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Beschluss

2 Ws 88/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0225.2WS88.98.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. G r ü n d e A. Der vom 13. Deutschen Bundestag eingesetzte 2. Untersuchungsausschuß "DDR-Vermögen" hat u.a. beschlossen durch die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. B., Bundesvorsitzender der X, Beweis zu erheben. Bei seiner Vernehmung am 13. November 1997 machte der Zeuge nur Angaben zur Person und verlas im übrigen eine schriftlich vorbereitete Erklärung, in der er sich mit eingehender Begründung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berief. Der Untersuchungsausschuß setzte daraufhin ein Ordnungsgeld von DM 900,00 fest und legte dem Zeugen die durch die Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten auf. Die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung verweist den Zeugen auf den Verwaltungsrechtsweg. Mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. November 1997 hat der Zeuge bei dem Landgericht Bonn die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 13. November 1997 beantragt. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses hat für den Deutschen Bundestag die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Nach seiner Auffassung ist für das Begehren des Antragstellers der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Bonn gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG auf die entsprechende Rüge vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges entschieden und festgestellt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die von dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses mit Schriftsatz vom 8. Januar 1998 eingelegte und mit weiterem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 begründete sofortige Beschwerde. B. I. Gegen den Beschluß, durch den gemäß § 17 a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges vorab entschieden worden ist, ist die sofortige Beschwerde nach § 311 der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Strafprozeßordnung gegeben, § 17 Abs. 4 Satz 3 GVG. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Rechtsweg nach § 17 a GVG wird wegen der vorrangigen Bestimmung in § 17 a Abs. 4 GVG nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar wäre, § 161 Abs. 3 Satz 4 StPO. Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt, das Rechtsmittel damit zulässig. II. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht Bonn seine Zuständigkeit angenommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist gegen die angefochtene Entscheidung des Untersuchungsausschusses der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten - hier: dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Köln -, nicht zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 1. Ein Rechtsweg gegen den angefochtenen Beschluß ist eröffnet. Dem steht nicht entgegen, daß die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG "der richterlichen Erörterung entzogen" sind. Denn es besteht Einigkeit darin, daß diese Norm nur die das Ergebnis der Untersuchung feststellenden Entschließungen, die verfahrensabschließenden Ausschußbeschlüsse, gegebenenfalls noch Zwischenentscheidungen, erfaßt. Die Feststellungen und Bewertungen des Untersuchungsausschusses sollen "nicht in - langwierigen - Gerichtsverfahren zerredet und zurechtgerückt werden. Das Hilfsorgan Untersuchungsausschuß soll sagen, was es meint, ohne darauf achten zu müssen, ob seine Aussagen justizfest sind" (Engels, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, 2. Aufl., Seite 92). Artikel 44 Abs. 4 GG betrifft nicht die Anordnungen, die der Ausschuß im Laufe des Verfahrens zum Zwecke sachgerechter Untersuchungen trifft. Für Maßnahmen, die der Ausschuß nur unter Einschaltung des zuständigen Amtsrichters treffen kann, wie die Beschlagnahme oder die Beugehaft, soll daher eine richterliche Überprüfung ebenso möglich sein wie für sogenannte Anordnungsbeschlüsse des Ausschusses oder seines Vorsitzenden, durch die einer Privatperson Pflichten auferlegt werden (Engels, a.a.O., Seite 177). 2. Gegen die Entscheidung des Untersuchungsausschusses ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (OVG Münster, MVwZ 1987, 608; bestätigt durch OVG Münster MVwZ 1990, 1083). a) Die sich aus Art. 44 Abs. 1 GG ergebende Befugnis des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Untersuchungsausschüsse üben eine Kompetenz des Parlaments aus. Artikel 44 GG stattet den Untersuchungsausschuß, indem er die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß vorsieht, mit einem Instrumentarium hoheitlicher Eingriffsbefugnisse aus: Dem Untersuchungsausschuß wird das Recht eingeräumt, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahrensrecht zu erheben. Dies umfaßt die Befugnis, die im Strafprozeß vorgesehenen Möglichkeiten zur zwangsweisen Beschaffung von Beweismitteln zu nutzen und etwa Privatpersonen zu verpflichten, notfalls auch zu zwingen, ihm die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages benötigt. Damit übt der parlamentarische Untersuchungsausschuß öffentliche Gewalt aus (BVerfG, NJW 1988, 890 <892>, 897 <898>, OVG Münster, NVwZ 1987, 608; Schröder, Untersuchungsausschüsse, in: Schneider/ Zeh: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, S. 1249 <Rdn.>). b) Es handelt sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die Auslegung und Anwendung der Verfassung den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, das streitige Rechtsverhältnis also entscheidend vom Verfassungsrecht geformt würde (OVG Münster, NVwZ 1984, 608; BVerwG NJW 1985, 2344; BVerwGE 50, 124 <130>, OVG Münster NJW 1982, 1415; DÖV 1979, 682; NJW 1974, 1671). Die zwischen den Beteiligten aufgrund der angefochtenen Maßnahme bestehenden Rechtsbeziehungen sind nicht dieser Art, sie sind verwaltungsrechtlicher Natur. Die hiergegen von Ossenbühl (Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, in: Gedächtnisschrift für Martens, s. 177 <188 ff>) erhobenen Bedenken überzeugen nicht. Die Eingriffsbefugnisse des Untersuchungsausschusses haben keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Inhalt. Sie können - bei entsprechender Ermächtigung - allen Staatsorganen und damit auch Verwaltungsbehörden zustehen. Daher übt der Untersuchungsausschuß, soweit er von ihnen zur Unterstützung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe Gebrauch macht, unabhängig von seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Hilfsorgan des Bundestages (Engels, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, 2. Aufl., S. 176) materiell Verwaltungstätigkeit aus (OVG Münster 608 <609< m.w.N.). Er wird im Rahmen der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe - im Gegensatz zur legislativen Tätigkeit - wie ein Verwaltungsorgan tätig (BVerwG DÖV 1981, 300; OVG Lüneburg, DÖV 1986, 210). c) Die Streitigkeit ist nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zugewiesen. Eine ausdrückliche Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit an einen anderen Gerichtszweig fehlt (VG Köln, Beschluß vom 21.09.1994 - 23 K 8011/93, OVG Münster NVwZ 1987, 608). Der Umstand, daß dem Untersuchungsausschuß Eingriffsbefugnisse nach Maßgabe der StPO zustehen, macht das Untersuchungsverfahren nicht zur "Strafsache" und begründet keine Zuweisung an die ordentlichen Gerichte (BVerwG DÖV 1981, 300 ; VG Köln, Beschluß vom 21.9.1994, 23 K 8011/93, OVG Münster, NVwZ 87, 608). Zwar kann eine ausdrückliche Zuweisung auch dann vorliegen, wenn die Zuweisung nicht unmittelbar ausgesprochen ist. Dann muß sich der dahingehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt einer Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der "Sachnähe" der betroffenen Materie hinreichend deutlich und logisch zwingend ergeben." (Kopp, VwGO, 10.Aufl., § 40 Rdn.49). Ein solcher eindeutiger Wille des Gesetzes läßt sich Art. 44 GG indes nicht entnehmen. Er ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem Sachzusammenhang. aa) Die in Art. 44 Abs.2 S.1 GG enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über den Strafprozeß regelt nur die Eingriffsbefugnis und die Verfahrensmodalitäten bei der Durchführung der Beweisaufnahme. Sie enthält - entgegen der in der angefochtenen Entscheidung und von Schneiders (MDR 88, 705 [708]) vertretenen Auffassung - keine Regelung über den Rechtsweg zur Überprüfung der getroffenen Maßnahme. Zunächst ist festzuhalten, daß Art.44 GG nicht auf die Strafprozeßordnung verweist, sondern auf die Vorschriften über den Strafprozeß insgesamt, die "auf Beweiserhebungen sinngemäß Anwendung" finden sollen. Hierzu gehören neben der Leitungs- und Ordnungsgewalt der Strafprozeßordnung etwa auch die Vorschriften des GVG über das Hausrecht (§ 175 Abs.1, §§ 176-179 GVG) (Maunz-Dürig, GG, Art.44 Rdn 49; Bonner Kommentar, Art. 44 Rdn. 22, 30). bb) Ein weitergehender gesetzgeberischer Wille läßt sich auch nicht aus einem "Sachzusammenhang" oder einer "Sachnähe" der Materie zum Strafverfahren herleiten. Der Verweisung auf die Regeln des Strafverfahrens bedarf es nur, um die Eingriffsbefugnisse gegenüber Bürgern im Rahmen der Beweiserhebung und deren Grenzen zu regeln. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren auf die Untersuchungshandlungen des Ausschusses bietet sich an, weil die einzelnen Untersuchungshandlungen dem (Amts-) Aufklärungscharakter des Strafverfahrens näherstehen, als etwa dem des Zivilverfahrens. Nur soweit die Beweiserhebung in Betracht kommt, d.h. insbesondere, soweit Untersuchungsausschüsse im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger tätig werden, richtet sich das Verfahren nach diesen Vorschriften, da insoweit nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsstaats nur formelle Gesetze zum Eingriff ermächtigen (Maunz-Dürig, GG, Art.44 Rdn.44; Bonner Kommentar, Art.44 Rdn.2). Diese Bezugnahme auf strafprozessuale Bestimmungen ist rein rechtstechnischer Natur und ändert nichts an dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Untersuchungsauftrags und des Verhältnisses zwischen dem Untersuchungsausschuß und dem Bürger. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß wird hierdurch nicht zum Strafverfahren. Die überwiegende Ansicht stuft folgerichtig Maßnahmen des Vorsitzenden wie des Ausschusses insgesamt gegenüber Dritten deshalb als Verwaltungsakte ein, die mit den Rechtsmitteln der VwGO anfechtbar sind (Bonner Kommentar, Art.44 Rdn.30; v.Mangoldt/Klein, GG, Anm.3 b zu Art.44 mwN). cc) Die allgemeine Zuständigkeit der Strafgerichte läßt sich auch nicht damit begründen, daß aus der Verweisungsvorschrift des Art. 44 Abs.2 Satz 1 GG allgemein die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Untersuchungsmaßnahmen abgeleitet wird, die nach den strafprozessualen Vorschriften vom Richter angeordnet werden müssen. Es erscheint angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters des Verfahrens schon nicht zwingend, daß die dem "Richter" vorbehaltenen Untersuchungsmaßnahmen von den ordentlichen Gerichten angeordnet werden müssen. Dies ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht problematisiert worden, bedarf hier allerdings auch keiner weiteren Entscheidung, da es gerade nicht um eine solche Maßnahme geht, sondern ausschließlich um den Rechtsschutz gegen eine Maßnahme des Untersuchungsausschusses. Aus dem Richtervorbehalt für bestimmte Untersuchungshandlungen läßt sich jedenfalls nicht ableiten, daß auch der Rechtsschutz gegen andere Maßnahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse generell bei den ordentlichen Gerichten konzentriert sei (OVG Münster NVwZ 90, 1083 [1084]). Soweit eine "Aufsplittung" der Rechtswege als nicht sachgerecht empfunden wird, bedarf nach Auffassung des Senats gegebenenfalls die Rechtsprechung zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die dem Richter vorbehaltenen Maßnahmen einer Überprüfung. Angesichts der vorstehend dargestellten Rechtslage wäre für den Senat die "Aufsplittung" allein aber kein hinreichender Grund, Maßnahmen der vorliegenden Art der Kontrolle der ordentlichen Gerichte zu unterwerfen. dd) Die Entstehungsgeschichte des Art. 44 GG mag einer Zuweisung der Zuständigkeit auf die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht entgegenstehen, für die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung läßt sich aus ihr indes ebenfalls nichts herleiten. Damit bleibt es mangels einer Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit jedenfalls für die Fälle, in denen der Untersuchungsausschuß unmittelbar wirkende Maßnahmen gegen einen Zeugen ergreift, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs.1 VwGO (BVerwG, DÖV 81,300; OVG Münster, NVwZ 87,609; OVG Lüneburg, DÖV 86, 210; Damkowski, Der parlamentarische Untersuchungsausschuß, S.45). III. Da der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen, § 17 a Abs.2 S.1 GVG. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Köln. Eine Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens ist im Hinblick auf § 17 b Abs.2 GVG derzeit nicht veranlaßt.