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Beschluss

16 Wx 288/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:1217.16WX288.97.00
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Leitsätze
Der Umstand, daß ein anderer Betreuer den Betreuten besser versorgen (- hier: seine Integration in das soziale Leben besser fördern - ) könnte, reicht als wichtiger Grund für die Ablösung des bisherigen Betreuers nicht aus, wenn der Betreute am bisherigen Betreuer festhalten möchte und mit dessen Leistungen zufrieden ist. Denn zum Wohle des Betreuten zählt ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, solange ihm hierdurch nicht ein ernsthafter Schaden erwächst.
Tenor
I. Der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.97 - 6 T 489/97 - wird aufgehoben. II. Der Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 27.08.97 - 71 XVII 311 - wird dahin abgeändert, daß die Bestellung der Beteiligten zu 3) aufgehoben wird und die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen auch mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Postkontrolle bestellt bleibt. III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, daß ein anderer Betreuer den Betreuten besser versorgen (- hier: seine Integration in das soziale Leben besser fördern - ) könnte, reicht als wichtiger Grund für die Ablösung des bisherigen Betreuers nicht aus, wenn der Betreute am bisherigen Betreuer festhalten möchte und mit dessen Leistungen zufrieden ist. Denn zum Wohle des Betreuten zählt ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, solange ihm hierdurch nicht ein ernsthafter Schaden erwächst. I. Der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.97 - 6 T 489/97 - wird aufgehoben. II. Der Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 27.08.97 - 71 XVII 311 - wird dahin abgeändert, daß die Bestellung der Beteiligten zu 3) aufgehoben wird und die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen auch mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Postkontrolle bestellt bleibt. III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 8.000,-- DM festgesetzt. GRÜNDE: Die Betroffene ist aufgrund eines mittelgradigen Schwachsinns vom Grade einer Imbezillität seit dem Jahre 1969 wegen Geistesschwäche entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Das Amt des Vormundes und dann des Betreuers übt seit August 1979 die in K. residierende Beteiligte zu 2) aus. Im Rahmen einer wiederum im Jahre 1996 erforderlich gewordenen Überprüfung der Frage, ob die Betreuung zu verlängern ist, hat das Amtsgericht - VormG - Bergheim auf Anregung des Beteiligten zu 5) zunächst den Beteiligten zu 4) zum Verfahrenspfleger der Betreuten bestellt. Dieser regte alsdann an, einen Betreuerwechsel vorzunehmen und eine örtlich ansässige Betreuerin zu bestellen, die insbesondere in der Lage sei, Außenkontakte herzustellen, um die Betroffene aus einer gewissen sozialen Isolation herauszuführen. Der Beteiligte zu 5) befürwortete den Wechsel. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1) bis 5) verlängerte das VormG durch Beschluß vom 27.8.97 die für die Betroffene bestehende Betreuung mit dem Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und der Postkontrolle, bestellte aber nun einen zusätzlichen Betreuer: Während es die Vermögenssorge einschließlich Postkontrolle bei der Beteiligten zu 2) beließ, bestimmte es die Beteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin mit dem Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge einschließlich der entsprechenden Postkontrolle, weil es erforderlich sei, die soziale Situation der insoweit nicht einsichtsfähigen Betroffenen zu verbessern. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich gegen einen weiteren Betreuer wehrte und die Beibehaltung des bisherigen Zustandes verlangte, hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihr Begehren auf Beibehaltung ausschließlich der Beteiligten zu 2) als Betreuerin weiterverfolgt. Das namens der Betroffenen gegen die Bestellung der weiteren Betreuerin und der damit verbundenen Teilentlassung der Beteiligten zu 2) eingelegte, nach §§ 69 g Abs. 1, 69 i Abs.5 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dahin, daß die Bestellung der Beteiligten zu 3) zur Betreuerin aufgehoben und auch für dieses Aufgabengebiet die Beteiligte zu 2) bestellt bleibt. Die Entscheidung des Landerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 55o ZPO). Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob für die Teilentlassung der Beteiligten zu 2) ein wichtiger Grund i.S. des § 19o8b Abs.1 BGB vorlag. Wenn das Landgericht eine solche Überprüfung konkludent vorgenommen haben sollte, ist sie jedenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 563 ZPO). Eine Zurückverweisung erübrigt sich aber, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind und der Senat selbst entscheiden kann, ob der genannte wichtige Grund bejaht werden kann. Das ist nicht der Fall. Beim Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der weitestgehend der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Die Bejahung des Begriffs "wichtiger Grund" setzt eine genaue durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen voraus, die ein deutliches Ergebnis haben muß, da ein einfacher Grund nicht genügt (vgl. BayObLG FamRZ 94, 323). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Beteiligte zu 3) für einen Teil der Aufgabenbereiche zu bestellen, sei nicht zu beanstanden, da sich ergeben habe, daß die Betroffene zur Verbesserung ihrer sozialen und häuslichen Situation einer Betreuerin bedürfe, die ihr vor Ort zur Seite stehen kann, was von der K.er Betreuerin nicht geleistet werden könne. Der Wille der Betroffenen, den bisherigen Zustand nicht zu ändern, weil ihre Familie und die Beteiligte zu 2) für sie sorge, räume die Notwendigkeit der Bestellung einer ortsansässigen Betreuerin nicht aus, zumal da die Sorge der Familie hierdurch nicht eingeschränkt werde, sondern nur eine zusätzliche Hilfestellung durch einen schnell erreichbaren Betreuer gewährt werden solle. Mit der Begründung als auch der des Amtsgerichts läßt sich indes die konkludent vorgenommene Teilentlassung der Beteiligten zu 2) nicht rechtfertigen, die das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 19o8 b BGB verlangt. Gemäß der vorgenannten Vorschrift hat das VormG den bisherigen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Fehlt wie hier - auch nach der Begründung der angefochtenen Entscheidungen - ein Eignungsmangel, ist auch eine Teilentlasssung des Betreuers und die Bestellung eines weiteren Betreuers für den davon betroffenen Aufgabenkreis, mithin die Bestellung von Mitbetreuern nur statthaft, wenn Gründe vorliegen, die mit der Eignung des Betreuers nichts zu tun haben, aber dennoch so gewichtig sind, daß sie die teilweise Entlassung des Betreuers als einzige dem Wohl und Interesse entsprechende Maßnahme des Betreuten rechtfertigen (vgl. Palandt/Diederichsen BGB § 19o8 b Rdnr.5). Das Wohl des Betreuten hat im Betreuungsrecht ganz im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick darauf kommt es zunächst besonders auf Fragen der Kontinuität der Betreuung und des persönlichen Verhältnisses zwischen Betreuer und Betreuter an (vgl. BGH NJW 96,1825). Zum Wohl des Betreuten gehört zudem die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (vgl. BayObLG FamRZ 95, 1233). Deshalb muß auch und vor allem sein eigener Wille - die Frage seiner Geschäftsfähigkeit ist insoweit nicht von Bedeutung - den Ausschlag geben für die Auswahl des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 95, 1233 mwN + 96, 11o5; Palandt/Diederichsen BGB § 19o8b Rdnr. 5), und kommt eine auch nur teilweise Entlassung des Betreuers nur in Betracht, wenn der Betreute am ursprünglichen Betreuer insoweit nicht festhalten will (vgl. § 1897 Abs. 4 S.1 BGB). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sind keine gewichtigen Gründe i.S. des § 19o8 b BGB für die Teilentlassung der Beteiligten zu 2) und Anordnung der geteilten Mitbetreuung (§ 1899 Abs.1 S.2 BGB) ersichtlich. Die Betreute hat ein wie sie auch dem Sachverständigen Dr. H. erklärte - sehr gutes Verhältnis zur sie bereits seit sehr langer Zeit (ab 1979) betreuenden Beteiligten zu 2), und ist auch mit der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit und Besuche vollauf zufrieden. Ferner besteht kein begründeter Anlaß, zum Wohle der Betreuten ihren Wunsch auf Beibehaltung dieser Betreuung zu ignorieren. Von einer insoweit widersprüchlichen Meinung der Betreuten kann, wie aber das Landgericht meint, nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Der natürliche unbeeinflußte Wille der Betreuten, die aus eigenem Antrieb die zusätzliche Bestellung der Beteiligten zu 3) nicht verlangt hat, geht vielmehr eindeutig und klar auf die Beibehaltung des gewohnten Zustands. Das hat sie stets sowohl gegenüber den Beteiligten zu 2) und 5) als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. und auch bis auf eine Ausnahme bei ihren amtsgerichtlichen Anhörungen ausdrücklich kundgetan. Insbesondere gegenüber der Beteiligten zu 2) hat die Betroffene, ausdrücklich mehrfach nach ihrem Willen befragt, bedeutet, sie wolle keine weitere fremde Betreuerin in ihrer Wohnung und in ihrem Leben haben. Ebenso hatte sich die Betroffene selbst bei ihrer letzten Anhörung durch das VormG auf entsprechende Befragung zunächst für die Beibehaltung des bestehenden Zustands ausgesprochen und auch ausdrücklich die Frage verneint, ob sie mit der Bestellung der Beteiligten zu 3) neben der Beteiligten zu 2) einverstanden sei, damit diese sich um ihre sozialen Kontakte kümmern könne. Erst nachdem ihr die "Problematik" nochmals erklärt wurde, bejahte sie nun die erneut gestellte Frage, ob die Beteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin bestellt werden solle. Kurze Zeit später hat die Betroffene indes in Gegenwart ihrer Verwandten mit der Beteiligten zu 2) telefoniert und Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung einlegen lassen, weil sie keinen weiteren Betreuer wolle. Hat sich mithin die Betroffene nur bei der letzten Anhörung und auch erst nach entsprechender Einflußnahme mit der Bestellung der weiteren Betreuerin zur Verbesserung der sozialen Situation einverstanden erklärt, wird daraus hinreichend deutlich, daß das Einverständnis nicht ihrem natürlichen unbeeinflußten Willen entsprach. So hat denn auch das Amtsgericht seine Entscheidung auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit der Betreuten gestützt, die es indes hier nicht gebietet, den natürlichen Willen und Wunsch der Betreuten unberücksichtigt zu lassen. Objektiv mag eine Verbesserung der sozialen und häuslichen Situation der Betreuten wünschenswert sein. Ihr abweichender Wille ist aber gleichwohl zu respektieren, denn eine gewichtige der Betreuten dadurch drohende Schädigung ist nicht ersichtlich. Die Betreute führt ein Leben ohne größere Bedürfnisse. Nach ihrer Darstellung bekommt sie von ihren in ihrer Nähe wohnenden Verwandten alles, was sie sich wünscht, insbesondere wird sie regelmäßig in der Woche mit Essen versorgt. Sie ist erklärtermaßen mit 5,- DM Taschengeld in der Woche, wovon sie auch noch etwas spare, und ihrer Wohnsituation zufrieden. Richtig ist auch, daß die Betreute außerhalb des Familienkreises kaum Kontakt pflegt, wie ihr Verfahrenspfleger geltend macht. Ein zusätzlicher Betreuer am Ort mag zwar diese Situation der Betreuten verbessern wollen und können. Das begründet aber keine Konstellation, die zum Wohle der Betreuten unter Abwendung ihr sonst drohenden Schadens gegen ihren erklärten Willen durch eine sofortige Teilentlassung der Beteiligten zu 2) und entsprechende Bestellung eines weiteren auch kostenträchtigen Betreuers in Pulheim geändert werden müßte, auch wenn die Betreute nicht unvermögend ist (Sparsumme von ca. 95.ooo,- DM + Grundstück mit einem Verkehrswert von 9o.ooo,- DM). Die mögliche Verbesserung der sozialen Situation der Betreuten durch einen näher an ihrem Wohnort befindlichen Betreuer mag objektiv begrüßenswert sein, stellt aber noch keinen wichtigen Grund dar, insoweit den bisherigen Betreuer gegen den erklärten Willen der Betreuten zu entlassen. Sonach war auf die weitere Beschwerde der landgerichtliche Beschluß aufzuheben und der amtsgerichtliche Beschluß insoweit abzuändern, daß es unter Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 3) bei der umfassenden Betreuung durch die Beteiligte zu 2) verbleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 S.2 FGG. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.