Beschluss
17 W 250/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0819.17W250.98.00
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Leitsätze
Der Rechtsanwalt erhält für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB, gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO eine 3/10 Gebühr, die der Schuldner gemäß § 788 ZPO zu erstatten hat (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 26.11.1986 - 17 W 666/86, JurBüro 1987, 762). JurBüro 1998, 639
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsanwalt erhält für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB, gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO eine 3/10 Gebühr, die der Schuldner gemäß § 788 ZPO zu erstatten hat (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 26.11.1986 - 17 W 666/86, JurBüro 1987, 762). JurBüro 1998, 639 G r ü n d e Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RepflG), erweist sich als begründet; sie führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu einer Anhebung der als zu erstattende Kosten der Vollziehung der von dem Antragsteller unter dem 24. Februar 1998 erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) festgesetzten 40,10 DM um 514,46 DM auf 554,56 DM. Mit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, daß die Rechtspflegerin es abgelehnt hat, die vom Antragsteller als Kosten der Vollziehung der im Beschlußwege ergangenen einstweiligen Verfügung angemeldeten 3/10-Gebühr seiner Verfahrensbevollmächtigten für die durch diese veranlaßte Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in das Grundbuch in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Der Senat hat zwar in dem von der Rechtspflegerin angezogenen Beschluß vom 26. November 1996 - 17 W 666/86 - JurBüro 1987, 762, und seitdem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die vom Gläubiger aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen betriebene Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch kein Akt der Zwangsvollstreckung sei, so daß auch die aufgrund einer die Eintragungsbewilligung des Schuldner ersetzenden einstweiligen Verfügung bewirkte Eintragung der Vormerkung kein Akt ihrer Vollziehung sein könne, diesen Rechtsstandpunkt jedoch inzwischen aufgegeben und sich der wohl herrschenden Meinung angeschlossen, wonach der Rechtsanwalt, der im Anschluß an eine einstweilige Verfügung die Eintragung der Vormerkung beantragt, hierfür eine 3/10-Gebühr nach den §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO erhält und der Antragsteller diese Gebühr nach § 788 ZPO vom Schuldner erstattet verlangen kann (aus neuerer Zeit z.B. OLG München, AnwBl. 1998, 348). Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 2. März 1997 - 17 W 193/96 u.a. folgendes ausgeführt: "Die frühere Auffassung des Senats stellte darauf ab, daß der Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung bereits durch die einstweilige Verfügung, in der ein solcher Anspruch bejaht wurde, durchgesetzt sei. Durch die einstweilige Verfügung habe ein Verfügungskläger sein Rechtsschutzziel erreicht. Er habe seinen Anspruch auf Bewilligung durchgesetzt, ohne daß dazu deren Eintragung in das Grundbuch selbst erforderlich wäre. Dementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, die Tätigkeit des Anwalts, der nach der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung einen Antrag auf Eintragung der Vormerkungstelle, sei ebenso zu vergüten wie die Tätigkeit, die er in einem Fall entfalte, in dem eine Eintragungsbewilligung vom Schuldner erteilt worden ist. Zutreffend ist insoweit, daß eine einstweilige Verfügung, mit der die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek angeordnet wird, eine entsprechende Eintragungsbewilligung ersetzt. Es ist aber nicht gerechtfertigt, deshalb anzunehmen, die Tätigkeit des Anwalts, der einen Eintragungsantrag an das Grundbuch richtet, müsse in beiden Fällen in gleicher Weise vergütet werden. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Gläubiger, der eine Eintragungsbewilligung erhalten hat und demjenigen, der eine einstweilige Verfügung mit entsprechender Eintragungsanordnung erwirkt hat, besteht darin, daß ein auf die Eintragungsbewilligung gestützter Antrag zu beliebiger Zeit an das Grundbuchamt gerichtet werden kann. Hingegen muß der Gläubiger, der die Eintragung der Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken will, einen entsprechenden Antrag binnen eines Monats stellen. Erst mit dem Eintragungsantrag wird die einstweilige Verfügung vollzogen. Wird die Frist versäumt, so ist die Vollziehung unstatthaft (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO). Um nach Fristversäumung eine Eintragung zu erreichen, muß ggf. eine erneute einstweilige Verfügung erwirkt werden. Die Vollziehungsfrist wird bei einer auf Eintragung einer Vormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung nur dann gewahrt (vgl. § 932 Abs. 3 ZPO), wenn innerhalb der Frist ein Eintragungsantrag des Gläubigers beim Grundbuchamt eingeht. ... Der Eintragungsantrag, der sich auf eine einstweilige Verfügung stützt, dient also nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs, er ist darüberhinaus notwendig, um die einstweilige Verfügung zu vollziehen. Das Rechtsschutzziel des Gläubigers, der die Eintragung der Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken will, ist also nicht schon mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung erreicht, sondern erst mit der Stellung des Eintragungsantrages." Der aufgrund einer einstweiligen Verfügung gestellte Antrag des Anwalts auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch löst mithin als eine auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gerichtete anwaltliche Tätigkeit eine 3/10-Gebühr nach den §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO aus, die den Vollstreckungskosten i.S.d. § 788 ZPO zuzurechnen und folglich vom Schuldner zu erstatten ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß der Antragsgegner zu 1) dem Antragsteller über die bereits festgesetzten Gerichtskosten im Betrage von 40,10 DM hinaus weitere 514,46 DM an außergerichtlichen Kosten, insgesamt also 554,56 DM zu erstatten hat. Der gegen den Antragsgegner zu 1) ergangene Beschluß ist daher im Umfang seiner Anfechtung zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 554,56 DM. - 3 -