Beschluss
12 W 4/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0218.12W4.98.00
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Leitsätze
1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308).
2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen.
3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f I lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobei dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 1997 - 23 O 417/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308). 2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen. 3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f I lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobei dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 1997 - 23 O 417/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Klägerin hat (zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten) im Mai 1996 bei der Beklagten einen Kredit über insgesamt 31.758,96 DM aufgenommen, der in 36 Monatsraten getilgt werden sollte. Als Sicherheit haben die Kreditnehmer der Beklagten die pfändbaren Anteile von Lohnzahlungen, Renten usw. abgetreten. Nachdem es zum Zahlungsverzug gekommen war, wurde der Kredit im Mai 1997 gekündigt; die Beklagte beziffert den Abschlußsaldo zu diesem Zeitpunkt auf 23.181,32 DM. Sie hat die Lohnabtretung der Klägerin bei deren Arbeitgeber offengelegt, der seit Juli 1997 den pfändbaren Teil des Gehalts der Klägerin an die Beklagte abführt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erklären, daß sie die zu ihren Gunsten bestehende Gehaltsabtretung der Klägerin lediglich in Höhe eines Betrags von 50.- DM in Anspruch nimmt. Sie stützt sich hierbei auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO und macht geltend, im Hinblick auf die von ihr zu zahlende Miete, ihre berufsbedingten Fahrtkosten sowie eine andere Kreditverbindlichkeit verbleibe ihr infolge der Abführung von Gehaltsanteilen an die Beklagte aufgrund der Abtretung weniger als das Existenzminimum. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Arbeitseinkommen bis auf einen Betrag von 50.- DM im Monat freizugeben. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß zurückgewiesen, wogegen sich das Rechtsmittel der Klägerin richtet. II. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, unabhängig davon, ob gegen den angefochtenen Beschluß die einfache oder sofortige Beschwerde gegeben ist, da die Frist des § 577 I ZPO entgegen der Auffassung der Beklagten gewahrt ist; der angefochtene Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.1997 zugestellt, am 3.12.1997 ist die Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beantragte einstweilige Anordnung ist nämlich nicht gegeben. a) Dabei unterliegt es nach Auffassung des Senats allerdings keinem Zweifel, daß dem Schuldner, der seinem Gläubiger zur Sicherung der Schuld die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten hat, ein Weg zur Verfügung stehen muß, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Denn wie sich aus der Vorschrift des § 400 BGB unzweideutig ergibt, sollen Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den Schuldnerschutz gleich behandelt werden und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Gläubiger einer nicht titulierten Forderung, der aus einer Abtretung vorgeht, weitergehende Rechte haben sollte als der Gläubiger einer titulierten Forderung, der aus dem Titel Befriedigung sucht. b) Die Frage, wie der Schuldnerschutz im Fall der Abtretung vom Schuldner gegenüber seinem Gläubiger gerichtlich durchgesetzt werden kann, ist bislang allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geklärt. In der Entscheidung BAG NJW 1991, 2038, 2039 wird lediglich ausgeführt, insoweit könne zum einen ein Antrag des Schuldners an das Amtsgericht als Voll-streckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 850 f ZPO in Betracht kommen, zum anderen die Klageerhebung gegen den Gläubiger vor dem Prozeßgericht (ebenso offen lassend Thomas/ Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 850f RN 1; die Kommentierung bei Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 400 RN 4 ist unverständlich, da sie die Entscheidung des BAG unrichtig wiedergibt). Nach Auffassung des Senats verdient die Bejahung der Zuständigkeit des Prozeßgerichts den Vorrang. Die Begründung einer Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte über den engen, ihnen durch Gesetz zwingend zugewiesenen Bereich von bestimmten Angelegenheiten hinaus erscheint nicht zulässig. Solange ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuldner nicht existiert und er nur vertraglich vereinbarte Rechte aus einer privatschrift-lichen Urkunde geltend macht, fehlt es an einem sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte. Meinungsverschiedenheiten der Vertrags-parteien darüber, ob und in welchem Umfang einer von ihnen Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind hingegen ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Prozeßgerichts fällt (gegen eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts auch Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 850f RN 20). c) Der Erlaß der von der Klägerin erstrebten einstweiligen Anordnung kommt gleichwohl nicht in Betracht. Es fehlt nämlich an einer Rechtsgrundlage, die das Gericht zu einer solchen Entscheidung berechtigen würde. Einstweilige Anordnungen, die es dem Gläubiger untersagen, seinen Anspruch zeitweise durchzusetzen, kann das Gericht insbesondere nach Maßgabe der §§ 707, 719, 769 ZPO erlassen. Die in diesen Vorschriften geregelten Fälle sind dem vorliegenden aber nicht vergleichbar. Sie sind nämlich dadurch gekennzeichnet, daß der Schuldner davor geschützt werden soll, im Wege der Zwangsvollstreckung Vermögenswerte aus der Hand zu geben, obwohl die Gefahr besteht, daß die Forderung, deretwegen vollstreckt wird, nicht besteht, denn allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß der Vollstreckungstitel noch einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Vorliegend streiten die Parteien aber nicht darum, ob die Forderung der Beklagten berechtigt ist, deretwegen sie von der Gehaltsabtretung Gebrauch macht, es steht vielmehr außer Frage, daß ihr die eingezogenen Beträge materiell-rechtlich zustehen und deshalb auf Dauer bei ihr verbleiben. Streitig ist zwischen den Parteien nur, in welchem Umfang die Beklagte zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf das Arbeitseinkommen der Klägerin zugreifen darf. Diese Situation ist derjenigen, die den §§ 707, 719, 769 ZPO zugrunde liegt, nicht hinreichend vergleichbar, so daß nach Auffassung des Senats eine analoge Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht kommt. In dieser Wertung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Gesetzgebers, der auch für das Verfahren nach § 850 f ZPO den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht vorgesehen hat. Ob die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz gem. §§ 935 ff ZPO beantragen könnte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. 3. Der Erlaß der begehrten Anordnung würde zudem daran scheitern, daß es bislang an einer zureichenden Begründung der Klage fehlt. Der gestellte Klageantrag kann in dieser Form nicht zum Erfolg führen. Bei der von der Klägerin unter Berufung auf den der Vorschrift des § 850 f ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken erstrebten Anhebung der Pfändungsfreigrenze kann nämlich nicht ausgesprochen werden, daß der Gläubiger nur einen bestimmten Betrag einziehen darf, vielmehr ist festzulegen, welcher Betrag dem Schuldner trotz der Abtretung zu verbleiben hat. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen methodisch anderen Ansatz, sondern bei dieser andersartigen Berechnung werden auch ganz unterschiedliche Ergebnisse erreicht, da das Einkommen der Klägerin - wie sich aus den bislang vorliegenden Abrechnungen der Monate 4 bis 7/97 ergibt - teils beträchtlichen Schwankungen unterliegt (Nettobeträge zwischen 1.736,74 DM und 2.438,80 DM). Im Hinblick hierauf wäre es auch vom praktischen Ergebnis her ein Unding auszusprechen, daß der Beklagten trotz der veränderlichen Nettobezüge jeden Monat ein gleich hoher Betrag zusteht. Die Klägerin mag ihren Antrag unter diesem Gesichtspunkt überprüfen und neu fassen. Soweit sie ihr Begehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850f I lit. a ZPO stützen will, müßte sie zudem noch dartun, wie hoch ihr notwendiger Lebensunterhalt i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist. Dieser Nachweis des Sozialhilfebedarfs ist regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu erbringen (vgl. BT-Dr 12/1754 S. 17 u. Thomas/Putzo a.a.O. RN 2); dies ist erforderlich, da die Regelsätze nicht einheitlich sind, sondern jeweils örtlich festgesetzt werden und deshalb für das Gericht weder aus dem BSHG noch aus der zu dessen § 22 ergangenen Regelsatz VO ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Beschwerdewert: 2.000 DM (§ 3 ZPO)