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Urteil

11 U 196/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0312.11U196.96.00
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Leitsätze
Die Klausel ,Haftungsreduzierung auf 300,00 DM nach Art einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet den Vermieter eines Kraftfahrzeuges nur, den Mieter so zu stellen, als habe er eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug geschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem Versicherungsvertrag auf fremde Leistung vergleichbare, versicherungsrechtlich gem. §§ 74 ff VVG zu beurteilende Rechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen. Für die Erwartung des Mieters, in den Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen und gegenüber dem Vermieter wie ein Vollkaskoversicherter bei Verschlechterungen der Sache gestellt zu sein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. 8. 1996 - 18 O 337/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.373,OO DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. 1O. 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klausel ,Haftungsreduzierung auf 300,00 DM nach Art einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet den Vermieter eines Kraftfahrzeuges nur, den Mieter so zu stellen, als habe er eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug geschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem Versicherungsvertrag auf fremde Leistung vergleichbare, versicherungsrechtlich gem. §§ 74 ff VVG zu beurteilende Rechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen. Für die Erwartung des Mieters, in den Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen und gegenüber dem Vermieter wie ein Vollkaskoversicherter bei Verschlechterungen der Sache gestellt zu sein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. 8. 1996 - 18 O 337/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.373,OO DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. 1O. 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch des Klägers aus § 28O BGB bejaht. Unstreitig ist dem Beklagten die Rückgabe des gemieteten Fahrzeuges unmöglich geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er es selbst unterschlagen hat oder ob es ihm gestohlen worden ist. In jedem Fall ist er unstreitig zur Herausgabe nicht in der Lage. Diese Unmöglichkeit hat der Beklagte gemäß § 287 BGB zu vertreten. Er befand sich nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem der LKW nach seiner Darstellung abhanden gekommen ist, in Verzug mit seiner Rückgabeverpflichtung. Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages mußte das Fahrzeug am 1O. 1O. 1993 um 1O.OO Uhr zurückgegeben werden, nachdem es am Vortag um diese Uhrzeit übernommen worden war. Nach seiner eigenen Aussage im Vorprozeß (24 O 248/94 LG Köln, Blatt 118) hat er die Mietzeit überzogen. Der LKW wurde ihm in der Nacht vom 1O. 1O auf den 11. 1O. 1993 zwischen 21.3O Uhr und 7.OO Uhr angeblich gestohlen (2O U Js 1OO/94 StA Köln, Blatt 2). In dieser Zeit befand sich der Beklagte ohne Mahnung in Verzug, da eine feste Rückgabezeit entsprechend § 284 Abs. 2 BGB vertraglich bestimmt war. Dem damit gegebenen Schadensersatzanspruch kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ansprüche aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung seien vom Kläger nicht ordnungsgemäß verfolgt worden. Die Klausel des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages über eine "Haftungsreduzierung auf 300,- DM nach Art einer Vollkaskoversicherung" verpflichtete den Beklagten nur, den Kläger haftungsmäßig so zu stellen, als habe er eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug abgeschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung vergleichbare, versicherungsrechtlich gemäß §§ 74 ff VVG zu beurteilende Rechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen. Vielmehr handelt es sich um eine besondere vertragliche Umverteilung der mietvertraglichen Risiken für Verschlechterung und Verlust des gemieteten PKW während der Mietzeit (vgl. ua. BGHZ 70, 304 (306); 22, 109 (115); Senatsurteil v. 2.8.1995 VersR 1996, 1375). Es kann dem Kläger daher schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht vorgehalten werden, von einer Berufung gegen das klageabweisende Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. 6. 1995 - 24 O 248/94 -, nach dem versicherungsvertragliche Ansprüche nicht bestanden, weil der Versicherungsfall nicht bewiesen war, keine Berufung eingelegt zu haben. Das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Versicherer berührt nämlich die mietvertragliche Haftung zwischen den Parteien nicht. Die Voraussetzungen der mietvertraglichen Haftungserleichterung zugunsten des Beklagten sind nicht erfüllt. Die Risikoverlagerung auf den Vermieter tritt für Kasko-Schäden nämlich allein für die vertragliche Mietdauer ein. Nur für diesen Zeitraum hat der Beklagte im vorliegenden Fall den Tagessatz "nach Art einer Vollkaskoversicherung" gezahlt. Für die Erwartung des Mieters, in den Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen (BGHZ 22, 109 (115)) und gegenüber dem Vermieter wie ein Vollkaskoversicherter bei Verschlechterungen der Sache gestellt zu sein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum. Demgegenüber bezieht sich die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht auf den Zeitraum der sich anschließenden vertragswidrigen Gebrauchsanmaßung. Mit Ablauf der im vorliegenden Fall bis zum 10.10.1993 um 10 Uhr vereinbarten Vertragsdauer haftete der Beklagte nicht mehr nach den ihm günstigen vertraglichen sondern nach den allgemeinen, gesetzlichen Regelungen, nach denen der Mieter gemäß §§ 287, 280 BGB mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit für zufälligen Untergang der Mietsache haftet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er ohne die Entwendung oder Unterschlagung des Lkws gestanden hätte (§ 249 BGB). Der Kläger hatte hier das abhandengekommene Fahrzeug geleast. Nach Ziffer XV. 4. der Leasingbedingungen war bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Verlust des Fahrzeugs der Abrechnungswert zu erstatten. Diesen hat die M. Leasing GmbH auf 29.173,OO DM berechnet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Leasinggeberin insofern überhöhte Kosten abrechnete, die der Kläger nunmehr vom Beklagten verlangt. Die Abrechnung entspricht vielmehr den vertraglichen Regelungen. Nach dem zwischen dem Kläger und der M. Leasing GmbH geschlossenen Leasingvertrag belief sich der Restwert des Fahrzeug nach Ablauf der 12monatigen Vertragsdauer auf 92,42 %. Da das Fahrzeug kurz vor Ende des Vertrages abhanden kam, läßt sich ausgehend von dem kalkulierten Gesamtwert des Leasingobjekts bei Vertragsbeginn von 31.66O,14 DM der abgerechnete Betrag unschwer ermitteln. Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, daß sich der versicherungsvertragliche Anspruch des Leasinggebers gegen den Kaskoversicherer im Fall des Totalschadens auf den Betrag beschränkt, den die Leasinggeberin für den Erwerb eines Neuwagens aufbringen muß (BGH VersR 1993, 1223, 1224). Dieser von dem Beklagten ins Feld geführte Gedanke hilft ihm aus mehreren Gründen nicht weiter. Zum einen kann diese für das Verhältnis zwischen Leasinggeber und Kaskoversicherer entwickelte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die vertragliche Beziehung zum Leasingnehmer übertragen werden. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, daß auch unter Berücksichtigung von Rabatten für Großabnehmer die M. Leasing GmbH für die Neubeschaffung eines Ersatzfahrzeuges weniger als im Leasingvertrag kalkuliert aufwenden mußte. Der durch Begleichung der Rechnung der M. Leasing GmbH in Höhe von 29.173,OO DM dem Kläger entstandene Schaden ist in Höhe des vom Beklagten gezahlten Betrages von 3OO,OO DM, der als "Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung" bestimmt waren, erloschen (§ 362 BGB). Schließlich hat sich das Landgericht nicht mit der bereits erstinstanzlich vom Beklagten vorgetragenen Vorschädigung des Miet-LKWs auseinandergesetzt und auch insoweit einen Abzug vernachlässigt. Das Fahrzeug hatte unstreitig eine Delle an der Hecktüre und die Schiebetür klemmte. Im Wege der Vorteilsausgleichung muß sich der Kläger wegen dieser Schäden auf die Schadensersatzforderung einen Abzug von weiteren 5OO,OO DM anrechnen lassen. Nach den zu den Akten gereichten Leasingbedingungen (XVI. 3.) wäre bei Beendigung des Leasingvertrages nämlich der dadurch bedingte Minderwert des Fahrzeugs vom Kläger zu tragen gewesen. Den ihm insofern durch den Totalverlust zugeflossenen Vorteil - Entlastung von einer Verbindlichkeit zur Reparatur der wertmindernden "Gebrauchsspuren" - muß sich der Beklagte anrechnen lassen. Den durch die beiden Schäden hervorgerufenen Minderwert des Fahrzeugs schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 5OO,OO DM. Da zu den Schäden im einzelnen nichts genaueres vorgetragen ist, scheidet die Berücksichtigung eines höheren ausgleichspflichtigen Vorteils aus. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.179,OO DM Beschwer für den Beklagten: 28.373,OO DM