Beschluss
Ss 483/97 (Z) - 267 Z -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0822.SS483.97Z267Z.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. 3 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen Rechts, und zwar die Versagung rechtlichen Gehörs. Insoweit trägt er vor: 4 "Dem Betroffenen ist das rechtliche Gehör versagt worden. Am Hauptverhandlungstermin dem 26.05.1997 war der Betroffene durch eine Auslandsreise beruflich verhindert. Er ist Busunternehmer, besitzt einen einzigen Omnibus und setzt diesen während der Sommermonate zum Transport von Ferienreisen ins Ausland vorwiegend nach Griechenland ein, so daß er erst mit dem Ende der Reisesaison, zu welcher Zeit der Bus dann für Tagesreisen genutzt wird, zur Verfügung steht. Ab dem Spätherbst fällt für ihn also nur ein Arbeitstag aus, wenn er einen Gerichtstermin wahrnimmt, bis dahin jeweils eine komplette Woche, so daß die Kosten eines Ersatzfahrer in keinem auch nur annähernd zu rechtfertigenden Verhältnis zum Verhandlungsgegenstand stehen. Wäre dem Amtsgericht zu folgen, so hätte der Betroffene wie viele gleichermaßen betroffenen Kollegen wirtschaftlich keine Chance, sich gegen willkürlich festgesetzte Verwarnungs- und Bußgelder zu wehren, auch losgelöst vom vorliegenden Einzelfall, denn ein Kostenaufwand von 1.800,00 DM zur Vermeidung einer ordnungsrechtlichen Maßnahme im Bereich unter 80,00 DM wird niemand hinnehmen, es sei den, ein Querulant, an dessen Verantwortlichkeit im Rahmen der §§ 20, 21 StGB zu Zweifeln wäre. 5 Damit ist aber das rechtliche Gehör verweigert, nachdem das Gericht sowohl der vom Betroffenen beantragten Terminsverlegung wie auch dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht des persönlichen Erscheinen nicht stattgegeben hat. Eine Gegenüberstellung zur Identifizierung scheidet aus, nachdem der Betroffene ausdrücklich schriftsätzlich eingeräumt hat, persönlich das Fahrzeug geführt zu haben. Hinsichtlich der Zeugin kann nur die Frage zu stellen sein, ob Passagiere ein- oder ausgestiegen sind oder ob der Bus einfach auf der Sperrfläche abgestellt war. Der persönliche Anblick des Betroffenen kann bei der Befragung der Zeugin für die Wahrheitsfindung keine zusätzlichen Gesichtspunkte erbringen, entweder erinnert sie sich noch an den Sachverhalt oder sie beruft sich auf ihre schriftliche Aussage und darauf, üblicherweise keine falschen Anzeigen zu erstatten. 6 Auch eine Terminsverlegung wäre durchaus möglich gewesen, da durch diese Terminsverlegung bereits die Verjährung wieder unterbrochen würde, wenn das Gericht gleichwohl die Gegenüberstellung für erforderlich hält." 7 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die allein erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - eine andere Verfahrensrüge könnte nach § 80 Abs. 2 OWiG ohnehin nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen - entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Bei Verfahrensrügen - auch bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 87, 207; Steindorf in KK, OWiG, § 80 Rn. 42; Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 80 Rn. 16 d) - muß der Tatsachenvortrag so vollständig sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 344 Rn. 21 m.w.N.). 8 Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfG NJW 1983, 2763; Senatsentscheidung VRS 83, 446; 87, 207; Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (Senatsentscheidung NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207). Wird eine solche Rechtsverletzung geltend gemacht, muß auch dargelegt werden, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BayObLG NJW 1992, 1907; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207; Göhler a. a. O. § 80 Rn. 16 c). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht ferner, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidung VRS 87, 207). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (BVerfGE 74, 1, 5; Senatsentscheidung VRS 83, 446; Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96). Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 19.11.1996 - Ss 576/96). 9 In einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann deshalb ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war, z. B. weil wesentliche Entschuldigungsgründe nicht gewürdigt wurden (vgl. BayObLG NZV 1992, 288 = VRS 83, 180; Senatsentscheidung vom 06.05.1997 - Ss 214/97), weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. die Aufrechterhaltung dieser Anordnung unzulässig war und infolge der Einspruchsverwerfung eine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt blieb (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; Senatsentscheidungen vom 19.11.1996 - Ss 576/96 - und vom 06.05.1997 - Ss 214/97), oder weil fehlerhaft ein Antrag auf kommissarische Vernehmung eines Betroffenen zurückgewiesen wurde und dem Betroffenen auf diese Weise die Möglichkeit der Stellungnahme genommen wurde (vgl. BayObLG VRS 92, 427, 428; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331, 332; Göhler a.a.O. § 73 Rn. 34 m.w.N.). Soll im Fall einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden, muß also in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form vorgetragen werden, daß die Einspruchsverwerfung unzulässig war (vgl. hierzu Göhler a.a.O. § 74 Rn. 48 b). Ferner muß dargelegt werden, welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 31.01.1995 - Ss 28/95 -, vom 14.03.1997 - Ss 104/97 -, vom 10.06.1997 - Ss 245/97 - und vom 15.07.1997 - Ss 377/97) oder was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (Senatsentscheidung VRS 87, 207; Senatsentscheidungen vom 10.06.1997 - Ss 245/97 - und vom 15.07.1997 - Ss 377/97). 10 Der Begründung des Zulassungsantrags kann nicht entnommen werden, daß die Einspruchsverwerfung unzulässig war. Dafür, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen - eine Voraussetzung der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG - wegen schwerwiegender Mängel offenkundig unwirksam war (vgl. BGHSt 38, 251 = NJW 1992, 2492) ist nichts vorgetragen, zumal auch nicht dargelegt worden ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten können (vgl. KG VRS 73, 469; Senatsentscheidungen vom 19.11.1996 - Ss 576/96 und vom 25.04.1997 - Ss 182/97). Auch wenn der Betroffene schriftsätzlich eingeräumt hatte, zur Tatzeit das Fahrzeug geführt zu haben, bedurfte der Tathergang einer Aufklärung, zu der der Betroffene möglicherweise beitragen konnte. 11 Der Begründung des Zulassungsantrags kann auch nicht entnommen werden, ob das Amtsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, daß es die Gründe, die dem Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung entgegen gestanden haben sollen, nicht erörtert hat, da nicht mitgeteilt wird, ob diese Gründe bei dem Antrag auf Terminsverlegung oder bei dem Antrag auf Freistellung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, bekanntgegeben worden sind. Das Amtsgericht kann bei seiner Entscheidung nur solche Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt geworden sind (vgl. Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96). 12 Schließlich fehlt auch die Darlegung, was der Betroffene im Falle einer Anhörung zur Sache vorgetragen hätte. 13 Da die allein erhobene Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht ordnungsgemäß erhoben ist, muß der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen werden.