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Beschluss

16 Wx 224/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0822.16WX224.97.00
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Leitsätze
Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens hat, da er nicht in innerstaatliches Recht transformiert wurde, derzeit keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Drittausländern. Ein Drittausländer, der zu Besuchsreisen in die Bundesrepublik Deutschland bis zu drei Monaten keines Visums bedarf, reist derzeit nicht unerlaubt in die Bundesrepublik ein, wenn er aus einem anderen Mitgliedsstaat des Schengener Übereinkommens einreist und sich dort bereits drei Monate visumsfrei aufgehalten hatte.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 13. August 1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 04. August 1997 - 6 T 369/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens hat, da er nicht in innerstaatliches Recht transformiert wurde, derzeit keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Drittausländern. Ein Drittausländer, der zu Besuchsreisen in die Bundesrepublik Deutschland bis zu drei Monaten keines Visums bedarf, reist derzeit nicht unerlaubt in die Bundesrepublik ein, wenn er aus einem anderen Mitgliedsstaat des Schengener Übereinkommens einreist und sich dort bereits drei Monate visumsfrei aufgehalten hatte. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 13. August 1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 04. August 1997 - 6 T 369/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - zurückverwiesen. G r ü n d e Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG statthaft. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und Zurückverweisung. Der landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern. Bei richtiger rechtlicher Wertung sind weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich, an deren Durchführung der Senat gehindert ist (§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO). Der landgerichtliche Beschluß hält einer rechtlichen Überprüfung insofern nicht stand, als er von einer unerlaubten Einreise der Betroffenen ausgeht und daher eine vollziehbare Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie einen Grund für die Anordnung der Sicherheitshaft nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG angenommen hat. Die Betroffene ist nämlich nicht gem. § 58 Abs. 1 AuslG unerlaubt eingereist. Die Betroffene durfte sich vielmehr nach § 1 Abs. 1 DV AuslG als bolivianische Staatsbürgerin visumsfrei für die Dauer von drei Monaten in Deutschland aufhalten. Selbst wenn die Betroffene von Anfang an vorgehabt haben sollte, diese visumsfreie Aufenthaltsfrist zu überschreiten, war ihre aufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise nicht unerlaubt im Sinne der §§ 58, 42 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 58 Rn. 5). Dies ergibt sich schon zwingend daraus, daß gem. § 9 Abs. 4 DV AuslG den Positivstartern nach § 1 Abs. 1 DV AuslG die Möglichkeit eingeräumt wird, nach ihrer Einreise einen Verlängerungsantrag zu stellen. Hieran ändert sich auch nichts durch Art.20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Bundesanzeiger 1990 Nr. 217 a; im folgenden SDÜ). Nach dieser Bestimmung ist der Aufenthalt visumsfreier Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Schengener Abkommens innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise anrechenbar. Weil Art. 20 SDÜ die Rechte von Positivstartern im Sinne des § 1 Abs. 1 DV AuslG nicht rechtswirksam einschränkt, ist es im vorliegenden Fall unschädlich, daß sich die Betroffene vor der Einreise nach Deutschland für mehr als drei Monate in Spanien aufgehalten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners stellt Art. 20 SDÜ nämlich keine § 1 Abs. 1 DV AuslG spezialgesetzlich verdrängende Regelung dar. Bei dem Schengener Durchführungsübereinkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der im Range eines Bundesgesetzes ratifiziert wurde. Völkerrechtliche Verträge binden in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt grundsätzlich nur die Staaten untereinander. Unmittelbare Wirkungen gegenüber dem Bürger können völkerrechtliche Verträge nur dann entfalten, wenn sie aus sich heraus eindeutige Rechtsfolgen setzten und zu ihrer Wirksamkeit keines innerstaatlichen Vollzugsaktes mehr bedürfen (Ibsen, Völkerrecht, 3. Aufl., Seite 1090; Zuleeg JA 1983, 1 (6)). Es ist im vorliegenden Fall keine Entscheidung dazu erforderlich, inwieweit das Schengener Durchführungsübereinkommen demnach überhaupt Drittwirkungen entfaltet. Jedenfalls beinhaltet Art. 20 Abs. 1 SDÜ keine aus sich heraus für Drittausländer klare und damit für diese verbindliche Regelung. Art. 20 Abs. 1 SDÜ läßt nämlich offen, welche Drittstaater sichtvermerksfrei einreisen können. Nach Art. 18 SDÜ unterliegt die Erteilung von Visa nämlich dem nationalen Recht der vertragsschließenden Staaten. Da die Anwendung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ damit von nationalrechtlichen Bestimmungen abhängig ist, setzt er keine aus sich heraus eindeutige Regelung und hat aus diesem Grund keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Drittausländern (so zutreffend: Westphal, LKV 1996, 154 (156)). An einer danach erforderlichen, gesonderten Transformation des Art. 20 Abs. 1 SDÜ in nationales Recht fehlt es bislang. Der Bundeminister des Innern hat mit Erlaß vom 17. März 1995 nach Mitteilung des Beschwerdegegners die erforderliche Änderung des § 1 Abs. 1 DV AuslG angekündigt. Bis zu dieser Änderung ist der bisherige Rechtszustand maßgeblich, nachdem eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten in den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens nicht stattfindet. An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Exekutivausschuß gem. Art. 131 ff SDÜ durch Beschluß vom 19. Juni 1990 das Abkommen für Deutschland und Spanien zum 26. März 1995 "in Kraft gesetzt" hat. Dieser Entscheidung des Exekutivausschusses kommt keine das nationale Recht und insbesondere § 1 Abs. 1 DV AuslG ändernde, normsetzende Wirkung zu. Der Exekutivausschuß im Sinne der Art. 131-133 SDÜ ist keine internationale Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG, der staatliche Hoheitsgewalt und Normsetzungskompetenz übertragen ist, so daß sein Beschluß vom 19. Juni 1990 Art. 20 SDÜ nicht die Qualität einer allgemein bindenden Rechtsnorm gibt. Nach Art. 133 ff SDÜ hat der Exikutivausschuß im Hinblick auf das Übereinkommen nur koordinierende und überwachende Funktion. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der Stellungnahme der Budesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Ratifizierung des Übereinkommens (Bundestagsdrucksache 12/2453, Seite 99) davon auszugehen, daß seine Entscheidungen jeweils der gesonderten Umsetzung in nationales Recht bedürfen, auch wenn ihm nach dem Wortlaut einzelner Bestimmungen des Übereinkommens (Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 6 Abs. 3 Satz 3, Art. 8, Art. 12 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 Satz 3, Art. 24, Art. 30 Abs. 1 e, Art. 75 Abs. 2, Art. 121 Abs. 1 SDÜ) die Regelung verschiedener Sachverhalte übertragen ist. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Betroffene nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegt. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen lassen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachholen, so daß die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war. Eine Aufhebung des Haftbefehls kam nicht in Betracht, da nach dem Akteninhalt erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Betroffene nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsgenehmigung noch nicht deren Verlängerung beantragt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn entsprechend dem Vermerk der Stadt S. vom 05. Mai 1997 im Paß der Betroffenen die Einreise in das Bundesgebiet am 15. März 1997 bereits stattgefunden hat. Der anläßlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 09. Juli 1997 gestellte Antrag auf Verlängerung wäre dann erst nach Ablauf der genehmigungsfreien Aufenthaltszeit des § 1 Abs. 1 DV AuslG gestellt worden. Ihr Verhalten bei den Anhörungen durch die Ausländerbehörde vom 09. Juli und 18. Juli 1997 in Verbindung mit dem Umstand, daß sie im Inland keinen festen Wohnsitz angegeben hat, obwohl sie sich seit längerem hier aufhält (vgl. hierzu Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand November 1996, § 57 Rn. 31 m. w. N.), läßt es als naheliegend erscheinen, daß sich die Betroffene der Abschiebung entziehen will. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.