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Urteil

19 U 119/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0307.19U119.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 3 Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin könne eigene Schadensersatzansprüche gegen ihn deshalb nicht mehr geltend machen kann, weil ihr diese bereits rechtskräftig aberkannt worden seien, ist allerdings nur teilweise zutreffend. Richtig ist, daß die Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil der Kammer vom 25.10.1995, mit dem ihre auf entgangene eigene Honorarausfälle gerichtete Feststellungsklage abgewiesen worden ist, ausdrücklich nur insoweit Einspruch eingelegt hat, als es um die Erstattung entgangenen Gewinns ihres Ehemannes ging, die dieser gegen sie abgetreten habe. Das ergibt sich aus der Einspruchsschrift (Bl. 69 d.A.), wo es heißt : "Mit dem Eingangs angekündigten Antrag zu Ziffer 2) [sc. Zahlung von 20.000,-- DM an die Klägerin] verfolgt die Klägerin den ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns ihres Ehemannes weiter" und der nachfolgenden Begründung, die allein auf dessen Verordnungs- und Behandlungsmöglichkeiten abstellt. Für eine Auslegung in dem Sinne, daß gemeint sei, "auch" ihres Ehemannes, wie sie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, ist angesichts dessen kein Raum. Folgerichtig hat auch das Landgericht im Tatbestand des angefochten Urteils festgestellt, die Klägerin mache nunmehr erstmalig Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Damit ist der Umfang der Anfechtung auf Ansprüche des Ehemannes beschränkt worden (§ 340 Abs. 2 ZPO). Da der Werkvertrag, dessen Nichterfüllung die Klägerin geltend macht, unzweifelhaft zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, stehen dem Ehemann der Klägerin keine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu, die er an die Klägerin hätte abtreten können. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zustehen. 4 Der Berufung der Klägerin vermag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, daß sie hilfsweise einen weiteren Teilbetrag von 20.000,-- DM als entgangenen Gewinn mit der Begründung geltend macht, er beziehe sich auf die Monate März und April 1994. Zutreffend ist, daß die Klägerin trotz rechtskräftiger Aberkennung der erstinstanzlich geltend gemachten 20.000,-- DM grundsätzlich nicht gehindert ist, einen weiteren Betrag in dieser Höhe einzuklagen. Ob die Rechtskraft stets auf den geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt bleibt oder, insbesondere bei teilweiser oder völliger Klageabweisung, eine Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtanspruch zu Lasten des Klägers anzuerkennen ist, ist umstritten. Jedenfalls bei der offenen Teilklage, bei der der Kläger im Gegensatz zur sog. verdeckten Teilklage nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um die einmalige Geltendmachung eines Gesamtanspruchs, vertritt die überwiegende Meinung die Ansicht, auch bei dem die Teilklage abweisenden Urteil sei die Rechtskraft auf den geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt (vgl. zum Meinungsstand Zöller - Vollkommer , ZPO, 20. Aufl., vor § 322 Rn 47, 48 ). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der u.a. ausgeführt hat [BGH - XII ZR 128/93 - 15.06.94; DRsp-ROM Nr. 1994/3086] = EzFamR BGB § 1378 Nr. 6 = MDR 1995, 69 = NJW 1994, 3165]: 5 "Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären, er behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich schon daraus, daß die Rechtskraft nur den im Prozeß geltend gemachten Anspruch ergreift, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird (vgl. BGHZ 34, 337, 340). Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (BGHZ 85, 373; Senatsurteil BGHZ 93, 330, 334 m.w.N.). Diesem Grundsatz stimmt die Literatur überwiegend zu (vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 154 V; Stein/Jonas/Leipold aaO. § 322 Rdn. 161 bis 163; MünchKomm/Gottwald ZPO § 322 Rdn. 119 bis 121; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 322 Rdn. 23; Habscheid FamRZ 62, 352; Pohle ZZP 77, 98; Batsch ZZP 86, 254, 289; Kuschmann Festschrift für Schiedermair, 1976, S. 351, 367 ff; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rdn. 53; vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. Rdn. 47 und 48 vor § 322 m.w.N.). Die Rechtsprechung hat zwar Ausnahmen anerkannt, etwa für einen Anspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung (BGHZ 34, 337) oder wenn der Kläger im Erstprozeß die Höhe eines Schadensersatzanspruches in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte (RG Warn. 1925, 138). Diese zu Sonderfällen ergangenen Entscheidungen lassen aber - wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden hat (Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - NJW 85, 2825, 2826) - den dargelegten Grundsatz unberührt." 6 Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist aber auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar (vgl. BGH NJW 1994, 3165 u. Ziff. 1); die Klägerin konnte ihn auch auf einzelne Monate beschränken. 7 Die Tatsache, daß sich die materielle Rechtskraft auf den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt, besagt aber noch nichts darüber, ob die Klägerin auch berechtigt ist, einen weiteren Teil erstmals im Berufungsverfahren geltend zu machen. Das stellt eine Klageänderung dar, weil die Klägerin den Sachverhalt, aus dem sie den Anspruch herleitet, ändert (vgl. hierzu Zöller, a.a.O. § 263 Rn 7); denn sie klagt damit wieder aus eigenem Recht. Eine derartige Klageänderung ist, da der Beklagte ihr nicht zugestimmt hat, nach §§ 523, 263 ZPO nur zulässig, wenn der Senat sie für sachdienlich erachtet. Das ist zu bejahen, weil auch über diesen Anspruch bereits durch Verwertung des bisherigen Prozeßstoffes entschieden werden kann. 8 Auch insoweit hat die Berufung aber keinen Erfolg, weil der von der Klägerin behauptete Schaden nach wie vor unsubstantiiert ist. Denn es genügt nicht vorzutragen, der Ehemann der Klägerin habe pro Nacht an 5 Tagen in der Woche jeweils 12 Behandlungen durch Einstellung von Hand durchgeführt, während mit der Anlage 14 Behandlungen à 6 Kanonen, also 84 Patientenbehandlungen pro Nacht möglich gewesen seien. Vielmehr hätte die Klägerin aufführen müssen, welche Patienten in dem fraglichen Zeitraum wann behandelt worden sind und welche demgegenüber auch bei voller Ausnutzung aller Kapazitäten konkret nicht mehr behandelt werden konnten. Auch fehlen nachvollziehbare Erklärungen dafür, warum von Hand nur 12 "Behandlungen" möglich gewesen sein sollen, ob die Auslösung des Sendeimpulses nur einen Augenblick benötigte und warum der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll, derartige Impulse öfters auszulösen. 9 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 10 Berufungsstreitwert und Beschwer für die Klägerin: 20.000,-- DM