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Urteil

19 U 284/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0703.19U284.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 I. 3 Der Senat hielt es nicht für angemessen, entsprechend der Anregung der Klägerin den Prozeß gem. § 147 ZPO mit dem Parallelverfahren 19 U 15/98 OLG Köln = 86 O 15/96 LG Köln zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Wenn auch die tatsächlichen und rechtlichen Fragen in beiden Prozessen weitgehend gleich sind, so unterscheiden sich andererseits die Sachverhalte in mehreren Punkten. Zum einen geht die Klägerin im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem Recht der Firma A. Express International GmbH vor (vgl. insbesondere die von ihr vorgelegte Abtretungserklärung Bl. 10 d. A.), während sie im Parallelverfahren aus abgetretenem Recht einer anderen Speditionsfirma klagt, nämlich der Firma R. Internationale Spedition GmbH (vgl. die Abtretung Bl. 14 d. Parallelakten). Zudem besteht gegenüber dem vorliegenden Fall im Parallelprozeß die Besonderheit, daß dort ein im Exportlager aufbewahrter Karton abhanden gekommen ist, der eigentlich zur Abholung aus dem Importlager bestimmt war. Ob sich daraus für die Beurteilung der rechtlichen Frage des Organisationsverschuldens letztlich auch ein Unterschied ergibt, ist nicht abschließend im Rahmen der Ermessensfrage zu prüfen, ob eine Verfahrensverbindung sachgerecht ist. Schließlich besteht ein weiterer tatsächlicher Unterschied darin, daß im vorliegenden Fall der Verlust der Sendung im Januar 1996 eintrat, während dies im Parallelverfahren bereits im Mai 1995 geschah. 4 Angesichts dieser Umstände hielt der Senat es für ausreichend, die beiden Prozesse lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemeinsam zu verhandeln, ohne sie jedoch gem. 5 § 147 ZPO zu verbinden. 6 II. 7 Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. 8 Die Klägerin hat gegen die Beklagte anläßlich des zwischen dem 5. und 10. Januar 1996 in deren Lager am Flughafen Köln/Bonn eingetretenen Verlustes der Sendung (Mikroprozessoren), die die Firma V. an die Firma I. International Limited in England schicken wollte, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.605,11 DM nebst Zinsen. Dieser Anspruch ergibt sich aus abgetretenem Recht der Firma A. Express, die von der Firma V. als Spediteurin beauftragt war und ihrerseits bezüglich der Sendung einen Unter-Speditionsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Klägerin kann nicht vollen Ersatz des in Höhe von 27.675,18 DM geltend gemachten Schadens beanspruchen. Der Anspruch ist vielmehr wegen eines Mitverschuldens der Firma A. Express (§ 254 BGB) um einen Anteil von 40 % gekürzt. Nur in diesem Umfang konnte er infolge der Abtretungserklärung vom 14.02.1996 gem. § 398 BGB auf die Klägerin übergehen. 9 1. 10 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte, anders als in erster Instanz, die Aktivlegitimation und den von der Klägerin in Höhe von 27.675,18 DM geltend gemachten Schadensumfang nicht mehr bestritten. Obwohl der Senat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, hat sie ihre 11 erstinstanzlichen Einwände nicht wieder aufgegriffen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage des genannten Schadensbetrages berechtigt ist. 12 2. 13 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, daß die Klage wegen einer nur beschränkten Haftung der Beklagten unbegründet ist. 14 Angesichts des Sachverhalts, wie er sich nach dem beiderseitigen Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, ist von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Beklagten in Bezug auf das Kontroll-, Überwachungs- und Sicherungssystem in dem 300 qm großen Exportlager auszugehen, in dem sich der abhandengekommene Karton befand. Die Beklagte, die unstreitig gemäß §§ 407 Abs. 2, 390 Abs. 1 HGB i.V.m. § 51 lit. a ADSp dem Grunde nach für den in ihrem Gewahrsam eingetretenen Schaden haftet, kann sich deshalb nach § 51 lit. b Satz 2 ADSp nicht mit Erfolg auf die Haftungshöchstgrenze des § 54 lit. a Nr. 1 ADSp berufen. Sie haftet vielmehr grundsätzlich für den gesamten eingetretenen Schaden. 15 Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt entschieden, daß § 51 lit. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers enthält, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 ff. = NJW 1995, 3117 ff.; BGH VersR 1997, 725, 726; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - I ZR 156/95, von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 17.03.1998 überreicht). 16 Danach wird die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast aber dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dabei reicht es nicht aus, wenn er allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGHZ 129, 345, 350 f; BGH VersR 1997, 725, 726 m.N.; BGH, Urteil vom 25. September 1997 mit Nachweisen). 17 Hier läßt sich angesichts des unstreitigen Sachverhaltes i.V.m. den Aussagen der vernommenen Zeugen feststellen, daß die Beklagte nicht über ein Kontroll- und Sicherungssystem verfügt, welches nicht nur theoretisch geschlossen erscheint, sondern auch tatsächlich durch zuverlässiges Ineinandergreifen der einzelnen Arbeits- und Überwachungsabläufe funktioniert. Vielmehr hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße wirksame Kontrollen und Sicherungen gegen das Abhandenkommen von Speditionsgütern, etwa infolge von Fehlverladungen, Handlungen dritter Personen oder solche ihrer eigenen Beschäftigten, sowie zumutbare Maßnahmen ergriffen, die sie in Stand gesetzt hätten, den Eintritt des Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Ihr ist deshalb vorzuwerfen, daß sie dem Abhandenkommen des Speditionsguts in grob fahrlässiger Weise nicht hinreichend entgegengewirkt, sondern einen breiten Raum für Verlustmöglichkeiten gelassen hat (vgl. hierzu BGHZ 129, 345, 351). Die Organisation der Beklagten weist schwerwiegende Kontroll- und Sicherungslücken auf; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Exportlagers. 18 a) 19 Ein erster, besonders gravierender Mangel des Kontroll- und Sicherungssystems ist darin zu erblicken, daß das von der Beklagten geführte Exportlager auch von Fremden oder jedenfalls nicht zu ihrem Betrieb gehörigen Personen betreten werden kann. Dies stellt schon für sich eine grobe Vernachlässigung der ihr in Bezug auf die ihr anvertrauten Warensendungen obliegenden Sorgfaltspflichten dar. Im Hinblick auf den Zweck eines Lagers und angesichts der Werte der dort aufbewahrten Waren ist es schlechterdings unvertretbar, nicht betriebszugehörigen Personen Zutritt zu gestatten, es sei denn, dies geschieht in räumlich unmittelbarer und ständiger Begleitung eines zuverlässigen Mitarbeiters des Betriebs. Von letzterem kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. 20 Nach den Schilderungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen haben insbesondere freitags, d. h. während der sogenannten "rush hour", in der das Exportlager in der Regel bis in die Abendstunden hinein geöffnet ist, aber auch zum Wochenanfang die Mitarbeiter der 5 Speditionskunden der Beklagten Zugang zum Lager, um selbst Waren abzuholen und um insbesondere Transportgüter auf den ihnen jeweils zugewiesenen Flächen abzustellen oder Überprüfungen des jeweiligen Lagerbestandes vorzunehmen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Prokuristen der Beklagten, des Zeugen S., sowie des Lagermeisters, des Zeugen L., der angegeben hat, regelmäßig montags würden Mitarbeiter der Spediteure ins Exportlager kommen, um einen sogenannten "Lagercheck" zu machen. 21 Der Zeuge U. hat darüber hinaus bekundet, gelegentlich würden auch Mitarbeiter von anderen auf dem Flughafen ansässigen Speditionsfirmen das Exportlager der Beklagten aufsuchen, um dort nach vermißten Sendungen zu forschen. Daß dies seinen Angaben zufolge immer nur "in Sichtweite" eines Mitarbeiters der Beklagten geschieht, vermag den Vorwurf einer gravierenden Sicherheitslücke ebensowenig zu beseitigen wie die Aussage des Zeugen S., mit den 5 Speditionskunden sei abgesprochen, daß deren Mitarbeiter nur bei ständiger Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beklagten das Lager aufsuchen sollten. Denn daß diese Regelungen tatsächlich auch streng befolgt werden und daß insoweit von der Beklagten eine klare Aufgabenverteilung vorgegeben ist, ergibt sich aus den Zeugenaussagen nicht. Die gegenteilige Annahme liegt vielmehr nahe. Wenn der Zeuge U. nämlich angegeben hat, daß Fremde sich nur in Sichtweite eines Mitarbeiters der Beklagten im Lager bewegen dürften, so zeigt dies, daß eine enge und ständige Überwachung einer an sich nicht zutrittsbefugten Person gerade nicht gewährleistet ist. Denn es genügt bereits eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit des lediglich in Sichtweite befindlichen Mitarbeiters der Beklagten, um der betriebsfremden Person Gelegenheit zur Ausführung eines Diebstahls oder einer sonstigen Manipulation an den der Beklagten anvertrauten Warensendungen zu geben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf kleinere Sendungen wie den im vorliegenden Fall in Verlust geratenen Karton, der ausweislich des Lieferscheins (Bl. 7 d. A.) nur 35 x 20 x 17 cm maß. 22 Weiterhin bestätigt auch die Aussage des Zeugen L., die Fahrer bzw. Mitarbeiter der 5 Speditionskunden würden regelmäßig die für das Exportlager bestimmten Sendungen selbst zu den reservierten Lagerflächen bringen, um sich erst anschließend mit den Papieren bei einem Mitarbeiter der Beklagten zu melden, daß sich jedenfalls zeitweise außer den Mitarbeitern der Beklagten auch andere Personen im Exportlager frei und unkontrolliert bewegen können. Mögen die Mitarbeiter der 5 Speditionskunden denjenigen der Beklagten auch bekannt sein, so berechtigt dies keineswegs zu der Annahme, von diesen würde keine Diebstahlsgefahr ausgehen. Gerade diese Personen haben in besonderem Maße Gelegenheit, kleinere Warensendungen oder einzelne Pakete einer aus mehreren Teilen bestehenden Sendung, von der nur 1 Paket mit einer Kontrollnummer beklebt wird, "umzustapeln", also zwischen anderen Warenstücken zu "verstecken", um sie dem ordnungsgemäßen Betriebslauf zu entziehen und zur eigenen Verfügbarkeit zu erhalten. 23 Derartige Gefahren werden auch nicht dadurch ausgeschlossen oder jedenfalls auf ein geringes Maß reduziert, daß sich im Bereich des Rolltores des Exportlagers ein Büro mit einer Glasscheibe befindet. Zwar soll sich nach den Angaben des Zeugen S., der allerdings selbst nur gelegentlich das Lager aufsucht, in diesem Büro "regelmäßig" ein Mitarbeiter der Beklagten aufhalten. Daß dies ständig oder zumindest in Zeiten regen Betriebs tatsächlich auch so gehandhabt wird und daß es in dieser Hinsicht eine klare Aufgabenverteilung gibt, läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen. Es erscheint zudem nicht lebensnah, daß die Beklagte, die jedenfalls während der "rush hour" auf die aktive Mitarbeit eines jeden Beschäftigten angewiesen ist, einen Mitarbeiter eigens mit der Kontrolle des Eingangsbereichs vom Büro aus betraut haben soll, was sie im übrigen in dieser Form auch nicht vorgetragen hat. 24 b) 25 Eine weitere Gefahr des unbemerkten und unbefugten Zugriffs dritter Personen auf Transportgüter ergibt sich aus folgendem: 26 Nach den Bekundungen des Zeugen S. und des Zeugen L. werden die Sendungen, die für die Verbringung zu den verschiedenen Luftfrachtunternehmen vorbereitet worden sind, zunächst im Eingangsbereich des Exportlagers, also in der Nähe des ständig geöffneten Rolltores abgestellt, bevor sie über die Laderampe per LKW, Gabelstapler oder Hubwagen weiter transportiert werden. Die Transportgüter befinden sich also für eine gewisse Zeit an einer exponierten Stelle, die die Möglichkeit einer unbefugten Wegnahme eröffnet, zumal sich entlang der Laderampe an die Hallen der Beklagten unmittelbar Hallen weiterer Spediteure anschließen. Ein Zugriff von außen ist durch diese Handhabung erleichtert, wenn nicht ständig ein Mitarbeiter der Beklagten eine Beaufsichtigung der in der Nähe des Rolltores abgelegten Sendungen vornimmt. Daß dies der Fall ist und von der Beklagten im Wege einer klaren Aufgabenzuteilung auch vorgegeben wird, läßt sich den Bekundungen der Zeugen nicht entnehmen. Insbesondere kann, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche Beaufsichtigung vom Büro im Eingangsbereich aus erfolgt. 27 c) 28 Einen weiteren erheblichen Schwachpunkt in der Lagerorganisation der Beklagten bilden die beengten und unübersichtlichen Verhältnisse, die nach den Schilderungen der Zeugen während der sogenannten "rush hour" herrschen, also zum Wochenende hin. Zu diesen Zeiten sind im Exportlager eine Fülle von Sendungen umzuschlagen. Es herrscht hektischer Betrieb. Zusätzliche Aushilfskräfte werden beschäftigt. Nach den Bekundungen des Zeugen L. und des Zeugen U. ist das Exportlager zum Wochenende hin überfüllt mit der Folge, daß sogar ein ordnungsgemäßes Begehen der Gänge zwischen den den fünf Speditionskunden zugewiesenen Lagerflächen nicht mehr möglich ist. Auch der Zeuge S., der Prokurist der Beklagten, hat eingeräumt, angesichts des Systems und des zum Wochenende hin sehr begrenzten Raums bestehe die Gefahr, daß dann eine Sendung verschwinde. Dies bestätigt auch die Aussage des Zeugen L., gegen Ende der Woche, wenn sich die Sendungen in der Halle stapelten, könne es vorkommen, daß sich Sendungen, die zur Abholung durch Spediteure bereitstünden mit den Sendungen, die per Luftfracht herausgehen sollten, "drücken". 29 Angesichts der beengten räumliche Verhältnisse und der nur unzureichenden Trennung und Sortierung der für unterschiedliche Bestimmungen vorgesehenen Transportgüter liegt die Gefahr nahe, daß eine Sendung dadurch außer Kontrolle gerät, daß sie versehentlich oder absichtlich einer anderen Sendung zugeordnet wird. Dies gilt speziell für eine kleine und handliche Warensendung wie im vorliegenden Fall oder für Einzelteile einer aus mehreren Stücken bestehenden Sendung. 30 Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten könne in diesem Zusammenhang nicht gesehen werden wegen der Notwendigkeit eines schnellen und praktikablen Umschlags der Transportgüter. Vielmehr obliegt es der Beklagten, in bezug auf die Aufbewahrung und weiteren Behandlung der ihr anvertrauten Güter ein gewisses Mindestmaß an Übersichtlichkeit und Ordnung einzuhalten. Diese Mindestanforderungen können nach den Schilderungen der Zeugen aber nicht als erfüllt angesehen werden. 31 d) 32 Schließlich ist ein Organisationsmangel auch darin zu sehen, daß die Beklagte wie unstreitig und von dem Zeugen S. auch bestätigt worden ist, anders als in Bezug auf das Importlager für Sendungen, die in ihrem Exportlager eingehen, kein Buch oder Register führt, welches ihr einen genauen Überblick über den jeweils aktuellen Bestand ihres Umschlagslagers erlaubt. Die Güter werden vielmehr bei Eingang lediglich mit einem Teil einer dreiteiligen Klebemarke versehen und in dem 300 qm großen Exportlager auf der dem anliefernden Spediteur zugewiesenen Fläche abgestellt. Die beiden übrigen Teile der Klebemarke werden dem anliefernden Spediteur überlassen, der anschließend die Frachtpapiere vorbereitet, die sodann wiederum von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem sogenannten Läufer, abgeholt werden, bevor die Weiterleitung des Speditionsguts an einen Luftfrachtführer erfolgt. Angesichts dieses Systems hat die Beklagte selbst keinen dauernden und zuverlässigen Überblick über den jeweiligen Bestand des Exportlagers. Sie ist bezüglich der weiteren Behandlung der dort lagernden Speditionsgüter maßgeblich auf die zuverlässige Mitwirkung der anliefernden Speditionsfirma angewiesen. Eine eigene Eingangs- und Ausgangskontrolle hat die Beklagte nicht. Dies stellt sich als Organisationslücke dar. Denn da es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er hier in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich handelt, muß dieser so organisiert werden, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter genau festgehalten und kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können und zeitnah und gezielt nach außer Kontrolle geratenen Sendungen gesucht werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1270; NJW 1995, 3120, 3121; BGH, Urteil vom 25. September 1997; OLG München TranspR 1994, 405, 406). Daran fehlt es hier aber. Mangels Abgleichs der Eingänge im Exportlager mit den Ausgängen ist die Beklagte zur jederzeitigen Kontrolle des Transportgutes nicht in der Lage. Das Transportgut kann vielmehr von ihr unbemerkt außer Kontrolle geraten. Erst aufgrund von Kundenreklamationen bemerkt sie überhaupt den Verlust. 33 Erst dann besteht für sie Veranlassung zur Einleitung von Suchaktionen, deren Erfolgsaussicht aber nicht genügend gewährleistet ist, weil der Zeitpunkt und die Umstände des Verlustes des Guts nicht feststehen und auch nicht zuverlässig rekonstruierbar sind (vgl. hierzu auch BGH NJW 1995, 3120, 3221; OLG München a. a. O.). 34 Gerade der vorliegende Fall verdeutlicht diese Kontrollücke. Denn der bereits am 28.12.1995 ins Exportlager der Beklagten übernommene Karton wurde dort ausweislich des Schreibens der Firma A. Express vom 10.01.1996 (Bl. 37 d.A.) von deren Mitarbeitern zuletzt am 5. Januar 1996 (einem Freitag) gesehen. Der Verlust wurde dagegen erst am 10. Januar 1996 (Mittwoch) festgestellt, und zwar nicht von der Beklagten selbst, sondern von der Firma A. Express. Wann und unter welchen Umständen die Sendung abhandengekommen war, ließ sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr nachvollziehen. Daß die nach Entdeckung des Verlustes eingeleitete Suchaktion bei dieser Sachlage wenig erfolgversprechend war, liegt auf der Hand. 35 Der Senat mißt diesem Schwachpunkt in der Organisation der Beklagten neben den unter a) bis c) aufgezeigten Kontroll- und Sicherungslücken nur vergleichsweise geringe Bedeutung für den vorliegenden Fall zu. Andererseits ist er jedoch nicht vollständig außer Acht zu lassen. Der Einwand der Beklagten, es könne nicht nachvollzogen werden, wieso sich die Dinge hätten anders entwickeln können, wenn sie Bestandslisten o. ä. geführt hätte, berücksichtigt nicht hinreichend, daß die fehlende Möglichkeit einer jederzeitigen Kontrolle des aktuellen Lagerbestandes sich jedenfalls in Form des Anreizes zu Diebstählen oder Unterschlagungen für Verluste von Transportgütern kausal auswirken kann. 36 e) 37 Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß die von der Beklagten tatsächlich gehandhabte Lagerorganisation breiten Raum für die Möglichkeit des Verlustes ihr anvertrauter Transportgüter durch unbefugte Zugriffe dritter Personen bzw. eigener Mitarbeiter oder durch Verwechslungen und Fehlverladungen bietet, denen sie nicht hinreichend entgegenwirkt. Erhöhte Verlustgefahren bestehen dabei insbesondere für kleinere, häufig wertvolle Warensendungen. Angesichts der geschilderten Gesamtsituation ist gegen die Beklagte der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens zu erheben. Denn sie hatte besonderen Anlaß, ausreichende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu treffen, weil ihr bekannt war, daß ihre Organisation nicht fehlerfrei funktioniert. Letzteres ergibt sich ohne weiteres aus den Bekundungen der bei ihr beschäftigen Zeugen. So hat ihr Prokurist, der Zeuge S., eingeräumt, bei dem gehandhabten System könne mal eine Sendung verschwinden. Konkreter hat sich der Lagermeister, der Zeuge L., geäußert, der ausgesagt hat, es komme zwei bis drei Mal pro Woche vor, daß eine Sendung als vermißt gemeldet werde. Dies steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen U., der ausgesagt hat, wegen der Fülle der am Wochenende zu bearbeitenden Sendungen sei öfters "etwas in die Hose gegangen"; er selbst sei häufig in den Hallen anderer Spediteure gewesen, um nach vermißten Sendungen zu forschen. In diesem Zusammenhang vermag es die Beklagte nicht zu entlasten, daß es nach der Bekundung des Zeugen L. nur selten passiert, daß eine als vermißt gemeldete Sendung letztlich nicht wieder aufgefunden wird. Allein der Umstand, daß zwei bis drei Mal pro Woche Sendungen außer Kontrolle geraten, hätte für die Beklagte hinreichender Anlaß sein müssen, ihr Kontroll- und Sicherungssystem effektiver zu gestalten. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, der Großteil der außer Kontrolle geratenen Transportgüter werde sich bei der anschließenden Suchaktion wieder einfinden. Dabei nimmt sie nämlich andererseits in Kauf, daß ein gewisser Teil von Sendungen in endgültigen Verlust gerät. 38 f) 39 Das grob fahrlässige Organisationsverschulden der Beklagten kommt seiner Art nach im vorliegenden Fall als Schadensursache ernsthaft in Betracht. Es hätte deshalb der Beklagten oblegen, die gegen die Schadensursächlichkeit der Organisationsmängel sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGHZ 49, 121, 123; VersR 1969, 155, 159; 1989, 1066, 1067). Dies ist indes nicht geschehen. 40 3. 41 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen auf einen Haftungsausschluß gemäß § 56 lit.a ADSp, also darauf, sie sei über den Wert der Sendung nicht informiert worden. Das Landgericht hat diese Frage letztlich offengelassen, allerdings seine Auffassung angedeutet, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder bei grobem Organisationsverschulden sei der Haftungsausschluß nach § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam. 42 Diese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend, was sich aber nicht aus § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, sondern unmittelbar aus § 51 lit. b S. 2 ADSp ergibt. Danach kann sich der Spediteur nicht auf die in Satz 1 geregelte Haftungsbeschränkung bzw. -aufhebung nach Maßgabe der vorangegangenen und folgenden Bestimmungen berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs selbst oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist. Zu den "folgenden Bestimmungen" i.S.d. Regelung gehört auch der in § 56 ADSp normierte Haftungsausschluß. Dieser kommt im Fall des § 51 lit. b Satz 2 ADSp., also z.B. bei groben Organisationsverschulden, nicht zum Tragen (vgl. OLG München TransportR 1994, 405, 406; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 51 ADSp Rdnr. 6, § 56 ADSp Rdnr. 1; Staub/Helm, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., Anhang I zu § 415, vor § 1 ADSp Rdnr. 49, § 56 ADSp Rdnr. 4). 43 Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, Sinn und Zweck der Regelung des § 56 ADSp sei es, eine Haftung des Spediteurs nur für den Fall zu begründen, daß er aufgrund einer ihm rechtzeitig zugegangenen schriftlichen Wertangabe habe entscheiden können, ob er das Risiko der Übernahme eines wertvollen Speditionsguts eingehen wolle. Angesichts des klaren Wortlauts des § 51 lit. b ADSp soll dem Spediteur, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, die Berufung auf einen an sich in Betracht kommenden Haftungsausschluß eben abgeschnitten sein. 44 4. 45 Der Höhe nach beläuft sich der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch lediglich auf 60 % des Schadensbetrags. Denn der Schadensersatzanspruch der Hauptspediteurin, der Firma A. Express, aus dem mit der Beklagten geschlossenen Unterspeditions-Vertrag war von vornherein gem. § 254 BGB um einen Mitverschuldensanteil von 40 % gekürzt. 46 Für eine weitergehende Einschränkung des Schadensersatzanspruchs besteht kein Raum. Erst recht ist es entgegen der von der Beklagten in erster Instanz geäußerten Auffassung der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit verwehrt, sie aus abgetretenem Recht der Firma A. Express auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt bereits deshalb, weil sie ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, sie betreibe das Umschlagslager ausschließlich nach Weisungen und Vorgaben der 5 Flughafenspediteure, also u. a. der Firma A. Express, die die Organisation selbst mitbeeinflußt habe und ohne deren Zustimmung keine Änderung vorgenommen werden könne, nicht näher erläutert hat. Die Ausführungen der Beklagten sind insoweit nur allgemeiner und pauschaler Natur. Inwieweit insbesondere die Firma A. Express die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme auf die Kontrollorganisation und die Arbeitsabläufe im Lager der Beklagten gehabt haben und zur Erteilung verbindlicher Anweisungen befugt gewesen sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Aufschluß hierüber geben auch nicht wie von der Beklagten im Parallelprozeß in Ablichtung eingereichten Protokolle zu einzelnen Gesprächsrunden (Bl. 145 ff d. A. 19 U 15/98 OLG Köln). 47 Unter diesen Umständen kann es der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt werden, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. 48 Stattdessen gibt der Sachverhalt, wie er sich nach dem wechselseitigen Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, jedoch Veranlassung für eine Kürzung des Ersatzanspruchs gem. § 254 BGB. Eine solche hat nämlich unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr zu erfolgen, wenn für den Anspruchsteller die Organisationsmängel offen zu Tage liegen (vgl. Koller, a. a. O., § 51 ADSp Rn. 6 am Ende; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 254 Rn. 76). So liegt der Fall hier. Der Firma A. Express waren, wie auch den 4 anderen Speditionskunden der Beklagten, die Zustände in dem von dieser am Flughafen betriebenen Umschlagslager genau bekannt. Die 5 Flughafenspediteure hatten selbst die Räumlichkeiten angemietet, um sie der Beklagten zum Betrieb des Lagers zur Verfügung zu stellen. Die beschränkten räumlichen Verhältnisse, insbesondere die Kapazitätsüberlastung zum Wochenende hin war ihnen zwangsläufig ebenso bekannt wie die Tatsache, daß die Beklagte betriebsfremden Personen nur unzureichend überwachten Zutritt zum Exportlager gestattete. Denn nach den Angaben der Zeugen waren es gerade Mitarbeiter der Firma A. Express und der übrigen 4 Speditionskunden, die regelmäßig die für das Lager bestimmten Sendungen auf die reservierten Lagerflächen verbrachten und zum Wochenbeginn den "Lagercheck" vornahmen. Den 5 Speditionskunden kann naturgemäß auch der Umstand nicht verborgen geblieben sein, daß regelmäßig etwa zwei bis drei Sendungen pro Woche außer Kontrolle gerieten. 49 Hinzu kommt, daß es in bestimmten Abständen Gesprächsrunden gab, an denen neben Vertretern der Beklagten auch solche der Speditionskunden teilnahmen und in deren Rahmen Probleme besprochen wurden. So hat die Beklagte im Parallelverfahren z.B. die Ablichtung eines Protokolls einer Gesprächsrunde vom 17. Mai 1993 vorgelegt (Bl. 147, 148 d. Parallelakten), an der u. a. für die Firma A. Express ein Herr Specht teilnahm. Besprochen wurde dabei u. a. die Möglichkeit von Einsparungen an Personal und Lagerfläche im Flughaftenumschlagslager, wobei die Spediteure die Vorschläge der Beklagten letztlich ablehnten. Wenn dabei gleichzeitig vereinbart wurde, die weitere Entwicklung bis zur Ansetzung einer neuen Gesprächsrunde zu beobachten, so ist dies deutlicher Beleg dafür, daß die Verantwortlichen der Speditionskunden über die personellen und räumlichen Verhältnisse im Lager sowie die organisatorischen Mißstände genau unterrichtet waren. 50 Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Beklagte das Protokoll über die Gesprächsrunde vom 17.05.1993 lediglich im Parallelprozeß zu den Akten gereicht hat. Ihrem damit verbundenen Einwand, eine Verwertung im vorliegenden Verfahren sei unzulässig, kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Akten 19 U 15/98 OLG Köln waren Gegenstand der Verhandlung im vorliegenden Prozeß. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, im Rahmen der von Amts wegen zu beurteilenden Frage des Mitverschuldens Umstände zu berücksichtigen, die sich aus im Parallelverfahren eingereichten Unterlagen ergeben, zumal zwischen den Parteien nicht streitig ist, daß die betreffende Gesprächsrunde am 17.05.1993 stattfand und die protokollierten Punkte zum Gegenstand hatte. 51 Bei der Gewichtung und Abwägung der beiderseitigen Verursachung- bzw. Verschuldensbeiträge hat der Senat zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, daß dieser grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Andererseits führt erst dieser Verschuldensgrad überhaupt zu ihrer Haftung über die Höchstgrenze des § 54 lit. a Nr. 1 ADSp hinaus. Im übrigen hat sich die Firma A. Express bewußt und vorwerfbar einem erheblichen Risiko der Gefährdung eigener Belange ausgesetzt, indem sie das Transportgut der Beklagten als Unterspediteuren anvertraute, obwohl sie um die mangelnde Kontroll- und Sicherungsorganisation sowie die unübersehbare Kapazitätsüberlastung zu Stoßzeiten wußte. Zu dieser Überlastung hat u. a. sie selbst als einer der 5 festen Speditionskunden der Beklagten beigetragen. 52 Unter diesen Umständen hält der Senat es für angemessen und sachgerecht, die Firma A. Express mit einem Mithaftungsanteil von 40 % zu belasten. 53 Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei auch außervertraglich gegenüber der Firma V. als Eigentümerin der in Verlust geratenen Mikroprozessoren nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet und könne dieser ein Mitverschulden der Firma A. Express nicht entgegenhalten, kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht zutrifft. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage keinen (möglicherweise) auf sie übergegangenen Anspruch der Firma V., sondern einen Schadensersatzanspruch der Firma A. Express. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Klageschrift die schriftliche Abtretungserklärung der Firma A. Express vom 14.02.1996 beigefügt war. Zudem hat die Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.12.1996 auch ausdrücklich klargestellt, sie gehe aus abgetretenem Recht der Streitverkündeten (Firma A. Express) vor. Bemerkenswert ist, daß sie dabei eingeräumt hat, sich deren Mitverschulden möglicherweise zurechnen lassen zu müssen, was sie nunmehr im Berufungsverfahren indes entschieden in Abrede stellt. 54 5. 55 Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Den Ausführungen der Klägerin zum Fälligkeitszins ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 56 6. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 58 Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. 59 Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.675,18 DM 60 Wert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,00 DM