Urteil
19 U 221/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0227.19U221.97.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. August 1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 146/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. August 1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 146/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren die Feststellung der wirksamen Kündigung zweier mit der Beklagten geschlossener Darlehensverträge. Die Kläger erwarben von Herrn J.S. ein mit einem Bürohaus bebautes Grundstück in I.. Der Kaufpreis von 5,17 Millionen DM zuzüglich Mehrwertsteuer sollte durch Übernahme der gegenüber der Beklagten bestehenden Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers sowie durch Zahlung eines Restbetrages von netto 681.800,74 DM entrichtet werden. Wegen bestehender Mängel des durch den Bauunternehmer G. errichteten Gebäudes trat S. seine Gewährleistungsansprüche gegen diesen an die Kläger ab. Die Kläger übernahmen zum 01.01.1994 anstelle von S. die beiden mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge mit den Kontonummern ........ und .......... Durch diese Verträge waren Kredite über Nennbeträge von 2.393.486,54 DM und 2.094.712,72 DM gewährt worden. Der Zinssatz wurde jeweils bis zum 30.10.2002 mit 8,5 % jährlich festgelegt. Zu diesem Termin sind erstmals Tilgungsbeträge in Höhe von je 550.000,00 DM zu leisten. Der Geschäftsbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten liegen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Nach Nr. 26 Abs. 2 können beide Parteien die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Im Jahre 1994 erhoben die Kläger, nachdem sie den mit S. geschlossenen Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatten, gegen diesen beim Landgericht Kassel Vollstreckungsabwehrklage. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.1994 kam es zum Abschluß eines Vergleichs, in dessen Rahmen das beiderseitige Festhalten am Kaufvertrag sowie die Zahlung eines Betrages von noch 500.000,00 DM durch die Kläger bei gleichzeitiger Herabsetzung des Kaufpreises um einen Betrag von 181.800,00 DM vereinbart wurde. Weiterhin heißt es in dem Vergleich wie folgt: "... 2. Der Beklagte übergibt den Klägern eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft der Kreissparkasse K. über einen Betrag von 250.000,00 DM auf erstes Anfordern. 3. Die Bürgschaft dient zur Absicherung des Anspruchs der Kläger auf Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma G. für den Fall, daß die Firma G. gegenüber Gewährleistungsansprüchen der Kläger mit einer berechtigten Rest- werklohnforderung gegen den Beklagten aufrechnet. In Höhe des etwaigen Aufrechnungsbetrages leistet der Beklagte an die Kläger Zahlung. Dasselbe gilt, falls die Firma G. gegenüber einem Nachbesserungsanspruch die Zurückbehaltung mit seiner Werklohnforderung berechtigt erklärt ..." In Ausführung dieses Vergleichs übernahm die Beklagte gegenüber den Klägern unter dem 06.12.1994 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zum Betrag von 250.000,00 DM. Die schriftliche Bürgschaftserklärung hat folgenden Wortlaut: "Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber ... bis zum Höchstbetrag von 250.000,00 DM ... für Ihre Ansprüche gegen Herrn J.S., E., aus dem am 24.11.1994 vor dem Landgericht Kassel geschlossenen Vergleich - 8 O 877/94 - auf Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma G. für den Fall, daß die Firma G. gegenüber von Ihnen gemachten Gewährleistungsansprüchen mit einer berechtigten Restwerklohnforderung gegen Herrn J.S., E., aufrechnet. In Höhe des etwaigen Aufrechnungsbetrages leistet Herr J.S. an die Eheleute M. und A. L. Zahlung. Dasselbe gilt, falls die Firma G. gegenüber einem Nachbesserungsanspruch die Zurückbehaltung mit seiner Werklohnforderung berechtigt erklärt. Wir verpflichten uns, auf erstes Anfordern zu zahlen. Wir verbürgen uns mit der Maßgabe, daß wir nur auf die Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können. ... Wir sind berechtigt, uns jederzeit von der Verpflichtung aus der Bürgschaft zu befreien, indem wir den Bürgschaftsbetrag ganz oder teilweise zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die verbürgte Forderung hinterlegen. ..." Die Kläger machten in der Folgezeit aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauunternehmer geltend, deren Höhe sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit 160.218,00 DM bezifferten. Nachdem der Bauunternehmer die Zahlungsaufforderung mit Anwaltsschreiben vom 30.04.1996, in dem er sich auf noch ausstehenden Werklohn berief und hilfsweise die Aufrechnung erklärte, zurückgewiesen hatte, forderten die Kläger nunmehr die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.1996 unter Hinweis auf die übernommene Bürgschaftsverpflichtung vergeblich zur Zahlung des vorgenannten Betrages auf. Daraufhin erhoben die Kläger gegen die Beklagte eine entsprechende Zahlungsklage im Urkundenprozeß, wobei sie die Ansicht vertraten, die Beklagte sei angesichts des Charakters der übernommenen Bürgschaft zur vorbehaltslosen Zahlung auf erstes Anfordern hin verpflichtet. Das Landgericht Köln gab der Klage durch Urteil vom 18.12.1996 - 20 O 339/96 - statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die sich in erster Instanz mit dem Argument verteidigte, die Kläger hätten "berechtigte" Werklohnansprüche des Bauunternehmers nicht dargelegt, und die in zweiter Instanz u.a. geltend machte, die übernommene Bürgschaft stelle bereits keine solche auf erstes Anfordern dar, hat der Senat durch Urteil vom 24.10.1997 - 19 U 38/97 - zurückgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Berufungsurteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Juli 1996 hatten die Kläger das von S. erworbene und mit einer Grundschuld von 4,5 Millionen DM zugunsten der Beklagten belastete Grundstück an einen Herrn H. verkauft und aufgelassen, wobei sie sich zur lastenfreien Veräußerung verpflichteten. Eine Eigentumsumschreibung ist bisher nicht erfolgt. Nachdem sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.1996 wegen der Verweigerung der Auszahlung des angeforderten Bürgschaftsteilbetrags abgemahnt hatten, ließen die Kläger mit weiterem Anwaltsschreiben vom 09.07.1996 die fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung aussprechen; gleichzeitig baten sie um Abrechnung der Darlehen. Nachdem die Beklagte ihre Auffassung geäußert hatte, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grunde sei nicht gegeben, da zwischen den Rechtsverhältnissen aus den Darlehensverträgen und der Bürgschaft zu unterscheiden sei, teilte der anwaltliche Vertreter der Kläger mit Schreiben vom 30.07.1996 mit, an der fristlosen Kündigung werde festgehalten, weil kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Gleichzeitig wies er darauf hin, die Kläger würden die aufgrund der Kündigung fällig gewordene Darlehensvaluta bis zum 31.08.1996 zurückzahlen; hinzu kämen die Zinsen für Juli und August in Höhe von jeweils 29.666,41 DM. Es wurde um Mitteilung gebeten, auf welches Konto zum Stichtag 31.08.1996 die Beträge zu überweisen seien. Die Beklagte reagierte auf dieses Anwaltsschreiben mit Schreiben vom 07.08.1996, in dem sie erneut auf ihre Auffassung hinwies, die ausgesprochene Kündigung sei wirkungslos und die Kläger seien zur Fortentrichtung der monatlichen Darlehensraten verpflichtet. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, mit der Juli-Rate seien die Kläger bereits in Verzug; für den Fall, daß die Zahlungen nicht wieder regelmäßig aufgenommen würden, müßten die Kläger mit einer Einleitung der Vollstreckung aus dem vorhandenen Titel rechnen. Die Juli-Rate war tatsächlich bereits am 24. Des Monats per Dauerauftrag abgebucht worden. Daraufhin ließen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.1996 erneut die fristlose Kündigung des Darlehensverhältnisses gegenüber der Beklagten aussprechen. Zur Begründung wurde auf die wahrheitswidrige Anschuldigung des Verzugs mit der Juli-Rate sowie auf die durch nichts gerechtfertigte Drohung mit der Zwangsversteigerung des Objekts hingewiesen. Die Raiffeisenbank B.-Sch. e.G. bat mit Schreiben vom 19.08.1996 die Beklagte um Mitteilung der abzulösenden Darlehenssumme und eine Aufstellung aller im Zusammenhang mit den Forderungen stehenden Sicherheiten. Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte unter dem 23.08.1996 mit dem Hinweis, das Ablösen der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten sei vor Ablauf der Festzinsvereinbarung am 30.12.2002 ausgeschlossen. Der mit der Abwicklung des zwischen den Klägern und Herrn H. am 03.07.1996 geschlossenen Grundstückskaufvertrags betraute Notar bat die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.1996 unter Hinweis auf den vereinbarten lastenfreien Eigentumsübergang im Auftrag der Kläger um Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich des eingetragenen Grundprandrechts und um Mitteilung des Ablösebetrages per 31.12.1996. Die Beklagte wies mit an den Notar gerichtetem Schreiben vom 12.12.1996 darauf hin, eine Rückzahlung der Darlehen innerhalb der Festzinsbindungsfrist sei nicht möglich. Der anwaltliche Vertreter der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.1996 auf die Darlehenskündigung und die Bereitschaft der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen Aushändigung der löschungsfähigen Unterlagen nebst Grundschuldbriefen hin. Gleichzeitig setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 06.01.1997 zur Mitteilung der abzulösenden Forderung und Vorlage der löschungsfähigen Unterlagen, wobei er zum Ausdruck brachte, der Käufer habe mit dem Rücktritt vom Vertrag gedroht für den Fall, daß die Voraussetzungen für die Lastenfreimachung nicht bis zu diesem Datum erfüllt seien. Mit Schreiben vom 30.12.1996 teilte die Beklagte dem anwaltlichen Vertreter der Kläger mit, eine Lösungsmöglichkeit für die Darlehensverträge bestünde in der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes; in diesem Falle sei sie zur Aufhebung der Verträge bereit. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob die Kläger zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes bereit seien; sie werde dessen Höhe sodann berechnen und ein Angebot unterbreiten. Mit Schreiben vom 12.02.1997 übersandte die Beklagte dem Notar die Löschungsbewilligung sowie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde unter Hinweis darauf, über diese Unterlagen dürfe nur verfügt werden, wenn neben der Darlehensrestschuld ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 485.700,00 DM überwiesen werde. Der anwaltliche Vertreter der Kläger unterbreitete mit Schreiben vom 13.02.1997 den Gegenvorschlag, das geltend gemachte Vorfälligkeitsentgelt bis zur Prozeßentscheidung auf einem Anderkonto des Notars zu hinterlegen. Nachdem die Beklagte mit an den Notar gerichtetem Schreiben vom 24.02.1997 diesem Vorschlag zugestimmt hatte, wurde entsprechend verfahren. Mit der unter dem 19.03.1997 im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die beiden Darlehensverträge durch ihre fristlosen Kündigungen vom 09.07. bzw. 15.08.1996 wirksam beendet worden sind. Sie haben die Auffassung vertreten, sie seien zur fristlosen Kündigung der Geschäftsverbindung berechtigt gewesen, weil die Beklagte sich durch die Weigerung der Zahlung auf ihre Verpflichtung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern eindeutig rechtswidrig verhalten und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden zerstört habe mit der Folge, daß ihnen eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte habe sich über ihre Interessen eklatant hinweggesetzt und aus ihrer Machtposition heraus massiv mit Zwangsversteigerung und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen gedroht, dabei ohne Überprüfung den unzutreffenden und kreditschädigenden Vorwurf des Verzugs mit einer Darlehens-Rate erhoben. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die zwischen den Parteien bestandenen Darlehensverträge über 2.393.486,54 DM, Kontonummer ........., sowie über 2.094.712,72 DM, Kontonummer ........., von ihnen am 9. Juli bzw. 15. August 1996 wirksam fristlos gekündigt wurden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Klägern vorgeworfen, lediglich nach einer Möglichkeit zu suchen, die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien nicht zur fristlosen Kündigung der Darlehensverträge berechtigt gewesen. Sie ist der Meinung gewesen, nicht zur Auszahlung des geforderten Teilbetrages aus der Bürgschaft verpflichtet gewesen zu sein. Das Landgericht hat durch das am 13. August 1997 verkündete Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von den Klägern ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 9. Juli und 30. August 1996 seien mangels eines wichtigen Grundes jeweils unwirksam. Gegen dieses ihnen am 28.08.1997 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22.09.1997 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 22.11.1997 mit weiterem Schriftsatz vom 24.11.1997, eingegangen am selben Tag, einem Montag, begründet haben. Die Kläger stützen die weiterhin begehrte Feststellung der wirksamen Kündigung der Darlehensverträge ergänzend auf eine mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.1995 vorsorglich erneut ausgesprochene fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung. Insoweit werfen sie der Beklagten vor, durch die hartnäckige und kategorische Ablehnung einer Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten das Scheitern des notariellen Kaufvertrages vom 03.07.1996 verursacht zu haben. Hierzu behaupten die Kläger, der Käufer H. sei inzwischen von diesem Kaufvertrag zurückgetreten. Sie sehen in dem Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und eine positive Vertragsverletzung. Zur Begründung der ihrer Auffassung nach gegebenen Wirksamkeit der beiden ersten Kündigungserklärungen wiederholen und vertiefen die Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind der Auffassung, die Beklagte sei, wie ihr Verhalten im Parallelprozeß zeige, von vornherein nicht bereit gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu erfüllen. Diese Weigerungshaltung sei willkürlich und in rechtlicher Hinsicht völlig unvertretbar gewesen. Das Verhalten der Beklagten stelle einen schweren Vertragsverstoß dar und habe die Grundlagen einer vertrauensvollen Geschäftsbeziehung in jeder Hinsicht zerstört. Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß sie die Darlehensverträge zu Kontonummer ....... über den Nennbetrag von 2.393.486,54 DM und zu Kontonummer ....... über den Nennbetrag von 2.094.712,72 DM durch Erklärung vom 09.07.1996, hilfsweise durch die Erklärung vom 15.08.1996, äußerst hilfsweise durch die Erklärung vom 12.09.1997 wirksam fristlos gekündigt haben, hilfsweise ihnen Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, die im Text der Bürgschaftserklärung festgelegten Leistungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Jedenfalls habe sie sich nicht willkürlich, sondern mit guten Gründen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zur Wehr gesetzt. Die übernommene Bürgschaftsverpflichtung gehöre ohnehin nicht zu ihrer primären Geschäftsbeziehung zu den Klägern. Sie ist der Auffassung, in der Geltendmachung der weiteren fristlosen Kündigung vom 12.09.1997 liege eine unzulässige Klageänderung. Im übrigen sei diese Kündigung verspätet und auch sachlich ungerechtfertigt. Die Beklagte bestreitet, daß der Käufer H. vom Kaufvertrag vom 03.07.1996 wirksam zurückgetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 20 O 339/96 LG Köln = 19 U 38/97 OLG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Kläger ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger mit ihrem Rechtsmittelantrag äußerst hilfsweise die Feststellung der wirksamen Beendigung der beiden Darlehensverträge durch die Kündigungserklärung vom 12.09.1997 begehren. Hierin liegt, da dieses Begehren auf einen neuen, erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen Sachverhalt gestützt wird, eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Dieser hat die Beklagte zwar widersprochen. Ihre Zulässigkeit ist jedoch gleichwohl gegeben, weil sie als sachdienlich zu erachten ist. Auch wenn diese Änderung der Klage erst in zweiter Instanz erfolgt ist, erscheint es im Interesse einer alsbaldigen Klärung des Rechtsverhältnisses der Parteien und zwecks Vermeidung eines weiteren Prozesses angemessen und sachgerecht, die Frage der Beendigung der Darlehensverträge nunmehr alsbald im vorliegenden Verfahren unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu klären, zumal die dritte Kündigung nicht isoliert von den beiden vorangegangenen gesehen werden kann. II. In der Sache selbst hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, daß die beiden fristlosen Kündigungen vom 09.07. und 30.08.1996 jeweils unwirksam sind und nicht zur Beendigung der zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverhältnisse geführt haben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Auch die dritte Kündigung vom 12.09.1997, auf die die Kläger ihr Begehren jetzt ergänzend stützen, ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund hierzu nicht bestanden hat. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, daß Darlehensverträge als Dauerschuldverhältnisse auch ohne entsprechende Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden können, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH WM 1980, 380, 381; NJW 1986, 1928, 1929; 1989, 1482, 1483). Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann danach gegeben sein, wenn sich eine Vertragspartei einer schweren Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, die geeignet ist, das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu erschüttern, daß dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1482, 1483). Im vorliegenden Fall führt jedoch die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände und die Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu dem Ergebnis, daß den Klägern wegen des Verhaltens der Beklagten die Fortsetzung der Darlehensvertragsverhältnisse nicht mehr zumutbar ist. 1. Kündigung vom 09.07.1996 Entgegen der Aufassung der Kläger war zunächst die von ihnen zum Anlaß für den Ausspruch der ersten Kündigung vom 09.07.1996 genommene Weigerung der Beklagten zur Erbringung der geforderten Teilzahlung von 160.218,00 DM aus der übernommenen Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht derart gravierend, daß hierin ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung als solcher zu sehen war. Die Kläger betonen in ihrer Berufungsbegründung, daß sie nicht nur die Darlehensverträge, sondern die "Geschäftsbeziehung" zu der Beklagten gekündigt haben. Entgegen ihrer Auffassung ist der Bürgschaftsvertrag indes nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehung, die in Nr. 1 der von der Beklagten verwendeten AGB beschrieben und unter anderem durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und der Sparkasse geprägt ist. Der "Auftrag" zur Erteilung der Bürgschaft wurde der Beklagten nämlich nicht von den Klägern, sondern von deren Kaufvertragspartner S. in Ausführung der Vereinbarung in Ziff. 2 des zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 24.11.1994 erteilt. "Kunde" der Beklagten im Sinne von Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war also in Bezug auf das Bürgschaftsverhältnis S.; seine Belange als Auftraggeber hatte die Beklagte deshalb "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu beachten, woraus folgt, daß sie verpflichtet war, vor Erbringung von Leistungen aus der Bürgschaft die rechtlichen Voraussetzungen gewissenhaft zu prüfen. Im Verhältnis zu den Klägern war die Beklagte, was die Bürgschaft anbetrifft, dagegen nur Dritte. Sie war als Bürgin austauschbar. S. hätte sich im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs ohne weiteres zur Übergabe einer Bürgschaft eines anderen Kreditinstituts verpflichten können. Im Rahmen des Bürgschaftsverhältnisses ergab sich eine Beziehung zwischen den Klägern und der Beklagten damit nur "zufällig". Daraus folgt, daß Gegenstand der "Geschäftsbeziehung" zwischen der Beklagten und den Klägern als Kunden im Sinne von Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur der Girovertrag und die beiden Darlehensverträge sind. Dies besagt indes noch nicht, daß nicht auch ein Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Bürgschaftsverpflichtung grundsätzlich geeignet sein könnte, das Vertrauensverhältnis insgesamt zu beeinflussen und damit einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung, wie sie in Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umrissen ist, abzugeben. Denn es kann nicht übersehen werden, daß zwischen dem Grundstückskaufvertrag, den die Kläger mit S. geschlossen hatten, den Darlehensverträgen und dem Bürgschaftsvertrag eine tatsächliche Verknüpfung besteht, die eine isolierte Betrachtung der einzelnen Vertragsverhältnisse verbietet. Die Kläger weisen insoweit zutreffend darauf hin, ihre Geschäftsbeziehung zur Beklagten hätte sich ohne den Abschluß des Kaufvertrages mit S. nie ergeben. Dieser Kaufvertrag bzw. die im Rahmen seiner Abwicklung entstandenen Streitigkeiten waren wiederum Ausgangspunkt für den Abschluß des gerichtlichen Vergleiches und damit für die Übernahme der Bürgschaft der Beklagten gegenüber den Klägern. Um das Vertrauensverhältnis in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zu den Klägern zu zerstören und damit einen Grund für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund abgeben zu können, müßte der Beklagten allerdings im Zusammenhang mit der Bürgschaftsverpflichtung ein schwerer und nachhaltiger Vertragsverstoß vorzuwerfen sein. An einem solchen fehlt es jedoch. Der Senat ist unter Berücksichtigung aller Umstände mit dem Landgericht der Ansicht, daß die Weigerung der Beklagten, einen Teil ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen, nicht als willkürlich und damit als besonders gravierender Vertragsverstoß einzuordnen ist. Daß die Weigerung zur Zahlung ungerechtfertigt war, hat der Senat in seinem im Parallelprozeß ergangenen Berufungsurteil vom 24.10.1997 ausführlich dargelegt. Die Kläger weisen auch zu Recht darauf hin, daß der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt angesichts der bereits seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (vgl. BGH NJW 1984, 923 f; ZIP 1993, 1851 ff) nicht geteilt werden konnte. Indes reicht der Umstand, daß sich die zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten anscheinend nicht genügend mit der geltenden Rechtsprechung vertraut gemacht haben, nicht aus, um den Vorwurf der willkürlichen Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Beklagte in erster Linie die Interessen des Auftraggebers für die Bürgschaftsübernahme, des Herrn S., zu wahren und deshalb sorgfältig die Zahlungsvoraussetzungen zu prüfen hatte. Daß ihr dabei bezüglich der Bedeutung des in Ziff. 3 des Vergleichs verwendeten Begriffs "berechtigten" Werklohnforderung der Firma G. eine rechtliche Fehlbewertung unterlaufen ist, mag vorwerfbar sein, auch wenn es der anwaltliche Vertreter der Kläger im Termin vom 24.11.1994 vor dem Landgericht Kassel offenbar versäumt hat, auf eine für diese möglichst einfache und sichere Formulierung des Vergleichstextes hinzuwirken. Der Vorwurf einer willkürlichen und böswilligen "Hinhaltetaktik" ist damit aber noch nicht gerechtfertigt. Auch der von den Klägern erhobene Verdacht, die Beklagte habe von vornherein nie die Absicht gehabt, ihre Verpflichtung aus der übernommenen Bürgschaft auf erstes Anfordern zu erfüllen, dies aber bewußt verschwiegen ("geheimer Vorbehalt"), was zur nachhaltigen Erschütterung ihres Vertrauens geeignet sein und damit eine fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung rechtfertigen könnte, ist letztlich nicht belegt. Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, daß der Beklagten aufgrund des ihr bekannten Vergleichsinhalts von vornherein klar sein mußte, daß sie eine echte Bürgschaft auf erstes Anfordern begehrten, also Wert auf eine erleichterte Inanspruchnahme legten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände schon bei Übersendung der Bürgschaftsurkunde am 07.12.1994 nicht die Absicht hatte, auf diese Verpflichtung in Zukunft Leistungen zu erbringen, sind jedoch nicht vorhanden. Der Streit zwischen den Parteien über die Zahlungsverpflichtung ist vielmehr offenbar erst im Nachhinein über die Bedeutung des Begriffs "berechtigten" (Werklohnforderung) im Vergleich entstanden. Diese Streitfrage war im wesentlichen auch Gegenstand der Auseinandersetzung in erster Instanz des Parallelverfahrens 20 O 339/96 LG Köln. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz des Parallelverfahrens sogar den Charakter der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Abrede gestellt hat unter Bezugnahme auf die ausbedungene Möglichkeit, sich durch Hinterlegung von der Verpflichtung zu befreien. So haben sie dort in der Berufungsbegründung vom 16.04.1997 vortragen lassen, die Kläger müßten sich mit dem zufrieden geben, was die Bürgschaft ihnen tatsächlich einräume, dies sei eben keine Bürgschaft auf erstes Anfordern; die Bürgschaft sei im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Kläger also nichts wert. Da dieser Vortrag allerdings lange nach der Bestellung der Bürgschaft erfolgt ist, könnte er allenfalls als Indiz für einen von vornherein fehlenden Willen der Beklagten zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung angesehen werden. Letztlich ist jedoch auch eine solche Betrachtungsweise nicht zwingend. Denn es handelt sich hier offenbar um eine Argumentation der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in jenem Berufungsverfahren, welche der Beklagten persönlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bestellung der Bürgschaft nicht zugerechnet werden kann. Neben den aufgezeigten Gesichtspunkten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände und im Rahmen der Interessenabwägung auch der vom Landgericht zutreffend angeführte Aspekt zu berücksichtigen, daß die Vertragsverletzung der Beklagten bezüglich ihrer Bürgschaftsverpflichtung speziell für die beiden laufenden Darlehensverträge keine oder kaum Ausstrahlungswirkung für die Zukunft hat. Wenn die Beklagten diesem Argument mit dem Hinweis begegnen, angesichts der von der Beklagten an den Tag gelegten Hartnäckigkeit sei zu befürchten, daß sie sich plötzlich weitere "Schikanen" einfallen lasse, etwa die Forderung nach weiteren Sicherheiten für die Darlehen, so ist dies eine nur theoretische Überlegung, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermag. 2. Kündigung vom 15.08.1996 Auch die mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.1996 ausgesprochene zweite fristlose Kündigung ist unwirksam. Die zu ihrer Begründung angeführten Umstände sind weder für sich noch in Verbindung mit den zur Begründung der ersten Kündigung angeführten Aspekten geeignet, einen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung der Darlehensverhältnisse abzugeben. Das zum Anlaß für diese zweite Kündigung genommene Schreiben der Beklagten vom 07.08.1996 beinhaltet bezüglich des Vorwurfs des Verzuges mit der Juli-Rate (die tatsächlich bereits am 24. des Monats per Dauerauftrag entrichtet worden war) ein offensichtliches Versehen. Auch wenn die Beklagte dieses durch Einsicht in ihre Kontounterlagen hätte vermeiden können, so stellt sich dieser Vorwurf keinesfalls als schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die den Klägern die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar gemacht hätte. Denn der Irrtum der Beklagten war offensichtlich durch den Inhalt des letzten Absatzes des vorangegangenen Schreibens des anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 30.07.1996 veranlaßt worden. Mit dem Hinweis darauf, bis zum Stichtag 31.08.1996 würden die Kläger unter anderem die Zinsen für Juli noch zahlen, war dort nämlich der unzutreffende Eindruck erweckt worden, als sei die Juli-Rate bereits nicht mehr wie üblich am 24. des Monats entrichtet worden und werde auch nicht, wie vertraglich vereinbart, bis zum 30. des betreffenden Monats gezahlt werden. Die hierauf im Schreiben der Beklagten vom 07.08.1996 erfolgte Reaktion ist nachvollziehbar und kann nicht als bewußt ehrenrühriger Vorwurf an die Kläger gewertet werden. Soweit die Beklagte in diesem Schreiben Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte für den Fall, daß die Kläger nicht von der ersten Kündigung Abstand nehmen und die Zahlungen wieder vertragsgemäß aufnehmen würden, ist darin keine Vertragsverletzung zu sehen. Diese Ankündigung stellte vielmehr eine vom rechtlichen Standpunkt der Beklagten zur Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 09.07.1996 her konsequente und grundsätzlich legitime Verhaltensweise dar. 3. Kündigung vom 12.09.1997 Auch die nach Erlaß des angefochtenen Urteils mit Anwaltsschreiben vom 12.09.1997 vorsorglich erneut ausgesprochene fristlose Kündigung der Kläger hat nicht zur Beendigung der Darlehensverhältnisse geführt. Denn auch sie ist mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung als unzumutbar erscheinen lassen würde, unwirksam. Soweit die Kläger in diesem Kündigungsschreiben ergänzend geltend machen, aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Parallelprozeß ergebe sich, daß diese von vornherein niemals die Bereitschaft zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung gehabt habe, sondern nicht einmal von einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgegangen sei, folgt daraus aus den bereits dargelegten Gründen keine Kündigungsberechtigung. Aber auch der in erster Linie erhobene Vorwurf, die Beklagte habe durch die hartnäckige und kategorische Ablehnung der Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten das Scheitern des Kaufvertrags vom 03.07.1996 verursacht, ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn zugunsten der Kläger die Richtigkeit ihrer Behauptung angenommen wird, der Käufer H. sei von diesem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, kann das Scheitern des Vertrags nicht der Beklagten angelastet werden. Der insoweit von den Klägern gegen sie erhobene Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. der positiven Vertragsverletzung ist durch nichts belegt. Denn es ist nicht erkennbar, daß die Beklagte es bewußt auf das Scheitern des Kaufvertrages angelegt und aus diesem Grunde die Ablösung des Grundpfandrechts verzögert hat. Das etwaige Scheitern des Kaufvertrages haben die Kläger vielmehr selbst zu verantworten, weil sie sich gegenüber dem Käufer H. zu einem lastenfreien Verkauf des Grundstücks verpflichtet haben, ohne zuvor mit der Beklagten über eine vorzeitige Ablösung der Darlehensverträge und eine damit einhergehende Löschung der Grundschuld verhandelt und eine Einigung erzielt zu haben. Die Beklagte stand aus ihrer (zutreffenden) Sichtweise der Unwirksamkeit der beiden ersten Kündigungen zu Recht auf dem Standpunkt, daß eine vorzeitige Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten und eine Beendigung dieser Verträge nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger in Betracht kam. An diesem schon lange geltenden rechtlichen Grundsatz hat auch das - ohnehin erst später ergangene - von den Klägern angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (ZIP 1997, 1641 ff) nichts geändert. Auch der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß auch in Fällen eines Festzinskredits mit vertraglich vereinbarter Laufzeit die unter Umständen begründete Verpflichtung des Darlehensgebers, dem berechtigten Wunsch des Darlehensnehmers nach Grundstücksveräußerung ohne grundpfandrechtliche Belastung durch Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Grundstücksbelastung zu entsprechen, nur gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Gerade die Bereitschaft zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung konnte die Beklagte hier aber auf Seiten der Kläger zunächst nicht erblicken. Das Vorhandensein einer solchen Bereitschaft war auch keineswegs selbstverständlich. Das Gegenteil war vielmehr der Fall. Den Ausspruch der beiden ersten Kündigungen durch die Kläger konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung nur so verstehen, daß diese gerade die Beendigung der Darlehensverhältnisse begehrten, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Es wäre deshalb Sache der Kläger gewesen, gegenüber der Beklagten frühzeitig zu signalisieren, daß sie bereit waren, für die vorzeitige Darlehensablösung ein angemessenes Vorfälligkeitsentgelt zu zahlen. Dies haben sie jedoch erst im Anschluß an das Schreiben der Beklagten vom 30.12.1996 getan, in dem diese sie um Mitteilung gebeten hatte, ob eine solche Bereitschaft bestünde. Erst im Anschluß daran bestand für die Beklagte Anlaß, die von ihr geforderte Vorfälligkeitsentschädigung konkret zu beziffern, woraufhin es dann letztlich im Februar 1997 zur Erteilung der Löschungsbewilligung und zu der Übereinkunft der Überweisung des Vorfälligkeitsentschädigungsbetrags auf das notarielle Anderkonto kam. Daß eine derartige einvernehmliche Regelung nicht bereits im Jahre 1996 gefunden werden konnte, ist allein den Klägern anzulasten. Der Beklagten kann dagegen nicht vorgeworfen werden, daß sie durch unrechtmäßige Verweigerung der Erfüllung einer Pflicht zur Einwilligung in die vorzeitige Vertragsbeendigung in schuldhafter Weise zu der Verzögerung beigetragen hat. Denn sie konnte zunächst dem an sie gerichteten Schreiben der Raiffeisenbank B.-Sch. vom 19.08.1996 nicht die Bereitschaft der Kläger zur Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung entnehmen. In diesem Schreiben wurde lediglich um Mitteilung der zum nächstmöglichen Termin abzulösenden Summe und um Aufstellung der Sicherheiten gebeten. Der Inhalt des daraufhin von der Beklagten verfaßten Schreibens vom 23.08.1996, in welchem sie auf den Ausschluß der Ablösung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vor Ablauf der Festzinsvereinbarung hinwies, kann deshalb nicht als pflicht- und vertragswidrige Weigerung eingestuft werden. Gleiches gilt auch für das an den Notar K. gerichtete Schreiben der Beklagten vom 12.12.1996, in welchem sie auf die gesetzliche Bestimmung des § 609 a BGB und auf die noch laufende Zinsbindungsfrist hinwies. Denn auch bis zu diesem Zeitpunkt war seitens der Kläger keine Bereitschaft zur Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Gegenleistung für die Erteilung der Löschungsbewilligung signalisiert worden. Einen Hinweis auf eine solche Bereitschaft enthielt insbesondere das vorangegangene Schreiben des Notars vom 29.11.1996 nicht; auch dort wurde nur um Mitteilung des Ablösebetrages gebeten. Die Kläger wiesen sogar noch im Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 18.12.1996 wiederum nur auf die ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung und die nach ihrer Auffassung bestehende Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung der Darlehensverträge hin sowie auf ihre Bereitschaft zur Darlehensrückzahlung, ohne dabei jedoch auch nur ansatzweise klarzustellen, daß sie bereit seien, als Gegenleistung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Dabei war ihnen genau bekannt, daß - abgesehen von Fällen der wirksamen Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung - die Einwilligung eines Kreditinstituts in eine vorzeitige Darlehensablösung nur gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden konnte. Dies zeigt der Inhalt des von ihnen vorgelegten Schreibens der Raiffeisenbank B.-Sch. vom 25.06.1997. Darin wird bestätigt, daß am 18.07.1996 zum einen die Kreditmittel zur Ablösung der Verbindlichkeiten bei der Beklagten bewilligt worden seien, daß zum anderen aber auch die Bereitschaft zur Finanzierung einer "eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung" erklärt worden sei. Die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung war für die Kläger also bereits im Sommer 1996 ein Thema. Daß sie diesen Punkt nicht gegenüber der Beklagten zur Sprache brachten, sondern stattdessen über Monate hinweg den Versuch unternahmen, im Wege der fristlosen Kündigung die Beendigung der Darlehensverhältnisse ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu erreichen, hat zur Folge, daß die Kläger ein etwaiges Scheitern des Kaufvertrags mit Herrn H. wegen der verzögerten Grundpfandrechtablösung selbst zu verantworten haben. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nicht der Vorwurf eines vertragswidrigen Verhaltens oder gar einer Schädigungsabsicht zu machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Kläger: 485.700,00 DM