OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 183/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0320.7U183.96.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 09.07.1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 121/95 - teilweise abgeändert. Die gegen das Land gerichtete Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des beklagten Instituts wird zurück-gewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst und das beklagte Institut je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes trägt der Kläger. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 11.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch das beklagte Land 16.000,00 DM. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 09.07.1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 121/95 - teilweise abgeändert. Die gegen das Land gerichtete Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des beklagten Instituts wird zurück-gewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst und das beklagte Institut je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes trägt der Kläger. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 11.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch das beklagte Land 16.000,00 DM. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Folgen einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung in Anspruch. Der Kläger studierte bis 1996 Medizin an der Universität zu K.. Im März 1991 unterzog er sich der Ärztlichen Vorprüfung. Der schriftliche Teil dieser Prüfung wird aufgrund eines Länderabkommens vom 14.10.1970 bundesweit von dem beklagten Institut erarbeitet. Die Prüfungsaufgaben bestehen aus Fragen, die von den Kandidaten im sogenannten Multiple-choice-Verfahren zu beantworten sind. Mit Bescheid vom 05.04.1941 erklärte das Landesversorgungsamt des beklagten Landes - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - die Prüfung für nicht bestanden. Es bewertete von den 320 gestellten Fragen nur 155 als zutreffend beantwortet. 156 richtige Antworten wären erforderlich gewesen, um die Prüfung zu bestehen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, daß die Beantwortung der Frage Nr. 135 des zweiten Prüfungstages zu Unrecht als falsch bewertet worden sei. Die Frage betraf verschiedene Aussagen über die Speiseröhre. Die vom beklagten Institut als unrichtig festgelegte, vom Kläger aber als zutreffend angekreuzte Aussage lautet: "Die Speiseröhre wird auf der ganzen Länge von Nn. Vagi begleitet." Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch zurück. Die daraufhin vom Kläger erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Köln bewertete die Frage Nr. 135 des zweiten Tages als richtig gelöst. Mit Urteil vom 16.09.1993 erklärte es das Landesprüfungsamt für verpflichtet, den schriftlichen Teil der Prüfung für bestanden zu erklären. Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger zwei weitere Male der Prüfung unterzogen und sie beide Male nicht bestanden. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden war, setzte er im Herbst 1994 sein Medizinstudium fort. Im August 1995 begab er sich in die Ärztliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung wurde mit "ungenügend" (eine unbrauchbare Leistung) bewertet. Im Sommersemester 1996 nahm er an der E.-K.-Universität in T. das Studium der Zahnmedizin auf. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der fehlerhaften Bewertung seiner Prüfungsleistungen falle beiden Beklagten eine Amtspflichtverletzung zur Last. Sie hätten ihm deshalb den Schaden, der ihm durch den Zeitverlust im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen entstanden sei und in Zukunft noch entstehe, zu ersetzen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Bescheid des beklagten Amtes zu 1) vom 05.04.1991 über das Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung und/oder durch die infolge und/oder im Zusammenhang mit diesem Bescheid entstandenen Verzögerungen bei der Fortsetzung/Fortführung eines ordnungsgemäßen Medizinstudiums bereits entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, daß die amtliche Lösung der Frage Nr. 135 des zweiten Tages der herrschenden Meinung entsprochen habe. Es sei deshalb nicht pflichtwidrig gewesen, die Antwort des Klägers als falsch zu bewerten. Die Beklagten haben sich in erster Instanz ferner auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.07.1996 stattgegeben. Es hat gemeint, beiden Beklagten falle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last. Im Verhältnis zum beklagten Land stehe aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit bindender Wirkung fest, daß die Prüfung zu Unrecht als nicht bestanden gewertet worden sei. Ob dies auch im Verhältnis zum beklagten Institut der Fall sei, könne dahinstehen, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sachlich richtig sei. Die vom Kläger angekreuzte Antwort sei jedenfalls vertretbar gewesen und habe deshalb nicht als falsch bewertet werden dürfen. Insoweit habe den Prüfern ein Bewertungsspielraum nicht zugestanden. Auch das Prüfungsamt des beklagten Landes habe pflichtwidrig gehandelt, weil es jedenfalls im Widerspruchsverfahren verpflichtet gewesen sei, die vom beklagten Institut vorgegebenen Lösungen eigenverantwortlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Verjährung durch das Verwaltungsgerichtsverfahren unterbrochen worden sei. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 23.01.1997 Bezug genommen. Die Akten 6 K 4471/91 VG Köln und 22 B 976/94 OVG Münster sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beide Rechtsmittel sind zulässig. Sachlichen Erfolg hat aber nur die Berufung des beklagten Landes. I. Gegen das beklagte Institut steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln auch mit bindender Wirkung für das beklagte Institut festgestellt. Das Institut war zwar am Verwaltungsstreitverfahren nicht als Partei sondern nur in der Rolle des Beigeladenen (§ 65 VwGO) beteiligt. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, aber nicht nur die Parteien, sondern die "Beteiligten". Dazu gehören auch die Beigeladenen (§ 63 Nr. 3 VwGO). Das beklagte Institut war verpflichtet, die Prüfungsaufgaben und die dazugehörigen Lösungen so zu erarbeiten, daß die Landesprüfungsämter bei Zugrundelegung der vorgegebenen Lösungen zu richtigen, das heißt zu rechtmäßigen Prüfungsentscheidungen gelangten. Aus der vom Verwaltungsgericht Köln festgestellten Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung folgt daher auch ohne weiteres, daß die für die Frage Nr. 135 zuständigen Mitarbeiter des Instituts pflichtwidrig gehandelt haben. Die Amtspflicht zu richtiger Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben und Lösungen oblag dem beklagten Institut auch im Verhältnis zum Kläger als "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, daß das Institut nicht unmittelbar nach außen in Erscheinung tritt, indem es die - schriftlichen - Prüfungen abnimmt, sondern nur intern auf die von den Landesprüfungsämtern zu treffenden Entscheidungen Einfluß nimmt. Sind an einer Verwaltungsmaßnahme mehrere Behörden beteiligt, von denen die eine unmittelbar nach außen hin tätig wird, während die andere nur vorbereitend an der Maßnahme "mitwirkt", so obliegt der mitwirkenden Behörde die Erfüllung ihrer Aufgaben auch dem einzelnen gegenüber, der von der Maßnahme betroffen wird (BGH NJW 1963, 1199). Das muß hier umsomehr gelten, als das beklagte Institut über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit weitgehend verbindlicher Wirkung für die Landesprüfungsämter entscheidet (vgl. auch OLG München, Urteil vom 02.10.1986 - 1 U 2700/86 -, Anlage 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.1996, Anlagenheft Bl. 90). Mit Recht hat das Landgericht auch ein Verschulden bejaht. Die Schwäche der strittigen Aussage in der Prüfungsfrage Nr. 135 bestand darin, daß das Verhältnis von Speiseröhre (Ösophagus) und Nervus vagus mit dem Verb "begleiten" nicht ausreichend präzise umschrieben wird. In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahme von Prof. Dr. K. Z. heißt es dazu: "Im Rahmen dieser Frage wird der Begriff "begleitet" benutzt. Für jeden, der die Sprache Deutsch als Muttersprache benutzt, bedeutet dies, daß eine mehr oder weniger enge Nachbarschaft gemeint ist. Das IMPP interpretiert den Ausdruck "begleitet" allerdings in einem zu eingeengten Sinne, das heißt das IMPP meint, der Nervus vagus müsse unmittelbar der Speiseröhre anliegen, wenn von "begleitet" die Rede ist. Dieser Gebrauch des Begriffs "begleitet" ist unangemessen und wird der Beziehung des Nervus vagus zur Speiseröhre sachlich nicht gerecht. Tatsächlich ist es so, daß der Nervus vagus im oberen Teil der Speiseröhre dieser nicht unmittelbar anliegt, aber in der unmittelbaren Nachbarschaft zu finden ist. Deshalb muß man über die ganze Länge von einer Begleitung des Ösophagus durch den Nervus vagus sprechen. Bei der eindeutig gestellten Frage des IMPP wird die vom IMPP festgelegte Lösung nicht den anatomischen Gegebenheiten gerecht. Das IMPP differenziert nicht zwischen einer Lage in der unmittelbaren Nachbarschaft "begleiten" und einem unmittelbaren Anliegen. Eine derartige Differenzierung ist jedoch aus sachlichen Gründen geboten. Zusammenfassend möchte ich feststellen, daß die Speiseröhre auf der ganzen Länge vom Nervus vagus begleitet wird, wobei von einem Anliegen erst von Höhe der Lungenwurzel an gesprochen werden kann." Prof. Z. ist der Verfasser einer Abhandlung über die Speiseröhre in dem Lehrbuch von Lauber/Kopsch, Anatomie des Menschen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner Stellungnahme und unter Auswertung verschiedener Literaturstellen mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Frage, ob das Verhältnis von Speiseröhre und Nervus vagus mit dem Terminus "begleiten" beschrieben werden kann, in der medizinischen Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet wird. Dies konnten und mußten die Mitarbeiter des beklagten Instituts wissen und bei der Formulierung der Prüfungsfrage Nr. 135 berücksichtigen. Die Amtspflichtverletzung ist für den vom Kläger geltend gemachten Schaden auch kausal geworden. Dabei kann letztlich dahinstehen, welchen genauen Verlauf das weitere Studium des Klägers genommen hätte, wenn die Prüfung bereits im April 1991 als bestanden gewertet worden wäre. Es spricht jedenfalls eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er infolge des Zeitverlustes, den er zwischen April 1991 und der Korrektur der Prüfungsentscheidung im August 1994 erlitten hat, mit einer entsprechenden Verzögerung in das Erwerbsleben eintreten wird. Der Senat hatte ferner zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht umfaßt wird. Diese Frage stellt sich deshalb, weil der Kläger das Medizinstudium inzwischen aufgegeben hat, wobei Ursache hierfür ersichtlich nicht die fehlerhafte Prüfungsentscheidung vom April 1991, sondern sein Mißerfolg im Staatsexamen vom August 1995 ist. Wäre der Kläger aber, wovon nunmehr ausgegangen werden muß, im Medizinstudium ohnehin gescheitert, so war der eigentliche Zweck der Ärztlichen Vorprüfung, nämlich die spätere Qualifikation für den Arztberuf, für den Kläger von vornherein nicht erreichbar. Indessen dürfen nach Auffassung des Senats spätere, der Pflichtverletzung nachfolgende Ereignisse nicht unbegrenzt in die Prüfung der Zurechenbarkeit einbezogen werden. Der Schutzzweck der Amtspflicht, die Ärztliche Vorprüfung als bestanden zu werten, wenn die Leistungen des Prüflings dies rechtfertigen, besteht darin, ihm die Fortsetzung des Medizinstudiums zu ermöglichen, und erstreckt sich nicht mehr auf das im Zeitpunkt der Vorprüfung noch weit in der Zukunft liegende Fernziel, das Examen abzulegen und die Approbation für den Arztberuf zu erlangen. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, daß er es unterlassen hat, eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VWGO zu beantragen, die ihm eine Fortsetzung des Medizinstudiums bereits zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht hätte (§ 839 Abs. 3 BGB). Insoweit trifft den Kläger jedenfalls kein Verschulden. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung vom 01.08.1994 durch das Oberverwaltungsgericht beruht allein darauf, daß die vom beklagten Institut eingelegte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig angesehen wurde und somit voraussehbar war, daß das Urteil rechtskräftig werden würde. Vor diesem Zeitpunkt konnte mit einer positiven Entscheidung über einen Antrag nach § 123 VWGO nicht gerechnet werden. Solange die Qualifikation des Klägers für die Fortsetzung des Studiums nicht sachlich geklärt war, bestanden gegen eine vorläufige Regelung durchgreifende Bedenken, da die Fortsetzung des Studiums mit praktischen Übungen an Patienten verbunden war. Auf diese Bedenken hat das Prüfungsamt in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 11.05.1994, mit dem es dem Antrag des Klägers im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entgegengetreten ist, ausdrücklich hingewiesen (Beiakten 22 B 976/94 OVG Münster Bl. 9). Die von den Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung aufgezeigte Möglichkeit, während eines laufenden Klageverfahrens unter Einschaltung eines sogenannten "Studiendekans" Kurse des folgenden Studienabschnitts zu belegen, brauchte der Kläger nicht zu kennen, um so weniger, als die Beklagten selbst "erst jetzt" von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangt haben wollen (Berufungsbegründung Seite 7, GA Bl. 178). Wo die Tätigkeit und die Befugnisse des "Studiendekans" geregelt sind und auf welche Weise die Studenten darauf hingewiesen wurden oder überhaupt davon Kenntnis erlangen konnten, tragen die Beklagten nicht vor. Im Hinblick darauf ist ein Verschulden des Klägers jedenfalls nicht positiv feststellbar. Die Einrede der Verjährung hat das Landgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen. II. Die gegen das Land gerichtete Klage ist unbegründet. Die allein in Betracht kommende Haftung des Landes nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt voraus, daß den zuständigen Bediensteten des Prüfungsamts eine fahrlässige Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Das ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Nach Art. 3 Nr. 2 des Länderabkommens über die Errichtung und Finanzierung des beklagten Instituts sind die Länder nicht nur gehalten, die vom Institut aufgestellten Prüfungsfragen nebst Antwortmöglichkeiten abzunehmen und zu verwenden; sie haben sich darüberhinaus auch ausdrücklich verpflichtet, daß sie "die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen". Nach Auffassung des Senats erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf das Widerspruchsverfahren, da andernfalls ein wesentlicher Zweck des Länderabkommens, die Prüfungsmaßstäbe bundesweit zu vereinheitlichen, gefährdet würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß sich das Landesprüfungsamt auch im Widerspruchsverfahren mit dem beklagten Institut ins Benehmen gesetzt hat und bei der Entscheidung über den Widerspruch der Empfehlung des Instituts gefolgt ist. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Verschulden. Ein Fall des § 14 Abs. 4 ÄAppO, wonach das Prüfungsamt nicht an solche Fragen und Antworten gebunden ist, die "offensichtlich fehlerhaft" sind, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Offensichtlich ist nur ein Fehler, der klar und deutlich (bis sehr deutlich) hervortritt (vgl. Deutsches Wörterbuch der Dudenredaktion, Meyers Enzyklopädisches Lexikon Bd. 32). Ein solches Gepräge hat der hier vorliegende Fehler nicht. Der Hinweis des Landgerichts auf die Literaturstelle bei Rauber/Kopsch, Anatomie des Menschen, gibt dafür nichts her. Sie belegt allenfalls die Fehlerhaftigkeit als solche, nicht aber die Offensichtlichkeit. Der Fehler bestand, wie oben ausgeführt, im wesentlichen in der terminologischen Unschärfe des vom beklagten Institut benutzten Begriffs "Begleiten". Die dafür maßgebenden Gründen ergeben sich im einzelnen aus der zitierten Stellungnahme von Prof. Z.. Den Ausführungen von Prof. Z. kann jedoch nichts dafür entnommen werden, daß es sich um einen Fehler handelt, der leicht erkennbar war. Das Land braucht sich die Pflichtverletzung des beklagten Instituts auch nicht zurechnen zu lassen. Als bloßer "Verwaltungshelfer" des Landes kann das Institut schon deshalb nicht angesehen werden, weil das Prüfungsamt nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich an die Vorgaben des Instituts gebunden ist. Das Institut ist eine rechtsfähige Anstalt, der eigenverantwortlich der fachspezifische Prüfungsteil mit Bindungswirkung für alle Landesprüfungsämter übertragen ist. Auf Grund dieser rechtlich selbständigen Stellung ist es mit einem einzelnen Prüfer, dem sein Amt i.S.d. Art. 34 GG "anvertraut" ist, nicht zu vergleichen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 250.000,00 DM.