutztier im Sinne dieser Bestimmung. Voraussetzung dafür wäre, daß er in erheblichem Umfang zur Förderung der beruflichen Tätigkeit des Beklagten eingesetzt wird. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden, da kein spezifischer mit der Berufstätigkeit des Beklagten zusammenhängender Grund für die Haltung des Tieres dargetan ist. Selbst wenn der Hund - entsprechend dem Vorbringen in der Berufungserwiderung - "als Wachhund der Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes" des Beklagten dient, genügt dies nicht. Er bleibt Luxustier im Sinne des § 833 Satz 1 BGB. Nach den zu den Akten gereichten Lichtbildern liegt der bewachte landwirtschaftliche Betrieb des Beklagten im unmittelbaren Ortsbereich. Ein besonderes berufsbedingtes Sicherungsbedürfnis, das etwa durch einsame Lage des Hofes veranlaßt sein könnte, ist damit schon nicht erkennbar. Der Hund wird auch nicht etwa als Hütehund eingesetzt. Er dient - wenn überhaupt - einem allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnis, das für die Annahme eines Nutztieres nicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest, daß die von dem Tier des Beklagten ausgelöste Schreckreaktion der Zeugin R. zu dem Schaden geführt hat. Die Zeugin R. hat nämlich anläßlich ihrer Vernehmung durch den Senat anschaulich und glaubhaft geschildert, wie das Tier plötzlich von der Hähnchenbraterei des Zeugen Sch. kommend vor ihr Fahrzeug gelaufen ist, so dass sie im Zuge des eingeleiteten Ausweichsmanövers mit ihrem Fahrzeug gegen die Hauswand des Beklagten prallte. Die Zeugin hat auch einleuchtend geschildert, dass sie kurze Zeit nach dem Unfall auf dem Hof des Beklagten den von diesem gehaltenen Hund wiedererkannte. Insofern werden ihre Bekundungen gestützt durch diejenigen des Zeugen K., der sich sehr anschaulich daran erinnern konnte, daß, nachdem der Ehefrau des Beklagten entsprechende Vorhalte von seiten der herbeigerufenen Polizeibeamten gemacht wurden, unter den Anwesenden kein Zweifel mehr daran bestand, daß gerade der Hund des Beklagten den Unfall ausgelöst hatte. Dies war nach der Aussage des erstinstanzlich übergangenen Zeugen K. insbesondere auch deshalb unzweifelhaft geworden, weil der Zeuge Sch., der den Hähnchen-Grill betrieb, an dem sich der Hund gerne aufhielt, das Tier gleichfalls damals identifiziert hatte. Der schriftlich angehörte Polizeiobermeister Renner, der ebenso bei der Gegenüberstellung des Zeugen Sch. mit dem Hund zugegen war, hat in seiner schriftlichen Vernehmung dies ebenfalls, wenn auch knapp, aber doch im Ergebnis eindeutig bestätigt. Die Überzeugungskraft dieser Bekundungen wird durch die Angaben des Zeugen Sch., der sich auch in dem Termin vor dem Senat an das damalige Geschehen trotz intensiver Nachfragen nicht mehr erinnern konnte, nicht erschüttert. Es mag sein, daß der Zeuge Sch., der damals in die Feststellung der Verantwortlichkeiten für den Unfall nur am Rande eingeschaltet wurde, sich an die aus seiner damaligen Sicht nicht bedeutsamen Einzelheiten der Erörterungen am Unfallort und auf dem Hof des Beklagten nicht mehr erinnern kann. Die von dem Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr ist für den Unfall ursächlich geworden. Es ist allgemein anerkannt, dass die Ursachenkette nicht durch die Schreckreaktion des Verletzten auf das Tier unterbrochen wird (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 169; OLG Nürnberg NJW-RR 1991, 741; Münchener Kommentar-Mertens,BGB, 3. Aufl., § 833 Rdnr. 17). Der Schaden wird auch in diesen Fällen adäquat kausal durch ein "tierisches Verhalten" hervorgerufen. Die Reaktion des Betroffenen kann allenfalls dann als nicht mehr durch das Gebahren des Tieres verursacht angesehen werden, wenn sie völlig ungewöhnlich und damit durch das haftungsbegründende Ereignis nicht mehr herausgefordert ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 56. Aufl., Vorbemerk. zu § 249 Rdnr. 77 m. w. N.). Für die Bejahung der Kausalität genügt aber schon, daß die Möglichkeit des Schadenseintritts bei vernünftiger Betrachtung durch das dem Schädiger zurechenbare Verhalten gefördert und die Gefahr des Schadenseintritts nach der Lebenserfahrung erhöht wird. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Hund des Beklagten ist, wie sich aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern ergibt, mittelgroß. Es ist von daher keine ganz ungewöhnliche Reaktion, wenn die Ehefrau des Beklagten im Zuge des Einbiegevorgangs auf den Parkplatz durch den plötzlich vor ihr Auto laufenden Hund derart erschrocken ist, dass sie im Zuge des eingeleitenden Ausweichsmanövers die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hat und gegen die Hauswand des Beklagten fuhr. Ob der Zeugin R. insofern gleichfalls ein Vorwurf zu machen ist, mag dahinstehen. Entsprechend § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Kläger nämlich insofern das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln abgenommen. Die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung gilt nämlich entsprechend für die Konkurrenz der Gefährdungshaft nach § 833 Satz 1 BGB mit der allgemeinen Verschuldenshaftung (BGHZ 55, 96; Palandt-Thomas, a.a.0. § 830 Rdnr. 13 und 14). Der Höhe nach ist der geltend gemachte Sachschaden unstreitig. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 (analog), 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Beklagten: 12.960,48 DM.