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Beschluss

2 Ws 310/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0606.2WS310.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Gründe: 2 I. 3 Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht vom 26. September 1996 vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen worden. Zugleich ist bestimmt worden, daß der Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist. Die Kostenentscheidung lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse". 4 Eine Belehrung über die Anfechtbarkeit der Entscheidung sowie die zu wahrenden Fristen und Formen ist nicht erfolgt. Den Antrag, die dem früheren Angeklagten entstandenen Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen, hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 30. April 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der "notwendigen Kostengrundentscheidung" nach § 464 Abs. 2 StPO". Hiergegen hat der frühere Angeklagte Erinnerung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. 5 Mit Schreiben vom 15. Mai 1997 hat der Verteidiger des früheren Angeklagten gegen die fehlende Kostengrundentscheidung zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen und zugleich gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 6 II. 7 Das - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässige Rechtsmittel ist begründet. 8 1. 9 Zwar ist mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde unter dem 15. Mai 1997 und deren Eingang bei Gericht am 16. Mai 1997 die Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gewahrt, die mit Verkündung des Urteils in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 26. September 1997 begann. Wegen der Fristversäumung ist dem früheren Angeklagten jedoch antragsgemäß gemäß § 44 ff StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Kostenentscheidung ist mit sofortiger Beschwerde, einem befristeten Rechtsmittel im Sinne des § 35 a StPO anfechtbar. Hierüber hätte der Angeklagte belehrt werden müssen (§ 35 a Satz 1 StPO). Da die Belehrung unterblieben ist, gilt die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, § 44 Satz 2 StPO. 10 2. 11 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 12 Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Für diesen Fall bestimmt § 467 Abs. 1 StPO, daß die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen. Soweit dies in der angefochtenen Kostenentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, war die entsprechende Kostengrundentscheidung auf das Rechtsmittel des Angeklagten nachzuholen, da keiner der Ausnahmetatbestände des § 467 Abs. 2 und 3 StPO vorliegt. 13 Da die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen nachgeholt werden konnte und die Abänderung jedenfalls im Sinne der Rechtsklarheit auch vorzunehmen ist, bedarf es vorliegend keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine Tenorierung, daß "die Kosten des Verfahrens die Staatskasse (trägt)", im Einzelfall jedenfalls dann auch einer Auslegung dahin zugänglich ist, daß hierin die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten eingeschlossen sind, wenn - wie hier - zugleich angeordnet wird, daß der Angeklagte für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist (vgl für die Zulässigkeit der Auslegung die beachtlichen Erwägungen des OLG Düsseldorf im Beschluß vom 12.1.1994 - 2 Ws 593/93, StV 146/95; daß ein Strafurteil - sogar - bei Zweifeln hinsichtlich des Strafausspruchs auch vom Gesetzgeber als auslegungsfähig angesehen wird, ergibt sich aus § 458 Abs. 1 StPO, wie ergänzend angemerkt sei). 14 III. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO.