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Grundurteil

5 U 15/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0611.5U15.96.00
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Leitsätze
Bei erwarteter Geburt eines über 4000 g schweren Kindes, dessen vorangehendes Geschwisterkind bei einem Gewicht von 4200 g eine Erb'sche Lähmung bei Schulterdystokie erlitten hatte, ist die primäre Sectio eine Alternative, die mit der Mutter zu besprechen ist. Wird dies unterlassen, ist wegen eigenmächtiger Behandlung bei vaginaler Geburt mit der Folge Erb'scher Lähmung Schadensersatz zu leisten.
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Eltern einen Schmerzensgeldteilbetrag in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 3. Juni 1990 zu zahlen. 2) Im übrigen ist der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt. 3) Die Klage ist ferner hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruches gemäß Klageantrag zu Ziff. 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. 4) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin künftige, derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem anläßlich ihrer Geburt am 5. Dezember 1986 entstandenen Schaden zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 5) Die Entscheidung im übrigen und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. 6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklage kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei erwarteter Geburt eines über 4000 g schweren Kindes, dessen vorangehendes Geschwisterkind bei einem Gewicht von 4200 g eine Erb'sche Lähmung bei Schulterdystokie erlitten hatte, ist die primäre Sectio eine Alternative, die mit der Mutter zu besprechen ist. Wird dies unterlassen, ist wegen eigenmächtiger Behandlung bei vaginaler Geburt mit der Folge Erb'scher Lähmung Schadensersatz zu leisten. 1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Eltern einen Schmerzensgeldteilbetrag in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 3. Juni 1990 zu zahlen. 2) Im übrigen ist der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt. 3) Die Klage ist ferner hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruches gemäß Klageantrag zu Ziff. 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. 4) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin künftige, derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem anläßlich ihrer Geburt am 5. Dezember 1986 entstandenen Schaden zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 5) Die Entscheidung im übrigen und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. 6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklage kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten - ihren Prozeßbevollmächtigten in einem voraufgegangenen Schadensersatzverfahren (4 0 273/90 LG Aachen, 27 U 145/91 OLG Köln) wegen fehlerhafter Geburtsleitung - auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter anwaltlicher Vertretung in diesem Verfahren in Anspruch, nachdem ihre dortige Klage rechtskräftig wegen Verjährung bzw. Inanspruchnahme eines rechtlich nicht zur Haftung verpflichteten Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Klägerin vertritt die Ansicht, in der Sache hätte bei sachgerechter anwaltlicher Vertretung ihre dortige Klage Erfolg gehabt. Im einzelnen lag der Klage folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, bei der Geburt 4170 g schwer, ist das vierte Kind ihrer Eltern. Bei der Geburt des dritten Kindes am 1. April 1985, die im selben Krankenhaus wie die am 5. Dezember 1986 erfolgte Geburt der Klägerin, nämlich im Knappschaftskrankenhaus B. in W. stattfand, war es bei einem 4200 g schweren Neugeborenen zu einer Erb'schen Parese des linken Armes des Kindes gekommen. Diese Parese war Folge einer Schulterdystokie, welche wiederum maßgeblich darauf beruhte, daß das Kind relativ groß war. Im Hinblick hierauf verwies der die Mutter der Klägerin in der Schwangerschaft betreuende niedergelassene Gynäkologe Dr. B. die Mutter der Klägerin an die vorbenannte Klinik, um die eventuelle Notwendigkeit einer Sectio klären zu lassen. Die Mutter der Klägerin begab sich hierzu zur ambulanten Untersuchung in das Knappschaftskrankenhaus B.. In dem Befundprotokoll zur ambulanten Untersuchung der Mutter der Klägerin vom 11. 11. 1986 heißt es: "Patient stellt sich vor, da beim letzten Kind Erb'sche Parese aufgetreten ist. Vom US (Ultraschall) her auch jetzt Vorsicht geboten, Kopf klein, Thorax groß, bip 9,1, THQ 1O,7 !) In jedem Fall vor Entbindung möglichst genauen US und Oberarzt hinzuziehen". In dem diesbezüglichen Arztbrief an den Gynäkologen Dr. B. vom 25. 11. 1986 heißt es unter anderem: "Patientin stellte sich am 11. November 1986 zur Frage einer Sectio bei uns vor, da beim letzten Kind wegen Schulterdystokie es zu einer Erb'schen Parese links gekommn ist. Bei der jetzigen äußerlichen Ultraschalluntersuchung scheint es sich wieder um ein großes Kind zu handeln, allerdings erscheint der Kopf relativ klein bei ziemlich großem Thorax-Durchmesser. Nach eingehender Besprechung des Falles sind wir zu dem Schluß gekommen, daß eine primäre Sectio caesarea nicht unbedingt erforderlich ist, sondern bei Einsetzen der Wehentätigkeit die Frage erneut geprüft werden sollte. Es sollte dann unter der Geburt ein Ultraschall durchgeführt werden und bei vertretbarer Größe des Kindes eine Normalgeburt, allerdings mit prophylaktischer großer Episiotomie unter Leitung eines Oberarztes durchgeführt werden...". Im Anschluß an die Geburt der Klägerin berichteten die beiden Ärzte Dr. M. sowie der Chefarzt der gynäkologischen Abteilung Prof. Dr. K., von denen auch das vorgenannte Schreiben stammte, in einem weiteren Arztbrief an Dr. B. u. a.: "Anläßlich eines Vorstellungsgespräches am 11. November 1986 hatten wir mit der Patientin vereinbart, sich möglichst bald nach Wehenbeginn in unserer Abteilung vorzustellen, um dann zu entscheiden, ob eine Spontangeburt möglich ist oder ob eine Sectio durchgeführt werden sollte." Abweichend hiervon haben die Beklagten des Vorprozesses und auch der Beklagte des vorliegenden Prozesses behauptet, der Mutter der Klägerin sei zusätzlich gesagt worden, sie möge sich am errechneten Entbindungstermin, spätestens aber kurz nach Überschreitung des errechneten Endtermins in der gynäkologischen Abteilung vorstellen, damit in Ruhe über das weitere Vorgehen entschieden werden könne. Am 5. Dezember 1986, jedenfalls 8 Tage nach dem errechneten Entbindungstermin, dem 28. November 1986, begab sich die Mutter der Klägerin in das Knappschaftskrankenhaus B., nachdem die Wehen eingesetzt hatten. Der Vater der Klägerin hatte nach Einsetzen der Wehen in der Abteilung der Gynäkologie des Knappschaftskrankenhauses angerufen und darauf hingewiesen, daß dort ein schriftlicher Vorgang über die Besonderheit des Falles bestehe. Der Wehenbeginn ist im Geburtsverlaufsprotokoll mit 4.5O Uhr angegeben. Ausweislich des Verkaufsprotokolls kam die Mutter der Klägerin mit fast vollständigem Muttermund und starker regelmäßiger Wehentätigkeit um 6.OO Uhr zur Aufnahme und wurde sofort im Kreißsaal gelagert. Um 6.1O Uhr wurde Oberarzt Dr. P. informiert. Ferner heißt es: "Um 6.2O Uhr (nach Eintreffen von Oberarzt P.) Amniotomie, grünes Fruchtwasser, Versuch des Pudendus Blockes: schlägt fehl, Patient ist extrem!! unkooperativ, tritt und kneift. In dem Operationsbericht - unterzeichnet von Oberarzt Dr. P. - vom 1O. Dezember 1986 heißt es u. a.:" Beim Eintreffen von Oberarzt P., etwa gegen 6.25 Uhr ist die Patientin extrem unruhig und unkooperativ. Zu diesem Zeitpunkt wird durch Dr. Sch. die Fruchtblase bei vollständigem Muttermund und kurz vor Beckenausgang stehendem Kopf gesprengt. Das Anlegen einer Pudendusanalgesie ist wegen des sich ständigen Herumwälzens der Patientin nicht möglich. Es wird sodann nach Tiefertreten des Kopfes ohne Betäubung eine Episiotomie mediolateral links angelegt. Unmittelbar danach kommt es in sitzender Stellung auf der Bettkante zum etwas schwierigen Durchtreten des Köpfchens, die Nabelschnur liegt fest um den Hals. Es wird nun unter Kristellern durch Dr. Sch. versucht, die Schulter zu entwickeln. Wegen der Vorgeschichte wird dies von Oberarzt P. übernommen. Es gelingt schließlich wiederum unter kräftigem Kristellern. Hierbei tritt die Schulter fast quer aus dem Introitus heraus. Die weitere Entwicklung des Kindes macht keinerlei Schwierigkeiten... Der rechte Arm wird nur wenig bewegt und liegt relativ schlaff, so daß auch hier wieder eine Plexusläsion angenommen werden muß. Das Kind sollte unverzüglich dem Kinderarzt und dem Orthopäden vorgestellt werden." Die Mutter der Klägerin verließ noch am Geburtstag entgegen ärztlichem Rat das Krankenhaus und begab sich laut Vortrag der Klägerin mit dieser unverzüglich in therapeutische Behandlung der Erb'schen Lähmung. Die Klägerin hat im Vorprozeß und auch im vorliegenden Verfahren behauptet, Dr. P. habe, ohne die im Knappschaftskrankenhaus vorhandenen Unterlagen über die voraufgegangene Geburt, die unstreitig ebenfalls mit der Problematik einer Schulterdystokie und nachfolgender Erb'scher Lähmung belastet gewesen sei, beizuziehen, ohne weiteres eine Geburt auf normalem vaginalem Weg vorgesehen, statt eine primäre Schnittentbindung durchzuführen. Dies sei eine Fehlentscheidung gewesen, die die Verletzung des Armes der Klägerin zur Folge gehabt habe. Auch die Beratung der Mutter der Klägerin im Vorfeld der Geburt sei fehlerhaft gewesen. Im Hinblick auf die Problematik bei der voraufgegangenen Geburt hätte es nämlich nicht ausgereicht, der Mutter der Klägerin zu raten, sich bei Wehenbeginn im Krankenhaus vorzustellen. Da es sich bereits um die vierte Geburt gehandelt habe, sei mit einem schnellen Geburtsfortschritt zu rechnen gewesen, so daß nach Beginn der Wehen eine Entscheidung über eine mögliche Sectio überhaupt nicht mehr möglich gewesen wäre. Tatsächlich habe man der Mutter der Klägerin eine solche Alternative auch gar nicht vor Augen geführt und demzufolge auch keine wirksame Einwilligung zur Durchführung der vaginalen Geburt trotz der damit verbundenen Risiken eingeholt. Eine solche Belehrung über die nahliegende Geburtsalternative hätte spätestens zum errechneten Geburtstermin erfolgen müssen, zu welchem Zeitpunkt man auch hätte prüfen müssen, welche geburtshilflichen Maßnahme vorliegend geboten gewesen wären. Nachdem sich auch bei ihr - der Klägerin - eine Schulterdystokie durch die Schwierigkeiten der vaginalen Geburt eingestellt habe, sei es zusätzlich sachwidrig gewesen, dieser Problematik durch Kristellern zu begegnen. Auch hierin liege ein Behandlungsfehler. Trotz der Behandlung ihrer Erb'schen Lähmung, die bereits am dritten Tag nach der Entbindung begonnen habe, sei ein Dauerschaden verblieben. Sie werde ihren rechten Arm nie normal bewegen und benutzen können. Der Arm könne nicht über 90° Grad gehoben werden, und die Hand könne nur bis zur Mittelstellung supiniert werden, d. h. die Auswärtsdrehung der Hand sei entsprechend eingeschränkt und dies voraussichtlich auf Dauer. Da sie mit der rechten Hand auch nicht gut Nahrung aufnehmen könne, habe sie sich im wesentlichen auf die vorrangige Betätigung der linken Hand umstellen müssen. Wegen dieser Beeinträchtigung aufgrund fehlerhafter Behandlung hätte ihre Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Form eines Kapitalbetrages und eines Rentenbetrages Erfolg gehabt (wobei die Klägerin im Vorprozeß ihr Schmerzensgeldbegehren auf 7O.OOO,OO DM zuzüglich monatlicher Rente von 25O,OO DM beziffert hat). Im vorliegenden Verfahren hat sie Schmerzensgeldvorstellungen in einer Höhe von 3O.OOO,OO DM sowie einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 25O,OO DM vorgebracht, ferner die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller Schäden begehrt. Darüber hinaus beantragt sie im vorliegenden Verfahren Erstattung der gesamten Kosten, die ihr aufgrund des Vorprozesses, in dem sie voll unterlegen ist, erwachsen sind, welche sie auf einen Betrag von 3O.652,OO DM beziffert. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 5. Dezember 1986 bis Rechtshängigkeit nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 199O zu bezahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 25O,OO DM, beginnend mit dem 1. Januar 1987 zu zahlen, die rückständigen Beträge sind sofort fällig, die künftig fälig werdenden sind jeweils monatlich im voraus zu zahlen, 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden soweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen aus dem anläßlich ihrer Geburt am 5. Dezember 1986 entstandenen Schaden zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3O.652,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.073,01 DM seit Rechtshängigkeit, und weiteren 4 % Zinsen aus weiteren 5.6O1,OO DM seit dem 14. Juli 1993, und weiteren 4 % Zinsen aus weiteren 7.942,01 DM seit dem 18. August 1993 zu zahlen. ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Fehler! Textmarke nicht definiert. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage hätte im Vorprozeß keinen Erfolg haben können, so daß sein eventuelles Verschulden, insbesondere das Eintretenlassen der Verjährung, unerheblich gewesen sei. Zwar hätten die Ärzte im Knappschaftskrankenhaus um die Problematik Bescheid gewußt; sie seien jedoch nach eingehender Besprechung des Falles zu dem Schluß gekommen, daß eine primäre Sectio caesarea nicht unbedingt erforderlich sei, sondern bei Einsetzen der Wehentätigkeit die Frage erneut geprüft werden solle. Deshalb sei mit der Mutter der Klägerin vereinbart worden, daß sie sich am errechneten Entbindungstermin, spätestens nach Überschreitung desselben, im Krankenhaus einzufinden habe, damit in Ruhe über das weitere Vorgehen entschieden werden könne. Selbst eine Anordnung, sich nach Einsetzen der Wehentätigkeit in das Krankenhaus zu begeben, sei nicht fehlerhaft gewesen, denn auch bei einem großen Kind sei nicht von vornherein und in jedem Fall ein Kaiserschnitt indiziert. Vielmehr sei bei vertretbarer Größe des Kindes einer normalen vaginalen Geburt der Vorzug zu geben. Die dem Arztbrief vom 25. 11. 1986 ausgesprochene Empfehlung sei deshalb sachgerecht gewesen. Nachdem dann die Mutter der Klägerin 8 Tage nach dem errechneten Entbindungstermin mit fast vollständig geöffnetem Muttermund mit starker regelmäßiger Preßwehentätigkeit eingeliefert worden sei, und zwar erst mehrere Stunden nach Beginn der Wehentätigkeit, sei die Durchführung eines Kaiserschnittes nicht mehr möglich gewesen. Auch bei der Geburtshilfe selbst sei den Ärzten kein Fehler unterlaufen. Die Mutter der Klägerin habe in keiner Weise bei der Geburt "mitgeholfen", sondern sei keinen vernünftigen Argumenten zugänglich gewesen und habe sich außerordentlich unruhig und obstruktiv aufgeführt, indem sie sich mit Händen und Füßen gegen jegliche geburtshilfliche Maßnahme gewehrt und getreten und gekniffen habe. Beim Kristellern durch Dr. Sch. habe sie diesen sogar heftig in den Arm gebissen. Als der Kopf der Klägerin ausgetreten gewesen sei, sei die Mutter der Klägerin immer noch sehr unruhig gewesen, habe halb schräg über der Bettkante gehangen; daß in dieser Stellung die Entwicklung der Schulter des Kindes Schwierigkeiten gemacht habe, sei nicht verwunderlich. Gleichwohl habe die Klägerin rasch genug entwickelt werden können. Dem dringenden Rat, das Kind sofort dem Orthopäden als Konsiliararzt vorzustellen, sei die Kindesmutter nicht nachgekommen, sondern habe gegen den ärztlichen Rat mit der Klägerin das Krankenhaus verlassen. Fehler seien den behandelnden Ärzten demzufolge nicht vorzuwerfen. Die eingetretene Armlähmung sei auch nicht irreparabel. Vermutlich habe die Klägerin krankengymnastische Übungen nicht konsequent genug durchgeführt. Bei sachgerechter Durchführung sei der Defekt jedenfalls ausheilbar. Das Schmerzensgeldbegehren der Klägerin sei auch zu Kapital und Rente jedenfalls übersetzt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ärzte Dres. J. und D. als Zeugen, sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. nebst Ergänzungsgutachten. Durch Urteil vom 11. Oktober 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zwar seien dem Beklagten Fehler in der Prozeßführung im Rahmen des Vorprozesses anzulasten, diese Verletzungen des Mandatsverhältnisses führten jedoch gleichwohl nicht zu einer Haftung des Beklagten, weil die ursprüngliche Klage der Klägerin in jedem Fall erfolglos geblieben wäre. Die körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin beruhten nämlich nicht auf einer ärztlichen Fehlbehandlung der in dem Krankenhaus tätigen Ärzte. Sowohl die Beratung der Mutter der Klägerin anläßlich der ambulanten Untersuchung vor der Geburt der Klägerin als auch die Durchführung der Geburt selbst seien nicht zu beanstanden gewesen. Auch im Hinblick auf die den Ärzten durchaus bewußten Risikofaktoren, insbesondere Übergroße der Klägerin, sei eine Schnittgeburt nicht zwingend angezeigt gewesen, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. ergebe. Die Schulterdystokie sei ein schicksalhaft auftretender Umstand, der grundsätzlich nicht vorhersehbar sei. Die Gefahr des Eintritts einer Schulterdystokie bei einem übergewichtigen Kind liege nur bei 2 %. Gleichwohl stelle nicht in allen Fällen eines übergewichtigen Kindes eine Schnittentbindung die allein richtige Behandlung dar. Vielmehr sei gegenüber dem Risiko der Schulterdystokie das erhöhte Risiko aufgrund einer Schnittenbindung zu berücksichtigen, welches die generelle Durchführung einer Schnittentbindung verbiete. Selbst wenn im Falle der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Schulterdystokie 4 % bis 6 % betragen habe, könne die Durchführung einer vaginalen Geburt nicht beanstandet werden, weil nach den gesamten Umständen mit einem schnellen Geburtsfortgang zu rechnen gewesen sei. Auch Fehler bei der Geburtsleitung seien nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Mutter der Klägerin sei nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Schnittgeburt nicht mehr möglich gewesen. Ein Ziehen und Drehen an der Klägerin bis zu deren vollständiger Entwicklung sei von dem Sachverständigen als korrekt bezeichnet worden. Gegen dieses am 16. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. November 1995 Berufung eingelegt und diese am 12. Januar 1996 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Januar 1996 - begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Weiterverfolgung ihrer ursprünglichen Anträge. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, sie sei bereits anläßlich der ambulanten Untersuchung am 11. November 1986 falsch beraten worden. Das Landgericht habe die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt. Diese bestünden darin, daß bereits zwei vorangegangenen Geburten die gleichen Schwierigkeiten mit sich gebracht hätten, wie sie bei der Geburt der Klägerin aufgetreten sind. Der im Jahr 1982 geborene Bruder der Klägerin habe bei der Geburt "festgehangen" und habe nur durch einen "entschlossenen Sprung eines Arztes auf den Bauch der Mutter der Klägerin mit Schlüsselbeinbruch geboren werden können". Auch die vor der Klägerin geborene Schwester K. habe eine Schulterdystokie erlitten, obwohl auch bei dieser die Geburt nur 45 Minuten gedauert habe. In Anbetracht dieser doppelten Vorbelastung sei die Annahme des Sachverständigen erster Instanz, die Entscheidung für eine Spontangeburt sei vertretbar gewesen, nicht nachzuvollziehen. Dem Sachverständigen könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Entscheidung zu einem Kaiserschnitt anläßlich der Untersuchung vom 11. November 1986 hätte offen bleiben dürfen. Im übrigen rügt die Klägerin weiterhin auch eine fehlerhafte Durchführung der Geburtsleitung und macht geltend, insbesondere das Kristellern sei bei einer Schulterdystokie die unrichtige bzw. sogar kontraindizierte Maßnahme. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zurückzuweisen; dem Beklagten zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Klage der Klägerin habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug habe ergeben, daß ärztliche Fehler weder bei der Beratung am 11. November 1986 noch bei der Geburt am 5. Dezember 1986 unterlaufen seien. Die am 11. November 1986 getroffene Entscheidung, die Frage eines etwaigen Kaiserschnitts bis zur Geburt zurückzustellen, sei vertretbar und medizinisch sachgerecht gewesen. Sie sei jedenfalls ebensogut medizinisch vertretbar und sachgerecht gewesen wie die gleichfalls mögliche Alternativentscheidung, einen festen Termin für eine Schnittentbindung festzulegen. Am 11. November 1986 sei nicht vorauszusehen gewesen, ob am 5. Dezember 1986 eine Situation vorliegen werde, die eine Schnittgeburt indizierte. Eine Schulterdystokie sei grundsätzlich nicht voraussehbar, unter anderem deshalb nicht, weil sie von der Lage des Kindes unmittelbar vor Beginn der Geburt abhänge. Anläßlich der Untersuchung vom 11. November 1986 sei das Gewicht der Klägerin vom erstinstanzlichen Sachverständigen auf ca. 3.2OO Gramm geschätzt worden. Es habe deshalb jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt kein erhöhtes Risiko in Richtung auf eine Schulterdystokie bestanden. Das Komplikationsrisiko habe sich auch nicht durch die Umstände anläßlich der voraufgegangenen Entbindung erhöht. Auch bei der Entbindung seien keine Fehler zu verzeichnen. Bei Eintreffen der Mutter in der Klinik sei keine Entscheidung für eine Sectio mehr möglich gewesen, weil die Geburt bereits zu weit vorangeschritten sei. Sie habe deshalb auf vaginalem Wege zu Ende geführt werden müssen. Die festsitzende Schulter der Klägerin sei auch relativ rasch entwickelt worden, so daß auch insoweit keine Fehler ersichtlich seien. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 15. Mai 1996. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bo. vom 11. 2. 1997 (Blatt 533 ff. d.A.) Bezug genommen sowie ferner auf das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat vom 28. 4. 1997. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf die zulässige Berufung der Klägerin hin war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, und bereits nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist der Klägerin ein Teilschmerzensgeldbetrag in der tenorierten Höhe von 1O.OOO,OO DM nebst 4 % Verzugszinsen zuzusprechen. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter anwaltlicher Vertretung im Vorprozeß. Die dortige Klage ist ausweislich der Urteile des Landgerichts Aachen bzw. Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren 4 0 273/9O LG Aachen bzw. 27 U 145/91 OLG Köln abgewiesen worden, weil sie erst nach Eintritt der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche erhoben worden ist und weil zudem - ungeachtet der Rechtsprechung zur Haftung bei Behandlung im Rahmen einer Chefarztambulanz - nicht die richtigen Beklagten in Anspruch genommen worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den rechtskräftigen Entscheidungen des Vorprozesses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klage hätte bei sachgerechter Durchführung auch - nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls teilweise - Erfolg gehabt. Eine deliktische Haftung gemäß §§ 823, 847 BGB der behandelnden Ärzte bzw. des Leiter der Chefarztabmulanz über § 831 BGB wäre zu bejahen gewesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die vaginale Entbindung der Klägerin war nicht von einer wirksamen Einwilligung der Mutter der Klägerin getragen und deshalb rechtswidrig, so daß die behandelnen Ärzte für die infolge der Entbindung bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschäden einzustehen gehabt hätten. Die Entscheidung des die Geburt leitenden Arztes, ob diese vaginal oder mittels Kaiserschnitts durchgeführt werden soll, ist eine ärztliche Maßnahme, die der Einwilligung der Schwangeren bedarf, die dann vorher über bestehende Alternativen aufzuklären ist (vgl. BGH AHRS 5OOO/28 Seite 54), wenn im Falle der vaginalen Geburt dem Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und gewichtige Gründe für einen Kaiserschnitt sprechen (vgl. BGH AHRS 5000/30). Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung über das ärztliche Vorgehen primär Sache des Arztes ist, der in einer normalen Entbindungssituation deshalb auch nicht von sich aus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen braucht. Anders ist dies indessen, wenn gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, diese sich als echte Alternative darstellt und medizinisch indiziert ist (vgl. OLG Braunschweig AHRS 5000/16, OLG Köln 5000/29). So liegt es im Streitfall, denn diese Voraussetzungen waren nach Maßgabe der Feststellungen des zweitinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. Bo. nach den gesamten Umständen zu bejahen. Prof. Dr. Bo. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat darauf hingewiesen, daß die Häufigkeit einer Schulterdystokie - einer "außerordentlich schwerwiegenden Komplikation für den Geburtshelfer" - bei zunehmenden Kindsgewicht ansteigt und von einer durchschnittlichen Frequenz von 0,15 - O,2 % bei Kindern mit 4OOO Gramm Geburtsgewicht auf 3 %, also das 15 fache, ansteigt. Daß schon nach der Ultraschalluntersuchung vom 11. 11. 1986 nach Maßgabe der hierbei festgestellten Diskrepanz zwischen Kopf- und Thoraxdurchmesser bei einem relativ großen Wert für den Thorax mit einem großen Kind zu rechnen war, hat der Sachverständige mehrfach bestätigt und ergibt sich im übrigen auch aus dem im Tatbestand zitierten Untersuchungsbefund vom 11. 11. 1986 sowie dem nachfolgenden Arztbrief an den die Schwangerschaft betreuenden Arzt / Gynäkologen Dr. B.. Den Ärzten in der Ambulanz war demzufolge schon zu diesem früheren Zeitpunkt der ersten ambulanten Untersuchung der Mutter der Klägerin bekannt, daß jedenfalls ein erhöhter Risikofaktor in Richtung auf das Auftreten einer Schulterdystokie gegeben war. Als einen weiteren, ebenfalls den Ärzten bekannten, Risikofaktor hat der Sachverständige den Umstand bezeichnet, daß es bei der 1985 voraufgegangenen Geburt - bei einem ebenfalls großen Kind (4.2OO gr.) auch zu einer Schulterdystokie (mit vorübergehender Plexuslähmung) gekommen war. Zwar hat der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt, daß keine Statistiken dazu bekannt sind, wie stark das Risiko steigt, wenn in der Vorgeschichte schon eine Geburt mit Schulterdystokie stattgefunden hat, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, daß ein solches Ereignis in der Vorgeschichte auf jeden Fall signifikant für das Risiko ist, daß eine nochmalige Schulterdystokie sich ereignen kann und bei einer voraufgegangenen Geburt mit Schulterdystokie auf jeden Fall dieses Risiko bei einer nachfolgenden Geburt eines großen Kindes dann höher einzuschätzen ist als das Durchschnittsrisiko, weshalb für die Risikoabschätzung, ob eine Schulterdystokie bei einer weiteren Entbindung - zumal bei einem großen Kind - auftreten kann, die Vorgeschichte einen deutlichen Stellenwert hat. Ein weiterer Risikoumstand ergab sich aus der Tatsache, daß die im Jahr 1985 erfolgte Geburt der 42OO Gramm schweren Schwester der Klägerin 45 Minuten gedauert hatte, so daß sich für die Ärzte jedenfalls die naheliegende Möglichkeit aufdrängen mußte, daß auch bei der Klägerin - bei Vorliegen der vorbenannten zusätzlichen Risikofaktoren in Richtung auf eine Schulterdystokie - ein schneller Geburtsverlauf in Rechnung zu stellen war, der dann eine Entscheidung pro oder contra Sectio unter der Geburt ausschloß. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung des Sachverständigen ist die darauf gestützte Schlußfolgerung ohne weiteres überzeugend und nachvollziehbar, wonach im Fall der Klägerin die primäre Sectio eine echte Alternative war. Über diese Alternative hätten die die Mutter der Klägerin in der Ambulanz untersuchenden Ärzte diese unterrichten und ihr dabei die Vorteile, Nachteile und Risiken der beiden Alternativen in verständlicher Form vor Augen führen müssen, damit die so informierte Mutter der Klägerin eine eigenverantwortliche Entscheidung für die eine oder andere Entbindungsmethode hätte treffen können. Eine solche Unterrichtung der Mutter der Klägerin ist jedoch nicht erfolgt, denn aus dem Brief des Oberarztes an den niedergelassenen Gynäkologen vom 25. 11. 1986 geht lediglich hervor, daß man sich in der Klinik gegen eine primäre Sectio entschieden hat, ohne daß die Gründe dafür aufgeführt worden sind und ohne daß man diese bzw. die Alternative einer primären Sectio ausweislich dieses Arztbriefes der Mutter der Klägerin unterbreitet hätte. Nach den der Mutter der Klägerin ausweislich der Arztbriefe der behandelnden Ärzte an Dr. B. erteilten Hinweisen konnten die behandelnden Ärzte in der Ambulanz auch nicht davon ausgehen und haben ersichtlich auch nicht Aussicht genommen, die Mutter der Klägerin noch zu einem nachfolgenden Zeitpunkt über die Alternative einer primären Sectio angemessen zu unterrichten. Ersichtlich hat man die alternative Indikation einer primären Sectio gar nicht gesehen bzw. ärztlicherseits ernstlich in Betracht gezogen; vor allem auch nicht, daß diese Entscheidung mit der Mutter abzuklären war; anderenfalls wäre der Vermerk "daß eine primäre Sectio caesarea nicht unbedingt erfoderlich ist" nicht verständlich. Der ausweislich der Arztbriefe der Mutter der Klägerin erteilte Rat, sich nach Einsetzen der spontanen Wehentätigkeit (die gegenteilige Behauptung des Beklagten, sie sei zum errechneten Geburtstermin einbestellt worden ist angesichts des Inhaltes der Arztbriefe beweislos, im übrigen aus den nachfolgenden Gründen auch unerheblich) war nicht geeignet, eine solche nachfolgende Information der Mutter der Klägerin noch sicherzustellen; der Sachverständige hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß erneut ein sehr rascher Geburtsverlauf zu erwarten war und mit dem in dem Schreiben vom 25. 11. 1986 mitgeteilten Ratschlag das deutliche Risiko verbunden war, daß eine Entscheidung für einen Kaiserschnitt bei Geburtsbeginn nicht mehr möglich war. Ausdrücklich hat der Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß der Ratschlag, den Wehenbeginn abzuwarten, um dann erneut zu entscheiden, risikobehaftet war und zwar mit dem deutlichen Risiko, daß die Entscheidung für einen Kaiserschnitt nicht mehr möglich sein werde. Nach allem fehlt es an einer wirksamen Information der Mutter der Klägerin über die Alternative einer primären Sectio und Indikation hierzu und demzufolge auch an einer wirksamen Einwilligung der Mutter in die durchgeführte vaginale Entbindung, die sich nach den eingangs geschilderten Grundsätzen deshalb als eine zum Schadensersatz verpflichtende rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Eine Haftung der behandelnden Ärzte ergab sich auch aus konkreten Behandlungsfehlern anläßlich der Geburtsplanung und Geburtsleitung. Der Sachverständige Prof. Dr. Bo. hat schon in seinem schriftlichen Gutachten mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung darauf hingewiesen, daß - wie bereits erwähnt - der Ratschlag, den Wehenbeginn abzuwarten, um dann erneut über die Frage einer möglichen Sectio zu entscheiden risikobehaftet war, dies insbesondere in Kenntnis der Vorgeschichte und in der Annahme, daß es sich erneut um ein großes Kind handeln werde. Diese Ausführungen hat er anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat noch dahingehend erläutert, daß man eine primäre Sectio ersichtlich nicht ins Auge gefaßt habe, sondern sich die Entscheidung bis zum Beginn der Geburt vorbehalten wollte, was angesichts der Vorgeschichte keine ordnungsgemäße Geburtsplanung ermöglicht habe. Auch die in Aussicht genommene weitere Ultraschalluntersuchung hätte keine weiterführenden Hinweise ergeben können als die bereits anläßlich der ersten ambulanten Untersuchung durchgeführte Ultraschalluntersuchung, nämlich, daß ein großes Kind zu erwarten war. Insbesondere wegen eines auf jeden Fall auch zu erwartenden raschen Geburtsverlaufes sei nicht ersichtlich, welche konkreten Erkenntnisse man zu Beginn der Geburt noch erwarten wollte, um sich für oder gegen einen Kaiserschnitt zu entscheiden, zumal man auf jeden Fall auch mit der Situation zu rechnen hatte, welchee sich dann auch eingestellt hat, daß wegen des raschen Geburtsverlaufes praktisch nur noch die Durchführung einer vaginalen Geburt möglich blieb. Als einen Fehler hat der Sachverständige es darüber hinaus bezeichnet, daß ersichtlich - gegenteiliges haben die behandelnden Ärzte und auch der Beklagte des vorliegenden Verfahrens nicht dargetan und ist nach den Eintragungen in den Krankenunterlagen bzw. den Eintragungen zum Geburtsverlauf auch nicht anzunehmen - die Unterlagen der voraufgegangenen Geburt nicht beigezogen worden sind. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das fehlende Beiziehen der Unterlagen deshalb ein Fehler war, weil man aus diesen auf jeden Fall weitere Risiken für die bevorstehende Geburt hätte erkennen bzw. beurteilen können. Die fehlende Beiziehung dieser Unterlagen ist insbesondere auch deshalb unverständlich, weil die voraufgegangene Entbindung 1985 im selben Krankenhaus, nämlich dem Knappschaftskrankenhaus B., stattgefunden hatte und deshalb ein Zugriff auf die diesbezüglichen Unterlagen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Als weiteren Fehler hat der Sachverständige das Kristellern nach Auftreten der Schulterdystokie bezeichnet und dies nachvollziehbar damit erläutert, daß Ziel des Kristeller'schen Handgriffes sei, durch Druck auf den Fundus der Gebärmutter in Richtung auf den Beckeneingang die Austreibung des Kindes zu fördern; dies führe bei Vorliegen einer Schulterdystokie zu keinem guten Ergebnis, da dadurch die Drehung des Schultergürtels nicht beeinflußt, sondern vielmehr die festgeklemmte vordere Schulter weiter auf die Oberkante des Schambeines gepreßt werde, so daß das Kristellern geradezu kontraindiziert bei Auftreten einer Schulterdystokie sei und möglicherweise die zu der Erb'schen Lähmung führende Nervschädigung herbeiführe oder verstärke. Daß das angeblich obstruktive Verhalten der Mutter der Klägerin anläßlich der Geburtsleitung nach Auftreten der Schulterdystokie nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, erhellt aus dem Hinweis des Sachverständigen, wonach dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Durchführung des Kristeller'schen Handgriffs möglich war, dann auch die Druckausübung hinter der Symphyse durch den Arzt als die nach Auftreten der Schulterdystokie indizierte Maßnahme möglich und damit die Aussichten für die Vermeidung der Plexusparese zumindest günstiger gewesen wäre. Daß die ohne wirksame Einwilligung durchgeführte vaginale Entbindung wie auch die vorgenannten Fehler bei Geburtsplanung und Geburtsleitung ursächlich waren für die bei der Klägerin aufgetretene Erb'sche Lähmung hat der Sachverständige eindeutig bestätigt und wird vom Beklagten wie auch von den Beklagten des Vorprozesses nicht ernstlich in Abrede gestellt, wobei nur ergänzend darauf hinzuweisen ist, daß nach den überzeugenden weiteren Ausführungen von Prof. Dr. Bo. die Tatsache, daß die Mutter die Klinik gegen ärztlichen Rat vorzeitig verlassen hat, an der Schädigung der Klägerin keinen Anteil hat. Ein eventuell anspruchsminderndes "Mitverschulden" der Mutter der Klägerin ist nicht in Betracht zu ziehen, selbst wenn diese unter der Geburt unkooperativ und extrem unruhig war. Der Sachverständige hat u.a. bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein solches Verhalten in der besonderen Situation eines Geburtsvorgangs, dazu noch eines solchen mit der zusätzlichen Komplikation einer Schulterdystokie, nicht mit einem Verschuldensvorwurf belegt werden kann und außerdem nach Maßgabe des Geburtsprotokolls in keiner Weise dargelegt ist, daß die Anwendung des - der Sache nach kontraindizierten - Kristeller'schen Handgriffs speziell durch die unkooperative Einstellung der Mutter veranlaßt worden ist. Außerdem war das unkooperative Verhalten der Mutter auch deshalb nicht relevant und schadensmitursächlich, weil lt. ausdrücklichem Hinweis des Sachverständigen dieses, wenn es die Durchführung des - unrichtigen - Kristeller'schen Handgriffs erlaubte, dann auch die sachlich gebotene Druckausübung hinter der Symphyse erlaubt hätte. Die Klage auf Ersatz immateriellen Schadens hätte deshalb jedenfalls dem Grunde nach Erfolg gehabt, so daß der Beklagte der Klägerin den aus der Abweisung der Klage im Vorprozeß entstandenen Schaden zu ersetzen hat, woraus sich zwingend ergibt, daß die Klage gegen den Beklagten hinsichtlich des stellten Leistungsanträge jedenfalls dem Grunde nach Erfolg hat. Zur Höhe ist der Umfang des der Klägerin zu ersetzenden materiellen und immateriellen Schadens nach derzeitigem Sach- und Streitstand noch nicht zu bemessen, da der Beklagte Umfang und Dauer der Beeinträchtigungen der Klägerin bestritten hat und dies nach Maßgabe des mit gleichem Datum verkündeten Beweisbeschlusses noch zu klären sein wird, wobei sich nach dem noch zu ermittelnden Schmerzensgeldumfang auch das hypothetische Ausmaß des Obsiegens der Klägerin im Vorprozeß und die diesbezügliche Kostenverteilung bzw. Erstattung der Kosten des Vorprozesses durch den Beklagten ergeben wird. Schon nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann jedoch der Klägerin ein Schmerzensgeldteilbetrag von 1O.OOO,OO DM zuerkannt werden. Unstreitig hat die Klägerin anläßlich der Geburt eine Erb'sche Lähmung des rechten Arms erlitten, der nach der Geburt ausweislich der Geburtsunterlagen schlaff herabhing. Wie gravierend diese Schäden auch von den mit der Geburtsleitung befaßten Ärzte erachtet wurden, zeigt der Umstand, daß diese der Mutter sofort dringend nahelegten, noch in der Klinik einen Orthopäden als Konsiliararzt hinzuzuziehen und die Klägerin einer unverzüglichen Therapie der Erb'schen Lähmung zuzuführen. Daß unter anderem die Therapie einer Behandlung nach Vojta eine sachgerechte, standardisierte Behandlung der Erb'schen Lähmung ist, ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt, ebenso wie die Tatsache, daß diese Therapie zum einen langwierig ist und mehrmals täglich durchgeführt werden muß, sowie ferner, daß sie dem davon betroffenen Patienten beträchtliche Schmerzen bereitet. Schon vor dem Hintergrund dieser Beeinträchtigung der Klägerin, die jedenfalls in ihren ersten, eigentlich unbeschwert zu verlebenden Kinderjahren einer ständigen, dazu schmerzhaften Therapie ausgesetzt war und zudem die körperliche Behinderung einer Beeinträchtigung ausgerechnet des rechten Arms immer wieder schmerzlich erfahren mußte, erscheint schon jetzt ein Betrag von jedenfalls 1O.OOO,OO DM angemessen und erforderlich, um den schon nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand feststehenden Beeinträchtigungen der Klägerin anläßlich der Geburt und in den nachfolgenden ersten Jahren Rechnung zu tragen. Insoweit war deshalb durch Teilurteil zu erkennen. In welchem Umfang und mit welchen Folgen die Klägerin insgesamt - ggf. auf Dauer - geschädigt ist, wird nach Maßgabe des mit gleichem Datum verkündeten Beweisbeschlusses noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein. Von dessen Ergebnis hängt es ab, welcher Schmerzensgeldbetrag der Klägerin insgesamt zuzuerkennen sein wird sowie auch die Frage, ob insoweit ausschließlich auf einen Kapitalbetrag oder auch auf eine Schmerzensgeldrente zu erkennen sein wird. Hieraus folgt die Berechtigung der dahingehenden Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach. Dem Feststellungsbegehren gemäß Klageantrag zu 3) war ebenfalls stattzugeben, da jedenfalls nach dem derzeitgen Sachstand noch nicht absehbare Zukunftsschäden in Betracht zu ziehen sind, die spätere, weitergehende Schmerzensgeldansprüche denkbar erscheinen lassen. In diesem Sinn versteht der Senat auch den Feststellungsantrag. Der bereits jetzt zuzuerkennende Betrag ist gemäß Antrag der Klägerin in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von 4 % unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen, da die ursprünglichen Beklagten schon 1988 jegliche Haftung abgelehnt hatten und deshalb jedenfalls zum 3. Juni 1990 bereits in Verzug waren. Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert der Berufung: 85.652,01 DM Wert der Beschwer des Beklagten derzeit: wie vor