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Urteil

16 U 7/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0714.16U7.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 3 Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den von dieser bereits gezahlten Betrag von 10.000,-- DM hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 14.167,54 DM nach §§ 7, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Ziffer 1 PflVG zu. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die Schäden, die über die mit dem Betrag von 10.000,-- DM abgegoltenen Schäden hinausgehen, keinen Ersatz verlangen kann. 4 Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist, daß sie darlegen und beweisen kann, daß der Zeuge B. durch das Auffahren auf ihren Pkw BMW 325 i die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat. Die Klägerin hat indes nicht bewiesen, daß der gesamte Fahrzeugschaden von dem Zeugen B. verursacht worden ist. Sie hat darüber hinaus nicht schlüssig dargelegt, daß wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil der nunmehr noch geltend gemachten Schäden auf den Zusammenstoß zurückzuführen ist. 5 Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. März 1996 überzeugend ausgeführt, daß die in dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 21. Oktober 1994 dokumentierten Schäden an dem Pkw der Klägerin nicht mit dem von ihr geschilderten Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Wenden des Lkw durch den Zeugen B. vereinbar sind. Der Sachverständige H. hat bereits einen Teil der am Heck des Fahrzeugs der Klägerin vorhandenen Schäden als anhand des Unfallereignisses nicht nachvollziehbar angesehen. Darüber hinaus hat der Sachverständige anhand des Schadensbildes plausibel ausgeführt, daß insbesondere der Frontschaden, der Schaden an der Motoraufhängung und am vorderen rechten Radhaus sowie der Schaden am Dach des Fahrzeugs mit dem Unfallereignis in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang stehen. Die Feststellungen des Sachverständigen sind insbesondere auch deshalb plausibel, weil die Schäden am Fahrzeugheck nicht gravierend größer als die Schäden im vorderen Bereich des Fahrzeugs sind. Dies wäre jedoch bei einem Anstoß an das Fahrzeugheck zu erwarten gewesen, da der vordere Bereich eines Fahrzeugs aufgrund der konstruktiven Gegebenheiten und Möglichkeiten erheblich stabiler und widerstandsfähiger ist, als der Heckbereich. Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 23. August 1996 diese Schäden auch in Anbetracht des nunmehr geänderten Sachvortrags der Klägerin, der Sattelzug sei nicht beim Wenden, sondern beim Ausfahren von einem breiten parkplatzähnlichen Streifen mit der hinteren Aufliegerpartie gegen ihr Fahrzeug gestoßen und habe dieses gegen einen Baum gedrückt, nicht als nachvollziehbar angesehen. Dabei hat der Sachverständige überzeugend auf das Spuren- und Schadensbild abgestellt. Es spielt daher - insbesondere hinsichtlich der Schäden an der Fahrzeugfront und am Dach - keine entscheidende Rolle, mit welchem Fahrzeugteil der Sattelzug gegen den Pkw der Klägerin gestoßen ist. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 6. November 1996 ist nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen H. zu erschüttern. Vielmehr ist der Sachverständige H. in dem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Teil der Schäden dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Beschädigung des Felgenhorns sei aus der Anstoßkonstellation nicht abzuleiten. Ferner könne die Delle im Dach keinesfalls auf die Anstoßintensität von Front- und Heckschaden zurückgeführt werden. 6 In Anbetracht der oben dargelegten Umstände kommt auch eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen B., W., L. und M. nicht in Betracht. Denn selbst wenn die Zeugen die Behauptung der Klägerin bestätigen sollten, das Fahrzeug habe in der Zeit bis kurz vor dem Unfall und in der Zeit nach dem Unfall keine weiteren, nicht unfallbedingten Schäden aufgewiesen, steht damit nicht fest, daß die Schäden nicht bereits auf der Fahrt zu der späteren Unfallstelle - etwa durch ein anderes Unfallereignis - entstanden sind. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin Zeugen nicht benannt, da sie sich nach ihrer Behauptung allein an der Unfallstelle befunden hat. Insbesondere hat auch der Zeuge M. - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1997 klargestellt hat - das Fahrzeug zuletzt am Abend des Tages vor dem Unfall und sodann erst wieder nach dem Unfall gesehen. 7 Stellt jedoch - wie hier - nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann ihm auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses gewesen sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1996 - 16 U 54/95 -, OLGR 1996, 202 = ZAP 1996, 379, Fach 1 ). Die Klägerin kann daher weder die von ihr geltend gemachten weiteren Reparaturkosten, noch Ausgleich für Wertminderung und Nutzungsentschädigung sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten verlangen. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen R. in Höhe von 1.316,75 DM nicht zu ersetzen sind, da das Gutachten unbrauchbar ist. Das Gutachten ist nicht nur wegen der oben dargelegten unzutreffenden Feststellungen unbrauchbar, sondern ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen H. und des Sachverständigen H. auch deshalb, weil der Sachverständige R. die Schäden zu hoch kalkuliert hat. 8 Die Ausführungen der Klägerin in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Schriftsatznachlaßfrist nachgereichten Schriftsatz vom 3. Juli 1997 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Das nachgereichte neue Vorbringen der Klägerin hinsichtlich weiterer Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. zu der Beschädigung des Felgenhorns und der Delle im Dach rechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Das Vorbringen der Klägerin ist verspätet ( §§ 527, 296 a ZPO ), da sie eine weitere Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, zumindest aber vor Schluß der mündlichen Verhandlung hätte einreichen können, zumal das Landgericht sich bereits in dem angefochtenen Urteil mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. befaßt hat. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 1997 die Beschädigung der Felge nach wie vor dem Unfallereignis nicht zuordnen können. Hinsichtlich der Delle am Dach hat der Sachverständige lediglich erklärt, ein Kollisionsversuch könne zeigen, ob dieser Schaden auf dem Unfall beruhe oder nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. geben daher keinen Anlaß zu Zweifeln an den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.. Es kann daher dahinstehen, daß die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 1997 auch deshalb wenig nachvollziehbar sind, weil er noch in dem Privatgutachten vom 6. November 1996 ausgeführt hat, die Delle am Dach könne aufgrund der Intensität des Anstoßes "keinesfalls abgeleitet" werden, so daß "die Kausalität sicherlich auszuschließen" sei. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 11 Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Klägerin betragen 14.167,54 DM.