Urteil
5 U 210/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0428.5U210.96.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 85/94 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, DM 3.764,00 zu Gunsten der Titelgläubiger der Klägerin zu hinterlegen, und zwar zugunsten der Gläubiger gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG Brühl - 45 M 1173/96 und 45 M 1195/96 - jeweils vom 12.4.1996.
Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 98 % und der Beklagte 2 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 99 % und der Beklagte 1 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 21.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 85/94 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, DM 3.764,00 zu Gunsten der Titelgläubiger der Klägerin zu hinterlegen, und zwar zugunsten der Gläubiger gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG Brühl - 45 M 1173/96 und 45 M 1195/96 - jeweils vom 12.4.1996. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 98 % und der Beklagte 2 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 99 % und der Beklagte 1 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 21.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die 1951 geborene Klägerin litt seit geraumer Zeit an einer sich durch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen äußernden Arthrose des linken Kniegelenks, an welchem sie in früheren Jahren bereits zweimal operiert worden war. Am 19. April 1993 stellte sich die Klägerin erstmals in der von dem Beklagten zusammen mit dem Chirurgen Dr. W. und dem Orthopäden Dr. Sch. betriebenen Gemeinschafts- praxis vor. Am 14. Mai 1993 untersuchte Dr. Sch. die Klägerin und riet ihr, nachdem er ihr linkes Knie geröntgt hatte, zu einer Arthroskopie dieses Gelenkes, wobei er vorschlug, den Eingriff ambulant in der Gemeinschaftspraxis vornehmen zu lassen. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden, und es wurde als Operationstermin der 7. Juni 1993 vereinbart. Nach einem mit einem als Arzt im Praktikum in der Gemeinschaftspraxis beschäftigten Mitarbeiter geführten Aufklärungsgespräch unterschrieb die Klägerin am 4. Juni 1993 eine Einverständniserklärung für eine Arthroskopie an ihrem linken Knie. Am 7. Juni 1993 nahm der Beklagte bei der Klägerin eine Kniegelenksarthroskopie am rechten Knie vor. Dabei wurde die Rückseite der Kniescheibe geglättet und das Gelenk gespült. Vor dem Eingriff wurde der Klägerin zunächst eine Periduralanästhesie gelegt; ob der eigentliche arthroskopische Eingriff unter Vollnarkose erfolgte, ist in der Berufungsinstanz streitig geworden. Am 17. September 1993 wurde das linke Knie der Klägerin im St. E.-Krankenhaus in K. arthroskopisch untersucht und behandelt. An diesen Eingriff, den die gesetzlich versicherte Klägerin als Privatpatientin hatte vornehmen lassen, schloß sich bis zum 27. September 1993 eine eben- falls als Privatbehandlung vereinbarte stationäre Kranken- hauspflege an. Bis zum 2. November 1993 war die Klägerin noch zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben. Von der Haftpflichtversicherung des Beklagten, dem die Klägerin wegen des Eingriffs am rechten Knie einen Pflicht- verstoß vorwirft, erhielt die Klägerin im Juli und September 1993 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jeweils DM 5.000,00. Ein auf die Anzeige der Klägerin eingeleitetes Strafverfahren gegen den Beklagten ist gegen Zahlung einer Geldbuße von DM 40.000,00 eingestellt worden. Verschiedene Gläubiger der Klägerin, die mit dem von ihr in Lechenich geführten Kosmetik-Studio in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, haben inzwischen Pfändungs- und Überweisungs- beschlüsse erwirkt, die sich auf die in dem hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten beziehen. Es handelt sich dabei um die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Brühl zugunsten der N.-Leasing GmbH vom 12. April 1996 (Geschäfts-Nr. 45 M 1173/96 und 45 M 1195/96), welche dem Beklagten am 22. bzw. 23. April 1996 zugestellt wurden, ferner den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 02.07.1996 (Geschäfts-Nr. 284 M 7892/ 96) zugunsten einer Frau A. H., dem Beklagten zugestellt am 08.07.1996, sowie einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brühl vom 19.06.1996 (Geschäfts-Nr. 45 M 1790/96), ebenfalls zu Gunsten der N.-Leasing GmbH. Mit der vor dem Landgericht Köln erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz materieller Schäden als Folge des am 7. Juni 1993 am rechten Kniegelenk durchgeführten Eingriffs in Anspruch. Sie hat dem Beklagten in erster Linie vorgeworfen, ihre Kniegelenke miteinander verwechselt und den Eingriff ohne ihre Einwilligung und zudem ohne medizinische Indikation vorgenommen zu haben. Die Klägerin hat dazu behauptet, daß sie vor diesem Eingriff keine Beschwerden im rechten Kniegelenk verspürt habe, so daß auch keine Notwendigkeit zu einer Operation bestanden habe. Darüber hinaus sei die Arthroskopie von dem Beklagten auch unter Verstoß gegen anerkannte medizinische Grundsätze erfolgt. Infolge der Arthroskopie sei sie, so hat die Klägerin behauptet, durchgehend bis zum 2. November 1993 arbeitsunfähig gewesen. Es habe sich bei andauernden Beschwerden nach dem Eingriff am rechten Knie an diesem Gelenk eine Instabilität herausgebildet, durch die es zu weiteren Folgeschäden gekommen sei. In der Nacht auf den 29. Juni 1993 gegen 2.00 Uhr sei sie, so hat die Klägerin vorgetragen, gestürzt und habe sich dabei erheblich verletzt. Der Unfall habe sich ereignet, als sie - nach dem ausschließlichen Genuß von Tee und Mineralwasser - aus ihrem an der Straße abgestellten Pkw Zigaretten habe holen wollen. Sie sei zunächst barfuß problemlos die zur Straße führende Treppe hinabgestiegen. Danach habe sie plötzlich das rechte Knie nicht mehr beugen können; gleichzeitig habe sich das linke Knie nicht mehr strecken lassen. Infolgedessen sei sie gestürzt und mit dem Kopf auf die Kante eines Tores geprallt. Bei diesem Sturz habe sie sich, so hat die Klägerin weiter behauptet, u.a. eine Sprunggelenksdistorsion rechts, ein Hämatom am linken oberen Augenlid und eine Platzwunde zugezogen und sei bis zu der im St. E.-Krankenhaus am 17. September 1993 durchgeführten Operation vollständig arbeitsunfähig gewesen. Infolge des von dem Beklagten durchgeführten Eingriffes seien, so hat die Klägerin weiter behauptet, seit Mitte 1995 bei ihr verstärkt Depressionen aufgetreten. Diese äußerten sich in einer Angstneurose in der Weise, daß sie, die Klägerin, wenn sie zu Fuß ohne Begleitung gehe, ständig Angst habe, sie könne hinfallen und aus eigener Kraft nicht wieder aufstehen. Darüber hinaus leide sie unter anfallsartigem Versagen beider Knie, die plötzlich und ohne Voranzeichen unter ihr wegknickten. Neben einem Schmerzensgeld, welches sich nach den Vorstellungen der Klägerin mit einem Betrag von DM 35.000,00 als angemessen darstellen würde, hat die Klägerin eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 2.500,00, beginnend mit dem 3. November 1993 geltend gemacht und dazu behauptet, sie sei nur noch zu 30 bis 40 % in der Lage, die notwendigen Arbeiten in ihrem Kosmetik-Studio auszuführen. Darüber hinaus hat die Klägerin an materiellen Schäden einen Erwerbsschaden für die Monate Juli bis Oktober 1993 in Höhe von DM 18.000,00, einen konkreten Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 7. Juni bis 8. August 1993 in Höhe von DM 11.220,00 sowie weitere DM 15.640,00 als abstrakten Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 9. August bis 2. November 1993, weitere DM 3.492,95 an Krankenhaus- und Arztkosten im Zusammenhang mit dem Eingriff im St. E.-Krankenhaus vom 17. September 1993 und ferner DM 275,00 für ein Paar beschädigter Schuhe geltend gemacht. Im Hinblick auf die beiden letztgenannten Positionen hat die Klägerin vorgetragen, der Operationstermin vom 17. September 1993 sei der frühestmögliche Termin gewesen, den sie nur dadurch erhalten habe, daß sie sich als Privatpatientin behandeln ließ, wohingegen eine Behandlung als Kassenpatientin erst am 28. Oktober 1993 möglich gewesen wäre; ihre Schuhe seien beschädigt worden, weil sie nach dem Sturz vom 29. Juni 1993 an dem verletzten rechten Sprunggelenk eine Plastikschiene habe tragen müssen. Ihre ursprünglich auch noch auf die Erstattung von Kosten, die ihr angeblich durch die Anmietung eines Pkw und die Inanspruchnahme von Chauffeurdiensten nach dem 7. Juni 1993 entstanden waren, gerichtete Klage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1994 zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 14,5 % Zinsen seit Klagezustellung, zu verurteilen, ##blob##nbsp; 2. ##blob##nbsp; den Beklagten zu verurteilen, ihr eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 2.500,00 ab dem 03.11.1993, zuzüglich 14,5 % Zinsen seit Zustellung, zu zahlen, ##blob##nbsp; 3. ##blob##nbsp; den Beklagten zur Zahlung weiterer DM 18.000,00 (Erwerbsschaden) sowie weiterer DM 11.220,00 (konkreter Haushaltsführungsschaden) sowie weiterer DM 15.640,00 (fiktiver Haushaltsführungsschaden), weiterer DM 3.492,95 (Krankenhauskosten) sowie weiterer DM 275,00 (Schuhe) - alle Beträge zuzüglich 14,5 % Zinsen seit Zustellung - zu verurteilen, ##blob##nbsp; die Anträge zu 2. und 3. mit der Maßgabe, daß Zahlung an die Gläubiger gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Brühl - 45 M 1173/96 und 45 M 1195/96 - jeweils vom 12.04.1996 - geleistet wird, ##blob##nbsp; 4. ##blob##nbsp; festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen aus der Operation vom 07.06.1993, dem Unfall vom 29.06.1993 und der Operation vom 16.09.1993, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, daß die Klägerin anläßlich der Untersuchung vom 14. Mai 1993 gegenüber Dr. Sch. auch über Schmerzen im rechten Knie geklagt habe. Dies in Verbindung mit den Ergebnissen der von ihm, dem Beklagten, unmittelbar vor der Arthroskopie vorgenommenen Untersuchung beider Knie habe den Eingriff am rechten Knie aus objektiv medizinischer Sicht indiziert erscheinen lassen. Nachdem die Periduralanästhesie von der Anästhesistin gelegt worden sei, habe er die Knie der Klägerin untersucht und dabei im rechten Knie einen deutlichen Gelenkerguß sowie erhebliche retropatellare Reibegeräusche festgestellt. Aus diesem Grunde habe er es für besser gehalten, zunächst das rechte Knie zu operieren, um dieses vor größerem Schaden zu bewahren und alsbald danach das linke Knie anzugehen. Dabei habe er sich auch von der Überlegung leiten lassen, daß es der Wunsch der Klägerin gewesen sei, nur möglichst kurzfristig in der Führung ihres Kosmetik-Studios auszufallen. Er, der Beklagte, habe der Klägerin deshalb den Vorschlag gemacht, daß zunächst das rechte Knie operiert würde. Hiermit sei die Klägerin einverstanden gewesen, die zu diesem Zeitpunkt noch bei vollem Bewußtsein und ansprechbar gewesen sei. Auch nach dem Eingriff habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß sie mit seinem Vorgehen einverstanden sei. Mit Rücksicht auf die seinem Entschluß, zunächst das rechte Knie zu operieren, zugrunde liegenden Überlegungen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß die Arthroskopie des rechten Knies zumindest unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung gedeckt gewesen sei. Der Beklagte hat ferner einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff vom 7. Juni 1993 und dem angeblichen Sturz der Klägerin vom 29. Juni 1993 bestritten. Es fehle - wie auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Erwerbs- und Haushaltsführungsschadens - zudem in rechtlicher Hinsicht an einem Zurechnungszusammenhang. Hätte er, so hat der Beklagte dazu behauptet, das linke Knie der Klägerin am 07.06.1993 arthroskopiert, wären ihre Beeinträchtigungen noch stärker ausgefallen. Durch Urteil vom 25. September 1996 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich, gestützt auf das schriftliche Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. Dr. S. vom 21.09.1995 und 28.02.1995, zwar auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte durch den Eingriff vom 7. Juni 1993 die Klägerin an Körper und Gesundheit rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe, weil es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gefehlt habe und der Eingriff auch - in Ermangelung einer medizinischen Indikation - nicht unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt sei. Durch die vorprozessual von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geleisteten Zahlungen seien die hieraus resultierenden Ansprüche der Klägerin jedoch ausgeglichen, da der Klägerin außer einem Schmerzensgeld in Höhe von DM 8.000,00 und einem fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von DM 1.428,00 keine weitergehenden Ersatzansprüche gegen den Beklagten zustünden. Teils seien die Ansprüche der Klägerin - wie der von ihr geltend gemachte Erwerbsschaden und der konkrete Haushaltsführungsschaden sowie die Kosten für die im St. E.-Krankenhaus durchgeführte Arthroskopie - nicht hinreichend dargetan, teils fehle es auch an der notwendigen Kausalität für die geltend gemachten Schäden. Dies gelte insbesondere für die Folgeschäden, die auf dem angeblichen Sturz vom 29. Juni 1993 beruhten, da für diesen ein kausaler Zusammenhang mit der von dem Beklagten durchgeführten Arthroskopie nicht ersichtlich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Blatt 233 bis 256 der Akten Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 24. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. November 1996 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 5. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihre rechtzeitig gestellten Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden war. Mit ihrer Berufung erweitert die Klägerin ihre Klage; weitergehend als erstinstanzlich macht sie nunmehr einen bis zum 30. November 1993 berechneten Erwerbsschaden in Höhe von DM 34.400,00 geltend, ferner die privaten Pflegekosten für ihre Behandlung im St. E.-Krankenhaus in Höhe von DM 1.509,20 sowie - wie ursprünglich bereits vor der erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme - die Kosten einer nach dem angeblichen Sturz vom 29. Juni 1993 angeschafften neuen Brille in Höhe von DM 1.207,20, dazu einen vermeintlichen Verzugsschaden in Höhe von DM 5.642,03 in Gestalt der gegenüber ihren Titelgläubigern entstandenen Nebenkosten. Die Klägerin wiederholt ihre Behauptung, daß der Beklagte bei dem Eingriff am 7. Juni 1993 ihr zu operierendes linkes Knie mit dem rechten Knie verwechselt habe, und macht dazu geltend, daß dies einen groben Behandlungsfehler darstelle. Entsprechend müsse ihr eine Beweislastumkehr in bezug auf die Folgen der Arthroskopie zugute kommen dergestalt, daß der Beklagte die Beweislast für das Fehlen eines kausalen Zusammenhanges zwischen dem von ihm durchgeführten Eingriff und ihrem Sturz am 29. Juni 1993 wie auch mit der sich seit diesem Eingriff verschlimmernden Arthrose zu tragen habe. Im übrigen, so meint die Klägerin, müsse es für die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen der Arthroskopie und ihrem Sturz ausreichen, daß ihr Gesundheitszustand am Unfalltag noch nicht wieder hergestellt gewesen sei, was angesichts der Vorschädigung des linken Knies die Gefahr von Stürzen mit sich gebracht habe. Das rechte Knie sei noch angeschwollen und instabil gewesen, weshalb ihr behandelnder Orthopäde Dr. W. sie auch noch weiterhin krank geschrieben habe. Hinsichtlich ihrer zwischenzeitlich manifesten Arthrose im rechten Kniegelenk hält die Klägerin den ursächlichen Zusammenhang dadurch für belegt, daß sie vor dem Eingriff vom 7. Juni 1993 keine Probleme mit dem rechten Knie gehabt habe, seither jedoch unter ständigen Schmerzen leide. Die Klägerin hält von daher das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. für ungenügend, zumal dieser sich auch mit den Befunden ihres Orthopäden nicht angemessen auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der Kosten der Operation im St. E.- Krankenhaus behauptet die Klägerin, daß ihr Dr. W. erst am 22. August 1993 mitgeteilt habe, daß sie sich nunmehr operieren lassen könne, weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, sich früher als geschehen um einen Operationstermin zu bemühen. Gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vorbringen macht die Klägerin nunmehr eine abweichende Berechnung ihres Erwerbsschadens auf: Gestützt u.a. auf Ein- und Ausgaben-übersichten für die Jahre 1992 und 1993 trägt sie - bezogen auf den Zeitraum Juni 1993 bis November 1993 - einen Nettoumsatz-Verlust von DM 31.000,00 vor, zu dem noch die Kosten einer von ihr mit Rücksicht auf ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit im Juli 1993 eingestellten Ersatzkraft in Höhe von DM 3.300,00 hinzukämen. Bezüglich der weiterhin von ihr verlangten Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 2.500,00 behauptet die Klägerin, daß sie wesentliche Teile ihrer bisherigen Tätigkeit in ihrem Institut, nämlich Ganzkörpermassage und Shiatsu, nicht mehr durchführen können, was einem Umsatzrückgang von 30 % gleichkomme. Angesichts der Tatsache, daß zunächst einmal weiterhin die fixen Kosten gedeckt werden müßten, müsse sich die Rente, so meint die Klägerin, auf den entsprechenden Betrag, also DM 2.500,00, belaufen. Im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden behauptet die Klägerin, daß ihr Ehemann wegen erheblicher Altschulden überobligatorisch in seinem Fuhrbetrieb gearbeitet habe, so daß er nicht im Haushalt habe mithelfen können. Die Klägerin beantragt, ##blob##nbsp; (sinngemäß:) In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von DM 10.000,00 - zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; ##blob##nbsp; 2. ##blob##nbsp; den Beklagten zu verurteilen, ihr eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 2.500,00 ab dem 1. Dezember 1993 zu zahlen; ##blob##nbsp; 3. ##blob##nbsp; den Beklagten zur Zahlung weiterer DM 67.738,55 zu verurteilen, und zwar aufgegliedert als DM 34.400,00 (Erwerbsschade bis zum 30.11.1993), DM 11.220,00 (konkreter Haushaltsführungs-schaden), DM 15.640,00 (fiktiver Haushalts-führungsschaden), DM 3.492,15 (Privatarztkosten), DM 1.509,20 (Unterbringungskosten Privatpatient), DM 275,00 (Schuhe), DM 1.207,20 (Brille), ##blob##nbsp; die Anträge zu 1. bis 3. mit der Maßgabe, daß Zahlung an die Gläubiger gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Brühl - 45 M 1173/96 und 45 M 1195/96 - jeweils vom 12.04.1996 - geleistet wird; ##blob##nbsp; 4. ##blob##nbsp; den Beklagten zur Zahlung eines Verzugsschadens in Höhe von DM 5.642,03 zu verurteilen; ##blob##nbsp; 5. ##blob##nbsp; den Beklagten zur Zahlung von 8 % Zinsen seit Klagezustellung auf sämtliche Beträge zu verurteilen, die den Betrag von DM 13.921,32 übersteigen; ##blob##nbsp; 6. ##blob##nbsp; festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle nach dem 30.11.1993 eingetretenen materiellen Schäden und nach dem 31.12.1993 eingetretenen immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Operation vom 07.06.1993 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen teilweise ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Zustimmung der Klägerin zu der Arthroskopie am rechten Kniegelenk behauptet der Beklagte nunmehr, daß die Klägerin während der gesamten Operation, insbesondere zu deren Beginn, bei vollem Bewußtsein, wach und ansprechbar gewesen sei. Ihr Einverständnis habe sie nach der entsprechenden Beratung durch den Beklagten und nach der präoperativen Untersuchung ausdrücklich erklärt und nach dem Eingriff wiederholt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel zu einem geringfügigen Teil Erfolg. Der Klägerin steht - über die vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Beklagten ohne Tilgungsbestimmung gezahlten 10.000,- DM hinaus - noch ein Betrag von weiteren 3.764,- DM zu, von dem 2.000,- DM auf die in Höhe von insgesamt 12.000,- DM berechtigte Schmerzensgeldforderung und 1.764,- DM auf den materiellen Schaden der Klägerin (abstrakter Haushaltsführungsschaden) entfallen. Mit Rücksicht auf die im Laufe des Prozesses erfolgten Pfändungen kann die Klägerin allerdings insoweit nicht, wie von ihr beantragt, Zahlung an die Titelgläubiger, sondern lediglich Hinterlegung verlangen. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. I.) Der Beklagte ist der Klägerin wegen sog. positiver Verletzung des zwischen den Parteien zustandegekommenen Behandlungsvertrages sowie aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 , 847 BGB dem Grunde nach ersatzpflichtig für die immateriellen und materiellen Schäden, die die Klägerin infolge der am 7. Juni 1993 von ihm durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenks erlitten hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Eingriff am rechten Kniegelenk auf einem Irrtum bzw. Versehen des Beklagten beruhte - was unter anderem die von dem Beklagten eingereichte Dokumentation vom 14. Mai 1993 nahelegt, in der die beiden Kniegelenke der Klägerin mehrfach miteinander verwechselt worden sind - oder ob der Beklagte, wie er behauptet, den Eingriff an dem rechten Kniegelenk aufgrund der unmittelbar vor dem Eingriff vorgenommenen klinischen Untersuchung mit dem Einverständnis der Klägerin vornahm und die Klägerin diese Zustimmung auch nochmals unmittelbar nach dem Eingriff wiederholte. Auch im letztgenannten Fall fehlte es nämlich an einer wirksamen, den Eingriff rechtfertigenden Einwilligung der Klägerin. Ein bereits auf dem Operationstisch liegender Patient ist nicht, wie es die ungehinderte Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erfordert (vgl. dazu Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. S. 155 m.w.N.) frei in seiner Entscheidung; er kann nicht mehr in Ruhe das Für und Wider des ihm angesonnenen Eingriffs abwägen und das mit ihm verbundene Risiko in seiner Bedeutung für seine weitere Lebensführung abschätzen. Dies gilt um so mehr, wenn, wie es auf der Basis der Darstellung des Beklagten der Fall gewesen wäre, der Patient in dieser Situation erstmalig mit der vermeintlichen Notwendigkeit des ihm angesonnenen Eingriffs konfrontiert wird. Aus der von dem Beklagten beigebrachten Dokumentation seines Sozius` Dr. Sch. betreffend die am 14. Mai 1993 erhobenen Befunde erschließt sich nichts Gegenteiliges. Denn daß Dr. Sch. bezüglich des rechten Kniegelenks einen operationsbedürftigen Befund erhoben und die grundsätzliche Notwendigkeit eines Eingriffs am rechten Knie mit der Klägerin bereits erörtert hätte, ergibt sich aus dieser Dokumentation in keiner Weise. Soweit darin der Passus enthalten ist "Vor OP re siehe Diagnosen" handelt es sich ganz offensichtlich um eine Verwechslung, wie in dem ebenfalls von dem Beklagten eingereichten Schreiben des Dr. Sch. vom 21. März 1997 auch eingeräumt ist. Für das unmittelbar nach dem Eingriff angeblich erklärte Einverständnis der Klägerin gelten ähnliche Erwägungen: Ein Patient, der noch unter dem Eindruck des gerade überstandenen Eingriffs und den Nachwirkungen der ihm verabreichten Narkose steht, sieht sich vollendeten, zunächst einmal scheinbar unabänderlichen Tatsachen gegenübergestellt und ist deshalb nicht frei und unabhängig in seinen Überlegungen, ganz unabhängig davon, daß ihn die nachwirkende Narkose noch in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Eine in einer solchen Situation erklärte Genehmigung ist nicht geeignet, zu einer Rechtfertigung eines an sich nicht vereinbarten oder fehlerhaften Eingriffs zu führen. Ebensowenig läge in der von dem Beklagten behaupteten Erklärung der Klägerin ein rechtswirksamer Verzicht, der zudem überhaupt erst einmal bei der Klägerin das Bewußtsein vorausgesetzt hätte, gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Eingriff Ersatzansprüche erworben zu haben. Auf die Beweisangebote des Beklagten bezüglich der von ihm behaupteten Einverständniserklärungen der Klägerin vor und nach dem Eingriff kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf seine jetzige Darstellung, die Klägerin sei während der gesamten Operation wach und ansprechbar gewesen. Diese Behauptung steht im übrigen in einem von dem Beklagten nicht erklärten Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen - insoweit auch unstreitig gewesenen- Vorbringen, der Klägerin sei für die Dauer des Eingriffs durch Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel eine Art "Vollnarkose" verabreicht worden. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die von der Klägerin nach ihrer Aufklärung durch den in der Gemeinschaftspraxis tätigen Mitarbeiter am 4. Juni 1993 abgegebene Einverständniserklärung berufen, da sich diese ausschließlich auf eine Arthroskopie am linken Kniegelenk bezog. Hieran ändert der Umstand nichts, daß in dem von der Klägerin unterschriebenen Aufklärungsbogen die vorformulierte Erklärung enthalten ist, sie stimme auch einer eventuell notwendigen Erweiterung oder Abänderung des Operationsplanes zu. Gemeint sein konnte damit nur eine Erweiterung bzw. Abänderung des geplanten Eingriffs am linken Knie infolge eines unvorhersehbaren intraoperativen Verlaufs bzw. nicht einkalkulierbarer Schwierigkeiten. Zu einem ein gänzlich anderes Operationsgebiet betreffenden Eingriff bietet eine solche pauschale Vorabzustimmung keine Handhabe. Es kommt hinzu, daß es für die Arthroskopie am rechten Kniegelenk der Klägerin auch auf der Basis des Vorbringens des Beklagten keine medizinische Indikation gab, wie der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. September 1995 überzeugend ausgeführt hat. Nicht nur fehlte es vor dieser "Hals über Kopf" (so der Sachverständige) durchgeführten Arthroskopie an der üblichen Diagnostik, sondern es ist auch die von dem Beklagten für den vorgezogenen Eingriff am rechten Knie gegebene Begründung nach den ohne weiteres einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar, weil es der Regel entspricht, bei zwei geschädigten Gelenken zunächst das schwerer geschädigte zu behandeln. II.) Da der Beklagte sowohl im Falle der Verwechslung der beiden Kniegelenke wie auch im Falle der von ihm behaupteten spontanen Eingriffs-Umplanung schuldhaft, das heißt, mindestens fahrlässig handelte, hat er der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für den rechtswidrigen Eingriff zu zahlen und ihr für die durch den Eingriff vom 7. Juni 1993 entstandenen materiellen Schäden einzustehen, worauf im einzelnen später noch einzugehen sein wird. 1) Für den angeblichen Unfall vom 29. Juni 1993 und dessen Folgen trifft den Beklagten keine Einstandspflicht, da hierfür der notwendige kausale Zusammenhang mit der Arthroskopie vom 7. Juni 1993 nicht dargetan ist. Zwar braucht die Klägerin insoweit, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, keinen Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen, da es sich bei dem Unfall um einen bloßen Folgeschaden handelt und für solche haftungsausfüllenden Tatbestände die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO eingreifen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO- Kommentar, 19. Aufl. , § 287 Rdn. 3 m.w.N.). Aber auch die danach dem Gericht eingeräumte freiere Handhabung bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Merkmale und deren Zurechnung zu dem eigentlichen Schadensereignis kann nicht dazu verhelfen, den von der Klägerin geschilderten Unfall dem Beklagten zuzurechnen, weil kein zureichender Anhalt dafür besteht, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch durch die Arthroskopie in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt bzw. ihr rechtes Bein noch geschwächt war. Wie der vom Landgericht beauftragte Sachverständige in seinem bereits erwähnten Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Dezember 1995 nach Auffassung des Senats überzeugend verdeutlicht hat, ist ein Kausalzusammenhang mit dem Eingriff vom 7. Juni 1993 nicht anzunehmen, weil die Unfallschilderung der Klägerin, insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden, nach seinen Darlegungen zum Teil zudem widersprüchlichen Befunde ihres behandelnden Orthopäden Dr. W. bezüglich des hier entscheidenden Zeitraumes, nicht stimmig ist. Die Klägerin hatte sich an diesem Tag nach ihrer erstinstanzlichen, im Berufungsverfahren nicht entscheidend korrigierten Darstellung immerhin so gut gefühlt, daß sie entsprechend dem Rat des Dr. W. die angeblich noch in ihrem Besitz befindlichen Gehstöcke nicht benutzte. Tatsächlich ist, wie der Sachverständige deutlich gemacht hat, auch davon auszugehen, daß die Muskelführung zum Zeitpunkt des angeblichen Folgeunfalles wieder intakt war. Komplikationslose Arthroskopien heilen nach seinen überzeugenden Ausführungen ohne Reizerscheinungen innerhalb von einer bis vier Wochen aus. Dafür, daß das rechte Kniegelenk nicht komplikationslos verheilte, hat der Sachverständige keine Anhaltspunkte gefunden. Die Behandlungsunterlagen des Dr. W. weisen, wovon sich auch der Senat selbst hat überzeugen können, keine Besonderheiten auf. Die von ihm am 17. und 23. Juni 1993 erhobenen Befunde " Deutliche Schwellung und Ergußbildung, 30 ml seröser Erguß" bzw. "deutliche Schwellung und leichter Erguß" (Bl. 58 im grünen Anlagenhefter, im folgenden AH) hielten sich im Rahmen des Üblichen; Kniegelenksergußbildungen treten nach den Darlegungen des Sachverständigen nach solchen Arthroskopien im allgemeinen - in unterschiedlichem Maße - auf. So hat sich denn auch nach dem unstreitig geglückten Eingriff im E.-Krankenhaus ein ähnlicher Erguß wie nach der von dem Beklagten durchgeführten Arthroskopie herausgebildet; dies ergibt sich aus dem Befund von Dr. W. vom 27. September 1993 : "Vorstellung post OP: 30 ml seröser Erguß". Angesichts eines ungestörten Heilungsverlaufes ist nach einfachen Arthroskopien, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, damit zu rechnen, daß die Muskelführung des Kniegelenks zwei bis drei Wochen nach dem Eingriff wieder intakt ist. Davon ist auch im speziellen Fall der Klägerin auszugehen. So hat zum Beispiel Dr. W. für den 23. Juni 1993, dem letzten Behandlungstermin vor dem vermeintlichen Unfall, - anders als bei der Vorstellung der Klägerin am 17. Juni 1993 - keine Schmerzen dokumentiert. Ebenso spricht für einen komplikationslosen Verlauf, daß nach dem von der Klägerin angegebenen Sturz vom 29. Juni 1993 zunächst keine Befunde von ihm bezüglich des rechten Knies dokumentiert worden sind, sondern erstmals wieder am 14. Juli 1993. Neben vorrangig notierten Beschwerden im Bereich des unfallbedingt lädierten rechten oberen Sprunggelenkes hat er für diese Untersuchung einen "deutlich ausgeprägten retropatellaren Andruck- und Verschiebeschmerz rechts, Druckschmerz lateraler Gelenkspalt re. Knie" festgehalten. Nachdem in seiner Dokumentation bezüglich der Wiedervorstellung der Klägerin am 20. Juli 1993 Befunde hinsichtlich des rechten Kniegelenks fehlen, findet sich insoweit erst wieder für den 30. Juli 1993 eine Dokumentation: "Hocke nicht möglich wegen Schmerzen im re. Knie (0/5/90)". Bei der nächsten Untersuchung der Klägerin am 31. August 1993 - bei der eine Besprechung über das für den gegnerischen Anwalt zu erstattende Gutachten stattfand - notierte Dr. W. bezüglich des rechten Kniegelenks der Klägerin "Beugung 120 Grad, Streckung 0-5, Druckempfindlichkeit im lateralen Schienbeinplateau". Wie der Sachverständige vor dem Hintergrund der geschilderten Befunde plausibel dargelegt hat, läßt sich die von Dr. W. in seinem an die Versicherung des Beklagten gerichteten Schreiben vom 16. Juli 1993 (Bl. 1/2 im grünen AH) erwähnte "Quadricepsatrophie und eine hierdurch bedingte generelle Instabilität des rechten Kniegelenks" , die Dr. W. in diesem Schreiben als Ursache für den Sturz der Klägerin am 29. Juni 1993 bezeichnet hat, nicht nachvollziehen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Kritik des Sachverständigen an dem von Dr. W. verwendeten Begriff der "Muskelatrophie" - richtig wäre es nach Meinung des Sachverständigen gewesen, von einer Hypotrophie, also einer Muskelverminderung, zu sprechen - überspitzt sein mag. Jedenfalls finden sich weder in der Karteikarte des Dr. W. bezüglich dieses Untersuchungstermins - noch der weiteren vor dem 29. Juni 1993 stattgefundenen Untersuchungen - Befunde, die auch nur auf eine Muskelhypotrophie hindeuten ließen. Dies gilt selbst für die nach der Dokumentation des Dr. W. am 31. August 1993 ermittelten Umfangswerte: Danach war der Oberschenkelumfang mit jeweils 47 cm links und rechts zwar gleich - was auf eine gewisse Minderbeanspruchung des rechten Beines hindeutet -, 10 cm oberhalb der Knie jedoch betrug der Beinumfang links zwei Zentimeter weniger als rechts, nämlich 37 cm gegenüber 39 cm. Berücksichtigt man , daß die Klägerin in der Zwischenzeit wegen des am 29. Juni 1993 erlittenen Unfalles ihr dabei lädiertes rechtes Bein geschont haben wird, was geeignet war, eine - weitere - Umfangsverminderung herbeizuführen, dann machen diese Werte deutlich, daß unmittelbar vor dem Unfall das rechte Bein jedenfalls nicht eine noch weitergehende Umfangsverminderung aufgewiesen haben kann. Auch die am 17. Juni 1993 von Dr. W. angefertigten Röntgenbilder - der Sachverständige nennt in seinem schriftlichen Gutachten offenbar irrtümlich als Datum den 19. Juni 1993 - liefern keinen Anhalt für eine - deutliche - Verminderung der Muskulatur. Den Röntgenaufnahmen sei, so hat der Sachverständige ausgeführt, ein Normalbefund mit normaler Mineralisation zu entnehmen, so daß nichts für eine Hypotrophie des rechten Beines spreche. Das gleiche gelte auch im Hinblick darauf, daß therapeutische Maßnahmen, die gegen eine Muskelhypotrophie gerichtet wären, aus den Behandlungsunterlagen Dr. W.s nicht ersichtlich sind. Nicht zuletzt läßt nach der überzeugenden Argumentation des Sachverständigen auch der Umstand, daß die Klägerin nach ihrer eigenen Schilderung zum Unfallzeitpunkt barfuß ohne Gehstützen unterwegs war, darauf schließen, daß die am 7. Juni 1993 durchgeführte Arthroskopie keine nachteiligen Auswirkungen mehr auf ihre Bewegungsfähigkeit hatte. Aus dem Umstand, daß die Klägerin durch Dr. W. zum Unfallzeitpunkt noch krankgeschrieben war, folgt nichts Gegenteiliges. Solche Bescheinigungen haben häufig nur wenig Aussagekraft, wofür hier ein Indiz darin begründet ist, daß sich die Klägerin der von ihrem angeblich engagierten Chauffeur erstellten Rechnung zufolge (Bl. 36/37 im grünen AH) in der Zeit zwischen dem 16. und dem 30. Juni 1993 zum Teil mehrmals täglich in ihr Geschäft in Lechenich hat fahren lassen. In Anbetracht aller dieser Umstände ergibt sich nichts Hinreichendes dafür, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff vom 7. Juni 1993 und dem angegebenen Unfall vom 29. Juni 1993 besteht. Eine Beweislastumkehr kann der Klägerin nicht zugute kommen. Selbst wenn - was bei einer Verwechslung der beiden Knie durch den Beklagten der Fall wäre - das Verhalten des Beklagten als grob fehlerhaft zu würdigen wäre, läge keine Konstellation vor, wie sie typischerweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer Beweislastumkehr Anlaß geben würde. Danach ist für Beweiserleicherungen zugunsten des Patienten Voraussetzung, daß sich durch den groben Behandlungsfehler das Schadensspektrum erweitert oder verschoben hat und infolgedessen eine Aufklärung der Schadensursache nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist (vgl. dazu Steffen aaO, S. 210/211 m.w. Nachw.). Geht es wie hier indessen nur um weitere Schäden aus der durch den Fehler des Arztes gesetzten Primärschädigung, ist für die Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweislastgrundsätze kein Raum - es sei denn, es handele sich um eine typische Folge der Primärschädigung (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1683 sowie NJW 1988, 2948). Das ist bei dem drei Wochen nach der Arthroskopie unter den von der Klägerin behaupteten Umständen nicht der Fall. 2) Es ist ferner nicht erwiesen, daß der Eingriff vom 7. Juni 1993 zu einem Dauerschaden am rechten Knie der Klägerin geführt hat. Der angebliche, nach Darstellung der Klägerin erstmals nach dieser Arthroskopie aufgetretene Dauerschmerz im rechten Knie beruht darauf, daß auch dieses Knie von einer Chrondopathia patellae vom Grad III bis IV und einer beginnenden Arthrose mit mäßiger Gelenkergußbildung befallen ist, wie sich unter anderem aus den kernspintomographischen Befunden der Apparategemeinschaft H. vom 2. September 1993 und 24. August 1994 (Bl. 50 u.51 i. grünen AH) ergibt. Der Sachverständige hat nach Auffassung des Senats überzeugend dargelegt, daß die von der Klägerin am rechten Knie geklagten Beschwerden anlagebedingt seien, indem er insbesondere auf das Kernspintomogramm vom 2. September 1993 verwiesen hat. Bereits der von Dr. W. am 17. Juni 1993 erhobene Röntgenbefund (Bl. 58 i. gr. AH) hatte eine "geringe mediale Gonarthrose und leichte Sklerose der Patellarückfläche" am rechten Knie erkennbar werden lassen. Daß sich solche degenerativen Erscheinungen nicht innerhalb von zehn Tagen herausbilden und deshalb nicht Folge des Eingriffs vom 7. Juni 1993 gewesen sein können, liegt auf der Hand. Soweit die Klägerin aus dem von ihr behaupteten erstmaligen Auftreten von Schmerzen in ihrem rechten Knie nach diesem Eingriff und den seither anhaltenden Dauerbeschwerden einen Zusammenhang mindestens im Sinne einer "Katalysatorfunktion" mit dem Eingriff des Beklagten ableitet, macht sie damit keine neuen Gesichtspunkte geltend, die zu einer Ergänzung des Gutachtens Anlaß gäben. Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, daß der Sachverständige solche Überlegungen, da ihm die betreffenden Befunde und anamnestischen Angaben vorlagen, bereits bei der erstinstanzlichen Begutachtung einbezogen und verworfen hat. Angesichts der zunächst im Vordergrund stehenden Beschwerden der Klägerin an dem unbestreitbar ursprünglich deutlich stärker geschädigten linken Knie mag es der Klägerin subjektiv so erscheinen, als ob ihre heutigen Beschwerden am rechten Kniegelenk erstmals nach der am 7. Juni 1993 durchgeführten Arthroskopie aufgetreten seien. Daß bei der Klägerin solche subjektiven Empfindungen in die Bewertung der von ihr erlittenen Beschwerden durchaus einfließen können, läßt sich den Dokumentationen des Dr. W. vom 6. und 13. September 1993 entnehmen: Dort ist nach dem Befund "zunehmende Schmerzen bd. Knie" folgendes festgehalten: "Psy. Probleme, lebt in Scheidung, Zunahme der Beschwerden" bzw.: "Pat. verzweifelt: Familienprobleme". Der Hinweis der Klägerin auf die in dem Aufklärungsbogen enthaltene Risikobelehrung in Bezug auf die von dem Beklagten durchgeführte Arthroskopie - danach soll u.a. eine Arthrose mögliche Folge des Eingriffs sein können - verschlägt angesichts des Nachweises einer bereits zum Operationszeitpunkt bestehenden Arthrose im rechten Knie nicht. III.) Zur Höhe der einzelnen Klagepositionen ist folgendes auszuführen: 1) Der Klägerin steht wegen des rechtswidrigen, weil nicht indizierten und nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten Eingriffs am rechten Knie gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld zu. Für angemessen hält der Senat - weitergehend als das Landgericht - ein Schmerzensgeld von 12.000,- DM. Dabei läßt sich der Senat von der Erwägung leiten, daß die Klägerin von der Arthroskopie keine bleibenden Schäden davongetragen hat, so daß für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nur die mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten selbst und die sich daran anschließende, mit rund einem Monat zu veranschlagende Zeit der Rekonvaleszenz, in der sich der Zustand der Klägerin allerdings - wie bei solchen komplikationslos gebliebenen Eingriff üblich - stetig verbessert haben wird, heranzuziehen sind. Hinzu kommen die psychischen Beeinträchtigungen, die nach der Einschätzung des Senats bei Patienten, die einen nicht von einer rechtfertigenden Einwilligung gedeckten Eingriff haben über sich ergehen lassen müssen, nicht von der Hand zu weisen sind, wobei insbesondere auch ein Vertrauensverlust in Rechnung zu stellen ist. Dabei spielt es nach Auffassung des Senats nur eine allenfalls geringe und deshalb zu vernachlässigende Rolle, ob der Beklagte sich zu dem Eingriff an dem rechten Knie aus den von ihm behaupteten Gründen entschlossen hatte oder ob er das linke mit dem rechten Knie schlicht verwechselte. Denn auch die "überfallartige" Konfrontation auf dem Operationstisch mit einer - noch dazu medizinisch nicht indizierten - Operationsdiagnose stellt einen nachhaltigen Pflichtverstoß dar. Insgesamt hält der Senat deshalb , ohne daß es zur Höhe noch weiterer Aufklärung bedarf, einen Betrag von 12.000,- DM für angebracht, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung zu tragen. 2) Die materiellen Schadenspositionen sind nur zu einem geringfügigen Teil gerechtfertigt: a)) Die geforderte Erwerbsunfähigkeitsrente steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil, wie ausgeführt, nicht davon auszugehen ist, daß sie eine Dauerschädigung als Folge des Eingriffs vom 7. Juni 1993 davongetragen hat. Auf die erstinstanzlich noch behauptete psychische Dauerschädigung ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen; im übrigen hat das Landgericht insoweit zutreffend einen Zusammenhang mit dem Eingriff vom 7. Juni 1993 verneint. Die Rente mit einem monatlichen Betrag von 2.500,- DM ist auch nicht nachvollziehbar, schon gar nicht in irgendeiner Form nachprüfbar belegt. b)) Gleiches gilt für den nunmehr mit 34.400,- DM veranschlagten Erwerbsschaden: In Betracht kommt insoweit ohnehin als Schadenszeitraum nur der Monat Juni 1993 - weil der Unfall vom 29. Juni 1993 schon nicht mehr dem Beklagten anzulasten ist -, wobei für diesen Zeitraum zudem eine stetig ansteigende Besserung im Befinden der Klägerin zu berücksichtigen ist. Die angeblich für die Einstellung einer Ersatzkraft im Juli 1993 entstandenen Kosten - 3.300,- DM (Bl. 35 im gr. AH) sind demgemäß nicht berücksichtigungsfähig. Gleiches gilt im Ergebnis für die Zeit, in der die Klägerin wegen des im E.-Krankenhaus nachgeholten Eingriffs am linken Knie ausfiel. Soweit sich dieser Zeitraum mit dem Ausfall deckt, der durch eine komplikationslose Arthroskopie des linken Knies angefallen wäre, fehlt es der Klägerin an einem dem Pflichtverstoß des Beklagten zurechenbaren Schaden. Inwieweit dies im Ergebnis für die durch die stationäre Behandlung anschließende und Rekonvaleszenz des linken Knies nach dem Eingriff im E.- Krankenhaus darüber hinausgehende Zeit gelten würde, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an einem nachprüfbaren substantiierten Vorbringen der Klägerin zu dem von ihr angeblich in den in Rede stehenden Zeiträumen erlittenen Erwerbsschaden. Bei der mit der Berufungsbegründung von der Klägerin eingereichten "Einnahmen- Ausgabenübersicht" (Bl. 306 d.A.) handelt es sich um eine schlichte Aneinanderreihung bzw. Zusammenstellung von Zahlen, die in keiner Weise den Erfordernissen eines substantiierten Sachvortrages entspricht. Darzulegen ist von Selbständigen wie hier der Klägerin der entgangene Gewinn, wobei der vor dem angeschuldigten Ereignis erzielte Gewinn Vergleichsgrundlage ist. Dafür bedarf es eines nachprüfbaren Vortrags anhand von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommenssteuerbescheiden , Umsatzsteuervoranmeldungen etc (vgl. dazu Wussow/ Küpppersbusch , Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl. Rdn. 97/98). Das von der Klägerin mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 1. April 1997 beigebrachte Betriebsschadensgutachten, welches nach dem Brand in ihrem Kosmetikstudio im Dezember 1992 und dem anschließenden bis Anfang Februar 1993 dauernden totalen Geschäftsausfall von dem Brandversicherer in Auftrag gegeben wurde, enthält keine Zahlen für die Vergleichsmonate, sondern lediglich eine auf das gesamte Kalenderjahr 1992 bezogene Gewinnberechnung. Zudem bezieht sich dieses Gutachten, wie erwähnt, auf einen Totalausfall, während die Klägerin in den Monaten Juni und September/ Oktober 1993 ihren Betrieb jedenfalls teilweise aufrechterhalten hat, wobei sie unabhängig von ihren operationsbedingten Abwesenheiten ohnehin zeitweise Unterstützung durch Aushilfskräfte hatte. Die Überlegung, daß die Klägerin Tätigkeiten, die einen körperlichen Einsatz erforderten- wie die nach ihrer Darstellung angebotene Ganzkörpermassage und Shiatsu- nach den Kniegelenkseingriffen jeweils nicht oder nur in beschränktem Maße hat ausführen können, hilft nicht weiter, da aus dem von ihr vorgelegten Zahlenwerk nicht ersichtlich ist, zu welchem Anteil ihr Gewinn auf diese Sparten zurückgeht. Die von der Klägerin mit dem - nicht mehr fristgerecht eingegangenen - Schriftsatz vom 7. April 2997 nachgereichten Gewinnermittlungen für 1992/1993 weisen zudem für das Jahr 1992 keinen Gewinn, sondern einen Verlust von 16.314, 92 DM aus. Bei einem Vergleich zwischen der gleichfalls mit diesem Schriftsatz eingereichten "Saldenliste 1992" und der mit der Berufungsbegründung eingereichten "Ein- und Ausgabenübersicht" von 1992 fällt darüber hinaus auch auf, daß die Zahlen nicht übereinstimmen: So ergeben sich zum Teil recht deutliche Divergenzen bei den für die einzelnen Monate dieses Kalenderjahres angegebenen Einnahmen, den Personalkosten und den Raumkosten, um nur einige Beispiele herauszugreifen. Ein solcher in sich nicht stimmiger und widersprüchlicher Sachvortrag ist nicht geeignet, einen Gewinnverlust in einer durch ein Sachverständigengutachten nachprüfbaren Weise darzulegen. c) Nicht erstattungsfähig ist auch der von der Klägerin geltend gemachte konkrete Haushaltsführungsschaden in Höhe von 11.220,- DM, wovon 1.440,- auf eine Wasch- und Bügelhilfe und weitere 10.080,- DM in der Zeit zwischen dem 8. Juni 1993 und dem 8. August 1993 für eine Haushaltshilfe angefallen sein sollen. Abgesehen davon, daß die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Ersatzkraft im Haushalt für acht Stunden täglich an sämtlichen Tagen der Woche - einschließlich der Samstage und Sonntage - nicht ersichtlich ist (§ 254 BGB)-, sind die Kosten der angeblichen Ersatzkraft vor allem auch deshalb nicht hinreichend dargetan, weil die Klägerin selbst eingeräumt hat (Schriftsatz vom 14. September 1994, Bl. 80 d.A.), diese Hilfe schon vor dem 7. Juni 1993 beschäftigt zu haben, wenn auch "in ganz anderem Umfang". Da die Klägerin die ihr demnach nach eigenem Eingeständnis anzurechnenden Sowieso- Kosten nicht offengelegt hat und somit ihr konkreter Haushaltsführungsschaden nicht überprüfbar ist, kann ihr von diesem Posten nichts zugesprochen werden. Was die Wasch- und Bügelhilfe angeht, die für die Klägerin 9 Stunden pro Woche in der Zeit vom 8. Juni 1993 bis zum 1. August 1993 wegen der Arthroskopie tätig gewesen sein soll, gilt Ähnliches: Abgesehen davon, daß diese Hilfe für die Haushaltswäsche bei einem durchgehenden Acht-Stunden-Tag der Haushaltshilfe nicht mehr als erforderlich angesehen werden kann, ist es, wie das Anfangsdatum der Beschäftigungszeit - 8. Juni 1993 - zeigt, offensichtlich auch so gewesen, daß die Wasch-und Bügelhilfe schon vor dem Eingriff vom 7. Juni 1993 von der Klägerin engagiert war, so daß auch insoweit eine nähere Darlegung hinsichtlich der der Klägerin auch ohne das schadensstiftende Ereignis entstandenen Kosten erforderlich gewesen wäre. Daß es zudem abwegig erscheint, daß die Klägerin ihre gesamte Haushaltswäsche an jeweils drei Tagen in der Woche eigens zu der Bügelfrau von K. nach L. schaffte, noch dazu in einem körperlich vermeintlich nicht belastbaren Zustand, sei nur noch vorsorglich angemerkt. d) Hinsichtlich des abstrakten Haushaltsführungsschadens ist die Forderung der Klägerin allerdings teilweise schlüssig und auch begründet, und zwar weitergehend als vom Landgericht zugestanden. Der Senat hält die rechnerischen Ansätze des Landgerichts für zutreffend, § 287 ZPO, so daß von einer vollständigen Einschränkung der Klägerin zur Haushaltsführung in der ersten Woche, einer 70%igen in der zweiten, in der dritten von einer 40%igen Einschränkung und in der vierten Woche von einer 15%igen Einschränkung ausgegangen werden kann. Der Arbeitszeitbedarf der Klägerin beträgt für den Haushalt allerdings nicht, wie es das Landgericht angenommen hat, 63,5 Stunden. Insoweit kommt eine abstrakte Berechnung nicht in Betracht, weil die Klägerin voll berufstätig war und selbst lediglich vorgetragen hat, pro Tag sechs Stunden in ihrem Haushalt gearbeitet zu haben. Bei 7 Wochentagen macht dies 42 Stunden aus. Die Mithilfepflicht des Ehemannes der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen; wird wie hier eine eigener Schaden von der Hausfrau selbst geltend gemacht, kann sich die Mithilfepflicht von Angehörigen nur anspruchsmindernd auswirken, wenn die Hilfe tatsächlich erbracht wurde (Wussow/ Küppersbusch aaO Rdn. 132). Dies zu behaupten und zu beweisen wäre nach allgemeinen Beweislastregeln Sache des Beklagten gewesen. Demgemäß ergibt sich auf der Basis eines - großzügig bemessenen- Stundenlohnes von 20,- DM - folgende Berechnung: für die erste Woche 42x 20,- DM , also 840,- DM, für die zweite Woche 588,- DM und für die dritte Woche 336,- DM. Für die vierte Woche gibt es keinen Schadensersatz, weil die Klägerin mit einer geschätzten 15%igen Einschränkung praktisch kaum noch beeinträchtigt war und durch entsprechende Organisierung ihres Haushaltes für entsprechende Entlastung hätte sorgen können ( vgl. dazu auch Wussow/ Küppersbusch, aaO Rdn. 137). Zusammen ergibt sich danach ein abstrakter Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1764, DM. Für die Dauer der Krankenhausbehandlung der Klägerin im Zusammenhang mit dem am 17. September 1993 im E.- Krankenhaus durchgeführten Eingriff und die sich anschließende Rekonvaleszenzzeit stehen der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zu. Einer Arthroskopie des linken Kniegelenks hätte sich die Klägerin in jedem Fall unterziehen müssen; hätte der Beklagte diese sogleich am 7. Juni 1993 vorgenommen, wären der Klägerin wegen der damit verbundenen Ausfälle keine Ersatzansprüche erwachsen. Dafür, daß der nun im E.- Krankenhaus nachgeholte Eingriff notwendigerweise stationär durchgeführt werden mußte und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, wiederum eine ambulante Arthroskopie möglich war, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt um so mehr, als der erstinstanzlich beauftragt gewesene Sachverständige überzeugend dargelegt hat, daß die Verzögerung des Eingriffs am linken Knie keine weiteren, über den Zustand am 7. Juni 1993 hinausgehenden Schädigungen des Gelenks zur Folge hatte. Da auch nach den Feststellungen des Sachverständigen, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, daß das rechte Kniegelenk zu diesem Zeitpunkt bereits komplikationslos abgeheilt war, ist nicht ersichtlich, weshalb der Eingriff am linken knie unter stationären Bedingungen erforderlich gewesen sein sollte. e) Die Privatbehandlungskosten (3.492,15 DM für den Chefarzt, 1.509,20 DM für die stationäre Krankenhauspflege) sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin hat zunächst einmal nicht etwa deshalb, weil sie geschädigte Patientin ist, einen Anspruch auf Erstattung privatärztlicher Behandlungskosten. Es ist davon auszugehen, daß auch ein Kassenpatient eine vollwertige medizinische Versorgung erhält, so daß er - Gesichtspunkt des § 254 BGB - davon grundsätzlich auch dann Gebrauch machen muß, wenn ihm Ersatzansprüche wegen des krankheitsverursachenden Ereignisses zustehen. Die Klägerin kann auch nicht mit der Begründung, erst am 22. August 1993 habe Dr. W. ihr erklärt, sie könne nun operiert werden, was zur Folge gehabt habe, daß sei einen vor dem 28. Oktober 1993 liegenden Termin als Kassenpatientin im E.-Krankenhaus nicht habe bekommen können, die Kosten der Privatbehandlung erstattet verlangen. Angesichts der Vielzahl guter Krankenhäuser in dem großen Kölner Bezirk hätte sie sich nicht auf eine Behandlung im E.- Krankenhau versteifen dürfen, ganz abgesehen davon, daß - wie oben ausgeführt - die Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht dargetan ist. Darauf, daß die Darstellung der Klägerin in den Patientenunterlagen des Dr. W. keine Stütze findet - Dr. W. hat der Klägerin schon am 14. Juli 1993 einen Überweisungsschein ausgestellt hat (Hülle Bl. 59 im gr. AH) -, kommt es nicht mehr an. Der Beklagte ist auch nicht durch eine Kostenübernahmezusage seines Haftpflichtversicherers gebunden. Soweit in dem von dem Beklagten mit der Berufungserwiderung eingereichten Schreiben der G. Versicherung vom 6. September 1993 (Bl. 347/348) die Bereitschaft erklärt worden ist, die Kosten der "angeblich nur noch stationär durchzuführenden Operation" zu übernehmen, geschah dies, wie in dem Schreiben zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung und eventuellen Rückforderung des gleichzeitig angewiesenen Kostenvorschusses. Eine Bindung des Beklagten für den Fall der rechtlichen Klärung in einem späteren Prozeß war auf diese Weise nicht erfolgt. f) Die Kosten der Ersatzbeschaffung für die angeblich am 29. Juni 1993 zerbrochene Brille und der durch das Tragen einer Schiene am rechten Bein beschädigten Schuhe sind nicht ersatzfähig, weil der am 29. Juni 1993 vermeintlich stattgehabte Unfall, wie bereits ausgeführt, dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. g) Für die Geltendmachung eines Verzugsschadens in Gestalt der bei den Titel- und Pfändungsgläubigern der Klägerin aufgelaufenen Kosten und Zinsen ist bereits deshalb kein Raum, weil die Restforderung, die der Klägerin aus dem Schadensereignis noch zusteht, so geringfügig ist, daß sie keinen Grund dafür geben konnte, Zahlungen in einem die noch offene Forderung des Klägers weit übersteigenden Umfang schuldig zu bleiben. Darüber hinaus handelt es sich bei den titulierten Ansprüchen gemäß der Aufstellung der Klägerin Bl. 310 d. A. auch zumindest teilweise um Forderungen, die vor dem schadenstiftenden Ereignis entstanden und fällig geworden sind: So stammt zum Beispiel die Forderung der Fa. M. Cosmetics Vertriebs GmbH aus dem März 1993 (Bl. 311), die Rechnungen der Fa. B. datieren vom 24. Mai 1993 (Bl. 313). Hieraus wird deutlich, daß die Klägerin bereits in finanziellen Engpässen war, bevor sie Ersatzansprüche gegen den Beklagten erwarb, so daß es auch insoweit an einer Zurechenbarkeit des angeblichen Verzugsschadens fehlt. h) Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag der Klägerin schließlich ist mangels unwägbarer Zukunftsschäden, die sich auf die Arthroskopie zurückführen ließen, nicht begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Beklagte schuldet der Klägerin noch einen Betrag von insgesamt 3.764,- DM . Die Klägerin kann indessen insoweit nicht, wie mit der Berufung beantragt, Zahlung an ihre Titelgläubiger verlangen, sondern mit Rücksicht auf die im hiesigen Prozeß nicht zu überblickenden Rangverhältnisse im Hinblick auf die verschiedenen Pfändungen lediglich eine Hinterlegung des Betrages zugunsten ihrer Titelgläubiger. Insoweit war auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abzuändern; im übrigen mußte das Rechtsmittel erfolglos bleiben . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer der Klägerin: 249.616,58 DM Beschwer des Beklagten: Unter 60.000,- DM Wert des Berufungsverfahrens: 253.380,58 DM