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Beschluss

25 WF 63/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0603.25WF63.97.00
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Leitsätze
1. Legt der Berufungsführer die Berufung nur zur Fristwahrung ein, stellt zunächst noch keine Sachanträge und bittet den Berufungsgegner, zunächst von der Bestellung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abzusehen, so steht dem Berufungsgegner im Falle der Berufungsrücknahme kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn er vor Eingang der Berufungsbegründung oder der Ankündigung von Sachanträgen einen Anwalts bestellt. 2. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und selbst dann, wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Berufungsgegners für den Fall der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Bestellung von zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angekündigt hatte.
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Februar 1997 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 7.1.1997 zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt der Berufungsführer die Berufung nur zur Fristwahrung ein, stellt zunächst noch keine Sachanträge und bittet den Berufungsgegner, zunächst von der Bestellung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abzusehen, so steht dem Berufungsgegner im Falle der Berufungsrücknahme kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn er vor Eingang der Berufungsbegründung oder der Ankündigung von Sachanträgen einen Anwalts bestellt. 2. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und selbst dann, wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Berufungsgegners für den Fall der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Bestellung von zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angekündigt hatte. Auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Februar 1997 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 7.1.1997 zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerin hat mit am 10. Oktober 1996 beim Senat eingegangenen Schriftsatz gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19. August 1996 Berufung eingelegt, ohne zugleich einen Antrag zu stellen. In diesem Schriftsatz, der den erstinstanz-lichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 15.10.1996 zugestellt worden ist, wurde der Antragsteller gebeten, noch keine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Mit Schreiben vom 23.10.1996 teilten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, daß sie zunächst noch keine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestellen werden. Desweiteren heißt es in dem Schreiben: "Wie Sie von Herrn Kollegen F. wahrscheinlich erfahren haben, ist mit der Rechtskraft der Ehescheidung allerdings von Seiten Ihrer Mandantin an unseren Mandanten ein Betrag von 40.000, 00 zu zahlen. Mit Rücksicht auf diesen Umstand weisen wir deshalb bereits jetzt darauf hin, daß wir uns nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 10.11.1996 zu zweit- instanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestellen werden, unabhängig ob das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist verlängern wird oder nicht." Mit Schriftsatz vom 8.11.1996 baten die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die Berufungsfrist um einen Monat zu verlängern, was am 12.11.1996 erfolgte. Mit Schriftsatz vom 25.11.1996 bestellten sich die Rechtsanwälte Sch. pp. und beantragten zugleich, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen und stellten Antrag gem. § 515 Abs. 3 ZPO. Mit Schriftsatz vom 9.12.1996 nahm die Antragsgegnerin ihre Berufung zurück. Auf entsprechenden Antrag setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 20.2.1997 die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten der II. Instanz mit 1.578, 38 DM fest. Der Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 26.2.1997 zugestellt worden. Mit am 7.3.1997 eingegangenen Schriftsatz haben diese Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß eingelegt mit Hinweis auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des OLG Köln, abgedruckt in AnwBl. 1993, 294. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit der Begründung nicht abgeholfen, der Rechtsprechung des OLG Köln könne nicht gefolgt werden, weil die Gegenseite im Falle der verlängerten Berufungsfrist (gemeint: Berufungsbegründungsfrist) zeitlich in Nachteil gerate. Dem hat sich der Amtsrichter angeschlossen, nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 21 Nr. 1, 11 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Senat teilt die Auffassung des 17. Zivilsenates des OLG Köln (AnwBl. 1993, 294), wonach bei einer nur fristwahrend eingelegten Berufung und der damit verbundenen Bitte an den Berufungsgegner, zunächst keinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, die Kosten eines vor Einreichung der Berufungsbegründung bzw. des Berufungsantrags bestellten Prozeßbevollmächtigten auch dann nicht zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO muß die unterliegende Partei alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Kosten der obsiegenden Partei erstatten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zentraler Gesichtspunkt der Kostenerstattungspflicht ist daher die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten. Notwendig sind nur solche Kosten, die zur Zeit ihrer Entstehung objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das in Rede stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen (Thomas / Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 91 ZPO Rn. 9). Hinsichtlich der Kosten für einen von der Partei beauftragten Rechtsanwalt geht § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der grundsätzlichen Erstattungspflicht aus. Das kann allerdings nicht uneingeschränkt gelten, weil auch im Rahmen des § 92 Abs. 2 ZPO der Grundsatz zur Anwendung kommt, daß nur notwendige Kosten zu ersetzen sind. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88) gilt dies jedenfalls für die II. Instanz auch schon für die Frage der Inanspruchnahme eines Anwalts, nicht nur im Hinblick auf die von diesem entfaltete Tätigkeit. Der Berufungsgegner hat zwar ein anerkennens- und schützenswertes Interesse an einer möglichst frühzeitigen Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung. Eine Rechtsverteidigung und die damit verbundene sachliche Prüfung bzw. Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil sowie der Berufungs-begründung findet aber vor dem Zeitpunkt der Ankündigung des Berufungsantrags bzw. der Einreichung der Berufungsbegründung nicht statt. Dementsprechend verneint die wohl h.M. auch die Notwendigkeit der Stellung eines Sachantrages vor diesen Zeitpunkten (vgl. OLG Karlsruhe aaO sowie JurBüro 1994, 159; OLG Frankfurt OLGReport 1993, 90). Auch das Gebot der Gleichbehandlung beider Parteien verlangt nicht, daß der Berufungsbeklagte - i.S. der Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten - berechtigt ist, vor diesen Zeitpunkten einen Anwalt zu beauftragen. Zwar wird in diesem Zusammenhang immer wieder - und so auch in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluß - davon gesprochen, dem Berufungsgegner könnten Rechtsnachteile entstehen, wenn er nicht sofort einen Anwalt beauftragen und dieser seine Vertretung anzeigen könne (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 89). Beispiele oder Begründungen für derartige Rechtsnachteile werden allerdings nicht gegeben, die Argumentation beschränkt sich vielmehr auf entsprechende pauschale Behauptungen. Der Senat vermag derartige Rechtsnachteile nicht zu erkennen, zumal die sachliche Befassung mit der Berufung ohnehin erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung bzw. Berufungsanträge angezeigt ist. Eine andere Verfahrensweise wäre unsachgemäß und unwirtschaftlich, jedenfalls nicht schützenswert. Diesem Ergebnis entspricht es im übrigen, daß einem Berufungsbeklagten Prozeßkostenhilfe erst bewilligt wird, wenn die Berufungsbegründung vorliegt und damit feststeht, daß die Berufung durchgeführt wird (BGH NJW 1982, 446). Die Sachlage ist vorliegend nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Antragsteller bereits angekündigt hatte, im Falle der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen Anwalt zu mandatieren. Denn es ist nicht erkennbar, daß sich an der Situation des Berufungsgegners zu dessen Lasten allein durch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist etwas geändert haben könnte. Die Verlängerung allein besagt auch noch nicht, daß die Berufung tatsächlich durchgeführt werden wird. Hinzu kommt, daß ausweislich des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers 1. Instanz vom 23.10.1996 im konkreten Fall die frühzeitige Bestellung zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter durch den Antragsteller offensichtlich dazu dienen sollte, die Antrags-gegnerin von der Durchführung der Berufung abzuhalten, damit der Antragsteller möglichst schnell an den Betrag von 40.000,- DM kam, dessen Fälligkeit von der Rechtskraft des Urteils abhing. Die Bestellung erfolgte auch aus der Sicht des Antragstellers also lediglich als Druckmittel zur Erlangung der 40.000,- DM und nicht im Hinblick auf von ihm vermutete eventuelle Rechtsnachteile bei einer späteren Mandatierung. Diese Interessenlage vermag eine Notwendigkeit der Kosten und damit eine Erstattungspflicht jedoch nicht zu begründen. Auch für den Antrag gem. § 515 Abs. 3 ZPO bedurfte es keiner Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Bei richtiger Verfahrensweise wären für den Antragsteller als Berufungsbeklagten keine zweitinstanzlichen Kosten entstanden, somit bestand auch kein schützenswertes Interesse an der Stellung eines Antrages, der offensichtlich ins Leere geht. Der angefochtene Beschluß war daher abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltskosten für die II. Instanz zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 1.578, 38 DM.