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Urteil

7 U 215/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0715.7U215.96.00
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Leitsätze
1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht. 2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1996 ( 5 O 93/96 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht. 2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1996 ( 5 O 93/96 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin kann weder aus übergegangenem noch aus eigenem Recht Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 23.9.1994 gegen die beklagte X. geltend machen. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB in Verbindung mit § 67 VVG) verneint. Es entspricht der klar geäußerten und vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 87, 253 ff.), daß es sich bei der einem Zivildienstleistenden obliegenden Pflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum seiner Beschäftigungsstelle sorgsam zu behandeln, nicht um eine nach außen gerichtete, erkennbar gerade dem Schutz der jeweiligen juristischen Person dienende Amtspflicht handelt, sondern um eine im Innenverhältnis bestehende Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung der von der X. und der Beschäftigungsstelle gemeinsam zu erledigenden Aufgabe sicherstellen soll. Der Zivildienstleistende tritt seiner Beschäftigungsstelle nicht wie einem normalen Staatsbürger entgegen, vielmehr bilden Staat und Beschäftigungsbehörde eine Einheit, so daß es am Merkmal der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt. Diese klare Rechtsprechung hat der BGH keineswegs etwa später aufgegeben oder modifiziert. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung (BGH NJW 1992,1227 f) ist schon deshalb mit Fällen der vorliegenden Art nicht vergleichbar, weil es dort anders als im hier zu entscheidenden Fall an einer Aufgabe, die dem Geschädigten gemeinsam mit dem Staat übertragen worden wäre und an deren Erfüllung beide Teile gleichsinnig zusammenwirken, von vornherein fehlte. Diese Rechtsprechung des BGH bedarf aber auch keiner Korrektur, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß damit dem Versicherer der Beschäftigungsstelle der üblicherweise - bei grobem Verschulden - gegebene Rückgriffsanspruch gegen den unfallverursachenden Fahrer verwehrt wäre. Zum einen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß bei Vorliegen groben Verschuldens dem Versicherer stets der Rückgriff möglich sein müsse. Wo das Gesetz dem Geschädigten (ausnahmsweise) keinen Anspruch gewährt, kann auch der Versicherer keinen Anspruch haben. Zum anderen erscheint es dem Senat durchaus nicht als zwingend, daß der Beschäftigungsstelle in Fällen der vorliegenden Art kein Anspruch gegen den Zivildienstleistenden beziehungsweise gegen die beklagte X. zustehen soll. Zu erwägen (wenn auch letztlich wohl eher zweifelhaft) wären insoweit etwa Ansprüche aus § 6 ZDG, aus positiver Verletzung des zwischen der Beschäftigungsstelle und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. hierzu BGH NVwZ 1990, 1103f., ferner Beschluß vom 26.3.1997 - III ZR 295/96 -, Urteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 - n.v.) oder aus einem eventuell anzunehmenden öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Beklagter und Beschäftigungsstelle. Zu erwägen wäre aber vor allem ein Anspruch der Beschäftigungsstelle aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, einen etwaigen Innenregreß gegen den Zivildienstleistenden nach § 34 ZDG im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen oder sich im Verhältnis zur Beschäftigungsstelle so behandeln zu lassen, als ob er geltend gemacht worden wäre. Ferner hat der BGH bislang ausdrücklich offen gelassen, ob in Fällen grober Fahrlässigkeit, bei denen ein Anspruch der Beschäftigungsstelle aus Art. 34 GG, § 839 BGB nur deshalb scheitert, weil es an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt, nicht doch ein unmittelbarer Anspruch gegen den Zivildienstleistenden aus § 823 BGB anzuerkennen sei (BGHZ 87, 253, 258). Aus den unter 2. darzulegenden Gründen bedürfen diese Fragen, die - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch keine Klärung erfahren haben, allerdings hier keiner Entscheidung. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Amtshaftungsanspruch wegen einer vom Zivildienstleistenden unmittelbar ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht. Insoweit gelten die Erwägungen, die zur Verneinung einer Amtspflicht im Verhältnis zur Beschäftigungsstelle führen, entsprechend. Der hinter der Beschäftigungsstelle stehende Versicherer kann nicht anders beurteilt werden als die Beschäftigungsstelle selbst. Wenn diese nicht "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, kann es auch nicht deren Kasko- oder Haftpflichtversicherer sein. 2. Der Klägerin steht hier aber unabhängig von den vorstehenden Erwägungen schon deshalb kein Rückgriffsanspruch zu, weil das den Unfall verursachende Verhalten des Zivildienstleistenden nicht als grob fahrlässig anzusehen ist. Gegen den berechtigten Fahrer kann die Klägerin nach § 15 Abs. 2 AKB nur Rückgriff nehmen, wenn dem Fahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein erheblich gesteigertes Maß an Verschulden voraus, das Verhalten des Fahrers muß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen ( grundlegend RGZ 141, 131), was anzunehmen ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen (RGZ 163, 106; BGHZ 10, 14, std. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW-RR 1989, 339,340) und es muß subjektiv unentschuldbar sein (BGH NJW 1986, 2838,2839; NJW 1989, 141). Was in der konkreten Situation als einfachste, naheliegendste Überlegung bzw. als besonders schwerwiegend zu beurteilende Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen ist, entzieht sich grundsätzlich einer typisierenden Betrachtungsweise. Insbesondere wird im Regelfall ein Verhalten nicht als grob fahrlässig zu beurteilen sein, das sich als sogenanntes Augenblicksversagen darstellt (BGH VersR 1989, 840). Entsprechend diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Umdrehen des Fahrers während der Fahrt und damit ein bewußtes Abwenden vom Verkehr und von der Bedienung des Fahrzeugs automatisch den Vorwurf grober Fahlässigkeit begründet. Insoweit muß vielmehr neben der objektiven Gefährlichkeit des Handelns, nämlich der Dauer und Intensität des Abwendens, der Verkehrssituation und hier insbesondere der Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs, der Dichte des Verkehrs und des Abstands zu vorausfahrenden Fahrzeugen, auch subjektiv der Anlaß berücksichtigt werden, der zu dem Verhalten des Fahrers geführt hat. Ein nichtiger oder unwichtiger Grund, die Aufmerksamkeit auf verkehrsfremde Dinge zu lenken, muß naturgemäß anders beurteilt werden als ein zumindest plausibler oder gar triftiger Anlaß, der zwar nicht zum Entfallen jeglichen Schuldvorwurfs führt, wohl aber zu einer milderen Beurteilung des Verschuldensumfangs. Dementsprechend läßt sich auch der nahezu unübersehbaren Rechtsprechung keinesfalls eine verallgemeinerbare Tendenz entnehmen. Wenn etwa im Umdrehen eines Fahrers, um einen mitgeführten Gegenstand auf den Rücksitz zu legen (so im Fall des OLG Frankfurt VersR 1973, 610) oder um einem Kleinkind ein Fläschchen zu geben (so bei LG Coburg SP 1994, 196) oder beim Aufheben von Gegenständen vom Fahrzeugboden (nur beispielhaft OLG Karlsruhe ZfS 1994, 95 f) grobe Fahrlässigkeit bejaht wird, so handelt es sich hier auch deshalb um ein besonders gesteigertes Maß an Verschulden, weil neben der objektiven Gefährlichkeit des Handelns durchgängig ein Anlaß vorliegt, der aus Sicht eines vernünftigen, besonnenen Verkehrsteilnehmers als nicht oder kaum mehr verständlich anzusehen ist. Aber selbst bei Handlungen der vorstehenden Art ist stets eine die Gesamtumstände abwägende, differenzierende Betrachtungsweise geboten und keineswegs automatisch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt (vgl. nur beispielhaft OLG Bamberg DAR 1984, 22 f., wo beim Suchen nach einer Musikcassette grobe Fahrlässigkeit verneint wurde). Bei Anlegen dieser Maßstäbe kann schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin in dem hier zu beurteilenden Fall weder vom Vorliegen der objektiven noch der subjektiven Komponente grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. In ihrer Darlegung des Unfallgeschehens bezieht sich die Klägerin ausschließlich auf den Vortrag des Zivildienstleistenden Dengler im Rahmen des gegen ihn geführten Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Grimma. Danach hatte der Zivildienstleistende eine offene Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren und einen Sicherheitsabstand von mindestens 35 bis 40 Metern eingehalten. Er hatte sich dabei - wie ausdrücklich vorgetragen worden war - "kurzzeitig" umgewandt, weil sich die im Fonds des Wagens sitzenden beiden behinderten Kinder stritten und schlugen, und weil sie versuchten, sich aus ihren Sicherheitsgurten zu befreien. Er hatte die Kinder lautstark zur Ordnung gerufen, was auch gelungen war. Wenn sich ein Fahrer in einer derartigen Situation für kurze Zeit umwendet, läßt er keineswegs Vorsichtsmaßnahmen außer acht, die jedermann einleuchten. Für eine Landstraße, die eine weit höhere Geschwindigkeit zuläßt, kann eine Geschwindigkeit von 50 km/h als mäßig und ein Sicherheitsabstand von 35 bis 40 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug als ausreichend angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, daß unmittelbar vor dem Umdrehen mit einem plötzlichen Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden mußte, fehlen. Auch ist ein kurzzeitiges Umdrehen nicht schlechthin pflichtwidrig, sondern kann unter Umständen, etwa beim Fahrbahnwechsel, verkehrsbedingt geboten sein. Von einer besonderen Gefährlichkeit des Handelns kann also schon nicht die Rede sein. Erst recht liegt keine subjektive Unentschuldbarkeit vor. Der Zivildienstleistende hatte nicht nur einen vernünftigen, sondern sogar einen überaus triftigen Anlaß, sich nach den Kindern umzuwenden, wenn - wovon der Senat auszugehen hat - sich die Kinder tatsächlich anschickten, sich aus den Sicherheitsgurten zu befreien. Hier war ein sofortiges Handeln des Fahrers sogar unerläßlich, um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen wieder herzustellen. Ob der Fahrer gehalten war, das Fahrzeug zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Stehen zu bringen, um die Lage möglichst gefahrlos zu klären, mag dahinstehen. Das Umwenden zu den Kindern, um sie lautstark zur Ordnung zu rufen, kann wegen der erheblichen Ablenkung vom Straßenverkehr möglicherweise als fahrerische Fehlentscheidung gewertet werden. Jedoch würde ein solcher Vorwurf verhältnismäßig gering wiegen und als typisches Augenblicksversagen einzustufen sein. Das Verhalten des Fahrers war nicht ungeeignet, um die im Fahrzeug selbst entstandene Gefahr zu beseitigen (es zeigte sogar den gewünschten Erfolg), und es war jedenfalls sinnvoll, sich durch - wenn auch wohl nur äußerst kurzes - Umwenden einen verläßlicheren Überblick über die Situation zu verschaffen. Vor allem aber ist bei der Frage, ob der Fahrer subjektiv unentschuldbar handelte, zu berücksichtigen, daß er sofort handeln mußte und im Hinblick auf die in jedem Fall gegebene Gefährdungslage eine Abwägung treffen mußte. Sollte er hier überfordert gewesen sein und sich falsch entschieden haben, war dies jedenfalls nicht subjektiv "unentschuldbar". Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht. Als typischer Einzelfall, bei dem es allein auf die konkreten Einzelfallumstände ankommt, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert: 7.568,26 DM.