OffeneUrteileSuche
Beschluss

Ss 315/98 (B)

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0721.SS315.98B.00
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluß wird - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde -im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde -im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat durch Beschluß nach § 72 OWiG gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten nach Art. 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 b FPersG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG (§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 b FPersG alt), Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 10 Nr. 3 d FPersG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG (§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 c FPersG alt), §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 a FPersV, § 19 OWiG zu einer Geldbuße von 688,- DM festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde wird gerügt, die dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten seien verjährt. Die Sache ist durch Beschluß des Einzelrichteres vom 8. Juli dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden. Die Rechtsbeschwerde hat insofern Erfolg, als die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen ist (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die mit dem Einwand der Verfolgungsverjährung erhobene all-gemeine Sachrüge (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 27 c m.w.N.) ist zum Schuldspruch nicht begründet. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 7 c Abs. 1 Nr. 3 FPersG nicht wegen Verjährung ausgeschlossen. Die zum Zeitpunkt der Handlungen am 27.2.1997 geltende Bestim-mung des § 7 c Abs. 2 FPersG sah für die genannten Ordnungs-widrigkeiten eine Geldbuße bis zu 1.000,- DM vor. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG hat die Verjährungsfrist folglich sechs Monate betragen. Die am 27.2.1997 beginnende Frist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist mehrfach unterbrochen worden, zunächst nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Bußgeldbescheid vom 16.6.1997, sodann nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 durch den Eingang Akten beim Amtsgericht am 18.9.1997 und schließlich nach § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG durch den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei nach § 33 Abs. 2 OWiG der Zeitpunkt der schriftlichen Anordnung (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdn. 40 m.w.N.), d.h. hier die richterliche Verfügung vom 25.9.1997 (Bl.4 R d.A.), die am 1.10.1997 in den Geschäftsgang gelangt ist. Gemäß dieser Verfügung ist der Betroffene auf dem Formblatt "OWi 4" angeschrieben worden, das den Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nach § 72 Abs. 1 OWiG enthält. Ausweislich des an das Amtsgericht zurückgesandten Rückscheins (Bl.5 d.A.) hat der Betroffene dieses Schreiben am 6.10.1997 auch erhalten. Der Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung, ihm sei an diesem Tag nur eine Verfügung der Staatsanwaltschaft zugegangen, der den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung nicht enthalten habe, entbehrt demgegenüber jeder Grundlage. Nach der Unterbrechung am 25.9.1997 hat die Verjährung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von neuem begonnen. Die Frist wäre damit am 24.3.1998 abgelaufen (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 78 c Rdn. 2). Vor Ablauf der Frist ist am 18.3.1998 der angefochtene Beschluß ergangen, durch den ohne Hauptverhandlung nach § 72 OWiG über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeld-bescheid entschieden wurde. Er hat die Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG gehemmt. Dabei ist unerheblich, daß die Ausfertigung des handschrift-lich verfaßten und am 18.3.1998 unterzeichneten Beschlusses infolge eines Versehens kein Datum trägt und die am 18.3.1998 richterlich verfügte Postzustellung an den Betroffenen, der diese Ausfertigung am 3.4.1998 erhalten hat, durch die Geschäftsstelle erst am 30.3.1998 veranlaßt worden ist. Die Verjährungshemmung tritt nach § 32 Abs. 2 OWiG mit Unter-zeichnung des Beschlusses ein (vgl. OLG Hamburg MDR 1981,165; KK OWiG-Weller, § 32 Rdn. 25; Göhler, a.a.O., § 32 Rdn. 11 m.w.N.). Der vom OLG Celle (NdsRpfl. 77, 169) - in einem die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht auslösenden obiter dictum - vertretenen Auffassung, wonach ein Beschluß erst ergangen sein soll, wenn er im regelmäßigen Geschäftsgang auf Anordnung des Gerichts zur Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft oder eine Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben oder abgesandt worden ist, kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit der Regelung des § 33 Abs. 2 OWiG, nach der die bloße Unterzeichnung bestimmter die Sachentscheidung lediglich fördernden richterlicher Verfügungen die Verfolgungsverjährung unterbrechen, sofern sie alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangen, nicht vereinbar. Die Nachprüfung des Beschlusses hat bezüglich des Schuldspruchs auch keine sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Sachrüge ist aber insofern begründet, als der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Beschlusses keinen Bestand haben kann. Zur Bemessung des Bußgeldes findet sich in Urteilsgründen lediglich die Bemerkung, die festgesetzte Geldbuße sei schuld-angemessen. Der Entscheidung ist nicht einmal zu entnehmen, daß das Amtsgericht den zur Verfügung stehenden Rahmen für die Festsetzung des Bußgeldes gesehen hat. Aus dem Bußgeldkatalog der Länder (abgedruckt bei Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anlage zu §§ 7 - 7c FPersG) läßt sich die Festsetzung der Geldbuße mit 688,- DM -, deren Höhe ohne nähere Begründung bereits deshalb willkürlich erscheint, weil es sich nicht um einen glatten Betrag handelt - für die nach der Entscheidung des Amtsgerichts tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten in drei Fällen nicht nachvollziehen. Auch wenn dieser Bußgeldkatalog nur für die Verwaltungsbehörden verbindliche Richtlinien enthält (vgl. Erbs-Kohlhaas, a.a.O., Anm. 8 zu § 7 FPersG), sind die Richtlinien von den Gerichten bei der Rechtsfolgenentscheidung - unter Prüfung der Ange-messenheit im Einzelfall (OLG Hamm VRS 91, 156, 158) - zu berücksichtigen, um eine gleichmäßige Behandlung der Fälle zu sichern (SenE VRS 78, 61, 64; OLG Karlsruhe VRS 67, 475, 480 ; OLG Düsseldorf VRS 72, 120, 121; Göhler, a.a.O., § 17 Rdn. 32 m.w.N.). Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil es ergänzender Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bedarf. Auch wenn den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrundeliegen, ist es bei einer Geldbuße in der hier festgesetzten Höhe nicht gerechtfertigt, von der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abzusehen (vgl. Senat NZV 1993, 119; SenE vom 4.7.1997 - Ss 325/97 - und vom 6.1.1998 - Ss 738/97 -; OLG Hamm VRS 91, 158, Göhler, a.a.O., § 17 Rdn. 24).