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Beschluss

Ss 219/97 - 100 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0530.SS219.97.100.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen. 1 Gründe : 2 Die Anklageschrift hat dem Angeklagten vorgeworfen durch zwei selbständige Handlungen eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit jeweils mit Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen zu haben. Diese Anklageschrift ist dem Angeklagten durch Niederlegung unter seiner früheren Wohnanschrift am 27.07.1996 zugestellt worden. Zu dieser Zeit befand er sich jedoch bereits (seit dem 13.07.1996) in anderer Sache in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht, das mit Beschluß vom 21.08.1996 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat, hat dem Angeklagten weder diesen Eröffnungsbeschluß zugeleitet, noch diesen zum Termin ordnungsgemäß geladen. Es hat lediglich die Vorführung zum Termin am 02. Oktober 1996 angeordnet. Zu der Hauptverhandlung wurde der nicht verteidigte Angeklagte aus der JVA Attendorn vorgeführt. Nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung verurteilte ihn das Amtsgericht mit Urteil vom 02. Oktober 1996 wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte noch vor einer Rechtsmittelbelehrung, daß er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte. 3 Mit Schriftsatz seiner ordnungsgemäß bevollmächtigten Verteidigerin vom 09. Oktober 1996, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Angeklagte gleichwohl "Rechtsmittel" eingelegt, das er rechtzeitig als (Sprung-) Revision bezeichnet hat. Er macht geltend, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er entgegen § 140 Abs. 2 StPO unverteidigt gewesen sei. Ein Fall notwendiger Verteidigung wegen der Schwere der Tat im Sinne dieser Vorschrift liege hier zum einen im Hinblick auf die (zu erwartende) konkret verhängte Strafe vor; die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers folge aber auch daraus, daß mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren "eine wesentliche Entscheidung dafür getroffen (werde), ob die früheren Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt waren, widerrufen werden". Gerügt wird die Verletzung formellen Rechts. § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil die Hauptverhandlung ohne die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden habe. 4 Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. 5 Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Rechtsauffassung ist die Revision zulässig, weil der von dem Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß ein erklärter Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit im allgemeinen auch als wirksam anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 148; OLG Frankfurt NStZ 93, 507; Ruß in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 302 Rd. Nr. 15 m. zahlr. w. N.). Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist anerkannt, daß in besonderen Fällen ein Angeklagter an seiner Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, nicht festgehalten werden darf. Dies ist in Rechtsprechung (vgl. SenE Beschluß vom 03.12.1996 - Ss 595/96 -; OLG Stuttgart MDR 1985, 344; OLG Frankfurt StV 1992, 296; NStZ 1993, 507; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1138 = NStZ 1995, 147) und Literatur (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 302, Rd. Nr. 25; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rd. Nr. 375) vor allem dann angenommen worden, wenn ein Angeklagter, der in der Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers entbehren mußte, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, unmittelbar im Anschluß an die Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Da es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht, wenn dem Angeklagten wegen des fehlenden Beistandes eines Pflichtverteidigers die Möglichkeit genommen wird, Tragweite und Bedeutung einer solchen Prozeßhandlung zu erörtern, hat die Rechtsprechung in diesen Fällen bislang einhellig die Unwirksamkeit von unter solchen Umständen abgegebenen Verzichtserklärung angenommen (vgl. die oben zitierten Rechtsprechungsnachweise). Ob an dieser Rechtsprechung so allgemein weiter festgehalten werden kann oder ob im Hinblick auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 31.01.1996 (NStZ 1997, 53), das die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts allein wegen der Durchführung einer Hauptverhandlung ohne die Beteiligung eines gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidigers nicht in Zweifel ziehen möchte, eine grundsätzliche Überprüfung dieser bisherigen Rechtsauffassung notwendig ist, kann hier dahinstehen. Auch nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist ein solcher Rechtsmittelverzicht jedenfalls dann unwirksam, wenn (weitere) besondere Umstände vorliegen, die durchgreifende Bedenken dagegen auslösen, daß der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewußt war (vgl. OLG Hamburg a.a.O. S. 54). So liegt der Fall hier. 6 Der Tatrichter hätte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Beurteilung der Schwere der Tat richtet sich unter Berücksichtigung der eigenen Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (vgl. BGHSt 6, 199 ff.; SenE StV 1986, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rd. Nr. 23 m.w.N.). Eine Tat wird dabei regelmäßig als schwer einzustufen sein, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Voraussetzung zur Bewährung besteht (vgl. KG StV 1982, 412; SenE a.a.O.; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rd. Nr. 21 m. zahlr. w. N.). Dabei darf nicht isoliert auf den Strafausspruch im konkreten Verfahren abgestellt werden; zu berücksichtigen sind vielmehr auch sonstige schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderen Verfahren (vgl. SenE StV 1993, 402; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rd. Nr. 25). Die Beantwortung der Frage, ob in diesen Verfahren die zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen wegen einer in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat widerrufen werden, hängt wesentlich davon ab, ob der Angeklagte in diesem neuen Verfahren zu einer (erneuten) Bewährungsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird (vg. SenE a.a.O.). 7 Aus den Urteilsgründen, die der Senat zur Beurteilung der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzicht (vgl. KK-Pfeiffer, a.a.O., Einleitung Rd. Nr. 133 ff.) auch ohne Sachrüge zur Kenntnis nehmen darf, ergibt sich, daß der Angeklagte bereits vielfach - auch einschlägig - vorbestraft ist und daß aufgrund der drei letzten Verurteilungen insgesamt noch die Vollstreckung von (Rest-) Freiheitsstrafen von über einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt sind. Schon dies verleiht der Rechtsfolgenentscheidung ein solches Gewicht, daß das Amtsgericht die Hauptverhandlung nicht ohne Verteidiger hätte durchführen dürfen. Hinzu kommt, daß die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten - wie gerade auch der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis des Tatrichters auf eine Strafbarkeit nach § 323 a StGB zeigt - schwierig zu beurteilen war, zumal dabei auch zu berücksichtigen ist, ob und in wie weit die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der für eine Verurteilung nach § 323 a StGB maßgeblichen Handlung, dem Sichberauschen, infolge einer von der Verteidigung behaupteten Rauschmittelabhängigkeit möglicherweise eingeschränkt oder gar aufgehoben i. S. d. §§ 20, 21 StGB war (vgl. BGH StV 1992, 230; SenE vom 11.10.1996 - Ss 506/96 -; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 323 a Rd. Nr. 3 b m.w.N.). Zur sachdienlichen Verteidigung wäre hier eine Akteneinsicht zum Einblick in das Blutentnahmeprotokoll, den Untersuchungsbefund zur Alkoholbestimmung und den chemisch-toxikologischen Untersuchungsbefund angezeigt gewesen. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält (§ 147 StPO), widerspricht die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. BGH LM § 140 StPO Nr. 18; SenE StV 1986, 238; KK-Laufhütte a.a.O., § 140 Rd. Nr. 22 m.w.N.). 8 Die somit fehlerhafte Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers führt vorliegend jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch nach der oben genannten Rechtsauffassung des OLG Hamburg (NStZ 1997, 53) zur Unwirksamkeit des vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der durch Niederlegung unter seiner früheren Wohnanschrift erfolgten Zustellung der Anklageschrift bereits in anderer Sache inhaftiert war und das Amtsgericht ihm weder den Eröffnungsbeschluß zugeleitet, noch ihn zum Termin geladen hatte, wurde der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung mit den gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Schon von daher bestehen Bedenken, ob der offensichtlich einfach strukturierte Angeklagte - trotz einer gewissen aus vielen früheren Verfahren herrührenden Gerichtserfahrung - in der Lage war, in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Bedeutung der Hauptverhandlung und des erneuten Tatvorwurfs in vollem Umfange zu erfassen. Hinzu kommt, daß aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht ersichtlich ist, daß mit ihm auch die Fragen der drohenden Bewährungswiderrufe in anderen Sachen und der (möglichen) Vorgreiflichkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung in diesen Fällen erörtert worden ist. Wenn man darüber hinaus noch berücksichtigt, daß der Angeklagte die Verzichtserklärung vor einer ordnungsgemäßen Belehrung abgegeben hat, so bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, daß dem Angeklagten, der zudem noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Urteilsverkündung gestanden haben dürfte, Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung im erforderlichem Maße bewußt war. Dies führt hier zur Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts. 9 Die damit zulässige Revision genügt mit ihrer Verfahrensrüge auch (noch) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Zwar werden in der Begründungsschrift die einzelnen Umstände, aufgrund derer der Senat die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO für gegeben erachtet (drohender Bewährungswiderruf in drei Fällen, Notwendigkeit der Akteneinsicht zur Vorbereitung der Erörterung über die Schuldfrage i. S. d. §§ 20, 21 StGB), nicht detailliert mitgeteilt; auch ist dem Senat ein Rückgriff auf die die Vorstrafen mitteilenden Urteilsgründe verwehrt, weil eine Sachrüge nicht erhoben worden ist. Jedoch genügt die pauschal erhobene, auf eine Mißachtung des § 140 Abs. 2 StPO gestützte Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO hier ausnahmsweise den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO noch, weil der Senat aufgrund der von Amts wegen (s. o.) zu prüfenden Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in zulässiger Weise Kenntnis vom diesbezüglichen Akteninhalt erhalten hat. Das Revisionsgericht darf in seine Beurteilung einzelner Verfahrensrügen alle durch andere Rügen erörterten "prozessualen Räume" einbeziehen (vgl. Dahs, Neue Aspekte zu § 344 Abs. 2 StPO, in Salger-Festschrift, Seite 271 ff. (222)). Es kann daher, wenn es bei der Prüfung einer ansonsten zulässig erhobenen Verfahrensrüge auf Umstände stößt, die von der Revision zwar nicht im einzelnen vorgetragen sind, die dem Revisionsgericht aber aufgrund anderer Prüfungen bekannt sind, diese nicht unberücksichtigt lassen und wider besseres Wissen entscheiden (vgl. auch OLG Köln 3. Strafsenat, VRS 67, 353 ff. (357 f.) = StV 1985, 50 f.). 10 Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist auch begründet, weil die Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines Pflichtverteidigers stattgefunden hat. Dabei handelt es sich um einen der absoluten Revisionsgründe, bei denen das Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung unwiderlegbar vermutet wird. Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).