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Urteil

26 UF 151/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0318.26UF151.97.00
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Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 12.08.1997 - 13 F 9/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach zurückverwiesen, dem mit der Schlußentscheidung auch die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren vorbehalten bleibt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 12.08.1997 - 13 F 9/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach zurückverwiesen, dem mit der Schlußentscheidung auch die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren vorbehalten bleibt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig und hat nach Maßgabe des Urteilstenors vorläufigen Erfolg. Die Antragstellerin wendet sich mit Recht gegen die Abweisung ihrer Scheidungsklage als unzulässig. Die Verwerfung ihres Scheidungsantrags ist verfahrensfehlerhaft. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. II. 1. Das angerufene deutsche Familiengericht ist für die Scheidung der Parteien gemäß § 606 a Abs. 1 ZPO international zuständig. Hierfür genügt bereits, daß die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 606 a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Zuständigkeitsbegründend ist ferner, daß beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 606 a Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). 2. Das Amtsgericht durfte die Scheidungsklage nicht abweisen, ohne das Verfahren gemäß den §§ 148 f. ZPO auszusetzen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der Landesjustizverwaltung gemäß Art. 7 § 1 FamRÄndG über die Anerkennung (oder Nichtanerkennung) des während des amtsgerichtlichen Verfahrens von dem Amtsgericht Bosanska Krupa/Republik Bosnien und Herzegowina am 01.02.1996 - P 88/95 - auf Antrag des Antragsgegners des hiesigen Verfahrens ergangenen und nach dortigem Recht rechtskräftigen Scheidungsurteils herbeizuführen (BGH IPRax 83, 292; Gottwald in: Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 328 Rdnr. 168; Zöller/Geimer, 20. Aufl., § 328 Rdnr. 226; Wieczorek, § 328 Randbemerkung F III a; jeweils m.w.N.). Zur Einleitung eines solchen Anerkennungsverfahrens ist der Antragsgegner gemäß Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG befugt und auch die Antragstellerin hat gemäß Art. 7 § 1 Abs. 7 FamRÄndG das Recht, die Feststellung der Landesjustizverwaltung dazu zu beantragen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils nicht vorliegen (Bambach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 56. Aufl., § 328 Rdnr. 64, Bürgle, IPRax 83, 280, 282). Auf diese Möglichkeit sind die Parteien durch das Gericht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen (vgl. Basedow, IPRax 83, 278, 281). Diesen Hinweis hat das Amtsgericht unterlassen, obwohl den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten das Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG offenkundig unbekannt war. Es ist jedoch davon auszugehen, daß wenigstens eine der Parteien nach entsprechender Belehrung und gegebenenfalls Fristsetzung durch das Gericht dazu veranlaßt worden wäre, den sachdienlichen Antrag auf Verfahrensaussetzung gemäß § 151 ZPO analog zu stellen und das Anerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung durchzuführen. a. Das erkennende Gericht selbst kann von sich aus eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung nicht herbeiführen. Es darf aber auch nicht über die Vorfrage, ob die bosnische Scheidung der Parteien in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, in der Weise inzident entscheiden, daß es - wie geschehen - selbst die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils bejaht und deshalb die Scheidungsklage als unzulässig abweist. Denn die Entscheidungskompetenz über die Anerkennung ausländischer Urteile ist den erkennenden Gerichten entzogen. Nach Art. 7 § 1 FamRÄndG werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden wird, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Damit hat der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung widersprechender Entscheidungen die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen bei der Landesjustizverwaltung monopolisiert. Dieses Entscheidungsmonopol der Landesjustizverwaltung führt zu einem Verfahrenshindernis, das von dem erkennenden Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Wird nach Belehrung der Parteien von diesen kein Aussetzungsantrag gestellt (der nach § 151 ZPO analog zu behandeln wäre, vgl. BGH a.a.O., 294), so hat das Gericht nach § 148 ZPO über eine Aussetzung von Amts wegen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO kann es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes allerdings trotz des Feststellungsmonopoles der Landesjustizverwaltung ausnahmsweise dann von einer Aussetzung absehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für das ausländische Urteil offensichtlich fehlen (BGH, a.a.O. wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des türkischen Gerichts nach deutschem Prozeßrecht). Das Absehen von einer Aussetzung hat jedoch zur Folge, daß dann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Ehe vor dem deutschen Gericht zu scheiden ist, weil das ausländische Scheidungsurteil ohne die Anerkennungsentscheidung der Landesjustizverwaltung als nicht existent zu behandeln ist und daher das deutsche Gericht nicht an einer selbständigen Entscheidung hindert (vgl. Gottwald, a.a.O. Rdnr. 166). Einen unzulässigen Eingriff in das Entscheidungsmonopol der Landesjustizverwaltung stellt es hingegen dar, wenn das Amtsgericht die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Eheurteils annimmt und mit Rücksicht darauf die von ihm beantragte Ehescheidung verweigert. b. Ein Fall eindeutiger offensichtlicher Anerkennungsunfähigkeit, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Absehen von einer Aussetzung von Amts wegen nach § 148 ZPO berechtigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Die Fälle offensichtlicher Anerkennungsunfähigkeit nach der zitierten Rechtsprechung sind auf Fälle der offensichtlich nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit des Erstentscheidungsgerichtes und Verstöße gegen den sogenannten ordre public zu beschränken, weil sonst die Gefahr des Widerspruchs zu späteren Entscheidungen der Landesjustizverwaltung zu groß wäre (vgl. Basedow, a.a.O. S. 281). Die sogenannte Anerkennungszuständigkeit des bosnischen Gerichtes durfte hier jedoch nach § 606 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO in spiegelbildlicher Anwendung der deutschen Zuständigkeitsnormen auf den Erstentscheidungsstaat gegeben sein (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, 21. Aufl., § 606 a Rdnr. 21), da im umgekehrten Fall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichts allein aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin begründet gewesen wäre. Dementsprechend ist die bosnische Zuständigkeit aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch der Umstand, daß das Erstgericht nach einer anderen Rechtsordnung entschieden hat als nach dem inländischen Recht maßgebend gewesen wäre (hier: deutsches Scheidungsstatut gemäß Art. 17, 14 EGBGB), keinen Verstoß gegen den ordre public dar (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rdnr. 163 f.). 3. Der Senat hat von der nach § 540 ZPO eröffneten Möglichkeit, von einer Zurückverweisung abzusehen und - nach Aussetzung - selbst zu entscheiden wegen der zeitlichen Ungewißheit des Verfahrensfortgangs infolge der Anrufung der Landesjustizverwaltung durch die Parteien und auch deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil der Antrag über den Versorgungsausgleich (bzw. dessen Ausschluß) in erster Instanz nicht beschieden wurde, ohne daß die Klägerin ihr Begehren betreffend den Versorgungsausgleich aufgegeben hat. Zwar hat sie den betreffenden Antrag in der mündlichen Verhandlung anders als in der Antragsschrift neben dem Scheidungsantrag nicht mehr ausdrücklich gestellt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, daß sie ihr Begehren aufgegeben hat, zumal sie nach der Verhandlung noch zum Versorgungsausgleich geschrieben hat (Blatt 65) und auch das Protokoll keinen Hinweis darauf enthält, daß der Antrag nicht mehr gestellt werden sollte. Entgegen der Handhabung durch das Amtsgericht war über den Versorgungsausgleich auch dann - isoliert - zu befinden, wenn das Scheidungsverfahren wegen der ausländischen Scheidung nicht mehr durchgeführt wurde. Die Tatsache, daß der Antragsgegner sich in seiner Berufungserwiderung nunmehr damit einverstanden erklärt hat, daß der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, macht die Zurückverweisung nicht untunlich, da eine dahingehende vergleichsweise Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB der Genehmigung des Familiengerichtes bedarf, die nur nach genauer Klärung der beiderseits erworbenen (auch ausländischen) Anwartschaften erteilt werden kann, die hier aber noch nicht abschließend geklärt sind. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Schlußurteil des Amtsgerichts vorzubehalten (vgl. OLG Köln JMbl NW 90, 174, 176; Zöller/Gummer, a.a.O. § 538 Rdnr. 5). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. BGH JZ 77, 232; Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 708 Rdnr. 11, OLG Karlsruhe JZ 84, 635).