Urteil
9 U 163/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0428.9U163.97.00
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Leitsätze
Sonderbedingungen Wassersportkasko § 4 III Fahruntüchtigkeit eines Schiffes ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht die Fähigkeit hat, die gewöhnlichen und unvermeidlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Entscheidend ist dazu auf die konkret in Aussicht genommene Reise abzustellen, so daß etwa bei einer zweimotorigen Yacht der Ausfall eines Motors das Schiff noch nicht ohne wieiteres für eine beabsichtigte kurze Fahrt fahruntüchtig werden läßt. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der zuvor den Wortlaut der Klausel, nicht aber deren Entstehungsgeschichte kennt. § 4 III der hier vorliegenden Sonderbedingungen zur Wassersportkaskoversicherung ist - auch wegen § 5 AGBG - nicht nur objektiv zu verstehen, sondern dahin, daß zusätzlich Kenntnis oder zumindest Kennenmüssen auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegen muß.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.07.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 217/96 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.600,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der BundesrepU.ik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sonderbedingungen Wassersportkasko § 4 III Fahruntüchtigkeit eines Schiffes ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht die Fähigkeit hat, die gewöhnlichen und unvermeidlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Entscheidend ist dazu auf die konkret in Aussicht genommene Reise abzustellen, so daß etwa bei einer zweimotorigen Yacht der Ausfall eines Motors das Schiff noch nicht ohne wieiteres für eine beabsichtigte kurze Fahrt fahruntüchtig werden läßt. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der zuvor den Wortlaut der Klausel, nicht aber deren Entstehungsgeschichte kennt. § 4 III der hier vorliegenden Sonderbedingungen zur Wassersportkaskoversicherung ist - auch wegen § 5 AGBG - nicht nur objektiv zu verstehen, sondern dahin, daß zusätzlich Kenntnis oder zumindest Kennenmüssen auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegen muß. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.07.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 217/96 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.600,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der BundesrepU.ik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin war Eigentümerin der am 30.09.1995 durch einen Brand völlig zerstörten Motoryacht "St.". Für dieses Sportboot hatte sie über die Firma B. Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH eine Wassersportkasko-Versicherung abgeschlossen, aus der sie nunmehr Ansprüche gegen die Beklagte herleitet. Die Versicherungssumme für die Motoryacht inklusive Zubehör betrug 198.000,-- DM. Versicherer sollten zu 60% die Beklagte und zu 40% die Württembergische und Badische Versicherungs-AG sein. Inhalt des Versicherungsvertrages, der für den Schadensfall eine Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 2.000,-- DM vorsieht, sind u.a. die Sonderbedingungen für Wassersportkasko-Versicherung von Sportbooten (im folgenden: "Sonder-bedingungen"). Nach § 11 Ziffer 1 der Sonderbedingungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 2 des Anlagenhefters), haften mehrere Versicherer in Höhe ihrer Anteile als Einzelschuldner. § 7 Ziffer 4 der Sonderbedingungen verpflichtet den Versicherer im Fall des Totalverlustes des Bootes zur Leistung der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich eines etwaigen Restwertes. § 4 ist mit dem Wort "Ausschlüsse" überschrieben. Danach sollen von der Versicherung bestimmte Schäden ausgeschlossen sein, die dann in zehn Ziffern beschrieben werden. Nach § 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen sind alle Schäden von der Versicherung ausgeschlossen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer oder die Mannschaft oder Insassen entstanden sind. § 4 Ziffer 3 sieht den Haftungsausschluß für Schäden vor, die durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs entstanden sind, "sofern diese Umstände bei Antritt der Fahrt vorlagen bzw. der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben mußte". Am 30.09.1995 beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge F.Sp., das seiner Frau gehörende Motorboot auf dem Rhein vom Heimathafen Yachtclub O./A. zu der in Sp. gelegenen Schiffswerft Braun zu bringen. Dort sollte das Boot einen neuen Unterwasseranstrich erhalten. Außerdem sollten kleinere Reparaturen durchgeführt werden. Der Zeuge Sp. befand sich in Begleitung der Zeugen U. und S., als er am Morgen des 30.09.1995 die ca. 45 - 60 Minuten dauernde Fahrt nach Sp. antrat. Gegen 9.45 Uhr geriet die Motoryacht oberhalb des B.-Altrheins bei Rhein-Kilometer ... in Brand. Sie wurde völlig zerstört, ein Restwert verblieb nicht. Brandursache war nach den Feststellungen des Brandsachverständigen und Zeugen W. das Lösen der Metallkraftstoffleitung zwischen Kraftstoff-Förderpumpe und dem Vergaser des linken Motors des mit zwei Innenbordmotoren ausgestatteten Bootes. In der Folgezeit nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 60% der vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 198.000,-- DM abzüglich anteiliger Selbstbeteiligung (60 % von 2.000,-- DM) in Anspruch. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, die Motoryacht der Klägerin sei bereits bei Fahrtantritt fahruntüchtig gewesen, zudem sei Brandursache ein unsachgemäßes, auf grober Fahrlässigkeit beruhendes Hantieren der Bootsbesatzung am Motor gewesen. Deshalb sei sie - die Beklagte - gemäß § 4 Ziffern 3 und 1 der Sonderbedingungen leistungsfrei. Die Klägerin hat behauptet, schon während der Fahrt auf dem Rhein in Richtung Sp. sei der Backbordmotor unregelmäßig gelaufen. Der Zeuge Sp. habe ihn überprüfen wollen. Zu diesem Zweck habe er das Boot in den B. Altrhein gesteuert. Dort sei der Motor dann völlig ausgefallen. Der Zeuge S., von Beruf Kfz-Mechaniker, habe sich auf Anweisung des Zeugen Sp. zum Motorraum begeben, um nach der Ursache der Unregelmäßigkeiten zu sehen. Dieser habe dann den Motorraum geöffnet und den Zeugen Sp. gebeten, den Backbordmotor zu starten. Irgendwelche Eingriffe am Motor habe die Bootsbesatzung nicht vorgenommen. Der Zeuge Sp. habe mehrmals mit dem Gashebel gepumpt, bevor er den Motor gestartet habe. Dieser sei jedoch nicht angesprungen. Plötzlich sei es zu einer Verpuffung gekommen, eine Stichflamme sei aus dem Motorraum hochgeschlagen. Die Besatzung habe noch versucht, den Brand unter Kontrolle zu bekommen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Mit der noch funktionierenden Steuerbordmaschine sei sie auf das Ufer zugefahren und habe das Boot mit voller Fahrt an Land gesetzt. Soweit der Brandsachverständige W. in seinem Bericht vom 07.11.1995 ausgeführt habe, Brandursache sei das Lösen der Metallkraftstoffleitung zwischen Kraftstoff-Förderpumpe und dem Vergaser des Backbordmotors, dieses Lösen vollziehe sich nur sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg, besage dies entgegen den Feststellungen des Brandsachverständigen nicht, daß sich dieses Lösen der Verschraubung nur bei einem Betrieb der Motoryacht über Wochen oder Monate hinweg vollzogen haben könne. Bei Fahrtantritt am 30.09.1995 habe sich die Yacht in einem einwandfreien, fahrtüchtigen Zustand befunden. Die Verschraubung am Vergaser müsse sich erst während der Fahrt gelöst haben. Auf den Tatbestand des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen könne sich die Beklagte deshalb nicht berufen, zumal diese Bestimmung nicht nur objektive, sondern auch subjektive Voraussetzungen beinhalte. Die Ausschlußklausel des § 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen sei ersichtlich nicht einschlägig. Die Klägerin hat beantragt, ##blob##nbsp; die Beklagte zu verurteilen, an sie 117.600,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Ausschlußklauseln des § 4 Ziffer 1 und 3 der Sonderbedingungen berufen und die Auffassung vertreten, die Motoryacht der Klägerin sei bereits bei Fahrtantritt im Sinne der Bedingungen fahruntüchtig gewesen. Hierzu hat sie behauptet, die Lockerung der Verschraubung der Metallkraftstoffleitung könne nicht erst während der Fahrt am 30.09.1995 eingetreten sein. Dies sei vielmehr Folge eines wochen- oder gar monatelangen Prozesses. Die Verschraubung könne sich nicht binnen weniger Stunden lösen. Außerdem hat die Beklagte behauptet, Brandauslöser sei ein unsachgemäßes Hantieren der Zeugen Sp. und/oder S. an dem Backbordmotor. Das Landgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.11.1996 durch die Vernehmung des Brandamtsrats W. als sachverständigen Zeugen über die Frage Beweis erhoben, ob sich ein Lösen der Kraftstoffleitungen aus ihrer Verschraubung am Vergaser binnen weniger Stunden vollziehen oder ob dies nur bei Betrieb des Bootes über Wochen oder Monate hinweg geschehen könne. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.6.1997 verwiesen. Alsdann hat das Landgericht die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Motoryacht "St." bereits bei Antritt der Fahrt am 30.09.1995 fahruntüchtig im Sinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen gewesen sei. Diese Bestimmung beinhalte einen objektiven Risikoausschluß, neben den ein weiterer Ausschluß trete, nämlich ein subjektiver Ausschlußtatbestand für den Fall der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens des Versicherungsnehmers von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs. Der Ansicht der Klägerin, in Anbetracht der Formulierung "bzw. der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben mußte" beinhalte § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen über die objektive Voraussetzung der Fahruntüchtigkeit bei Antritt der Fahrt hinaus noch eine subjektive Komponente als zusätzliche Voraussetzung für den Risikoausschluß, könne nicht gefolgt werden. Gegen das ihr am 31.07.1997 zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.07.1997 hat die Klägerin am Montag, dem 01.09.1997 Berufung eingelegt und diese nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, von einer Fahruntüchtigkeit ihrer Motoryacht im Sinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen könne selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn feststünde, daß sich die Verschraubung am Vergaser des Backbordmotors bereits vor Fahrtantritt gelöst habe. Unstreitig nehme die Reise vom Yachthafen zur Bootswerft Braun in Sp. nur ca. 45 - 60 Minuten in Anspruch. Eine solche, nur kurze Zeit dauernde Schiffsreise auf dem Rhein könne das Boot ohne weiteres auch mit nur einem Motor, hier dem unstreitig funktionstüchtigen Steuerbordmotor, bewältigen. Zwischen dem im April 1994 erfolgten Kauf des Bootes und dem Schadenstag, dem 30.09.1995, sei an dem Boot mit Ausnahme einer im Juli 1994 erfolgten Inspektion nichts verändert und nichts repariert worden. Namentlich hätten die Zeugen Sp. und S. am 30.09.1995 keine Eingriffe an dem Motor vorgenommen. Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, die Ausschlußklausel des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen beinhalte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zwei Alternativen, nämlich einen objektiven und einen subjektiven Ausschlußgrund, sondern nur einen einzigen, so daß die dort genannten Voraussetzungen zur Annahme der Leistungsfreiheit der Beklagten kumulativ vorliegen müßten. Jedenfalls könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel so verstehen. Die Klägerin beantragt, ##blob##nbsp; die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 117.600,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und behauptet weiterhin, die Lockerung der Verschraubung der Metallkraftstoffleitung sei Folge eines wochen- oder monatelangen Prozesses. Die Yacht sei schon bei Fahrtantritt fahruntüchtig gewesen. Sonst könne nur ein unsachgemäßes Hantieren der Bootsbesatzung am Motor Brandursache gewesen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 802 Js 11/95 Staatsanwaltschaft Mannheim war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Seine Begründung, das Motorboot der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Fahrtantritts und des Brandereignisses im Sinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen fahruntüchtig gewesen, diese Bestimmung beinhalte zwei nebeneinanderstehende Ausschlußtatbestände, deshalb sei die Beklagte leistungsfrei, trägt die klageabweisende Entscheidung nicht. Vielmehr ist die Beklagte aufgrund des unstreitigen Eintritts des Versicherungsfalles gemäß §§ 1, 49 VVG, § 7 Ziffer 4 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Ziffer 1 der Sonderbedingungen verpflichtet, an die Klägerin aus der vereinbarten Wassersportkasko-Versicherung wegen des am 30.09.1995 eingetretenen, durch Brand verursachten Totalverlustes des versicherten Bootes die der Höhe nach unstreitige Entschädigungssumme zu zahlen. § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen schließt den Zahlungsanspruch der Klägerin im Streitfall ungeachtet der Frage, ob sich die Motoryacht bereits bei Fahrtantritt objektiv im Zustand der Fahruntüchtigkeit befand, wegen der konkreten Fassung der Ziffer 3 des § 4 der Sonderbedingungen nicht aus. Denn durchschnittliche Versicherungsnehmer können, worauf zurückzukommen sein wird, § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen vertretbarerweise auch so verstehen, daß nicht allein die objektive Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt zum Haftungsausschluß führt, sondern kumulativ ein subjektives Merkmal, nämlich die Kenntnis oder aber das Kennenmüssen, hinzutreten muß. Das Verständnis, das die Beklagte ihrer Versicherungsbedingung beimessen will, erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Deshalb führt jedenfalls die nach § 5 AGBG vorzunehmende versicherungsnehmerfreundliche Auslegung zu dem Ergebnis, daß im Streitfall Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gehen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen einen objektiven Risikoausschluß beinhalten soll, soweit dort von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs bei Fahrtantritt die Rede ist. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die allgemeine Vorschrift des § 132 VVG oder zum Beispiel die AVB Wassersportfahrzeuge oder die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherungs-Police auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern (Flußkasko-Police). Dort ist die Leistungsverpflichtung des Versicherers jeweils mit ähnlichen Formulierungen von vornherein ausgeschlossen, soweit Schäden dadurch entstehen, daß das jeweilige Wasserfahrzeug die Reise in einem nicht fahrtüchtigen Zustand antritt. Dabei handelt es sich nach allgemeiner Meinung jeweils um einen objektiven Risikoausschluß (BGH MDR 1986, 29 zu § 132 VVG und § 4 c der Flußkasko-Police, BGH VersR 1987, 1109, 1110 zu Nr. 3.4.1 der AVB Wassersportfahrzeuge 1976 und OLG Hamm NJW-RR 1991, 1131 zu Nr. 3.4.1 der AVB Wassersportfahrzeuge 1985). Mit dem Landgericht ist auch der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß eine von dem sachverständigen Zeugen W. beschriebene selbständige Lösung der Verschraubung am Vergaser nicht erst kurzfristig während der Bootsfahrt vom 30.09.1995 eingetreten sein kann, sondern daß sie bereits vor deren Antritt begonnen haben muß. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Der Senat sieht deshalb von ihrer erneuten Darstellung ab und nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dennoch hat der Senat Bedenken, von einer Fahruntüchtigkeit der Motoryacht im Sinne der Bedingungen auszugehen. Die Fahrtüchtigkeit eines Schiffes hängt im wesentlichen von seiner Beschaffenheit, seiner Ausrüstung und seiner Einrichtung ab. Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht die Fähigkeit hat, die gewöhnlichen und unvermeidlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen (vgl. hierzu nur: Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 132 VVG Anm. 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies hat auch das Landgericht richtig gesehen. Auf der Basis dieser Begriffsbestimmung hat der Senat aber Bedenken, dem Landgericht ohne weiteres in seiner Annahme zu folgen, die Motoryacht "St." sei im Streitfall bereits bei Fahrtantritt fahruntüchtig gewesen. Aus der Sicht des Senats darf dies nicht abstrakt beurteilt werden. Es ist vielmehr entscheidend auf die konkret in Aussicht genommene Reise abzustellen. Dann aber ist dem Umstand entscheidendes Gewicht beizumessen, daß die Motoryacht der Klägerin mit zwei Innenbordmotoren ausgestattet war, von denen einer einwandfrei funktionierte. In Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin unstreitig vorgetragen hat, die Reise habe nach Sp. führen und nur 45 - 60 Minuten dauern sollen, spricht einiges dafür, daß die konkret geplante Reise auch mit nur einem Innenbordmotor problemlos hätte bewältigt werden können. Die Beklagte selbst hat in ihrer Berufungserwiderung vom 15.12.1997, dort Seite 13 (Bl. 184 d.A.), vorgetragen, es sei unverständlich, daß die Bootsmannschaft die Fahrt zur Werft nicht mit dem Steuerbordmotor fortgesetzt habe, nachdem sich nach Antritt der Reise herausgestellt hatte, daß der Backbordmotor nicht einwandfrei lief. Die Beklagte konzediert damit jedenfalls, daß das Ziel der Reise auch mit nur einem Motor hätte erreicht werden können. Kann aber unter Fahruntüchtigkeit des Wasserfahrzeugs letztlich nur ein Zustand verstanden werden, in welchem das Fahrzeug wegen der ihm unmittelbar anhaftenden Mängel nicht verkehrssicher, also den üblichen Anforderungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht mehr gewachsen ist (vgl. hierzu: OLG Hamm NJW-RR 1991, 1131), erscheint es dem Senat jedenfalls nicht unzweifelhaft, die Fahrtüchtigkeit der Motoryacht der Klägerin unabhängig von dem konkreten Fahrtziel, der Fahrtstrecke, der Fahrtdauer und sonstigen einzelfallspezifischen Besonderheiten stets nur für den Fall anzunehmen, daß beide Innenbordmotoren einwandfrei funktionieren. Die Frage nach der Fahruntüchtigkeit der Yacht bereits bei Fahrtantritt mag jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn die Leistungsverpflichtung der Beklagten ist aufgrund der konkreten sprachlichen Ausgestaltung des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Motorboot zum Zeitpunkt des Fahrtantritts objektiv fahruntüchtig im Sinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen gewesen sein sollte. Vielmehr müßte die Beklagte im Streitfall nachweisen, daß die Klägerin oder ihr Repräsentant (und nicht nur die Bootsbesatzung) von einer solchen etwaigen Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Antritts der Reise Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Hierzu mangelt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGH, zuletzt Urteil vom 25.03.1998 in dem Rechtsstreit IV ZR 137/97; vgl. auch BGH r+s 1996, 45, 46 und Senat, r+s 1997, 507). Als Ausschlußklausel ist § 4 der Sonderbedingungen nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert ((BGH, Urteil vom 25.03.1998 in dem Rechtsstreit IV ZR 137/97 zur Risikoausschlußklausel des § 4 Abs. 2 VGB 62, BGH r+s 1994, 61, 62 zur Ausschlußklausel der Ziffer 4 Abs. 1 k ARB 75 sowie Senat, a.a.O., zum Baurisikoausschluß in § 3 I d bb ARB 94). Bei der Auslegung der Ausschlußklausel ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der zwar den Wortlaut der Klausel, nicht aber ihre Entstehungsgeschichte kennt (Senat, a.a.O.). Für den Streitfall bedeutet das: Der in zahlreiche weitere objektive Risikoausschlüsse eingebettete Ausschlußtatbestand des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen, wonach von der Versicherung Schäden ausgeschlossen sein sollen, die durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs entstanden sind, soweit diese Umstände bei Antritt der Fahrt vorlagen bzw. der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben mußte, kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vertretbarerweise auch so verstanden werden, daß ein Schaden, der durch eine bereits bei Fahrtantritt gegebene Fahruntüchtigkeit des Wasserfahrzeugs entsteht, nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn der Versicherungsnehmer vor Fahrtantritt die Fahruntüchtigkeit seines Bootes kannte oder hätte kennen müssen. Die Verwendung der Abkürzung "bzw." ist indifferent und wird vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zwangsläufig als "oder" gelesen, sondern kann ebensogut als "und" verstanden werden. Dann aber ist, jedenfalls unter Zuhilfenahme des § 5 AGBG, zugunsten der Klägerin von einem Verständnis dieser Versicherungsklausel im letztgenannten Sinne auszugehen, also davon, daß nicht allein der objektive Tatbestand "Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt" zum Leistungsausschluß führt, der Ausschluß vielmehr nur dann greift, wenn der Versicherungsnehmer von diesem objektiven Umstand Kenntnis hatte oder gehabt haben mußte. Dieses subjektive Element nachzuweisen ist Sache der Beklagten. In diesem Zusammenhang fehlt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten dazu, daß die Klägerin die etwaige Fahruntüchtigkeit ihrer Motoryacht zum Zeitpunkt des Antritts der Reise am 30.09.1995 kannte oder hätte kennen müssen. Führt demgemäß § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen im Streitfall nicht zum Wegfall der Leistungsverpflichtung der Beklagten, gilt im Ergebnis nichts anderes, soweit sich die Beklagte auf § 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen stützt und meint, die Klägerin oder aber die Bootsbesatzung habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Der Versuch, den stotternden Motor nach seinem Ausfall erneut zu starten, stellt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Bootsbesatzung unsachgemäß an dem heißen Motor hantiert hätte, kann dahinstehen, weil die Beklagte bereits nicht vorgetragen hat, welche konkreten, ihnen zum Vorwurf gereichende Handlungen der Zeuge Sp. und/oder seine Begleiter vorgenommen haben sollen. Das landgerichtliche Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte vielmehr antragsgemäß zur Zahlung der (anteiligen) Versicherungssumme und - dies folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - deren Verzinsung zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Streitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 117.600,-- DM