Urteil
19 U 159/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U159.96.00
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Leitsätze
1. Zu den handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen eines Eigenhändlers zählen die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung und die Richtlinienkompetenz des Herstellers sowie die Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms bei Vertragsende. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ist darin zu sehen, daß der Vertrag dem Eigenhändler die Übermittlung der Kundendaten mittels einer Registrierungskarte vorschreibt.
2. Der Senat hält bei der Berechnung des EigenhändlerAusgleichsanspruchs nach § 89 b HGB an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - in: MDR 1996, 689 und Urt. vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - in: OLGR 1996, 177 ff.) fest. Daß in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden können, von denen auch künftig Umsätze zu erwarten sind. Zu diesen Stammkunden zählen nur solche, die im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten Vertragsjahr und in den vier Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein Neufahrzeug gekauft haben. Hierzu gehören auch die Kunden, die mit dem Vertragshändler wirtschaftlich und personell verflochten sind, wenn sie in der Vergangenheit mindestens einen Folgeauftrag oder eine Nachbestellung erteilt haben. Die sich in einem bereits erteilten Folgeauftrag verwirklichte Chance weiteren Fahrzeugabsatzes zeigt die - objektiv erwartete - Markenbindung des Kunden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 91/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 98.020,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6.2.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen eines Eigenhändlers zählen die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung und die Richtlinienkompetenz des Herstellers sowie die Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms bei Vertragsende. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ist darin zu sehen, daß der Vertrag dem Eigenhändler die Übermittlung der Kundendaten mittels einer Registrierungskarte vorschreibt. 2. Der Senat hält bei der Berechnung des EigenhändlerAusgleichsanspruchs nach § 89 b HGB an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - in: MDR 1996, 689 und Urt. vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - in: OLGR 1996, 177 ff.) fest. Daß in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden können, von denen auch künftig Umsätze zu erwarten sind. Zu diesen Stammkunden zählen nur solche, die im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten Vertragsjahr und in den vier Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein Neufahrzeug gekauft haben. Hierzu gehören auch die Kunden, die mit dem Vertragshändler wirtschaftlich und personell verflochten sind, wenn sie in der Vergangenheit mindestens einen Folgeauftrag oder eine Nachbestellung erteilt haben. Die sich in einem bereits erteilten Folgeauftrag verwirklichte Chance weiteren Fahrzeugabsatzes zeigt die - objektiv erwartete - Markenbindung des Kunden. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 91/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 98.020,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6.2.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beklagte ist von der Firma C. Corporation, USA, dem Hersteller von gleichnamigen Jeep-Neufahrzeugen, zum alleinigen Import für C.-Jeep-Neufahrzeuge in der Bundesrepublik autorisiert. Die Klägerin war seit dem 1.5.1988 bis Ende 1994 Vertragshändlerin der Beklagten, zuletzt aufgrund des Direkt-Händlervertrages vom 11.1./22.1.1990. Ihr war in dem Vertrag ein Verkaufsgebiet zugewiesen, in dem sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fabrikneue C./Jeep-Kraftfahrzeuge, -Zubehör und -Ersatzteile an Endverbraucher zu verkaufen und für den Kundendienst an allen C.-Erzeugnissen zu sorgen hatte. Auch hatte die Klägerin ständig einen Mindestvorrat an Vertragswaren vorzuhalten. Bei dem Verkauf eines Neuwagens durch die Klägerin wurde die Beklagte entsprechend Ziffer 13.5 des Vertrages durch Übersendung sogenannter Registrierungskarten über den Namen und die Anschrift des Käufers und die weiteren Zulassungsdaten informiert. Mit Schreiben vom 7.12.1993 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1994 mit der Begründung, die Verkaufsergebnisse der Klägerin seien nicht zufriedenstellend. Die Klägerin macht nunmehr mit der Klage gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB analog geltend. Sie hat ihren Mehrfachkundenumsatz des Jahres 1994 auf mehr als 30 % beziffert. In dem Prognosezeitraum von 5 Jahren sei ihr ein "Provisionsverlust" von 174.028,39 DM entstanden. Als weitere Faktoren seien in die Berechnung einzustellen die Kosten für von ihr betriebene Werbemaßnahme in Höhe von 50.000,-- DM, Kosten der büromäßigen und organisatorischen Abwicklung von 60.000,-- DM, Kosten für Ersatzteilverkauf und Werkstatt in Höhe von 30.000,-- DM, für von ihr getroffenen Investitionen für den Neubau des Autohauses ein Anteil von 100.000,-- DM und Abfindungen in Höhe von 62.500,-- DM, die sie an Mitarbeiter gezahlt habe, die sie aufgrund der Vertragsauflösung habe entlassen müssen. Weiter sei ein Schaden in Höhe von 43.471,61 DM zu berücksichtigen, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte im Jahre 1994 für das Modell "C. V. S" Werbung gemacht habe, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß es sich um ein Fahrzeug des Modelljahres 1993 gehandelt habe, was bei den Kunden zu Irritationen geführt habe. Insgesamt ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 700.000,-- DM. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 700.000,-- DM nebst 5 % Zinsen aus 540.000,-- DM seit dem 6.2. 1995 und aus weiteren 160.000,-- DM seit dem 25. 8.1995 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Überlassung des Kundenstamms beruhe nicht auf vertraglicher Verpflichtung, sondern sei auf freiwilliger Basis erfolgt, um am Bonussystem der Beklagten teilzunehmen. Im übrigen sei die Forderung der Klägerin übersetzt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichs von 86.907,30 DM nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Die Klägerin meint, die Berechnung des Landgerichts sei nicht frei von Rechtsfehlern; es habe wesentliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt. So seien den vom Landgericht ermittelten Mehrfachkundenumsätzen die Umsätze der Nichtmehrfachkunden hinzuzusetzen. Von dem so ermittelten Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres sei unter Zugrundelegung der Mehrfachkunden-Umsatzquote der maßgebliche Umsatz für die Provisionsberechnung zu ermitteln. Hierbei sei der vertragsmäßig festgelegte Händlerrabatt von 17 % und den sog. Zulassungsbonus von 2,25 % für mehr als 40 jährliche verkaufte Neufahrzeuge zu erhöhen, sodann ein 2 %-iger Verwaltungsanteil abzuziehen. Bei der Prognose für die folgenden 5 Jahre seien prozentuale jährliche Abschläge ("Abwanderungsquote") zu machen und schließlich sei die Sogwirkung der Marke zu berücksichtigen, die einen Abzug von 15 % rechtfertige. Nach Vornahme einer Abzinsung ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 371.194,88 DM, der allerdings im Hinblick auf § 89 b Abs. 2 HGB auf den Betrag von 348.628,80 DM zu begrenzen sei. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 348.628,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6.2.1995 zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs entsprechend § 89 b HGB nicht für gegeben. Die Übermittlung der Kundendaten bei Neuzulassungen erfolge, um am Bonussystem der Beklagten teilzunehmen. Die Klägerin habe die Gewinnspanne schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Die von ihr benannten Kunden W., Trasswerke M. und B. seien keine Mehrfachkunden: Der Kunde W. habe Fahrzeuge in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten bezogen. Die Klägerin sei personell mit den Trasswerken M. und der Firma B. verflochten. Der Geschäftsführer M.-S. der Trasswerke sei Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Klägerin; das Kapital der Trasswerke M. Betriebs GmbH werde von der Trasswerke M. KG gehalten, deren Komplementär wiederum Herr M.-S. sei. Der Geschäftsführer Reuter der Klägerin sei zugleich Geschäftsführer der Firma B.. Die Sogwirkung der Marke sei weitaus höher als vom Landgericht angenommen festzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 1. Daß der Klägerin grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 HGB analog zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Klägerin ist für die Beklagte zwar nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler tätig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; solche handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen sind regelmäßig die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung sowie die Richtlinienkompetenz des Herstellers (ähnlich: OLG München BB 1997, 595 f.); ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992,951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn. 12 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder - wie hier - schon während der Vertragszeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526). Die Klägerin war nach den Bestimmungen des Direkt-Händlervertrages vom 11./22.1.1990 wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert. Sie war verpflichtet, die Interessen der Beklagten in vielfacher Weise und Hinsicht zu fördern, nicht nur durch den Verkauf von C.-Fahrzeugen, sondern auch durch Erbringung von Kundendienstleistungen und Bereitstellung technischer Betreuung und Unterhaltung eines Ersatzteiledienstes. Die Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung umfaßte ferner die werbliche Betätigung zur Verkaufsförderung und die Erstellung von Rechenschaftsberichten zur Auftragslage und zu den Verkaufsergebnissen. Ferner stand der Beklagten das Recht zur Inspektion der Lagerbestände und der Durchsicht der Geschäfts- unterlagen zu. Auf eigene Kosten hatte die Klägerin ihre Mitarbeiter in dem von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Umfang schulen zu lassen. Bei Nichteinigung über den jährlich festzulegenden Verkaufsplan für Fahrzeuge war die Beklagte zur Festsetzung der anzustrebenden Verkaufszahlen berechtigt. Die Klägerin hatte ständig fabrikneue Fahrzeuge als zugelassene Vorführwagen zu halten und Vertragserzeugnisse auf Lager zu nehmen. Der Beklagten war ferner das Recht eingeräumt, das Vertragsgebiet in bestimmten Fällen zu ändern oder in dem Gebiet weitere Händler einzusetzen. Auch war ein Konkurrenzverbot zugunsten der Beklagten festgelegt; die der Klägerin eingeräumte Befugnis zum gleichzeitigen Vertrieb von Citroen-Erzeugnissen ist keine nennenswerte Einschränkung des Konkurrenzverbotes, weil solche Erzeugnisse auf dem Automobilmarkt nicht als Konkurrenz von C.-Fahrzeugen angesehen werden. Die Vereinbarung einer Mindestbezugsverpflichtung ist in der Festlegung eines Verkaufsplans zu sehen, der erforderlichenfalls von der Beklagten festgesetzt werden konnte (Ziffer 8.1 des Direkt-Händlervertrages). Aus diesem umfassenden Pflichtenkreis folgt, daß die Klägerin einem Handelsvertreter gleich in die Absatzorganisation eingegliedert war und weitgehend Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Daß die Klägerin ferner verpflichtet war, der Beklagten die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, kann aufgrund der bestimmungen des Händlervertrages und der zu den Akten gereichten Unterlagen (Anlage BB 1 und 2 - Bl. 242-244 d.A.), bei denen es sich um Vordrucke zur Übermittlung der Daten und um vorbereitete Kundenlisten für Rückrufaktionen handelt, nicht zweifelhaft sein. Der Händler ist nach Ziffer 13.5 des Direkt-Händlervertrages der Parteien vom 11./22.1.1990 verpflichtet, nach Auslieferung von Fahrzeugen an Kunden "die Registrierungskarten unverzüglich an C. zu senden". In die Registrierungskarten sind die Kundendaten einzugeben, wie das von der Klägerin vorgelegte Musterexemplar (Bl. 242 d.A.) zeigt. Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß die Registrierungskarten der Teilnahme am Bonussystem der Beklagten dienten und eine fristgerechte Einreichung der Daten Voraussetzung für Bonusberechtigung sei (Ziffer 2.3 der C.-Konditionsrichtlinien), ändert dies nichts an der vertraglich festgelegten Verpflichtung der Klägerin aus Ziffer 13.5 des Direkt-Händlervertrages. Die Teilnahme des Händlers an dem Bonussystem der Beklagten bei fristgerechter Einreichung der Kundendaten dient zwar wirtschaftlich auch dem Interesse des Händlers, der sie - wie es das Landgericht formuliert hat - als "willkommene Nebenfolge vertragstreuen Verhaltens" ansieht. Gleichwohl ist die Übermittlung der Kundendaten mittels einer Registrierungskarte als Vertragspflicht des Händlers statuiert. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung von derjenigen, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 1.12.1993 (BGH NJW 1994, 657, 658) zugrundelag; dort hatte der Lieferant (Hersteller) schriftlich wegen der vollständigen Adressen um Vorlage der Rechnungen des Händlers an 23 Kunden gebeten, nachdem der Händler erhöhte Rabatte für die Belieferung seiner Großkunden verlangt hatte. Der durch den Wunsch nach höheren Preisnachlässen begründete "indirekte Zwang" zur Offenbarung von Kundendaten kann nicht gleichgesetzt werden mit - der hier ausdrücklich vereinbarten - Vertragspflicht des Händlers zur Überlassung seines Kundenstamms als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 89 b HGB (BGH, a.a.O., 657). 2. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschriftbesteht ein Ausgleichsanspruch dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Die entsprechende Anwendung der Regelung des Ausgleichsanspruchs auf den Eigenhändler erstreckt sich auch auf die Regelung in § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB. Hierzu fehlt im Berufungsverfahren ein konkreter Sachvortrag; auf ihren erstinstanzlichen pauschalen, nicht unter Beweis gestellten Vortrag, die Absatzbemühungen der Klägerin in den Jahren 1992 und 1993 seien völlig unzureichend gewesen, ihr Mitgesellschafter habe wiederholt erklärt, er habe am C.-Geschäft keine Lust mehr, die Klägerin habe wiederholt und hartnäckig gegen Vertragsgrundsätze bei Einsatz und Ausstattung von Vorführwagen verstoßen, ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht zurückgekommen. 3. Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - (in: MDR 1996, 689) und vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - (in: OLGR 1996, 177 ff.) ausführlich dargelegt. a) Der Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB soll dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür gewähren, daß er mit der Schaffung des Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der bisherigen Vertragszeit noch nicht abgegolten ist und wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergütet wird (Horn, ZIP 1988, 137 ff., 138 m.w.N.). Abgeltungsfähig sind nur entgehende Abschlüsse mit dem bei Vertragsende vorhandenen, neu geworbenen Kundenstamm, die hierauf bezogene Chance besteht in den Nachbestellungen und Folgeaufträgen, mit denen hätte gerechnet werden können, namentlich soweit sie sich in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rn. 57). Deshalb können in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden, von denen auch künftig Umsätze erwartet werden können. Von der Zahl der geworbenen Kunden ist bei der Prognose daher ein Abschlag zu machen, der sich nach der Erwartung richtet, daß nicht alle geworbenen Kunden sich als Stammkunden erweisen und in Zukunft wieder Umsätze tätigen werden; es kommt allein auf die geworbenen künftigen Mehrfachkunden an (Horn, a.a.O. S. 142). Das sind die Kunden, die im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten Vertragsjahr und in den 4 Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein Neufahrzeug gekauft haben. Außer Betracht zu bleiben hat das Ersatzteilgeschäft und das Werkstattgeschäft der Klägerin, weil diese Tätigkeitsfelder keine für den Vertragshändler typischen Aufgaben im Rahmen der organisatorischen Eingliederung in das Vertriebssystem der Beklagten sind (BGH NJW-RR 1988, 42, 44). Entgangene Provision aus dem Werkstatt- und Ersatzteilgeschäft ist zudem nicht Gegenstand der Klage. b) Der Eigenhändler bezieht keine vertraglich mit dem Unternehmer (Hersteller/Lieferanten) vereinbarte Provision wie der Handelsvertreter, sondern ein vergleichbares Entgelt durch seine Handelsspanne, den Händlerrabatt, nach Abzug seiner Kosten. Ausgangspunkt für die Berechnung des Händlerrabatts sind die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Beklagten. Soweit die Klägerin ihren Kunden Rabatte gewährt hat, minderte dies zwar ihren Gewinn, nicht aber den Vorteil, den die Beklagte aus dem übertragenen Kundenstamm hatte. Allerdings können ihre Gewinneinbußen durch gewährte Rabatte im Rahmen der Billigkeitserwägungen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs führen (BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Köln - 22. Senat - MDR 1996, 129 f. mit Anm. von Westphalen). Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz der Klägerin im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877, 2879; BGH NJW-RR 1988, 42, 44). Die Klägerin hat eine Aufstellung über ihre im letzten Vertragsjahr - 1994 - getätigten Umsätze gefertigt (Bl. 92 ff. d.A.) und behauptet, sie habe einen Umsatz mit Neufahrzeugen von 2.366.240,-- DM erzielt; hiervon entfielen auf Mehrfachkunden 1.097.655,-- DM, was einem Prozentsatz von 46,39 % entspricht. Soweit die Klägerin meint, zu dem Mehrfachkundenumsatz müsse der verbleibende Umsatz mit Nichtmehrfachkunden ("potentieller Mehrfachkundenumsatz") im letzten Vertragsjaht in Höhe von 1.268.585,-- DM hinzugesetzt werden, da diese möglicherweise Mehrfachkunden in Zukunft geworden wären, ist diese Ansicht methodisch verfehlt. Sie würde die im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB zu stellende Umsatzprognose verfälschen. Die von Westphalen an der Entscheidung des 22. Senats des OLG Köln geübte Kritik (MDR 1996, 130 f.) verkennt, daß auch die von ihm als Beleg angeführte Entscheidung des BGH (NJW-RR 1988, 42 ff.) als Maßstab für die Zukunftsprognose nur den ermittelten Prozentsatz der Mehrfachkunden billigt. Nach den von der Klägerin vorgetragenen Zahlen können nur von höchstens 46,39 % der neu gewonnenen Kunden Folgeumsätze in der Zukunft erwartet werden, weshalb höchstens dieser prozentuale Anteil am Umsatz in die Zukunft projiziert werden. Allerdings kann es nicht bei den von der Klägerin vorgetragenen Prozentzahlen verbleiben. Das Landgericht hat die Aufstellung der Klägerin bereinigt und nicht als Mehrfachkunden angesehen die Kunden Wilms, Reichert und Fa. Welsch. Diese Kunden haben nach der von der Klägerin überreichten Aufstellung "Verkaufspreis 1994/95" (Bl. 92 d.A.) im Jahre 1994 jeweils ein Neufahrzeug gekauft; Verkäufe von Neufahrzeugen an diese drei Kunden in den zurückliegenden Jahren sind von der Klägerin nicht dargetan, weshalb die Genannten nicht als Mehrfachkunden anzusehen sind. Die übrigen von der Klägerin in der Aufstellung mit * gekennzeichneten Kunden sind dagegen Mehrfachkunden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Jeder dieser Kunden hatte von der Klägerin mindestens zwei Neufahrzeugen in Abständen erworben, und zwar entweder im letzten Vertragsjahr selbst (Kunde W.: Februar und Mai 1994; Kunde Trasswerke M.: April und August 1994; Kunde B.: Juni und Juli 1994) oder in den vorangegangenen Jahren (Kunde Dr. K.: lt. Rechnung vom 20.4.1993 - Bl. 124 d.A.; Kunde Kr.: lt. Rechnung vom 16.6.1988 - Bl. 123 d.A.; Kunde R. ##blob##amp; H.: lt. Rechnung vom 29.5.1990: Bl. 112 d.A.; Kunde Fa. R.: lt. Rechnung vom 7.6.1991 - Bl. 113 d.A.; Kunde Kl. - früherer Name: W.-S.: lt. Rechnung vom 13.5.1993 - Bl. 117 d.A.; Kunde Fa. A.: lt. Rechnung vom 18.7.1991 - Bl. 121 d.A. sowie Kunde N.: lt. Rechnung vom 28.5.1991 und Auftragsbestätigung vom 18.4.1991: Bl. 122 d.A.). Die Berücksichtigung dieser Kunden als Mehrfachkunden beanstandet die Berufung der Beklagten zu Unrecht. Die Kunden Trasswerke M. und B. scheiden nicht allein deshalb aus, weil sie mit der Klägerin wirtschaftlich und personell verflochten sind. Es mag zwar im Einzelfall gerechtfertigt sein, den Vertragshändler selbst und ggfls. seine Ehefrau und die im Betrieb mitarbeitenden Kinder nicht als Mehrfachkunden anzusehen, weil diese Personen bei einem "Markenwechsel" des Vertragshändlers ebenfalls die Marke wechseln werden.Dies gilt aber nicht ohne weiteres für Unternehmen, die mit dem Vertragshändler wirtschaftlich und personell verflochten sind, insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Spezialfahrzeuge (Jeep) handelt, die in diesen Betrieben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien benötigt werden. Die Entscheidung, ob ein Kunde als Mehrfachkunde anzusehen ist, darf nicht von besonderen Umständen abhängig gemacht werden; vielmehr ist aus Gründen der Praktikabilität eine generalisierende Betrachtungsweise geboten. Es geht nicht darum, festzustellen, welcher Kunde konkret künftig Mehrfachkunde geworden wäre, sondern darum, wieviele Kunden bei Beendigung des Vertragsverhältnisses als Mehrfachkunden festgestellt werden können. Hierzu gehören auch die Kunden, die mit dem Vertragshändler wirtschaftlich und personell verflochten sind, wenn sie in der Vergangenheit mindestens einen Folgeauftrag oder eine Nachbestellung erteilt haben. Die sich in einem bereits erteilten Folgeauftrag verwirklichte Chance weiteren Fahrzeugabsatzes zeigt die - objektiv erstrebte - Markenbindung des betreffenden Kunden. Daß diese Markenbindung im Falle der Kunden Trasswerke M. und B. mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien wegfällt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Das Landgericht ist angesichts vorgelegten Rechnungsunterlagen zutreffend davon ausgegangen, daß der Umsatz der Klägerin mit Mehrfachkunden im letzten Vertragsjahr 1994 insgesamt 907.985,-- DM betragen hat. Setzt man diese Zahl in Beziehung zum Gesamtumsatz im letzten Vertragsjahr von 2.366.240,-- DM, so beträgt der Anteil der Mehrfachkunden 38,37 %. c) Bei einem Eigenhändlervertrag ist die der Provision des Handelsvertreters vergleichbare Händlervergütung in dem vom Hersteller gewährten Händlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche Händlerrabatt der Beklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren UPE und dem Einkaufspreis des Händlers, ist von der Klägerin unter Vorlage der C.-Konditionsrichtlinien für 1994 (Bl. 133 ff., 135 d.A.) mit 17 % angegeben worden; davon ist vorliegend auszugehen. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe die Höhe des Händlerrabattes nicht für jeden einzelnen Verkaufsfall unter Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen dargelegt, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da nicht zugleich behauptet wird, daß der so zu ermittelnde Rabatt niedriger sei als der vertraglich vereinbarte Händlerrabatt. Der durchschnittliche Händlerrabatt ist um den sogenannten Zulassungs-Bonus zu erhöhen; dessen Höhe richtet sich nach den Zulassungszahlen, also der Menge der im jeweiligen Geschäftsjahr durch Verkäufe der Klägerin zugelassenen Neufahrzeuge. Dieser Zulassungs-Bonus für den Verkauf von mindestens 40 Neufahrzeugen und deren Zulassung war im Jahre 1994 unstreitig von der Klägerin erreicht worden; seine Höhe beträgt 2,25 % (s. Bl. 136 d.A.). Als eine Art Zusatz-Rabatt zum Händlerrabatt ist er bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugunsten des Händlers zu berücksichtigen. Es ergibt sich daher für 1994 ein Gesamt-Händlerrabatt von 19,25 %. Der Zulassungs-Bonus von 2,25 % für mindestens 40 jährliche Neuzulassungen wurde von der Klägerin auch in den vorhergehenden Jahren 1991 bis 1993 jeweils erreicht, wie die von der Klägerin erstinstanzlich mitgeteilten Zulassungszahlen (Bl. 125-129 d.A.) zeigen. Diese Zulassungszahlen sind unwidersprochen geblieben; sie rechtfertigen die Berücksichtigung des jährlichen Zulassungs-Bonus bei der Ermittlung des Händlerrabattes. Für den Ausgleichsanspruch ist damit von einer zu erwartenden Bruttoprovision (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b Rn. 29 m.w.N.) von 19,25 % auszugehen. Um eine Vergleichbarkeit mit der Provision eines Handelsvertreters zu erzielen, müssen diejenigen Teile des Händlerrabatts herausgerechnet werden, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (BGH NJW 1996, 2298, 2300 m.w.N. sowie NJW 1996, 2302). Abzuziehen sind daher Vergütungen für die Tragung des Absatzrisikos, des Lagerrisikos, des Risikos der Preisschwankungen, des Kreditrisikos und der Gegenwert für die Tragung der sonstigen Kosten des Absatzes (BGH NJW 1996, 2302 m.w.N.). Als händlertypische Schmälerung der Handelsspanne fällt die Gewährung von Preisnachlässen und Skonti hierunter (BGHZ 29, 83, 91 = NJW 1959, 144; BGH NJW 1996, 2302, 2303 m.w.N.). Diese Nachlässe gehören als "betragsmindernde Preisschwankungen" zu den sonstigen Kosten des Absatzes. Den Umfang dieser Preisnachlässe hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises des Landgerichts nicht vorgetragen. Das Landgericht hat anhand der von der Klägerin tabellarisch mitgeteilten Übersichten von Verkaufspreis und Listenpreis (UPE) - bezogen auf den Mehrfachkundenumsatz 1994/95 (Bl. 92 d.A.) - einen Gesamtverkaufspreis von 794.930,-- DM ermittelt; richtig wären 795.430,-- DM gewesen. Bemessen nach dem Listenpreis der Beklagten (UPE) für den Mehrfachkundenumsatz 1994 von 907.985,-- DM beträgt der von der Klägerin anhand ihrer Verkaufspreise von 795.430,-- DM zu ermittelnde - in der Differenz liegende - Gesamt-Preisnachlaß 112.555,-- DM; dies entspricht einem Prozentsatz von 12,4 %. Soweit in den Händlerrabatten Anteile für verwaltende Tätigkeiten enthalten sind, haben diese bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außer Betracht zu bleiben. Deshalb sind die Verwaltungskosten abzuziehen, deren Anteil mit 2 % angenommen werden kann. Dieser in erster Instanz von der Beklagten vorgetragenen Größenordnung hat die Klägerin nicht widersprochen; sie ist auch angemessen. Soweit die Klägerin meint, ein Abzug solcher Kostenanteile habe nicht zu erfolgen, weil sie hohe Kosten aufgewandt habe für - den Bau eines neuen Autohauses (1,4 Mio. DM) - die Anschaffung einer neuen EDV-Anlage mit spezieller Soft- ware (30.000,-- DM) - die Abwicklung des Neuwagengeschäfts - Werbemaßnahmen (50.000,-- DM), ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich um Kosten, die von der Klägerin aufgewandt werden mußten, um die Vertragshändlertätigkeit durchzuführen. Sie liegen allein im Bereich der Klägerin als Händlerin und bleiben als händlertypische Ausgaben außer Betracht, d.h. sie können weder provisionserhöhend berücksichtigt werden, noch rechtfertigen sie einen Verzicht auf den Verwaltungskostenabzug. Auch die Mitteilung der fristgerecht zum 31.12.1994 erfolgten Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin gegenüber anderen (Nachbar-)Vertragshändlern und eine angeblich wettbewerbswidrige Werbemaßnahme der Beklagten rechtfertigen keinen Verzicht auf den Abzug des Verwaltungskostenanteils. Damit verbleibt ein der Provision des Handelsvertreters entsprechender Gewinnanteil der Klägerin von (19,25 % - 12,4 % - 2 % =) 4,85 %. Ausgehend von dem errechneten Mehrfachkundenumsatz von 907.985,-- DM errechnet sich hieraus eine Provision von 44.037,27 DM. d) Der 22. Senat (a.a.O.) hat von dem verbleibenden Gewinnanteil, bezogen auf den Stammkundenumsatz, eine jährliche Abwanderungsquote von 25 % abgezogen, wie dies auch die Klägerin in ihrer Berechnung für die ersten drei Jahre getan hat. Das trägt dem Gedanken Rechnung, daß der Kundenstamm grundsätzlich einer Fluktuation unterliegt, daß zwar bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit Folgeumsätzen, aber auch mit Fluktuation der Kunden gerechnet werden muß; auch Stammkunden werden nicht in alle Zukunft Folgebestellungen aufgeben. Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1988, 42, 44) hat diese Methode grundsätzlich gebilligt. Auch der Senat folgt diesem Gedankengang grundsätzlich, wenn auch nicht der Art der Berechnung. Es führt nämlich zu einem Berechnungsfehler zum Nachteil des Eigenhändlers, wenn die Mehrfachkunden-Quote und die Abwanderungs-Quote für den gleichen Zeitraum angewendet wird, wie dies der 22. Senat getan hat. Diese Kumulation erscheint deshalb nicht zulässig, weil in der statistisch ermittelten Mehrfachkundenquote bereits eine Abwanderungsquote für das nächste Kaufzeitintervall von 5 Jahren liegt; denn in der Mehrfachkundenquote von ca. 38 % (s.o.) steckt bereits eine Abwanderungsquote von 62 %. Deshalb ist diese Mehrfachkundenquote für den Zeitraum von 5 Jahren zunächst unverändert anzunehmen; erst im Anschluß daran könnte jeweils gestaffelt eine Abwanderungsquote angenommen werden (so schon Horn, ZIP 1988, 137, 142; Staub/Brüggemann, a.a.O., § 89 b Rn. 86; Entscheidungen des Senats vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - MDR 1996, 689 und vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - OLGR 1996, 177 ff.). e) Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der "Sogwirkung der Marke" vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877, 2879; BGH NJW-RR 1988, 42, 44; BGH NJW 1996, 2298, 2301; BGH NJW 1996, 2302). Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/von Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 6. Aufl., Rn. 986; für den Eigenhändler: BGH NJW 1983, 2877 und BGH NJW 1996, 2302, 2304). Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht, daß bei der Marke C. Autokäufer in besonderem Maße der Sogwirkung der Marke folgen; demgegenüber hält die Klägerin unter Hinweis auf die angestrengten Verkaufsbemühungen und angesichts des Marktanteils der Marke einen Abzug von 15 % anstelle der von der Beklagten angesetzten 25 % für ausreichend und angemessen. Der Senat braucht die Größenordnung des wegen der Sogwirkung der Marke vorzunehmenden Abzuges nicht abschließend festzulegen; denn auch bei Zugrundelegung eines Abzuges von 25 % ergäbe sich kein höherer Ausgleichsbetrag zugunsten der Klägerin als bei Annahme eines 15 %-igen Abzuges. Geht man - mit der Beklagten - von einem 25 %-igen Abzug aus, ergibt sich ein jährlicher Provisionsverlust der Klägerin von 33.027,95 DM, der wegen der bei Kraftfahrzeugen zu unterstellenden durchschnittlichen Kaufintervalle von 5 Jahren auf einen fünfjährigen Zeitraum ab Vertragsbeendigung zu beziehen ist; der Gesamtverlust betrüge danach 165.139,75 DM. Bei einem 15 %-igen Abzug ergäbe sich ein jährlicher Provisionsverlust der Klägerin von 37.431,68 DM und - abgestellt auf den fünfjährigen Zeitraum ab Vertragsbeendigung ein Gesamtverlust von 187.158,40 DM. f) Die Ausgleichssumme ist abzuzinsen, da der Kläger mit dem Ausgleich, der an die Stelle künftiger, mit der Vertragsbeendigung aber entfallender Provisionseinnahmen tritt, eine Zahlung erhält, die sich bei der Fortsetzung des Vertrages auf einen längeren Zeitraum verteilt hätte. Diese Abzinsung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon vorzunehmen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder daß sie erst nach langer Prozeßdauer erfolgt; denn der mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann regelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (so BGH MDR 1991, 502 = VersR 1991, 463; ablehnend: Küstner/von Manteuffel/Evers, a.a.0., Rn. 661). Das ergibt nach der Methode Gillardon unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5 % folgende Berechnung: Abzuzinsender Betrag : 60 x 52,9907 angewandt auf vorliegenden Sachverhalt: 165.139,75 DM : 60 x 52,9907 = 145.847,85 DM bei Zugrundelegung des 15 %-igen Abzuges wegen der Sogwirkung der Marke: 187.158,40 DM : 60 x 52,9907 = 165.294,24 DM . In dem - jeweils - ermittelten Ausgleichsbetrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. g) Gemäß § 89 b Abs. 2 HGB ist der so errechnete Provisionsbetrag der Höhe nach begrenzt; er beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Vertragshändlers errechnete Jahresprovision. Ausgehend von dem von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Bruttoumsatz der letzten 5 Jahre von 10.105.182,64 DM - der unbestritten geblieben ist - errechnet sich ein jährlicher Durchschnittsumsatz von (einschl. MWSt) 2.021.036,53 DM. Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung des Provisionssatzes von 4,85 % ein Provisionsbetrag von 98.020,27 DM . Auf diesen Betrag ist der ermittelte Ausgleichsanspruch zu reduzieren. h) Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 352, 353 HGB begründet. 4. Schadensersatzansprüche werden von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer: a. für die Klägerin: 250.608,53 DM b. für die Beklagte: 98.020,27 DM Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren: 348.628,80 DM