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Urteil

11 U 66/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0109.11U66.97.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. April 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 645/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Unter Abweisung der Widerklage im übrigen werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 11.409,63 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu 81 %, im übrigen der Kläger allein. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. April 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 645/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Unter Abweisung der Widerklage im übrigen werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 11.409,63 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu 81 %, im übrigen der Kläger allein. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat überwiegenden Erfolg, das zulässige Rechtsmittel der Beklagten zu 2) ist in vollem Umfang erfolgreich. Die Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz des ihrem Ehemann durch den Verkehrsunfall vom 28. Juni 1996 entstandenen Schadens aus den §§ 398, 823, 249 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG. Die Ersatzpflicht ist weder nach § 7 Abs. 2 StVG, noch nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, da die Drittwiderbeklagte zu 2) den Unfall verschuldet hat. Nach § 10 Satz 1 StVO hatte die Drittwiderbeklagte zu 2) sich an der späteren Unfallstelle so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - hier der Beklagten zu 1) - ausgeschlossen war. Dieser Verpflichtung ist sie, wie der Unfall zeigt, nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Geltung des § 10 Satz 1 StVO kann entgegen der Auffassung des Klägers dahinstehen, ob die von der Beklagten zu 1) befahrene Zufahrtsstraße mit einer Schranke abgesperrt werden kann. Denn der gesamte Parkplatzbereich nebst Zubringer ist während der Öffnungszeiten der anliegenden Geschäfte der Öffentlichkeit frei zugänglich, so daß von den Nutzern des Parkplatzes grundsätzlich die StVO einzuhalten ist (vgl. OLG Köln, NZV 1995, S. 401; OLG Karlsruhe, VM 1989, S. 7). Zu Recht ist allerdings das Landgericht davon ausgegangen, daß für die Vorfahrtsregelungen auf einem Parkplatz die konkreten baulichen Merkmale entscheidend sind (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, S. 1913 f.; OLG Koblenz, VRS 48, S. 134). Von den insoweit relevanten örtlichen Besonderheiten konnte sich der Senat jedoch aufgrund der von den Parteien überreichten Lichtbilder bereits ein zuverlässiges Bild machen, so daß es der Durchführung eines weiteren Ortstermins nicht bedurfte. Ausgehend von der dokumentierten Verkehrsführung an der Unfallörtlichkeit gilt dort nicht die Regel "rechts vor links", vielmehr hatte die Drittwiderbeklagte zu 2) den sich aus § 10 Satz 1 StVO ergebenden Sorgfaltsmaßstab zu beachten. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 8 StVO dient der Regelung des fließenden Verkehrs, setzt also zwei gleichberechtigte Straßen voraus, die sich kreuzen oder von denen die eine in die andere einmündet (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1974, S. 1100). Die von der Drittwiderbeklagten zu 2) benutzte Fahrspur dient jedoch nicht dem fließenden Verkehr, sondern als zwischen den einzelnen Parkplätzen gelegene Fahrbahn der Aufteilung des Parkraums in einzelne Parkflächen (vgl. Jagusch/Hentschel, 34. Aufl., § 8 StVO Rn. 31, § 10 StVO Rn. 6; OLG Karlsruhe, VM 1989, S. 7). Mithin ist die von der Drittwiderbeklagten zu 2) befahrene Fahrspur allein dem Parkverkehr zuzurechnen, während die dreispurige, von der Beklagten zu 1) benutzte Fahrbahn dem zu- und abfließenden Kundenverkehr gewidmet ist. Indem die Drittwiderbeklagte zu 2) in die Fahrbahn der Beklagten zu 1) hineingefahren ist, hat sie also gegen die ihr nach § 10 Satz 1 StVO obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten schuldhaft verstoßen. Demgegenüber kann ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden. Zwar muß auf Parkplätzen auch von dem Vorfahrtsberechtigten in ständiger Brems- und Anhaltebereitschaft gefahren werden (OLG Köln, MDR 1995, S. 152). Angesichts der klaren räumlichen und funktionellen Trennung zwischen der dreispurigen Zufahrtsstraße und dem von der Drittwiderbeklagten zu 2) befahrenen Parkbereich unterlag die Beklagte zu 1) dieser besonderen Verpflichtung jedoch nicht. Die somit allein in Betracht zu ziehende Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeugs tritt hinter dem alleinigen Verschulden der Drittwiderbeklagten zu 2), die eine Fremdgefährdung auszuschließen hatte, vollständig zurück. Hinsichtlich des ersatzpflichtigen Schadens kann die Beklagte zu 1) zunächst auf den durch Vorlage der Reparaturrechnung (Bl. 30 GA) belegten Fahrzeugschaden in Höhe von 8.555,89 DM verweisen. Im Verhandlungstermin vom 19.11.1997 hat sie unwidersprochen vorgetragen, daß die für das Fahrzeug ihres Ehemanns abgeschlossene Vollkaskoversicherung für den vorliegenden Unfallschaden nicht in Anspruch genommen wurde, so daß der Betrag von 8.555,89 DM in voller Höhe in Ansatz zu bringen ist. Darüber hinaus steht der Beklagten zu 1) der Ersatz der Mietwagenkosten zu. Allerdings muß sie sich ersparte Eigenaufwendungen in Höhe einer Pauschale von 15 % anrechnen lassen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 913). Damit reduziert sich der insoweit ersatzpflichtige Schaden auf 1.053,74 DM. Auch die mit 950,00 DM belegten Sachverständigenkosten (vgl. Bl. 32 GA) sind der Beklagten zu 1) zu ersetzen. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Sachverständigen ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß er zur Feststellung der unfallbedingten Wertminderung (800,00 DM) benötigt wurde. Unter Berücksichtigung einer Unkostenpauschale von 50,00 DM ergibt sich damit ein ersatzpflichtiger Gesamtschaden von 11.409,63 DM. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Zinsen konnten jedoch nur in Höhe von 4 % zuerkannt werden, da die Beklagte zu 1) hinsichtlich des darüber hinaus gehenden - bestrittenen - Zinsschadens beweisfällig geblieben ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die Zuvielforderung im Rahmen der Widerklage war nur geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: Prozeßrechtsverhältnisse: zwischen Kläger und Beklagter zu 1): 14.288,27 DM; zwischen Kläger und Beklagter zu 2): 2.692,68 DM; zwischen den Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 1): 11.595,59 DM.