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Urteil

19 U 210/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0508.19U210.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche einer inzwischen verstorbenen Frau M. B. gegen die Beklagte geltend. Diese hatte am 20.8.1991 im Alter von 78 Jahren einen Unfall dadurch erlitten, daß sie als Fußgängerin von einer Radfahrerin angefahren wurde, die ihrerseits von einem Omnibus der Beklagten zuvor von der Fahrbahn gedrängt worden war. Frau B. erlitt bei dem Sturz schwere Kopfverletzungen und wurde bis zum 1.10.1991 in der Neurologischen Klinik des Städtischen Krankenhauses in Leverkusen stationär behandelt. Von dort wurde sie unmittelbar in ein Pflegeheim in S. überwiesen. Da ihre Mittel zur Aufbringung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm im Zeitraum vom 1.10.1991 bis zum 30.6.1992 der Kreis S. und ab dem 1.7.1992 bis zu ihrem Tod am 23.8.1995 der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Unterbringungskosten. 3 Bereits mit Schreiben vom 6.7.1992 hatte die Beklagte den Rechtsanwälten der Frau B. auf deren Schreiben vom 16.6.1992 hin mitgeteilt: 4 "... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer Mandantin zu beziffern und zu belegen." 5 Mit Schreiben vom 29.5.1992 bzw. 31.8.1992 haben der Kreis S. und der Kläger Erstattungsansprüche aus der Heimunterbringung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.7.1992, gerichtet an den Kreis S., und vom 21.9.1992, gerichtet an den Kläger, erwiderte die Beklagte u.a. : 6 "... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die von Ihnen geltend gemachten Ersatzansprüche ohne konkreten Nachweis und Belege so nicht anerkennen können." 7 Zwischen März und Oktober 1993 korrespondierten die Parteien weiter. Mit Schreiben vom 19.3.1996 bezifferte der Kläger seine Ersatzansprüche für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 23.8.1995 (Todestag) auf insgesamt 173.561,84 DM und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 31.5.1996 auf. Unter dem 6.5.1996 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch ab und berief sich auf Verjährung. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.794,73 DM nebst 8,65 % Zinsen seit dem 22.7.196 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien verjährt und ihre Haftung auch dem Grunde nach bestritten. Soweit der Kläger Ansprüche des Kreises S. geltend mache, sei er auch nicht aktivlegitimiert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 14 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 15 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte geltend: 16 Die Ansprüche des Klägers seien verjährt; das gegenüber Frau B. abgegebene Anerkenntnis wirke nicht zugunsten des Klägers, da Frau B. wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs zur Zeit seiner Abgabe nicht mehr Rechtsinhaberin gewesen sei. Eine Hemmung durch Verhandeln sei spätestens durch deren "Einschlafenlassen" Ende Oktober 1993 beendet worden. Der Mahnbescheid vom 18.7.1996 sei nicht geeignet ewesen, de Verjährung zu unerbrechen, da die geltend gemachte Forderung nicht hinreichend individualisiert worden sei. Der Schadensersatzanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht; der Kläger habe bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ein Verschulden an dem Unfall treffe; die Beklagte bestreite ein Verschulden ihres Fahrers. Sie bestreite auch, daß die Pflegebedürftigkeit der Geschädigten auf den Unfall zurückzuführen sei; es sei davon auszugehen, daß eine Vorerkrankung zur Pflegebedürftigkeit geführt habe. Das Vorbringen des Klägers zur Höhe sei unsubstantiiert, der geltend gemachte Zinssatz werde bestritten. 17 Die Beklagte beantragt, 18 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; 19 ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die gegnerische Berufung zurückzuweisen. 22 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Ansicht, es sei ohne Bedeutung, daß das Anerkenntnis gegenüber den Anwälten der Frau B. und nicht ihr gegenüber erfolgt sei. Die Verjährung sei am 6.7.1992 unterbrochen worden. Auch seien die Verhandlungen nicht eingeschlafen, vielmehr habe die Beklagte lediglich wiederholt versucht, unter Hinweis auf Darlegungen zur Schadenshöhe Zeit zu gewinnen. Schließlich habe der Mahnbescheid die Verjährung wirksam unterbrochen; für die Beklagte habe kein Zweifel bestanden, worauf er sich bezogen habe Sämtliche Pflegekosten seien durch den Unfall verursacht worden, die Schadenshöhe sei hinreichend dokumentiert. 23 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. 24 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 25 Die zulässige Berufung der Beklagte hat keinen Erfolg. 26 Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. 27 Die Verjährungszeit für die hier in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG richtet sich nach §§ 852 BGB, 14 StVG und beträgt drei Jahre. Da sich der Unfall bereits am 20.8.1991 ereignet hat, war die Frist bei Zustellung des Mahnbescheids am 22.7.1996 bereits unzweifelhaft abgelaufen und konnte daher die Verjährung nach § 209 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr wirksam unterbrechen, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist nicht zwischenzeitlich nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt oder nach § 208 BGB durch Anerkenntnis unterbrochen worden ist. Beides ist zu bejahen. 28 Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist gehemmt, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Begriff des Verhandelns weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH Urt. vom 11.11.1958 - VI ZR 231/57 = VersR 59, 34 (36); vom 13.2.1962 -VI ZR 195/61 = VersR 62, 615 (616); vom 17.9.1965 -VI ZR 227/64 = VersR 65, 1149 (1151); vom 20.6.1969 - VI ZR 21/68 = VersR 69, 857 (859), jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG; ferner Senatsurteil vom 10.5.1983 - VI ZR 173/81 = VersR 83, 690 (691) = NJW 83, 2075; BGH vom 28.11.1984 - VIII ZR 240/83 - BGHZ 93, 64 (66 f.); BGH VersR 1988, 718). 29 Ersatzberechtigt ist aufgrund der in § 116 Abs. 1 SGB X normierten Legalzession der Kläger als Träger der Sozialhilfe, wobei sich der Übergang des Schadensersatzanspruches auf ihn bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses vollzogen hat; auf die Abtretung des Kreises S. kommt es damit nicht an. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger vollzieht und zu welchem Zeitpunkt eine derartige Forderung verjährt, in zwei grundlegenden Entscheidungen befaßt (BGH VersR 1996, 349; VersR 1996, 1126) und hierzu (a.a.O., 349 ff.) ausgeführt: 30 "Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die in BGHZ 108, 296 (304) (= VersR 89, 1212 (1214] offengelassene, hier nun zu entscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger auf dem Boden des bereits genannten Urteils BGHZ 127, 120 (126) (= VersR 94, 1450 (1452] dahin zu beantworten, daß die Zession erfolgt, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist." 31 Er hat diese Auffassung in der nachfolgenden Entscheidung (VersR 1996, 1126 ff.) bekräftigt und u.a. ausgeführt: 32 "Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen der W., insbesondere des von ihr erlittenen Schädelhirntraumas mit Schädelfraktur und hieraus folgendem apallischen Syndrom (Unterstreichung diesseits), bestand von vornherein die naheliegende Gefahr, daß die Verletzte zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der W. war abzusehen, daß, sollte auf Dauer eine Heimunterbringung oder eine ähnliche Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommt. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden im Unfallzeitpunkt noch nicht." 33 So liegt es auch hier. Frau B. hat durch den Unfall eine Schädelfraktur sowie eine Hirnprellung mit Einblutungen im Frontalhirnbereich mit hieraus folgendem apallischem Syndrom erlitten (Anlagenhefter Bl. 1 - 4); bei der damals 82-jährigen, schon zuvor schwerbehinderten Frau bestand deshalb von vornherein die naheliegende Gefahr, daß sie zum Pflegefall werden könnte; deren Finanzierung konnte sie aus eigenen Mitteln nicht aufbringen, so daß nur eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger in Betracht kommen konnte. 34 Zwischen den Parteien schwebten bis zur endgültigen Ablehnung im Schreiben der Beklagten vom 6.5.1996 (Anlagenhefter Bl.22) Verhandlungen i.S. § 852 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat in ihren diversen Schreiben, zuletzt im Schreiben vom 17.5.1993 (Anlagenhefter Bl. 21) stets Erklärungen abgegeben, die den Kläger zu der Annahme berechtigen konnten, er lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein; verlangt wurden immer Nachweise und eine Konkretisierung dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 6.7.1992 an die Anwälte der Verletzten (Anlagenhefter Bl. 10), auf das noch nachfolgend eingegangen wird und in dem es heißt: 35 "... auf ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer Mandantin zu beziffern und zu belegen." 36 Es ist deshalb auch kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" erfolgt; er tritt ein, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NZV 90, 226; BGH NJW 1986, 1337). Ein solcher Zeitpunkt ist hier nicht auszumachen. 37 War die Verjährungsfrist bis zum Erhalt des Schreibens vom 6.5.1996 durchgehend gehemmt, erfolgte die Zustellung des Mahnbescheids in unverjährter Zeit; die Verjährung ist hierdurch unterbrochen worden. 38 Letztlich kann die Frage, ob die Verjährung gehemmt war, aber dahingestellt bleiben. Denn richtigerweise ist davon auszugehen, daß die Verjährung bereits durch das an die Rechtsanwälte der Geschädigten gerichtete Schreiben vom 6.7.1992 unterbrochen worden ist, da es sich hierbei um ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB gehandelt hat. Zu Unrecht meint die Beklagte, dieses Anerkenntnis entfalte zwischen den Parteien keine Wirkung, da es nur gegenüber der Verletzten, nicht aber gegenüber dem Träger der Sozialhilfe abgegeben worden sei. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden, aber nicht im Sinn der Beklagten zu beantworten. Zwar mag es sein, daß die Ansprüche des Verletzten und des Trägers der Sozialhilfe unterschiedliche Schicksale erleiden können. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Klägerin sich nicht auf das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis berufen kann, weil die Verletzte gar nicht mehr Anspruchsinhaberin war. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 2 BSHG (Nachrang der Sozialhilfe) und § 116 Abs. 1 SGB X. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 349 ff.) ausgeführt: 39 "Dennoch bleibt der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahin gehende Einziehungsermächtigung. Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regreß beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung an den Geschädigten, die Schadensersatzleistungen vom Schädiger selbst einzufordern. 40 Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur fiduziarischen Einziehungsermächtigung s. BGHZ 32, 67 (71); Senat vom 11. 7. 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 95, 1205; Roth in Münch. Komm. zum BGB 3. Aufl. § 398 Rdn. 19, 39, 44 ff. und 49; Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl. Vor § 182 Rdn. 19 f. und § 185 Rdn. 34 ff.)." 41 Die Verletzte war also bei Abgabe des Anerkenntnisses ermächtigt, Schadensersatzleistungen von der Beklagten trotz der Legalzession selbst einfordern zu können. Wenn die Beklagte ihr gegenüber dann den Schadensersatzanspruch dem Grund nach anerkannte, so erfolgte dies gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entzog diesen damit wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit (vgl. hierzu Lepa, VersR 1986, 301 [303]) auch im Verhältnis zur Klägerin dem Streit. Unterbrochen wurde die Verjährung für den gesamten Anspruch, auch wenn die Anerkennung der Höhe nach vorbehalten war (BGH VersR 1974, 571; VersR 1984, 441). 42 Entsprechend seinem Zweck schließt das von der Beklagten abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis zum Grunde alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die die Beklagte bei der Abgabe kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 781 Rn 4) . Ihr ist es daher jetzt verwehrt zu bestreiten, den Fahrer des Busses treffe an dem Unfall kein Verschulden. 43 Daß der Unfall zur Pflegebedürftigkeit geführt hat, ergibt sich aus den ärztlichen Berichten und dem dem Unfall nachfolgenden Geschehensablauf. Die Verletzte war bis zum Unfall in der Lage, sich selbst zu versorgen; danach war sie wegen der dokumentierten Hirnverletzungen ein absoluter Pflegefall. Die im Arztbericht vom 23.11.1991 (Anlagenhefter Bl. 59 f.) angedeutete bloße Möglichkeit, daß vor dem Unfall auch eine Demenz vom Alzheimertyp vorgelegen haben könne, ist nicht geeignet, den Kausalverlauf ernsthaft in Frage zu stellen. 44 Die entstandenen Pflegekosten hat die Klägerin schon erstinstanzlich aufgeschlüsselt (Bl. 12-14 d.A.). Die Beklagte hatte genügend Gelegenheit, hierzu erstinstanzlich rechtzeitig vorzutragen. Ihr jetziges Bestreiten ist als verspätet zurückzuweisen (§ 528 Abs. 2 ZPO), da die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 45 Der Zinsschaden ergibt sich aus der Bescheinigung der WestLB vom 29.8.1996 (Anlagenhefter Bl. 18). 46 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 Beschwer für die Beklagte: 171.794,73 DM