Urteil
17 U 16/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:1001.17U16.97.00
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Leitsätze
1. Die Durchführung der Beweisaufnahme durch ein Mitglied der Kammer als beauftragter Richter ist verfahrensfehlerhaft, wenn von vornherein mit widersprechenden Zeugenaussagen zu rechnen ist.
2. Es kommt auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen setzt grundsätzlich deren Vernehmung durch alle erkennenden Richter voraus.
3. Ein Verstoß gegen § 375 Abs. 1 S. 1a ZPO wird ausnahmsweise nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Kammer die Beweisaufnahme regelmäßig durch eines ihrer Mitglieder durchführen läßt.
4. In den Entscheidungsgründen des Urteils sind bei der Beweiswürdigung - abweichend von § 313 Abs. 3 ZPO, der eine gewisse Abkürzung vorsieht - gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzustellen.
5. Die mangels ladungsfähiger Anschrift unterbliebene Vernehmung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor angeordnet worden ist, ist verfahrensfehlerhaft, wenn dem Beweisführer keine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt worden ist, sofern die Prozeßpartei nicht nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat.
Tenor
Auf die Berufung des Kläges und die Anschluß-berufung des beklagten Ehemannes wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 28.11.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 0 124/94 - nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen, soweit der Kläger mit der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1994 begehrt; wegen des weitergehenden Klageanspruchs bleibt das klageabweisende Urteil aufrechterhalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung der Beweisaufnahme durch ein Mitglied der Kammer als beauftragter Richter ist verfahrensfehlerhaft, wenn von vornherein mit widersprechenden Zeugenaussagen zu rechnen ist. 2. Es kommt auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen setzt grundsätzlich deren Vernehmung durch alle erkennenden Richter voraus. 3. Ein Verstoß gegen § 375 Abs. 1 S. 1a ZPO wird ausnahmsweise nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Kammer die Beweisaufnahme regelmäßig durch eines ihrer Mitglieder durchführen läßt. 4. In den Entscheidungsgründen des Urteils sind bei der Beweiswürdigung - abweichend von § 313 Abs. 3 ZPO, der eine gewisse Abkürzung vorsieht - gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzustellen. 5. Die mangels ladungsfähiger Anschrift unterbliebene Vernehmung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor angeordnet worden ist, ist verfahrensfehlerhaft, wenn dem Beweisführer keine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt worden ist, sofern die Prozeßpartei nicht nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat. Auf die Berufung des Kläges und die Anschluß-berufung des beklagten Ehemannes wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 28.11.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 0 124/94 - nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen, soweit der Kläger mit der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1994 begehrt; wegen des weitergehenden Klageanspruchs bleibt das klageabweisende Urteil aufrechterhalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung sowie die Anschlußberufung haben im erkannten Umfange Erfolg. 1. Das von beiden Parteien angefochtene Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, der im Umfange des Angriffs der Berufung und der Anschlußberufung gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führt. a) Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 375 Abs. 1 a ZPO die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Spruchkörpers als beauftragten Richter durchgeführt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Durchführung eines Zeugenbeweises durch ein Mitglied des Prozeßgerichts nur zulässig, "wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag". Diese Voraussetzung liegt in concreto nicht vor. Der Kläger hat die Klage auf eine Körperverletzung gestützt, die die Beklagten bzw. der beklagte Ehemann ihm am 03.07.1993 anläßlich einer Schlägerei rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben soll. Der von der Kammer am 15.12.1994 erlassene Beweisbeschluß sieht die Vernehmung von vier Zeugen vor, die sämtlich die Schlägerei als Augenzeugen beobachtet haben sollen. Es handelt sich dabei um Zeugen, die teils vom Kläger, teils von den Beklagten benannt worden sind. In solchen Fällen ist regelmäßig mit widersprechenden Aussagen zu rechnen, wie das tatsächlich auch eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 16.10.1996 - IV ZR 154/95, NJW-RR 1997, 152), dem sich der Senat anschließt, kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen setze aber die Vernehmung der Zeugen durch alle erkennenden Richter voraus, die sich einen persönlichen Eindruck von dem bzw. den Zeugen machen müssen. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.02.1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586) nur zu machen, wenn das Gericht in seiner Spruchbesetzung auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen kann; die formlose Unterrichtung eines Teils des Spruchkörpers über den von anderen Mitgliedern gewonnenen persönlichen Eindrucks genüge dagegen nicht. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind in casu nicht gegeben. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen K. einerseits und der Eheleute Sch. andererseits, die objektiv widersprüchliche Aussagen gemacht haben, fehlerhaft nicht befaßt. Im übrigen enthalten die protokollierten Aussagen dieser Zeugen im Sitzungsprotokoll vom 25.07.1995 keine Angaben zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen. In Abweichung von § 313 Abs. 3 ZPO, der zwingend vorschreibt, daß die Entscheidungsgründe eines Urteils lediglich eine "kurze Zusammenfassung" der Erwägungen des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthalten, hat das Gericht in Erfüllung des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO in den Entscheidungsgründen seines Urteils für den Fall, daß eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, "die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind", und zwar ohne jegliche Abkürzung. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894 = VersR 1991, 566 = LM H.31/1991 § 286 8B9 ZPO Nr. 80) verlangt deshalb auch, daß der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen habe. Worauf die Überzeugungsbildung der Kammer im vorliegenden Fall beruht, die sich lediglich mit der Glaubhaftigkeit der vom beauftragten Richter protokollierten Aussagen befaßt hat, wird im angefochtenen Urteil nicht erschöpfend dargestellt. Jedenfalls hätte sich das Landgericht im Hinblick darauf, daß die Eheleute Sch. nach deren Aussagen mit den Beklagten seit vielen Jahren befreundet sind und der Zeuge K. sich mit den Beklagten offensichtlich in Streit befindet, im angefochtenen Urteil eingehend mit der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen befassen müssen, soweit es deren Aussagen für glaubhaft gehalten hat. Der Verstoß gegen § 375 Abs. 1 a ZPO ist nicht mangels Rüge der Parteien gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 02.02. 1979 - V ZR 146/77, MDR 1979, 567) ist die Heilungsnorm des § 295 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn die vom Gesetz nicht vorgesehene Form der Beweisaufnahme zur Regel wird. Das ist nach den Beobachtungen des Senates bei der erkennenden Zivilkammer der Fall, die Beweisaufnahmen regelmäßig durch den Berichterstatter als beauftragten Richter durchführen läßt. b) Ein weiterer gravierender Verfahrensfehler kann auch darin zu erblicken sein, daß das Landgericht gegen § 356 ZPO verstoßen hat. Nachdem es die Ladung der Zeugin B., deren Vernehmung die Kammer durch den Beweisbeschluß vom 15.12.1994 angeordnet hatte, mangels ladungsfähiger Anschrift nicht vornehmen konnte, hätte es dem Kläger gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift setzen müssen. Letzteres ist nicht geschehen. Die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen mangels ladungsfähiger Anschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 05.11.1973 - II ZR 165/72, NJW 1974, 188) verfahrensfehlerhaft. Angesichts des bereits oben dargelegten anderen Verfahrensfehlers bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Kläger in erster Instanz auf die Vernehmung der Zeugin B. möglicherweise stillschweigend verzichtet hat, so daß insoweit die Anwendung des § 539 ZPO ausscheiden würde (vgl. hierzu BGH Urt. v. 02.11.1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329). c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Kammer nach Vernehmung sämtlicher Zeugen vor ihr anders entschieden hätte. d) Der Senat hat von der Möglichkeit, nach § 540 ZPO zu verfahren, abgesehen, weil die Zeugin B. zweckmäßigerweise unter Gegenüberstellung der bereits vernommenen Zeugen zu vernehmen ist, was deren erneute Vernehmung bedingt. Insoweit sollte den Parteien keine Tatsacheninstanz genommen werden. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Landgericht den Ausgang des Strafverfahrens zugunsten des Klägers zu berücksichtigen haben. e) Die vom Landgericht festgestellten Gesundheitsschäden des Klägers sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig, so daß sich insoweit eine erneute Beweisaufnahme erübrigt. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Für eine Anordnung nach § 8 GKG besteht kein Anlaß. Revisionsbeschwer für beide Parteien: nicht über 60.000,-- DM.