Urteil
22 U 172/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U172.96.01
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Leitsätze
Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO
HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen.
Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen. Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die der Höhe nach unstreitigen Hinterlegungszinsen sind an die Klägerin auszukehren. Nachdem die Klägerin die Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse durch die Vorlage der Zustimmungserklärung einer der Beteiligten und rechtskräftiger Entscheidungen gegen die übrigen Beteiligten nachgewiesen hat, ist mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, daß ihr auch die Hinterlegungszinsen zustehen. 1. Gemäß § 7 HO gehen hinterlegte gesetzliche Zahlungsmittel in das Eigentum desjenigen Bundeslandes über, dem die Hinterlegungsstelle angehört. Der hinterlegte Geldbetrag ist nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 8 HO i.d.F. des Landesgesetzes über die Wiedereinführung der Verzinsung hinterlegter Gelder (GS NW 1956 S. 567) zu verzinsen. Wem die Hinterlegungszinsen zustehen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, erschließt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Verzinsungsregelung. Sie soll ersichtlich einen Ausgleich dafür gewähren, daß der Staat das in sein Eigentum übergegangene Geld seinerseits verzinslich anlegen bzw. bei anderweitiger Verwendung des Geldes Schuldzinsen einsparen kann (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 3. Auflage, § 8 Rn. 4). Diesen Nutzen zieht der Staat anstelle dessen, dem der hinterlegte Betrag von Rechts wegen zusteht. Die Ausgleichszahlung in Form von Hinterlegungszinsen kann daher nur dem wirklichen Berechtigten zugedacht sein, der allein aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert ist, selbst über den ihm zustehenden Geldbetrag nutzbringend zu verfügen. 2. Da die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme erfolgt war, ist die Klägerin bereits ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung als Berechtigte anzusehen. Erklärt der Schuldner, daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, so ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1. BGB). Der Schuldner wird in diesem Fall durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise frei, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Zugleich scheidet er aus dem Hinterlegungsverfahren aus. Der Gläubiger seinerseits erwirbt mit der unwiderruflichen Hinterlegung und der damit verbundenen Begründung des öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses einen endgültigen und unentziehbaren Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe der hinterlegten Sache, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Hinterlegung selbst dann, wenn der Schuldner den Rücknahmeverzicht erst nachträglich erklärt hat (vgl. dazu Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 378 Rn. 3 f., 10). 3. Nachdem die Klägerin den Nachweis geführt hat, daß sie die wirkliche Inhaberin des bereits mit der Hinterlegung entstandenen Herausgabeanspruchs ist, wäre die Forderung nach einem gesonderten Nachweis bezüglich der Zinsberechtigung allenfalls dann angemessen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, daß hier ausnahmsweise der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Hinterlegungsmasse und der Anspruch auf die Hinterlegungszinsen nicht in einer Hand vereint sind. Daran fehlt es aber. Bei der Hinterlegung unter Widerrufsverzicht ist eine Ausnahme von dem Regelfall, daß der Anspruch auf Herausgabe des Hinterlegungsbetrages und der Anspruch auf die Hinterlegungszinsen in einer Hand vereint sind, überhaupt nur denkbar, wenn der Gläubiger den Herausgabeanspruch erst im Verlaufe des Hinterlegungsverfahrens von dem ursprünglichen Gläubiger durch Forderungsabtretung erworben hat oder wenn der Herausgabeberechtigte nur den Zinsanspruch an einen Dritten abgetreten hat. Für das Vorliegen einer Abtretung bietet der hier zugrundeliegende Sachverhalt indessen keinen Anhaltspunkt. Daß einem der anderen Beteiligten die Hinterlegungszinsen (teilweise) zustehen könnten, scheidet vielmehr eindeutig aus. Nach dem Inhalt der Akten kann insbesondere auch ausgeschlossen werden, daß einer der anderen Hinterlegungsbeteiligten während der Dauer der Hinterlegung vorübergehend einmal Inhaber des Herausgabeanspruchs gewesen ist. Soweit aber ein am Hinterlegungsverfahren bislang überhaupt nicht beteiligt gewesener Dritter als vorübergehender Inhaber des Herausgabeanspruchs in Betracht käme - auch dafür besteht allerdings keinerlei Anhaltspunkt -, könnte allenfalls dessen Erklärung zur weiteren Sachaufklärung beitragen, nicht jedoch der Klägerin gegenüber erfolgte Freigabeerklärungen der bisherigen Beteiligten. Im übrigen wird eine nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung erfolgte Abtretung der Hinterlegungsstelle auch nicht verborgen bleiben. Wer seinen Anspruch auf Herausgabe abtritt, scheidet als Beteiligter aus dem Hinterlegungsverfahren aus. Der Zessionar tritt an seiner Stelle als Beteiligter in das Verfahren neu ein. Damit die Abtretung anerkannt werden kann, d.h. der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der hinterlegten Sache als geführt angesehen werden kann, hat der bisherige Beteiligte sie anzuzeigen oder hat der Abtretungsempfänger, der auch bisher schon Beteiligter gewesen sein kann, eine Abtretungsurkunde einzureichen (§§ 409, 410 BGB, vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rn. 13). 4. Die Forderung nach "Freigabeerklärungen" hinsichtlich der Hinterlegungszinsen begegnet auch aus einem weiteren Grunde durchgreifenden Bedenken. Die gemäß § 8 HO vom beklagten Land zu zahlenden Zinsen gehören nicht zur Hinterlegungsmasse. Sie sind daher auch nicht Gegenstand des Prätendentenstreits, der zur Hinterlegung geführt hat. Erheben mehrere Anspruchsteller gegenüber dem Fiskus Anspruch auf die Hinterlegungszinsen, so entsteht vielmehr erst damit ein neuer Prätendentenstreit um die Zinsen - mit dem Fiskus als Schuldner und mit u.U. auch im übrigen anderen Beteiligten. Im hier zugrundeliegenden Fall erhebt indessen nur noch die Klägerin Anspruch auf die Hinterlegungszinsen. Die weitere Beteiligte, die - mit offenkundig unzutreffender Begründung - ebenfalls einen Anspruch auf die Zinsen angemeldet hatte, verfolgt diesen Anspruch im Anschluß an das Schreiben der Hinterlegungsstelle vom 23.10.1996 ersichtlich nicht weiter. Bei dieser Ausgangslage läßt sich ein notfalls auch im Prozeßwege durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin gegen die anderen Beteiligten auf Abgabe einer die Hinterlegungszinsen betreffenden "Freigabeerklärung" nicht herleiten. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 HO ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. In Verfolgung des Anspruchs auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse steht dem wirklichen Inhaber des Rechtes gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung auf Grund des § 812 BGB zu. Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers eingetretene grundlose Bereicherung des anderen Prätendenten ergibt sich aus dessen Stellung als Hinterlegungsbeteiligter. Als solcher hat er die Macht, die Auszahlung an den wirklich Berechtigten zu verhindern, weil die Hinterlegungsstelle hierzu seiner Einwilligung bedarf (BGH NJW 1961, 1457, 1458). Diese Erwägungen lassen sich indessen selbst auf den Fall, daß mehrere Anspruchsteller konkurrierende Ansprüche auf die Hinterlegungszinsen erheben, nicht übertragen. Zum einen haben die Anspruchsteller in Bezug auf die - nicht hinterlegten - Zinsen nicht die Stellung von "Hinterlegungsbeteiligten". Zum anderen bedarf das beklagte Land in Bezug auf seine Verfügungen als Schuldner der Hinterlegungszinsen - anders als bei der Verfügung über die nur verwahrte Hinterlegungsmasse - keiner Einwilligung durch Dritte. Davon abgesehen fehlt es an den für die Begründung eines Bereicherungsanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen aber erst recht, wenn - wie im hier zugrunde liegenden Fall - andere Verfahrensbeteiligte einen Anspruch auf die Hinterlegungzinsen gar nicht (mehr) erheben. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 8.870,83 DM