Urteil
4 UF 166/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0826.4UF166.96.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (30 F 450/91) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Kläger der Beklagten keinen höheren monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 1991 bis 31. 12. 1991 als in Höhe von 2.037,85 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1992 als in Höhe von 1.986,81 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1993 als in Höhe von 2.213,53 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1994 als in Höhe von 1.312,17 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1995 als in Höhe von 1.273,52 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1996 als in Höhe von 1.320,48 DM und für die Zeit vom 1. 1. bis zu der am 22. 3. 1997 eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung als in Höhe von monatlich 1.337,72 DM schuldet, und zwar insbesondere nicht aus den einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 24. 9. 1991 und 1. 6. 1992 (jeweils 30 F 117/91).
Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (30 F 450/91) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß der Kläger der Beklagten keinen höheren monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 1991 bis 31. 12. 1991 als in Höhe von 2.037,85 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1992 als in Höhe von 1.986,81 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1993 als in Höhe von 2.213,53 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1994 als in Höhe von 1.312,17 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1995 als in Höhe von 1.273,52 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1996 als in Höhe von 1.320,48 DM und für die Zeit vom 1. 1. bis zu der am 22. 3. 1997 eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung als in Höhe von monatlich 1.337,72 DM schuldet, und zwar insbesondere nicht aus den einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 24. 9. 1991 und 1. 6. 1992 (jeweils 30 F 117/91). Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig. Es ist nämlich anerkannt, daß nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit eröffnet ist, den Bestand des Unterhaltsanspruchs in einem ordentlichen Verfahren durch eine negative Feststellungsklage klären zu lassen (vgl. BGH NJW 1983, 1330). Die einstweilige Anordnung trifft aufgrund einer summarischen Prüfung nur eine vorläufige Regelung, die keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt und einer nachträglichen Feststellung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren nicht im Wege steht (BGH ebenda). Die negative Feststellungsklage, mit der eine einstweilige Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO bekämpft werden soll, verfolgt zwei Ziele. Zum einen stellt sie zwischen den Parteien materiell klar, ob der Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, und schafft insoweit Rechtskraft. Zum anderen dient sie prozessual zur Bekämpfung der sonst nicht anfechtbaren einstweiligen Anordnung und bewirkt erst das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung nach § 620 f ZPO, soweit das Nichtbestehen des Anspruchs festgestellt wird. II. Die negative Feststellungsklage des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte kann vom Kläger gemäß § 1361 Abs. 1 BGB monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 1991 bis 31. 12. 1991 von 2.037,85 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1992 in Höhe von 1.986,81 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1993 in Höhe von 2.213,53 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1994 in Höhe von 1.312,17 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1995 in Höhe von 1.273,52 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1996 in Höhe von 1.320,48 DM und für die Zeit ab 1. 1. 1997 bis zu der am 22. 3. 1997 eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung in Höhe von monatlich 1.337,72 DM verlangen. Demgemäß steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, daß er der Beklagten keinen höheren Trenunngsunterhalt schuldet, und zwar insbesondere nicht aus den einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts Siegburg vom 24. 9. 1991 und 1. 6. 1992 - 30 F 117/91 -, in welchen für die Beklagte ab Juli 1991 ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.200.- DM und ab 1. 4. 1992 ein solcher von 2.850.- DM angeordnet worden ist. 1. Der Kläger schuldet der Beklagten nach der Trennung der Parteien ab Juli 1991 gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Trennungsunterhalt. a. Gemäß der vom Amtsgericht bei der Verwaltung x. eingeholten Auskunft vom 7. 11. 1995 (Blatt 570 f Akten 4 UF 164/96) erzielte der Kläger in seinem Beruf als M. in den Jahren ab 1991 nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag folgende Netto-Einkünfte: 1991: 91.583,09 DM netto : 12 = 7.631,92 DM monatlich, 1992: 77.133,99 DM netto : 12= 6.427,83 DM monatlich, 1993: 79.813,48 DM netto : 12 = 6.651,12 DM monatlich, 1994: 80.266,35 DM netto : 12 = 6.688,86 DM monatlich, 1995: 78.926,33 DM netto : 12 = 6.577,19 DM monatlich. Im Jahr 1996 erzielte der Kläger gemäß Gehaltsbescheinigung Nr. 2/1996 (Anlage 5 zur Berufungsbegründung im Rechtsstreit 4 UF 164/96) bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 9.996,94 DM nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidarzuschlag ein Nettomonatsgehalt von 6.260,94 DM, woraus sich auf das Jahr bezogen ein durchschnittliches Nettomonatsgehalt von (6.262,94 DM x 12,8 : 12) 6.680,46 DM errechnet. b. Das unterhaltspflichtige Einkommen des Klägers erhöht sich um die Nettomieteinnahmen aus der vermieteten Einliegerwohnung in seinem Haus in S., welche in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO auf 450.- DM monatlich geschätzt werden können, da ihr Bruttobetrag unter Einschluß aller Nebenkosten 615.- DM bzw. 635.- DM betrug. Diese Mieteinnahmen hat der Kläger auch während der Ehezeit erzielt; sie haben mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind daher einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Ferner erhöht sich das anrechenbare Einkommen des Klägers ab März 1992 um den Mietwert seines Wohnens in dem eigenen Haus in Höhe von 1.500.- DM, das der Kläger nach dem Auszug der Beklagten kostenfrei bewohnt. Der Mietwert des Wohnens in eigenem Haus ist unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit der objektive und zurechenbare Mietwert die mit dem Hauseigentum verbundenen Lasten übersteigt (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 772 mit Nachw.). Berücksichtigungs-werte Hauslasten hat der Kläger nicht geltend gemacht, so daß der vom Amtsgericht zugrundegelegte Mietwert von 1.500.- DM nicht zu beanstanden ist. Diesen Wert erachtet auch der Senat mit Rücksicht auf das verfügbare Einkommen des Klägers als angemessen, wobei ein Wohnanteil am verfügbaren Einkommen von bis zu 1/3 regelmäßig als angemessen anzusehen ist (vgl. Kalthoener/Büttner, ebenda, mit Nachw.). Die - erheblichen - Nebeneinkünfte des Klägers sind entgegen der Auffassung der Beklagten unterhaltsrechtlich allerdings nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist Nebenarbeit nämlich in die Unterhaltsberechnung nur in Ausnahmefällen einzubeziehen, etwa zur Sicherung des Mindestunterhaltes in Mangelfällen oder bei hohen gemeinsamen Schulden (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rn. 747, 644). Denn den Pflichtigen trifft nur die Obliegenheit zu normalem Arbeitsumfang und es steht ihm regelmäßig frei, die Nebentätigkeit aufzugeben. Daß dies die Beklagte im übrigen selbst so sieht, wird deutlich bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches, dort macht sie diese Einnkünfte als Vermögensvermehrung geltend. Die Beklagte kann insoweit den Kläger nicht gewissermaßen "doppelt" in Anspruch nehmen. Daß die Zusatzeinkünfte nur den Zugewinn betreffen, wird im übrigen deutlich aus den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, insbesondere des Klägers, der - äußerst sparsam - unstreitig im Wesentlichen Vermögensbildung betrieb und seine Zusatzeinkünfte gerade nicht für den Familienunterhalt einsetzte; dies ist ein Umstand, der die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Beklagte vorträgt - die "sehr kleine, aber sehr feine Gruppe" der Parlamentsstenographen regelmäßig ihre außergewöhnlichen und konkurrenzlosen Fähigkeiten durch einen hochbezahlten Nebenerwerb (Protokollierung von Hauptversammlungen, Parteitagen, Interviews usw.) verwerten und ihre Lebensstellung gerade auch durch die Nebentätigkeit geprägt wird. Bei den Parteien war dies jedenfalls unterhaltsrechtlich nicht so, da der Kläger die Beklagte an seinen Nebeneinkünften nicht Anteil nehmen ließ, diese vielmehr zur eigenen Vermögensbildung eingesetzt hat, was für den Zugewinn Bedeutung erlangt. Ähnliches gilt für die Zinseinkünfte des Klägers aus den Bausparverträgen und dem übrigen Vermögen, welche die Beklagte - auch insoweit folgerichtig - im Rahmen des Zugewinns des Klägers berücksichtigt hat. Hieran hat der Kläger die Beklagte, wie sie selbst einräumt, keinen Anteil haben lassen. Auch sie haben daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und dienten allein zur Vermögensbildung des Klägers. c. Vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers sind folgende Aufwendungen abzuziehen: Als abzugsfähige monatliche Krankenversicherungskosten des Klägers sind die bereits vom Amtsgericht berücksichtigten 692,67 DM monatlich in Ansatz zu bringen sowie weitere Kosten für eine bestehende Ergänzungsversicherung, welche ausweislich der nunmehr mit Schriftsatz des Klägers vom 20. 5. 1997 vorgelegten Bescheinigung der Krankenversicherung vom 15. 1. 1997 (Blatt 583 GA) bis Juli 1993 monatlich 121,67 DM, bis Juli 1994 monatlich 143,97 DM, bis Juli 1995 monatlich 158,97 DM und für die Zeit danach monatlich 182,43 DM betragen. Auf das Jahr bezogen sind dies für die Ergänzungsversicherung mithin monatsdurchschnittlich für die Jahre 1991 und 1992 jeweils 121,67 DM, für 1993 jeweils (121,67 DM x 7 und 143,97 DM x 5 : 12) 130,96 DM, für 1994 jeweils (143,97 DM x 7 und 158,97 DM x 5 : 12) 150,22 DM, für 1995 jeweils (158,97 DM x 7 und 182,43 DM x 5 : 12) 168,74 DM und für 1996 und 1997 jeweils 182,43 DM monatlich. Auch die monatlichen Beiträge zu Bausparverträgen kann der Kläger in der in diesem Rechtsstreit von ihm eingeräumten Höhe von 1.350.- DM mit Rücksicht auf die besonderen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien in Abzug bringen. Zwar kann der Unterhaltspflichtige Beiträge zu Bausparverträgen in der Regel nicht als abzugsfähige Ausgaben des Unterhaltsverpflichteten von seinem Einkommen absetzen (Kalthoener/Büttner, aaO, Rdnr. 959; soweit der Antragsteller auf Seite 5 der Berufungsbegründung meint, aus dieser Literaturstelle, worin es heißt, daß Bausparleistungen "unterhaltsrechtlich in der Regel nicht berücksichtigt" werden können, ergebe sich, daß diese Ausgaben abzugsfähig sind, versteht er diese Stelle falsch; gemeint ist dort, daß derartige Beiträge in der Regel gerade nicht absetzbar sind). Ein derartiger Regelfall liegt hier mit Rücksicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien jedoch nicht vor, so daß die Beiträge in der Tat absetzbar sind. Der Kläger hat nämlich mit den Beiträgen zu den Bausparverträgen unstreitig eigene Vermögensbildung betrieben. Sie fließen denn auch in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein, wie dies in dem Parallelverfahren 4 UF 164/96 ausgeführt ist. In Abzug zu bringen sind auch die vom Kläger in Ansatz gebrachten Fahrtkosten in Höhe von 2.119.- DM jährlich für seine berufsbedingten Fahrten zum x. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden in Höhe von 288.- DM und für die politische Partei in Höhe von 24.- DM, der er angehört. Die Beklagte ist diesen Abzügen nicht substantiiert entgegen-getreten. Hieraus errechnet sich monatlich ein Abzugsbetrag von (2.119.- DM + 288.- DM + 24.- DM : 12) 202,58 DM. Weitere Abzüge sind nicht berechtigt. Der Kläger macht zwar Aufwand für Fortbildungsmaßnahmen von 2.329.- DM für das Jahr 1990 geltend, die grundsätzlich in vertretbarer Höhe absetzbar sind, wenn sie im einzelnen dargetan werden (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rn. 960). Eine nähere Substantiierung der Kosten wie auch Belege fehlen; außerdem werden diese Beträge nur für das Jahr 1990 angeführt unter Hinweis auf den Steuerbescheid von 1990. Für die Folgejahre fehlt jede Darlegung, so daß mangels einer Spezifizierung anstelle der behaupteten 2.329.- DM nicht einmal ein Mindestbetrag in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann. Gleiches gilt für den vom Kläger behaupteten Aufwand für Fachliteratur von 694.- DM, der grundsätzlich absetzbar ist (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rn. 940) Rdnr. 940); alles ist indes konkret darzutun und zu belegen, woran es fehlt. d. Für das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen des Klägers ergibt sich hiernach folgendes Zahlenbild: 1991: 7.631,92 DM Einkommen + 450.- DM Mieteinnahme - 692,67 DM Krankenversicherung - 121,67 DM Ergänzungsversicherung -1.350.- DM Bausparbeiträge - 202,58 DM Fahrtkosten pp. ----------- 5.715.- DM. 1992: 6.427,83 DM Einkommen + 450.- DM Miteinnahme +1.125.- DM Wohnwert ab März 1992 von 1.500.- DM auf das Jahr bezogen - 692,67 DM Krankenversicherung - 121,67 DM Ergänzungsversicherung -1.350.- DM Bausparbeiträge - 202,58 DM Fahrtkosten pp. ----------- 5.635,91 DM 1993: 6.651,12 DM Einkommen + 450.- DM MIeteinnahme +1.500.- DM Wohnwert - 692,67 DM Krankenversicherung - 130,96 DM Ergänzungsversicherung -1.350.- DM Bausparbeiträge - 202,58 DM Fahrtkosten pp ----------- 6.224,91 DM 1994: 6.688,86 DM Einkommen + 450.- DM Mieteinnahme +1.500.-DM Wohnwert - 692,67 DM Krankenversicherung - 150,22 DM Ergänzungsversicherung -1.350.- DM Bausparbeiträge - 202,58 DM Fahrtkosten pp ----------- 6.243,39 DM 1995: 6.577,19 DM + 450.- DM Mieteinnahme +1.500.- DM Wohnwert - 692,67 DM Krankenversicherung - 168,74 DM Ergänzungsversicherung -1.350.- DM Bausparbeiträge - 202,58 DM Fahrtkosten pp ----------- 6.113,20 DM 1996 und 1997: 6.680,46 DM Einkommen + 450.- DM Mieteinnahme +1.500.- DM Wohnwert - 692,67 DM Krankenversicherung - 182,43 DM Ergänzungsversicherung -1.350.- DM Bausparbeiträge - 202,58 DM Fahrtkosten pp ----------- 6.202,78 DM. 2. Bei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs der Beklagten ist von einem eheprägenden Eigeneinkommen der Beklagten in Höhe eines zweifachen Verdienstes einer versicherungsfreien Aushilfstätigkeit auszugehen. Denn nach dem Ergebnis der im Parallelverfahren 4 UF 164/96 vom Senat zum Umfang des Eigenverdienstes der Beklagten durchgeführten Beweisaufnahme vom 6. 6. 1997, mit deren Verwertung auch im vorliegenden Verfahren die Parteien sich einverstanden erklärt haben, ist unklar geblieben, ob die Beklagte, die bei dem Zeugen Dr. Sch. seit dem Jahre 1987 im Rahmen der Geringverdienergrenze als Schreibkraft tätig war, auch den Verdienst ihrer dort ebenfalls im Rahmen und unter Ausschöpfung der Geringverdienergrenze tätigen Tochter bezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beweiswürdigung unter Abschnitt I 2 b des heute ebenfalls verkündeten Urteils des Senates in dem Parallelverfahren verwiesen. Die hiernach bestehende Unklarheit über den Umfang des Eigenverdienstes der Beklagten geht im vorliegenden Verfahren, das ihren Unterhaltsanspruch zum Gegenstand hat, zu ihren Lasten. Denn darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich etwaiger Einkünfte ist der Unterhaltsberechtigte, entsprechend dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, daß er seine Bedürftigkeit nachweisen muß (vgl. BGH NJW 1980, 393, 395; Kalthoener/Büttner, aaO., Rn. 496). Die Grenzwerte für den versicherungsfreien Hinzuverdienst beliefen sich 1991 auf 480.- DM, 1992 auf 500.-DM, 1993 auf 530.- DM, 1994 auf 560.-DM, 1995 auf 580.- DM, 1996 auf 590.- DM und 1997 auf 610.- DM monatlich, so daß sich das eheprägende Eigeneinkommen der Beklagten für 1991 auf (480.- DM x 2) 960.- DM, für 1992 auf (500.- DM x 2) 1.000.- DM, für 1993 auf (530.- DM x 2) 1.060.- DM, für 1994 auf (560.- DM x 2) 1.120.- DM, für 1995 auf (580.- DM x 2) 1.160.- DM, für 1996 auf (590.- DM x 2) 1.180.- DM und für 1997 auf (610.- DM x 2) 1.220.- DM beläuft. Soweit die Beklagte seit dem 1. 10. 1996 bei den M. als vollbeschäftigte Angestellte im Bürodienst beschäftigt ist, handelt es sich um eine trennungsbedingte Vollerwerbsaufnahme. Gemäß der Vergütungsmitteilung des Landesamtes für Besoldung NW für November 1996 (Blatt 977 der Akten 4 UF 164/96) erzielt sie ein monatliches Brutto-einkommen von 3.595,55 DM. Nach Abzug von 466,58 DM Lohnsteuer, 23,69 DM Solidarzuschlag, 28,43 DM Kirchensteuer, 350,02 DM Kranken- , 44,08 DM Pflege-, 497,81 DM Renten- und 168,53 DM Arbeitslosenversicherung verbleibt ihr ein monatliches Nettoeinkommen von 2.016,41 DM. Auf das Jahr bezogen sind dies monatsdurchschnittlich (2.016,41 DM x 12,8 : 12) 2.150,83 DM netto. Diese vollschichtige Tätigkeit im Bürodienst hat die Beklagte gefunden, nachdem sie sich erst seit Ende Oktober 1995 in hinreichender Weise um eine Vollzeitbeschäftigung als Sekretärin, Vorzimmersekretärin, Assistentin eines Geschäftsführers, Arztsekretärin usw. bemüht hat, wie sich aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen (Anlagen K 20 Band IV der Akten 4 UF 164/96) ergibt. Dies war viel zu spät. Nach § 1361 Abs. 2 BGB konnte von der am 13. 2. 1943 geborenen Beklagten nach der Trennung der Parteien jedenfalls im Juni 1991 unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und auch nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden, daß sie sich alsbald um eine vollschichtige Tätigkeit im Bürodienst bemühen würde. Eine derartige Erwerbsaufnahme entspricht im übrigen ohnehin dem Grundsatz der gesteigerten unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens. Die Beklagte war insbesondere auch nach ihren gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen in der Lage, eine entsprechende allmählich bis zur vollschichtigen Tätigkeit steigende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A. vom 9. 4. 1993 (Blatt 295 ff der Akten 4 UF 164/96, Blatt 304) war die Beklagte aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer regelmäßigen, leichten körperlichen Tätigkeit "halb- bis untervollschichtig" nachzugehen; insbesondere aber ist sie in ihrem alten Beruf als Stenotypistin und Sekretärin bzw. Schreibkraft bei einem Arzt "ohne jede Einschränkung" arbeitsfähig, das heißt sie konnte bereits damals sämtliche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig anfallenden Arbeiten ohne Gefährdung ihres Gesundheitszustandes verrichten. Dieser Begutachtung hat sich der SAchverständige Prof. Dr. G. in seinem ausführlichen Obergutachten vom 15. 8. 1995 (Blatt 603 ff der Akten 4 UF 164/96, Anlage Band III) ausdrücklich angeschlossen. Ausgehend von der von ihm ergänzend herangezogenen zusätzlichen radiologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. C. vom 6. 6. 1995 (Blatt 551 ff der Akten 4 UF 164/96) gelangt auch er zu dem Ergebnis, daß die etwa vor 15 Jahren vorhandene Erkrankung Morbus Crohn inzwischen längst ausgeheilt ist. Soweit es überhaupt noch (Rest-)Beschwerden bei der Beklagten gibt, so sind diese nach seinen Feststellungen nur narben- bzw. verwachsungsbedingt oder Folgen der seit 10 Jahren in Rückbildung befindlichen Erkrankung Morbus Crohn und therapeutisch problemlos zu beherrschen. Bei dieser Begutachtung ist der Sachverständige Prof. Dr. G. auch nach den von der Beklagten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen geblieben, wie sich aus seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. 12. 1995 (Blatt 243 f GA) ergibt. Die Beklagte hätte daher schon seit Trennung der Parteien sich ab 1. Juli 1991 um eine "halb- bis untervollschichtige" Erwerbstätigkeit bemühen müssen, wobei sie in ihrem alten Beruf als Stenotypistin und Sekretärin bzw. Schreibkraft bei einem Arzt ohne jede Einschränkung arbeitsfähig war. Insoweit geht der Senat davon aus, daß die Beklagte bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen jeden-falls bereits ab dem 1. 1. 1994 eine vollschichtige Tätigkeit hätte finden können und müssen, aus denen sie schon damals Nettoeinkünfte in Höhe von monatsdurchschnittlich 2.150,83 DM hätte erzielen können, die sie seit der Aufnahme ihrer vollen Erwerbstätigkeit ab 1. 10. 1996 auch tatsächlich verdient. Weitere Einkünfte sind der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht zuzurechen. Soweit die Beklagte im Jahre 1992 aufgrund des notariellen Überlassungsvertrages vom 30. 12. 1991 mit ihrem früheren Ehemann Franz Pelzl (Blatt 77 der Akten 30 F 117/91 eA-UE) eine Abfindungszahlung von 80.000.- DM für die Veräußerung ihrer Miteigentums-hälfte an einem Haus in Königsbrunn an ihren früheren Ehemann erhielt, braucht sie sich einen etwaigen Ertrag hieraus nicht - auch nicht fiktiv - anrechnen zu lassen. Wie die Beklagte bereits in ihrer als Anlage zum Schriftsatz vom 3. 12. 1992 im Verfahren 4 UF 164/96 überreichten Aufstellung (Blatt 220 der Akten 4 UF 164/96 und erneut Blatt 469 GA) substantiiert dargetan hat, hat sie nach der Trennung vom Kläger Ausgaben für Möbel und Einrichtungen in Höhe von über 70.000.- DM gehabt; Zinserträge aus der Anlage dieses Betrages sind hiernach nicht angefallen. Soweit der Kläger wiederholt geltend macht hat, die Beklagte habe "Zinseinkünfte aus einem Kapital von mehr als 1,5 Millionen DM" (vgl. nur zuletzt Seite 14 der Berfungsbegründung vom 10. 10. 1996, Blatt 440 GA) handelt es sich ohne weitere Substantiierung dieses Vorbringen um eine bloße - nicht erhebliche - Behauptung ins Blaue hinein. 4. Der Höhe nach sind die der Beklagten zustehenden Unterhaltsbeträge für die Zeit ab 1. 1. 1994 im Wege der sogenannten Mischmethode zu errechnen. Insoweit ist zunächst das eheprägende Einkommen der Beklagten aus den versicherungsfreien Hinzuverdiensten im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen und im übrigen hinsichtlich des höheren Einkommens der Beklagten aus ihrer trennungsbedingten Vollerwerbsaufnahme die Anrechnungsmethode anzuwenden. Bei der Unterhaltsbemessung nach der Anrechnungsmethode ist hierbei das höhere Einkommen der Beklagten aus ihrer Vollerwerbsaufnahme nicht in vollem Umfang von der angemessenen Unterhaltsquote abzuziehen, vielmehr aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Unterhaltsverpflichteten um einen mit der Erwerbstätigkeit verbundenen höheren Aufwand von 1/7 zu kürzen. Hiernach errechnen sich die der Beklagten zustehenden Unterhaltsbeträge im einzelnen wie folgt: 1991: Bei einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von 5.715.- DM ergibt sich nach Abzug des eheprägenden Eigeneinkommens der Beklagten von 960.- DM (480.- DM x 2) nach der insoweit anzuwendenen Differenzmethode ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bei einer 3/7-Quote für die in Rede stehende Zeit ab Juli 1991 in Höhe von 2.037,85 DM. 1992: Bei einem Nettoeinkommen des Klägers von 5.635,91 DM bemißt sich nach Abzug des eheprägenden Eigeneinkommens der Beklagten von 1.000.- DM (500.- DM x 2) der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach der Differenzmethode auf 1.986,81 DM. 1993: Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Klägers von 6.224,91 DM errechnet sich nach Abzug eines Eigeneinkommens der Beklagten von 1.060.- DM (530.- DM x 2) ihr Unterhaltsanspruch auf (6.224,91 DM - 1.060.- DM x 3/7) 2.213,53 DM. 1994: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von 6.243,39 DM errechnet sich nach Abzug eines eheprägenden Eigeneinkommens der Beklagten von 1.120.- DM (560.- DM x 2) bei einer 3/7-Quote ein Anspruch von 2.195,73 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der Beklagten aus ihrer vollen Erwerbstätigkeit von (2.150,83 DM - 1.120.- DM) 1.030,83 DM gekürzt um 1/7 Erwerbsbonus, mithin 883,56 DM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten für 1994 von monatlich (2.195,73 DM - 883,56 DM) 1.312,17 DM ergibt. 1995: Ausgehend von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von 6.113,20 DM ergibt sich nach Abzug eines eheprägenden Eigeneinkommens der Beklagten von 1.160.- DM (580.- DM x 2) bei einer 3/7-Quote ein Anspruch von 2.122,80 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der Beklagten von (2.150,83 DM - 1.160.- DM) 990,83 DM gekürzt um 1/7 Erwerbsbonus, mithin 849,28 DM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten für 1995 auf 1.273,52 DM errechnet. 1996: Bei einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von 6.202,78 DM ergibt sich nach Abzug des eheprägenden Eigeneinkommens der Beklagten von 1.180.- DM bei einer 3/7-Quote ein Anspruch von 2.152,62 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der Beklagten von (2.150,83 DM - 1.180.- DM) 970,83 DM gekürzt um 1/7-Erwerbsbonus, mithin 832,14 DM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, so daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf monatlich 1.320,48 DM bemißt. 1997: Hier ergibt sich nur insoweit eine Änderung, als das eheprägende Eigeneinkommen der Beklagten sich auf 1.220.- DM bemißt. Hiernach errechnet sich bei einem Einkommen des Klägers von 6.202,78 DM bei einer 3/7-Quote ein Anspruch von (6.202,78 DM - 1.220.- DM x 3/7) 2.135,57 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der Beklagten von (2.150,83 DM - 1.220.- DM) 930,83 DM gekürzt um 1/7 Erwerbsbonus, mithin 797,85 DM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, so daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Jahre 1997 auf monatlich 1.337,72 DM bemißt. 5. Verwirkungsgründe hinsichtlich des Trennungsunterhaltes sind nicht gegeben. Der vom Kläger angeführte Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nummer 1 BGB findet beim Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 3 BGB keine Anwendung. Über diese eindeutige Rechtslage kann sich auch die Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB als einer allgemeinen Unzumutbarkeits-klausel nicht hinwegsetzen, so daß eine kurze Ehedauer nicht zum Ausschluß des Unterhalts aus Billigkeitsgründen führt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 417). Auch die anderen vom Kläger geltend gemachten Verwirkungsgründe nach den §§ 1579 Nr. 2 bis 6 BGB sind nicht gegeben, wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat. Im übrigen ist der für das Vorliegen von Verwirkungsgründen auch im vorliegenden Zusammenhang beweispflichtige Kläger beweisfällig geblieben, wie sich aus den Ausführungen des Senates in dem heute verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren 4 UF 164/96 zu den Gründen betreffend den Ausschluß des Versorgungsausgleichs ergibt, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. III. Schlußendlich wendet sich die Berufung auch ohne Erfolg mit der erhobenen negativen Feststellungsklage gegen die in der einstweiligen Anordnung vom 24. 9. 1991 vom Amtsgericht getroffenen Anordnung betreffend Prozeßkosten-vorschußpflicht des Klägers in Höhe von 4.078.- DM. Der Beklagten stand gegen den Kläger mit Rücksicht auf ihre damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zu. Der Vorschuß-anspruch ist Ausfluß der Unterhaltspflicht. Der Kläger war der Beklagten im Jahre 1991 unterhaltspflichtig, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt II. ergibt. Mit Rücksicht auf ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war sie nicht in der Lage, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, auch wenn man von einem anrechenbaren Eigeneinkommen der Beklagten von damals 960.- DM ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 SAtz 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Das Urteil ist unbedingt vollstreckbar. Streitwert: 185.015,61 DM 4.078.- DM -------------- 189.093,61 DM.