Urteil
9 U 192/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0909.9U192.96.00
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Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 2/94 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 1) zu 40 % und die Klägerin zu 2) zu 60 %. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM und die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 2/94 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 1) zu 40 % und die Klägerin zu 2) zu 60 %. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM und die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d Die Klägerinnen verlangen aus abgetretenem Recht ihrer Kundin, der Firma W. E. GmbH (im folgenden: Firma W. GmbH) eine Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 2.160.000,00 DM, weil ein bei der Beklagten versicherter Warentransport am 27.04.1993 in Weißrußland überfallen und die gesamte Ladung einschließlich des LKW entwendet worden sei. Die Firma W. GmbH hat an die Klägerin zu 1) einen Teilbetrag von 860.000,00 DM und an die Klägerin zu 2) einen Teilbetrag von 1.300.000,00 DM aus der behaupteten Versicherungsforderung abgetreten. Die Firma W. GmbH unterhielt bei der Beklagten seit dem 19.02.1991 eine Transport-General-Versicherung für See-, Fluß-, Land- und Lufttransporte. In den Versicherungsvertrag waren die "Geschriebenen Bedingungen" der Beklagten einbezogen, welche insbesondere den Gegenstand und den Umfang der Versicherung regeln. Auf die Versicherungspolice vom 08.03.1991/12.06.1991 (Bl. 10 d.A.) und auf die "Geschriebenen Bedingungen" (Bl. 12 f. d.A.) wird Bezug genommen. Die Parteien des Transportversicherungsvertrages vereinbarten die Geltung der "Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen" (ADS) sowie der "Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung, ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung von 1984" (ADS Güter 73/84). Im Frühjahr 1993 beabsichtigte die Firma W. GmbH, Elektronikteile, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen und Zubehör von Augsburg nach Moskau zu transportieren, da diese Waren nach der Behauptung der Klägerin von der Firma W. GmbH an die in Moskau ansässige Firma K. J. Ltd (im folgenden: Firma K.) zum Preis von 2.673.001,20 DM verkauft worden waren. Einen großen Teil der Transportgüter hatte die Firma W. GmbH bei der Streithelferin, der Firma C. GmbH erworben. Auf die Rechnung der C. GmbH Bl. 86 d.A. wird Bezug genommen. Den vorgesehenen Transport nach Moskau wollte die Firma W. GmbH bei der Beklagten im Rahmen und in Erweiterung der bestehenden Transport-General-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2.939.399,00 DM versichern. Bei den Vorverhandlungen teilte die Firma W. GmbH der Beklagten über den Zeugen R. mit, daß der Transport von einer russischen Spedition durchgeführt werden sollte. Da die Beklagte den Versicherungsvertrag für den streitbefangenen Transport nach Moskau aber nur unter der Bedingung abschließen wollte, daß kein russischer, sondern ein deutscher Spediteur beauftragt werde, erklärte sich die Firma W. GmbH damit einverstanden, daß eine deutsche Spedition den Transport übernehmen sollte. Außerdem wurden der Transportweg und das Transportmittel festgelegt, nämlich per LKW von Augsburg nach Kiel, von Kiel per Schiff nach Riga und von dort aus weiter per LKW nach Moskau. Am 15.04.1993 beauftragte einer der beiden Geschäftsführer der Firma W. GmbH, der Zeuge K., mündlich die Firma K. GmbH (im folgenden: Firma K. GmbH) mit der Durchführung des Transports nach Moskau. Auf die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma W. GmbH vom 19.04.1993 wird verwiesen (Bl. 122 d.A.). Bei der Firma K. GmbH handelte es sich um eine Firma mit Sitz in Starnberg, welche sich mit der Veranstaltung von Messen im In- und Ausland sowie deren Management durch Organisation und Betreuung sowie mit dem Vertrieb von Waren aller Art im In- und Ausland befaßte. Insoweit wird der von der Beklagten vorgelegte Handelsregisterauszug (Bl. 232 d.A.) in Bezug genommen. Mit einem an den Zeugen R. gerichteten Telefax vom 21.04.1993, auf welches verwiesen wird (Bl. 230 d.A.), teilte die Firma W. GmbH die Daten und die Umstände des geplanten Transports mit, um eine Deckungszusage zu erhalten. Das Telefax enthält unter anderem die folgende Angabe: "Deutsche Spedition: K. GmbH Str. PLZ/Ort" Wie in der zweiten Instanz unstreitig geworden ist, gab der Zeuge R. die in dem Telefax enthaltenen Informationen noch am 21.04.1993 an die Beklagte weiter und übersandte der Beklagten später auch das Telefax selbst. Am 21.04.1993 erteilte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr Kn., die Deckungszusage für die Transportversicherung auf der Grundlage der in dem Fax enthaltenen Angaben. Auf die Prämienrechnung der Beklagten vom 05.05.1993 (Bl. 28 d.A.) bezahlte die Firma W. GmbH die Versicherungsprämie in Höhe von 26.755,90 DM für den Transport nach Moskau. Am 22.04.1993 holte die Firma W. GmbH eine Ausfuhrgenehmigung für die Transportgüter beim Bundesausfuhramt in Eschborn ein (Bl. 130 f. d.A.). Die Firma K. GmbH buchte am 21.04.1993 für den 24.04.1993 die Überfahrt mit der Fähre von Kiel nach Riga (Bl. 123 - 125 d.A.) und mietete für den Transport eine Zugmaschine bei der Firma S. sowie mit Mietvertrag vom 22.04.1993 (Bl. 126 d.A.) einen LKW-Auflieger bei der Firma C.. Als Fahrer engagierte die Firma K. GmbH zwei russische Staatsangehörige, den Zeugen Ko. Ku. sowie A. Rs.. Der Ehemann der Geschäftsführerin der Firma K. GmbH, der Zeuge Ha., hatte den damals arbeitslosen Zeugen Ku. auf einem Ausstellungsgelände in Moskau kennengelernt. Nachdem die beiden Fahrer per Flugzeug nach München gekommen waren und die Transportgüter auf dem LKW verladen worden waren, startete der Transport wie geplant am 22.04.1993. Die Beklagte hat aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr in der zweiten Instanz unstreitig gestellt, daß sämtliche, in der Rechnung der Firma W. GmbH vom 22.04.1993 (Bl. 77 ff. d.A.) aufgeführten Waren, für deren Verlust die Klägerinnen aus abgetretenem Recht eine Entschädigung beanspruchen, auf den LKW geladen worden sind und daß der Transport wie geplant bis nach Vitebsk in Weißrußland durchgeführt worden ist. Der LKW mit den Waren ist jedoch nicht bis zum Auslieferungsort in Moskau gelangt, sondern soll nach der Behauptung der Klägerinnen am 27.04.1993 in der Gegend von Vitebsk bei einem Raubüberfall entwendet worden sein. Mit Schreiben vom 16.06.1993 hat die Beklagte gegenüber der Firma W. GmbH eine Entschädigung für die angeblich entwendeten Transportgüter abgelehnt (Bl. 628 d.A.). Die Klägerinnen haben behauptet, daß der Transport am 27.04.1993 gegen 21.00 Uhr Vitebsk in Richtung Smolensk verlassen habe. Die beiden Fahrer hätten noch etwa zwei Stunden fahren wollen und hätten geplant, an einer Tankstelle oder einer Polizeistation zu übernachten. Etwa 20 km von Vitebsk entfernt sei der Transport von einem Mann in Polizeiuniform gestoppt worden. Mehrere bewaffnete Personen hätten die Fahrer überwältigt und den LKW einschließlich der Ladung entwendet. Die beiden Fahrer seien zwei Tage lang von den Tätern gefangengehalten worden. Nach ihrer Freilassung meldeten die Fahrer den Überfall unstreitig den zuständigen Behörden in Weißrußland. Nach den von dem Zeugen Go. unstreitig durchgeführten Ermittlungen konnten die Täter nicht ermittelt werden. Weiterhin haben die Klägerinnen behauptet, daß die Firma W. GmbH die Firma K. GmbH deswegen mit der Durchführung des Transportes beauftragt habe, weil diese Firma in Moskau ein Zollfreilager unterhalten habe, wo die Waren zunächst ausgestellt werden sollten. Dies habe den Vorteil gehabt, daß die Zollgebühren erst nach der Auslieferung der Waren gegen Zahlung des Kaufpreises angefallen wären. Wie den Geschäftsführern der Firma W. GmbH bekanntgewesen sei, habe die Firma K. GmbH bereits über Erfahrungen mit Transporten nach Moskau verfügt, da sie bereits mehrfach ohne Probleme Waren zu Messen in Moskau transportiert habe. Die Klägerinnen haben außerdem behauptet, die Firma W. GmbH habe die Transportgüter mit Kaufvertrag vom 15.04.1993, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 31 d.A.) zum Kaufpreis von 2.673.001,20 DM an die Firma K. verkauft, deren Geschäftsführer der Zeuge V. ist. Der Kaufvertrag sei von beiden beteiligten Vertragspartnern in der vereinbarten Form ernsthaft gewollt gewesen und nicht nur zum Schein abgeschlossen worden, um die Einfuhr der Waren nach Moskau ermöglichen zu können. Die Firma K. sei auch in der Lage gewesen, den vereinbarten Kaufpreis bei Übergabe der Ware in Moskau zu bezahlen. Die Firma K. habe über entsprechende Devisen verfügt, wovon sich der Geschäftsführer K. der Firma W. GmbH vor der Versendung der Waren selbst überzeugt habe. Es sei vorgesehen gewesen, die Waren erst nach Erhalt des Kaufpreises an die Firma K. auszuliefern. Durch den Verlust der Waren sei der Firma W. GmbH ein Schaden in Höhe von 2.726.300,68 DM entstanden. Diesen Betrag müsse sie aufwenden, um die geraubten Waren wiederzubeschaffen. Der von der Firma W. GmbH in der Rechnung vom 22.04.1993 angegebene Kaufpreis entspräche dem damaligen Verkehrswert der Waren. Hinsichtlich der Behauptungen der Klägerinnen zum Wert der Transportgüter wird insbesondere auf deren Schriftsätze vom 25.02.1994, Seiten 15 - 27 (Bl. 168 ff. d.A.) und vom 21.04.1994, Seiten 3 - 5 (Bl. 243 - 245 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerinnen haben weiterhin behauptet, daß der Zeuge R. der Versicherungsagent und Vertreter der Beklagten gewesen sei. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 860.000,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16.06.1993 und an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.300.000,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16.06.1993 zu zahlen. Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerinnen angeschlossen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der Versicherungsvertrag wegen einer Überversicherung nach § 9 Abs. 1 ADS bzw. wegen einer betrügerischen Überversicherung nach § 9 Abs. 2 ADS unwirksam sei. Dazu hat sie behauptet, daß die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des Transportgutes um ein Vielfaches übersteige. Das Warensortiment sei bereits damals veraltet gewesen und könne wegen der fehlenden Aktualität und wegen der Art der Zusammensetzung nur als "Computerschrott" bezeichnet werden. Der Wert der Transportgüter habe allenfalls insgesamt 622.725,26 DM betragen. Die Beklagte bezieht sich zum Wert der Waren auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 10.06.1993 (Bl. 55 ff. d.A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen D. vom 17.08.1993 (Bl. 143 d.A.) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen D. vom 10.04.1994 (Bl. 236 d.A.). Die Beklagte hat sich außerdem auf Leistungsfreiheit nach § 33 ADS wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen. Die Versicherungsnehmerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie - unstreitig - kein professionelles Speditionsunternehmen, sondern die Firma K. GmbH mit dem Transport beauftragt habe, welche ihrerseits zwei arbeitslose Gelegenheitsarbeiter als Fahrer engagiert habe, ohne deren Zuverlässigkeit zu prüfen und ohne diesen die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für den Transport zu geben. Einer der Fahrer sei zudem wegen Einbruchs vorbestraft gewesen. Die Beklagte hat behauptet, die Auswahl der Firma K. GmbH als transportausführende Firma sei nicht mit ihr abgestimmt worden. Der Zeuge R. sei als Versicherungsmakler im Auftrag der Versicherungsnehmerin tätig gewesen und nicht als ihr - der Beklagten - Angestellter oder Agent. Mit Schriftsatz vom 11.04.1994, auf welchen verwiesen wird, hat die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und zur Begründung ausgeführt, daß die Versicherungsnehmerin ihr vorgespiegelt habe, der Transport werde durch eine deutsche Spedition ausgeführt. Die Beklagte hat außerdem den von den Klägerinnen behaupteten Raubüberfall und die Entwendung der Transportgüter bestritten und hat behauptet, daß der Versicherungsfall von den Geschäftsführern der Firma W. GmbH gemeinsam mit Ha. von der Firma K. GmbH vorgetäuscht worden sei. Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf folgende Indizien berufen: Der Ehemann der Geschäftsführerin der Firma K., Ha., und der Geschäftsführer K. der Versicherungsnehmerin seien befreundet gewesen. Unstreitig waren beide Mitglieder des Instituts für Politik und Wirtschaft e.V. in Starnberg und kannten sie sich bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages aus der Zusammenarbeit im Handel mit Firmen der GUS-Staaten. Die in der Auskunft der Kreditreform Bl. 396 enthaltenen Angaben über das Institut für Politik und Wirtschaft e.V. sind nicht streitig. Die Klägerinnen haben behauptet, Ha. sei bereits wegen Betruges vorbestraft gewesen und habe deswegen die geschäftlichen Aktivitäten der Firma K. GmbH über seine Ehefrau als Geschäftsführerin abgewickelt. Wegen der behaupteten Vorstrafen des Ha. haben sich die Klägerinnen auf das Verfahren StA Augsburg 305 Js 76284/93 berufen. Weiterhin haben die Klägerinnen behauptet, daß die Firmen W. GmbH und K. GmbH bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages überschuldet gewesen seien. Inzwischen sei die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma K. GmbH mangels Masse abgewiesen worden. Ha. habe sich ins Ausland abgesetzt. Er vertröste seine Gläubiger damit, daß er eine Versicherungsleistung aus dem vorliegend streitbefangenen Transport erwarte. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf ein Schreiben des E. vom 11.02.1994 (Bl. 425). Der Kaufvertrag zwischen der Firma W. GmbH und der Firma K. sei nur zum Schein abgeschlossen worden, was insbesondere auch aus den widersprüchlichen Angaben der Zeugen V. und K., unter anderem zur Zahlungsweise des Kaufpreises, zum Ort der Auslieferung und zur weiteren Verwendung der Waren durch die Firma K. folge. Die Firma K. sei finanziell nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis - wie angeblich nachträglich vereinbart - in bar zu entrichten. Auch die Art und Weise der Einstellung der zwei russischen Fahrer sowie den von den Klägerinnen behaupteten Tathergang des Raubüberfalls hat die Beklagte als Indizien für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles angesehen. Zudem seien von der Versicherungsnehmerin und der Firma K. GmbH keinerlei Vorkehrungen für eine Rückführung des in Deutschland gemieteten LKW nach der beabsichtigten Auslieferung der Waren in Moskau getroffen worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle über die Vernehmung der Zeugen Ku. (Bl. 282 d.A.), B. (Bl. 306/308 d.A.), G. (Bl. 354 d.A.), R. (Bl. 367 d.A.), V. (Bl. 385 d.A.), K. (Bl. 390 d.A.), O. (Bl. 393 d.A.) und Go. (Bl. 444 d.A.) verwiesen. Außerdem wird auf die russischen Protokolle zur Vernehmung des Zeugen V. im Ermittlungsverfahren vom 18.06.1993 und vom 14.05.1993 nebst Übersetzungen (Bl. 181 - 183, Bl. 427, 429) sowie auf die Eidesstattliche Versicherung des Zeugen V. vom 23.06.1993 (Bl. 620 d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte nach den Klageanträgen der Klägerinnen verurteilt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, daß das äußere Bild des versicherten Schadensereignisses der Verschollenheit der Transportgüter nachgewiesen sei. Auch wenn nicht unerhebliche Verdachtsmomente für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles vorlägen, lasse sich bei einer Gesamtwürdigung der Indizien die erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nicht bejahen. Eine Überversicherung nach § 9 Abs. 1 ADS bzw. eine betrügerische Überversicherung nach § 9 Abs. 2 ADS könne nicht festgestellt werden. Da gemäß Ziff. 4.1 der Geschriebenen Bedingungen der Verkaufsrechnungswert als Versicherungssumme vereinbart worden sei, sei der Verkaufsgewinn der Firma W. GmbH mitversichert, auch wenn dieser überhöht gewesen sein sollte. In der Angabe der Firma K. GmbH als deutsche Spedition liege keine die Anfechtung des Versicherungsvertrages begründende Täuschung der Beklagten, da es der Beklagten bei der Vereinbarung der Beauftragung eines deutschen Spediteurs in erster Linie darauf angekommen sei, daß eine deutsche Firma beauftragt werde, auch wenn diese nicht der Speditionsbranche zuzurechnen sei. Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 16.10.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.10.1996 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.1997 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 17.10.1996 zugestellt worden. Mit einem am 09.06.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Klägerinnen einen neuen, gegenüber dem Antrag der ersten Instanz geänderten Zinsantrag gestellt, wobei die Klägerin zu 1) den ursprünglichen Zinsantrag erhöht und die Klägerin zu 2) ihren ursprünglichen Zinsantrag ermäßigt hat. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, soweit sie nicht - wie oben bereits ausgeführt - das Vorbringen der Klägerinnen unstreitig gestellt hat. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 20 ADS, weil die Firma W. GmbH sie - die Beklagte - über den gefahrerheblichen Umstand der Abwicklung des Transports durch eine deutsche Spedition getäuscht habe. Indem die Versicherungsnehmerin in der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 die Firma K. GmbH als deutsche Spedition bezeichnet habe, obwohl die Firma K. unstreitig kein Speditionsgewerbe im Sinne des HGB betrieb, was dem Geschäftsführer K. der Firma W. GmbH auch bekannt gewesen sei, habe die Versicherungsnehmerin vorgespiegelt, daß die von der Beklagten gestellte Bedingung der Beauftragung eines deutschen Spediteurs erfüllt sei. Die Beklagte behauptet, daß bei Beauftragung eines Speditionsunternehmens ein höherer Sicherheitsstandard als bei dem von der Firma K. GmbH abgewickelten Transport gewährleistet gewesen wäre. Die Firma K. GmbH habe die russischen Fahrer engagiert, ohne deren Zuverlässigkeit zu prüfen und ohne diesen Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Die Abwicklung des Transports durch ein speditionsbranchenfremdes Unternehmen unter Zuhilfenahme von zwei russischen Gelegenheitsfahrern stelle zugleich eine Gefahrerhöhung im Sinne von Ziff. 2 ADS Güter 73/84 dar. Eine Leistungsfreiheit nach § 20 Abs. 1 ADS folgt nach Auffassung der Beklagten auch daraus, daß die Versicherungsnehmerin sie bei Abschluß des Versicherungsvertrages arglistig darüber getäuscht habe, daß über die zu transportierenden Waren bereits ein verbindlicher Kaufvertrag mit der Firma K. abgeschlossen worden sei. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Behauptung, daß der Kaufvertrag lediglich fingiert worden sei. Dies folge auch daraus, daß unstreitig schriftliche Bestellungen und Spezifikationen der einzelnen Kaufgegenstände nicht vorliegen. Weiterhin stützt die Beklagte die Berufung darauf, daß der Versicherungsvertrag wegen betrügerischer Überversicherung gemäß § 9 Abs. 2 ADS insgesamt unwirksam sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung wird Bezug genommen (Bl. 572 - Bl. 574 d.A.). Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, daß eine etwaige Entschädigungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 ADS nach dem tatsächlichen Verkehrswert der Waren und nicht nach dem im fingierten Kaufvertrag angegebenen, erheblich überhöhten Verkaufspreis zu bemessen sei. Die Beklagte hält außerdem auch in der zweiten Instanz an ihrer Behauptung fest, daß der Versicherungsfall fingiert worden sei und bezieht sich insoweit auf die erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung dargelegten Indizien. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. ihnen nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 3. die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 1) 5 % Fälligkeitszinsen seit dem 16.6.1993 zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen, und zwar 12 % aus 117.000,00 DM für die Zeit v. 16.6. - 15.7.1993, 12 % aus 120.000,00 DM für die Zeit v. 16.7. - 15.8.1993, 12 % aus 480.000,00 DM für die Zeit v. 16.8. - 6.10.1993, 11,5 % aus 510.000,00 DM für die Zeit v. 7.10.1993 - 30.1.1994, 11 % aus 510.000,00 DM für die Zeit v. 1.2.1994 - 30.3.1994, 11 % aus 527.000,00 DM für die Zeit v. 1.4.1994 - 23.5.1994, 10 % aus 860.000,00 DM für die Zeit v. 24.5.1994 - 30.12.1995, 9,5 % aus 860.000,00 DM für die Zeit ab 1.1.1996; b) an die Klägerin zu 2) 5 % Fälligkeitszinsen für die Zeit ab 16.6.1993 aus 1.300.000,00 DM zu zahlen. Die Streithelferin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die neuen Zinsanträge der Klägerinnen gemäß deren Anträgen zu 3. a) und b) zurückzuweisen. Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben nochmals hervor, daß der LKW einschließlich der Ladung tatsächlich bei dem behaupteten Raubüberfall vom 27.04.1993 entwendet worden sei. Die beiden russischen Fahrer seien der Firma K. als zuverlässig bekannt gewesen, so daß gegen deren Beauftragung keine Bedenken bestanden hätten. Die Firma K. habe bei Kaufvertragsabschluß bereits Abnehmer für die streitbefangenen Waren gehabt. Der Kaufvertrag zwischen der Firma W. GmbH und der Firma K. sei nicht vorgetäuscht, sondern verbindlich abgeschlossen worden. In Abweichung zu der Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag sei eine Barzahlung des Kaufpreises vereinbart worden. Dazu sei die Firma K. aufgrund vorhandener Devisen auch in der Lage gewesen. Eine Täuschung über die Beauftragung einer deutschen Spedition liegt nach Auffassung der Klägerinnen schon deswegen nicht vor, weil der Beklagten - was unstreitig ist - der Inhalt des Telefax der Firma W. GmbH vom 21.04.1993 bereits vor Erteilung der Deckungszusage telefonisch übermittelt worden war, und das Fax auch der Beklagten zugesandt worden war. Somit sei die Beklagte bei Erteilung der Deckungszusage mit der Beauftragung der ihr namentlich und mit Anschrift benannten Firma K. GmbH als deutsche Spedition einverstanden gewesen. Hinsichtlich der geänderten Zinsanträge der Klägerinnen wird auf deren Ausführungen im Schriftsatz vom 09.06.1997 nebst Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Den Klägerinnen steht aus abgetretenem Recht wegen des behaupteten Schadensereignisses vom 27.04.1993 aufgrund der von der Firma W. GmbH bei der Beklagten abgeschlossenen Transportversicherung kein Entschädigungsanspruch zu. Die Beklagte ist gemäß § 20 ADS von der Verpflichtung zur Leistung befreit, weil die Versicherungsnehmerin, die Firma W. GmbH gegenüber der Beklagten einen gefahrerheblichen Umstand unrichtig angegeben hat. Die Vorschriften der ADS sind anwendbar, da die Parteien des Transportversicherungsvertrages deren Geltung in Ziff. 9 der Geschriebenen Bedingungen wirksam vereinbart haben. Die Vereinbarung der Geltung der ADS in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers ist mit dem AGB-Gesetz vereinbar und enthält insbesondere keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB-Gesetz (vgl. BGH VersR 1986, 696). Indem die Firma W. GmbH in der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 die für den zu erteilenden Transportauftrag vorgesehene Firma K. GmbH als deutsche Spedition bezeichnet hat, obwohl es sich bei dieser Firma nicht um ein Speditionsunternehmen handelte, hat die Versicherungsnehmerin den Tatbestand des § 20 ADS erfüllt. Unstreitig hatte die Beklagte den Abschluß des Transportversicherungsvertrages davon abhängig gemacht, daß eine deutsche Spedition den Transport durchführt. Dabei handelte es sich um einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 19 ADS, also um einen Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluß des Versicherers, einen Versicherungsvertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluß auszuüben (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG; ferner Prölss/Martin: VVG, 25. Aufl., § 17 VVG Anm. 1). Die Gefahrerheblichkeit von solchen Umständen, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat, also auch von solchen Umständen, die der Versicherer - wie vorliegend - zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht hat, wird gemäß § 21 ADS vermutet. Vorliegend haben die Klägerinnen die Vermutung des § 21 ADS nicht widerlegen können. Die Auswahl einer Spedition als Transportunternehmen ist, wenn der Versicherer ausdrücklich danach fragt, ohne Zweifel ein Umstand, welcher in die Risikoprüfung des Versicherers einbezogen wird und welcher geeignet ist, auf den Entschluß des Versicherers zum Abschluß des Versicherungsvertrages einzuwirken. Die Abwicklung des Transports durch einen Spediteur im Sinne des § 407 HGB ist für den Versicherer der Transportversicherung schon deswegen von erheblicher Bedeutung, weil dies in der Regel zur Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) führt und dann insbesondere § 39 ADSp zur Anwendung gelangt, wonach der Spediteur zum Abschluß einer Speditionsversicherung in der Regel (vorbehaltlich eines Verbotes des Kunden) verpflichtet ist. Damit kann für den Versicherer des Transports gemäß § 67 VVG eine erfolgversprechende Regreßmöglichkeit eröffnet werden, welche bei Beauftragung eines speditionsbranchenfremden Unternehmens nicht ohne weiteres gegeben ist. Weiterhin war die Einhaltung der Bedingung der Beauftragung eines Speditionsunternehmens für die Beklagte als Versicherer deswegen von Bedeutung, weil bei einem Spediteur das für den vorliegenden und gefahrenträchtigen Transport hochwertiger Güter erforderliche "know how" eher vorausgesetzt werden kann als bei einer speditionsbranchenfremden Firma. Auch wenn eine Spedition den Transport durch einen Dritten als Frachtführer durchführen läßt, steht dies der Bewertung der Beauftragung einer Spedition als gefahrerheblichen Umstand nicht entgegen. Denn die Geltung des Speditionsrechtes gewährleistet auch insoweit eine ordnungsgemäße Verfahrensweise. Gemäß §§ 408 HGB, 1 ADSp hat der Spediteur die Wahl des Frachtführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt eine Haftung des Spediteurs wegen Auswahlverschuldens in Betracht. Nach dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht des § 19 ADS, nämlich dem Versicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welcher Bedingung die begehrte Transportversicherung übernommen wird, ist die Auftragserteilung an einen deutschen Spediteur somit ein offenbarungspflichtiger, gefahrerheblicher Umstand. Der Auffassung des Landgerichts, daß die unstreitige Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages, nicht eine russische, sondern eine deutsche Spedition zu beauftragen, dahin auszulegen sei, daß es der Beklagten nur darauf ankam, daß es sich um eine deutsche Firma handele, auch wenn diese nicht der Speditionsbranche zuzurechnen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ausgehend vom Wortlaut und dem Sinn und Zweck der unstreitigen Vereinbarung ist vielmehr davon auszugehen, daß der Transport durch eine Speditionsfirma im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs mit Sitz in Deutschland durchgeführt werden sollte. Die von der Beklagten gestellte Bedingung bezog sich darauf, daß die zu beauftragende Spedition nicht in Rußland, sondern in Deutschland ansässig sein sollte, wobei zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages aber Übereinstimmung darin bestand, daß der Auftragnehmer des Transportauftrages dem Speditionsgewerbe angehören sollte. Unstreitig ist die Firma K. GmbH zwar in Deutschland ansässig, jedoch handelt es sich nicht um eine Speditionsfirma, sondern um eine Firma, welche sich mit der Veranstaltung von Messen im In- und Ausland sowie deren Management durch Organisationen und Betreuung und dem Vertrieb von Waren aller Art im In- und Ausland befaßte. Es besteht auch kein Zweifel, daß dem Geschäftsführer K. der Versicherungsnehmerin auch bekannt war, daß die Firma K. GmbH nicht dem Speditionsgewerbe angehörte. Dies folgt nicht nur aus dem von der Firma K. GmbH verwendeten Briefkopf (Bl. 123 d.A.: Exhibition, Trading, Consult), sondern auch daraus, daß der Zeuge K. die Firma K. GmbH und deren Betätigungsfeld aus der vorangegangenen Zusammenarbeit beider Firmen sowie aus der Bekanntschaft mit dem damaligen Geschäftsführer der Firma K. Ha. und der gemeinsamen Betätigung im Institut für Politik und Wirtschaft e.V. kannte. Auch wenn die Firma K. GmbH - wie die Klägerinnen behaupten - bereits öfter Warentransporte zu Messen in Moskau durchgeführt haben sollte, so war dem Geschäftsführer K. der Firma W. GmbH doch bekannt, daß die Firma K. GmbH nicht dem Speditionsgewerbe zuzurechnen war. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst bekundet, daß er Ha. und die Firma K. etwa drei Monate vor Abschluß des Versicherungsvertrages anläßlich seiner Tätigkeit in Moskau näher kennengelernt hatte. Dabei ist ihm das Betätigungsfeld der Firma K., nämlich die Organisation und Betreuung von Messen bekanntgeworden, denn er wußte zum Beispiel nach eigenen Angaben, daß die Firma K. GmbH in Moskau zollfreie Lager unterhielt. Im übrigen wäre die Beklagte auch dann von der Leistungspflicht gemäß § 20 ADS befreit, wenn die fehlende Zuordnung der Firma K. GmbH zum Speditionsgewerbe den Geschäftsführern der Firma W. GmbH nicht positiv bekannt, sondern lediglich infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ADS ist der Versicherer auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer den gefahrerheblichen Umstand nicht kannte und ihn deshalb auch nicht angezeigt hat, diese Unkenntnis aber auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Dies ist vorliegend der Fall. Da die Beklagte die Durchführung des Transports durch einen Spediteur zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht hatte, traf die Firma W. zumindest eine Erkundigungspflicht danach, ob die Firma K. GmbH die von der Beklagten gestellte Bedingung erfüllte. Es ist als besonders grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen, wenn sich die Firma W. GmbH vor der Absendung der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 nicht vergewissert hat, ob die Firma K. GmbH tatsächlich eine Speditionsfirma war. Eine etwaige fehlende Unkenntnis der Spediteurseigenschaft der Firma K. GmbH beruht somit jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmerin. Durch die in der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 enthaltene Angabe: "Deutsche Spedition: K. GmbH," hat die Firma W. GmbH die Firma K. GmbH unzutreffend als Speditionsfirma bezeichnet. Es ist nunmehr unstreitig, daß der Zeuge R. der Beklagten den Inhalt des Schreibens vom 21.04.1993 vor der Erteilung der Deckungszusage telefonisch mitgeteilt und sodann auch das Schreiben selbst der Beklagten übermittelt hat. Die Deckungszusage erfolgte auf der Grundlage der in der Deckungsanfrage enthaltenen Angaben. Die Klägerinnen können sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte die Durchführung des Transports durch die ihr mit vollständiger Firmenbezeichnung und Anschrift bezeichnete Firma K. GmbH genehmigt habe, indem sie aufgrund der Deckungsanfrage die Deckungszusage erteilt hat. Von einer Genehmigung der konkret benannten Transportfirma im Sinne der gestellten Bedingung "deutsche Spedition" konnte die Versicherungsnehmerin nämlich nur dann ausgehen, wenn es sich tatsächlich - wie in der Deckungsanfrage angegeben - um eine Speditionsfirma handelte. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach den vorangegangenen Gesprächen konnte die Beklagte ohne weiteres darauf vertrauen, daß die in der Deckungsanfrage enthaltene Bezeichnung der Firma K. GmbH als deutsche Spedition richtig war. Der Firma W. GmbH war bekannt, daß die Beklagte nur eine deutsche Spedition akzeptieren wollte. Gerade weil bereits zuvor über die Qualifikation des Transportunternehmens gesprochen worden war und eine Einigung auf eine deutsche Spedition erzielt worden war, hätte die Firma W. GmbH bei der Angabe des Transportunternehmens in Erfüllung ihrer Anzeigepflicht aus § 19 ADS klarstellen müssen, daß die angegebene Firma K. GmbH keine Speditionsfirma war. Die Beklagte traf dagegen keine Verpflichtung zur Überprüfung und Nachforschung, ob es sich bei der Firma K. GmbH tatsächlich um eine Spedition handelte. Da die Abwicklung des Transports durch eine Spedition ausdrücklich zur Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht worden war und es sich bei dem Abschluß einer Transportversicherung für die Beklagte um ein alltägliches Geschäft handelt, bei welchem vorliegend auch Eile geboten war, weil der zu versichernde Transport ausweislich der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 bereits am 23.04.1993 starten sollte, durfte sich die Beklagte auf die Angaben der Versicherungsnehmerin verlassen. Auch die in der Deckungsanfrage enthaltene Firmenbezeichnung "K. GmbH" gab keinen Anlaß für die Beklagte, an der Angabe der Firma W. GmbH zu zweifeln, daß diese Firma eine Speditionsfirma war. Infolge des Druckfehlers "Meese" statt "Messe" war die Zuordnung der Firma K. GmbH zum Messemanagement für die Beklagte nicht ohne weiteres ersichtlich. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsbefreiung nach § 20 ADS liegen vor. Der Beklagten war unstreitig nicht bekannt, daß die Firma K. kein Spediteur, sondern eine Firma war, welche sich mit der Veranstaltung von Messen beschäftigte, so daß § 20 Abs. 2 Satz 1 ADS nicht eingreift. Wie bereits ausgeführt, ist der Versicherungsnehmerin hinsichtlich der unrichtigen Anzeige ein Verschulden vorzuwerfen, § 20 Abs. 2 Satz 2 ADS. Da die Beklagte somit gemäß § 20 ADS von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist, bedürfen die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Fragen, insbesondere die Behauptung der Beklagten, daß es sich um einen fingierten Versicherungsfall handele, keiner Entscheidung mehr. 2. Soweit die Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 09.06.1997 die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches erhöht hat, handelt es sich um eine zulässige unselbständige Anschlußberufung, §§ 521, 522 a ZPO. In der Sache hat die Anschlußberufung keinen Erfolg, da - wie bereits ausgeführt - die Hauptforderung der Klägerin und somit auch der Zinsanspruch nicht begründet ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 2, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.160.000,00 DM Wert der Beschwer für die Klägerin zu 1): 860.000,00 DM Wert der Beschwer für die Klägerin zu 2): 1.300.000,00 DM