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Urteil

9 U 199/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0303.9U199.95.00
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Leitsätze
1) Zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB gehört nicht das Merkmal der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses. 2) Der Versicherungsnehmer muß für das Vorbringen eines Unfalles in diesem Sinne den vollen Beweis führen - Beweiserleichterungen greifen nicht ein; für die absichtliche Herbeiführung des Unfalls ist andererseits der Versicherer voll beweispflichtig, ebenfalls ohne Beweiserleichterungen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 598/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.01.1995 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 14.025,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.10.1994 ver-urteilt worden ist. Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23% und der Beklagten zu 77% auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.1995 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB gehört nicht das Merkmal der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses. 2) Der Versicherungsnehmer muß für das Vorbringen eines Unfalles in diesem Sinne den vollen Beweis führen - Beweiserleichterungen greifen nicht ein; für die absichtliche Herbeiführung des Unfalls ist andererseits der Versicherer voll beweispflichtig, ebenfalls ohne Beweiserleichterungen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 598/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.01.1995 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 14.025,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.10.1994 ver-urteilt worden ist. Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23% und der Beklagten zu 77% auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.1995 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.294,45 DM Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger wegen des Schadenereignisses vom 23.05.1994 aus der für das Fahrzeug Porsche 968, amtliches Kennzeichen BN-KH 100, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 II e AKB zusteht. Die notwendigen Instandsetzungskosten belaufen sich jedoch nicht auf 39.320,10 DM, sondern lediglich auf 35.025,65 DM. In Anbetracht der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM und unter Berücksichtigung der im September 1994 von der Beklagten erbrachten Abschlagzahlung in Höhe von 20.000,00 DM verbleibt zu Gunsten des Klägers demgemäß eine Forderung von 14.925,65 DM. Einen höheren Schaden hat er nicht nachgewiesen. Soweit nicht die Schadenshöhe in Rede steht, greifen die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Ihre Behauptung, das verunfallte Fahrzeug könne auch finanziert und in diesem Zusammenhang sicherungsübereignet sein (Blatt 22 d.A.), ist offensichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt und schon deshalb unbeachtlich. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch. Denn auch dann, wenn es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG handelte, wäre der Kläger gemäß § 76 Abs. 1 VVG verfügungs- und damit auch prozeßführungsbefugt. Tatsachen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz im Streitfall gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die Beschädigung des Porsche Folge eines unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses, also eines Unfalles im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB, ist. Allerdings ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer auch für den Versicherungsfall "Unfall" die von der Rechtsprechung (BGH VersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig) in der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterungen zukommen. Denn es hat in seinem Urteil unter anderem ausführt, die Beklagte habe keine Umstände darzulegen vermocht, die geeignet sein könnten, diesen seitens des Versicherungsnehmers geführten Anzeichenbeweis zu erschüttern, erst recht lasse ihr Vortrag nicht auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Unfalls schließen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in der Diebstahlversicherung befindet sich der Versicherungsnehmer beim Versicherungsfall "Unfall" nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot. Die in der Diebstahlversicherung dem Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien deshalb im Versicherungsfall "Unfall" nicht zu. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine Meinung; vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 12 AKB Anmerkung 5 a.E., Seite 1476). Diese Beweispflicht des Versicherungsnehmers schließt allerdings nicht die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses ein. Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB (vgl. nur BGH und Prölss/Martin, jeweils a.a.O.). Denn die Frage, ob Freiwilligkeit auf seiten des Versicherungsnehmers vorhanden ist oder nicht, kann begrifflich bei einem Aufprall des Fahrzeugs auf ein Hindernis oder ein anderes Fahrzeug nichts daran ändern, daß das Schadenereignis selbst von außen auf das Fahrzeug einwirkt. Der Begriff der Unfreiwilligkeit des Unfalls kann daher nur im Rahmen des subjektiven Risikoausschlusses gemäß § 61 VVG Berücksichtigung finden, wobei es dem Versicherer obliegt, den Vorsatz des Versicherungsnehmers als tatbestandliche Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit zu beweisen (OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1990, 150, 151 = VersR 1990, 1223). Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer für den Nachweis der Voraussetzungen des § 61 VVG nicht zugute. Es gilt weder der Anscheinsbeweis (BGH r+s 1988, 239 = VersR 1988, 683) noch kann der Versicherer die in der Diebstahlversicherung geltenden Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfallgeschehens reicht deshalb zur Leistungsfreiheit des Versicherers nicht aus (BGH r+s 1990, 244 = VersR 1990, 894; r+s 1989, 297 = VersR 1989, 841). Er muß vielmehr den Vollbeweis führen (BGH r+s 1987, 173 = VersR 1987, 503). Für den Streitfall bedeutet das: Es ist Sache des Klägers, den Nachweis zu führen, daß sein Fahrzeug anläßlich des von ihm geschilderten Ereignisses vom 23.05.1994 durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis beschädigt worden ist. Diesen Vollbeweis hat der Kläger geführt. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Sachvortrag des Klägers zum Hergang des Schadenereignisses vom 23.05.1994 richtig ist. Es steht damit fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß das Schadenereignis stattgefunden und der Kläger wie von ihm geschildert mit seinem Porsche mit dem BMW des Zeugen T. zusammengestoßen ist. Namentlich folgt der Senat den glaubhaften, die Sachdarstellung des Klägers im wesentlichen bestätigenden Bekundungen des unbeteiligten Unfallzeugen F.C.. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß das vom Kläger behauptete Schadenereignis stattgefunden hat und es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Zeugen T. gekommen ist. In den Kernpunkten deckt sich die Aussage des Zeugen C. mit den Angaben des Zeugen T., des Klägers und seines Beifahrers, des Zeugen Co.. Insbesondere hat der Zeugen C. glaubhaft bekundet, es habe an der Kreuzung "geknallt", es seien Frontteile durch die Luft geflogen, er - der Zeuge - habe angehalten und festgestellt, daß sowohl der Porsche als auch der BMW beschädigt worden seien. Hat sich mithin ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB ereignet, kann von seiner vorsätzlichen Herbeiführung nicht ausgegangen werden. Jedenfalls ist die nach dem Vorgesagten insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre abweichende Sachdarstellung beweisfällig geblieben. Den in der Berufungsbegründung aufgeführten Indizien kommt entweder kein oder nur ein geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichenden Beweiswert zu. Dem wiederholten Hinweis der Beklagten, der Kläger habe überhaupt nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten, ist eine Indizwirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil die Beklagte Beweis für ihre Behauptung nicht antritt. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, der sei zwar Student, verfüge als einziges Kind sehr wohlhabender Eltern aber über ausreichende finanzielle Mittel. Warum die vorhandene oder nicht vorhandene Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers für den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfallgeschehens Bedeutung haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dasselbe gilt für den Umstand, daß der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug nach Eigenreparatur hat veräußern lassen. Dieser Tatsache kommt im Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil der Kläger das Fahrzeug vorher durch den gelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Th. hat untersuchen lassen. Der Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 08.06.1994 (Blatt 141 ff. d.A.) aber, daß sämtliche Vorschäden fachgerecht beseitigt worden seien und daß der Wiederbeschaffungswert des Porsche unter Berücksichtigung sämtlicher zeitwertrelevanter Faktoren zum Zeitpunkt der Begutachtung 55.000,00 DM betragen habe. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger und sein Unfallgegner, der Zeuge T., hätten sich vor dem Unfall gekannt, ist diese offensichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung durch Nichts belegt. Auch ihr Hinweis auf die Häufigkeit der vom Kläger geltend gemachten Versicherungsfälle hilft ihr nicht. Allein aus der Anzahl der zur Schadensregulierung angemeldeten Unfälle läßt sich eine Indizwirkung für eine vorsätzliche Herbeiführung des streitgegenständlichen Unfallgeschehens nicht ableiten. Anders wäre dies unter Umständen nur dann, wenn die Beklagte im einzelnen und substantiiert zu diesen Unfällen vorgetragen hätte. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Weshalb die Hinzuziehung der Polizei nach dem Unfall trotz der Tatsache, daß sich die Unfallbeteiligten über die Schuldfrage einig waren, ein Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger sein soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Im Gegenteil: Gerade die Tatsache, daß die Beteiligten trotz hohen Sachschadens die Polizei nicht hinzugezogen haben, kann im Einzelfall ein Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung eines Unfallgeschehens sein. Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, daß der streitige Sachvortrag der Parteien trotz der Tatsache, daß sich der Kläger und sein Beifahrer im Falle eines gestellten Geschehens dann bewußt der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt haben müßten, in anderem Licht zu sehen sein könnte, wenn feststünde, daß das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt erhebliche Vorschäden aufgewiesen hätte und/oder bestimmte, vom Kläger geltend gemachte Schäden schlechterdings nicht auf das Geschehen vom 23.05.1994 zurückzuführen sein könnten. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Aufgrund des zu diesen Fragen eingeholten Gutachtens des dem Senat als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen D. vom 29.10.1997 (Blatt 301 ff. d.A.) besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, daß zum einen Altschäden nicht vorhanden waren und daß zum anderen die vom Kläger geltend gemachten Schäden mit seiner Unfallschilderung in Einklang zu bringen sind. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, daß und warum er trotz "intensivster" und "sehr kritischer Bildauswertung" keinerlei positive Merkmale für das Vorhandensein erheblicher Vorschäden habe feststellen könne. Auch hätten sich "keinerlei" Merkmale dafür ergeben, daß die an den unfallbeteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen nicht miteinander korrespondierten. Namentlich hat der Sachverständige überzeugend den Sachvortrag des Klägers bestätigt, daß der vordere linke Kotflügel des Porsche vor dem Unfall erneuert, zumindest aber weitestgehend instand gesetzt worden sein muß. Insbesondere habe die Bildauswertung "eindeutig und zweifelsfrei" ergeben, daß an der Türvorderkante bzw. im vorderen Bereich des Türblatts der Fahrertür kein identischer, sondern ein neuer Schaden vorliege. Reichen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände demgemäß weder jeweils für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenwirken zum Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG aus, kann im übrigen dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dieser Frage wie auch der Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 II e AKB mit Rücksicht auf den gut eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.01.1998 eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.1998 geboten sein könnte. Denn dieser Sachvortrag, der inhaltlich die Ausführungen des von der Beklagten am 21.11.1997 beauftragten Sachverständigen Wanderer in dessen Gutachten vom 07.01.1998 (Blatt 366 ff. d.A.) aufgreift, stellt keine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D. dar, sondern erweist sich als neuer Sachvortrag, der gemäß §§ 527, 519 ZPO in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist. Daß es sich nicht um eine inhaltliche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D. handelt, folgt schon daraus, daß der Sachverständige Wanderer von der Beklagten den Auftrag erhalten hat, zu prüfen, ob die Hergangschilderung des Klägers und des Zeugen Co. mit den Schäden am Porsche und am BMW in Übereinstimmung gebracht werden können und somit zutreffend seien. Soweit die Beklagte deshalb jetzt neuen Sachvortrag in den Prozeß einzuführen versucht, indem sie z.B. vorträgt, die Beschädigungen am rechten Vorderrad des Porsche und am linken BMW-Vorderrad zeigten, daß die Vorderräder des Porsche bei der Kollision nicht nach links eingeschlagen gewesen seien, demzufolge seien die Angaben des Klägers und des Zeugen Co. mit dem tatsächlichen Geschehen nicht in Übereinstimmung zu bringen, würde die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil der Sachverständige D. sich mit dem Tatsachenvortrag der Beklagten auseinandersetzen und sein Gutachten ergänzen müßte. Alsdann wäre ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich. Überdies müßten dann ggf. die Zeugen Co., T. und C. erneut gehört werden. Bei rechtzeitigem Vorbringen und rechtzeitigem Beweisantritt hätte der Sachverständige D. dem Tatsachenvortrag der Beklagten aber bereits bei der Erstellung seines Gutachtens vom 29.10.1997 Rechnung tragen können. Die Zeugen sind bereits im September 1996 und Februar 1997 zum Unfallhergang vernommen worden. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die Beklagte nicht vorgebracht. Ihr Tatsachenvortrag ist demzufolge, soweit er neu ist, bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG liegt nicht vor. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 18.12.1995, dort Seite 13, vorgetragen hat, der Kläger habe in der Kaskoanzeige keine Antwort auf die Frage nach Vorschäden gegeben, ergibt sich aus der dem Senat vorliegenden Schadenanzeige vom 13.06.1994 (Blatt 121 f. d.A.) das Gegenteil. Dort hat der Kläger die Frage nach reparierten Vorschäden ausdrücklich bejaht. Warum der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und demgemäß die Frage in der Schadenanzeige unrichtig beantwortet haben könnte, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er sei in der Lage, aber nicht willens gewesen, vorhandene Reparaturnachweise und Belege über Austauschteile vorzulegen, führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, weil es Sache der Beklagten gewesen wäre, den Vortrag des Klägers zu widerlegen, einen Reparaturnachweis habe es wegen der Eigenreparatur nicht gegeben, die Belege seien von der Polizei beschlagnahmt gewesen. Hierzu fehlt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten. Unsubstantiiert ist der Vortrag der Beklagten auch, soweit sie behauptet, der Kläger habe falsche Angaben zum Zinsschaden gemacht. Deshalb kann dahinstehen, ob die Belehrung am Schluß der Schadenanzeige (Blatt 122 d.A.), die eine unübliche Definition der Aufklärungspflicht enthält, diesen Fall überhaupt erfassen würde. Jedenfalls nicht mit einem ordnungsgemäßen Beweisantritt versehen ist die Behauptung der Beklagten, in Anbetracht der vom Kläger selbst eingeräumten Fahrleistung von etwa 90.000 km pro Jahr könne seine Angabe in der Schadenanzeige, der Porsche habe eine Gesamtlaufleistung von 16.088 km aufgewiesen, nicht richtig sein. Ungeachtet der Tatsache, daß auch der Sachverständige Th. aus Anlaß seiner Gutachtenerstellung vom 08.06.1994 den Tachometerstand mit 16.088 km abgelesen hat, hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung (Blatt 58 d.A.) erklärt, wie es zu der Diskrepanz zwischen der angegebenen Jahreskilometerleistung und der in der Schadenanzeige angegebenen Gesamtlaufleistung des Porsche von nur etwa 16.000 km kommt. Er hat bekundet, er habe mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gehabt, mit dem Porsche sei er nur etwa 8.000 km gefahren. Durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens läßt sich die Unrichtigkeit dieser Aussage nicht feststellen. Die von der Beklagten noch zu erbringende restliche Versicherungsleistung beläuft sich allerdings nicht auf 18.320,10 DM, sondern lediglich auf 14.025,65 DM. Auch hier folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D., wonach der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen Th. weitestgehend gefolgt werden könne, sich jedoch geringfügige Differenzen hinsichtlich des Ersatzteilumfangs und der Arbeitszeiten dadurch ergäben, daß der Sachverständige Th. gezwungen gewesen sei, eine Phantomkalkulation auf der Basis der Datenfiles für einen Porsche 944 vorzunehmen, weil seinerzeit ein spezieller Datenfile für einen Porsche des Typs 968 noch nicht angeboten worden sei. Der Reparaturkostenberechnung zugrundezulegen sind sodann nicht die damaligen Arbeitspreise des Porsche-Zentrums Köln, sondern ein mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssatz, der ausgereicht hätte, um die an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden unter Berücksichtigung der Abzüge "Neu für alt" zu beheben. Danach belaufen sich die ermittelten Reparaturkosten auf brutto 35.025,65 DM. Wegen der vorprozessual erbrachten Abschlagzahlung von 20.000,00 DM und der in Ansatz zu bringenden Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 1.000,00 DM verbleibt demzufolge zu seinen Gunsten eine Restforderung von 14.025,65 DM. Diese hat die Beklagte mit 4% Jahreszinsen seit dem 06.10.1994 zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: 18.320,10 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 14.025,65 DM Wert der Beschwer des Klägers: 4.294,45 DM