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Beschluss

16 Wx 241/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX241.97.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) sowie des betroffenen Kindes vom 26. August 1997 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1997 - 1 T 297/97 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) sowie des betroffenen Kindes vom 26. August 1997 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1997 - 1 T 297/97 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen (§ 27 FGG). Amts- und Landgericht haben zu Recht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für ihren am 18.06.1995 geborenen Sohn abgelehnt. Die angefochtenen Entscheidungen stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 17.01.1996 - 16 Wx 226/95 - = Standesamtsanzeiger 1996, 137 f., vom 23.01.1996 - 16 Wx 8/96 -, vom 26.02.1996 - 16 Wx 11/96 - sowie vom 22.08.1997 - 16 Wx 230/97 -) und der inzwischen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (BayObLG Standesamtsanzeiger 1996, 15; OLG Celle, Standesamtsanzeiger 1996, 116; OLG Düsseldorf Standesamtsanzeiger 1996, 134; OLG Frankfurt Standesamtsanzeiger 1996, 135; OlG Zweibrücken Standesamtsanzeiger 1996, 174, jeweils mit weiteren Nachweisen) in Einklang. Hiernach erlaubt § 1616 Abs. 3 BGB nicht die Eintragung eines aus den Geburtsnamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens für ein Kind, das nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsänderungsgesetzes vom 1.04.1994 geboren ist, und zwar auch dann nicht, wenn ein zuvor geborenes Geschwisterkind diesen (Doppel-) Namen bereits trägt. Das Landgericht hat in seinem Beschluß die für diese Auffassung maßgeblichen Gründe eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Die mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die angefochtenen Beschlüsse verstoßen weder gegen Artikel 6 Grundgesetz noch gegen Art. 3 Grundgesetz. Weder der in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz verankerte verfassungsrechtliche Schutz der Familie noch der Gleichheitsgrundsatz gebieten die Wahl eines einheitlichen Familiennamens (vgl. VerfG, NJW 1988, 1577). Der Gesetzgeber hat durch das Recht der Neubestimmung des Namens für die in dem Übergangszeitraum seit der Entscheidung des Bundesverfassungerichts vom 5.03.1991 bis zur gesetzlichen Neuregelung geborenen Kinder gemäß Artikel 7 § 3 FamNamRG dem Interesse des Kindes an der Namensgleichheit der Geschwisterkinder dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß den Eltern die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die Namenswahl für vor dem 1.04.1994 geborene Kinder zu ändern und damit einen einheitlichen Namen der aus der Ehe hervorgehenden Kinder zu gewährleisten. Auf die Fortgeltung der durch die Entscheidung des Bundesverfassungerichts vom 5.03.1991 eröffneten erweiterten Wahlmöglichkeit bei der Namensbestimmung konnten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich hervorgehoben, daß die von ihm vorgenommene vorläufige Regelung nur eine Zwischenlösung bis zur gesetzlichen Neuordnung des Familiennamensrechts darstellte, und hat für diese dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Gesetzgeber war daher nicht gezwungen, Regelungen anderer europäischer Länder zu übernehmen, die die Möglichkeit eines Doppelnamens als Geburtsnamen eines Kindes erlauben. Auch hat das Kind keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, daß der Familienname die Herkunft beider Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen dokumentiert. Vielmehr bleibt es den Eltern unbenommen, diesen Gesichtspunkt bei der Auswahl der Vornamen ihres Kindes zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.