Urteil
19 U 147/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U147.97.00
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Leitsätze
Kein erfolgreicher Entzug eines Vermächtsnisses bei Konvaleszens
Ein im Erbvertrag zugedachtes Vorausvermächtnis bleibt auch dann wirksam, wenn der Vermächtnisnehmer nicht Erbe wird. Haben die Parteien eines Erbvertrages dem Vermächtnisnehmer die Nutzungen an einem Hausgrundstück zugedacht, so erlischt das Vermächtnis nicht dadurch, daß der Überlebende das Hausgrundstück unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, der nach seinem Tod sein Alleinerbe wird, Konvaleszens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein erfolgreicher Entzug eines Vermächtsnisses bei Konvaleszens Ein im Erbvertrag zugedachtes Vorausvermächtnis bleibt auch dann wirksam, wenn der Vermächtnisnehmer nicht Erbe wird. Haben die Parteien eines Erbvertrages dem Vermächtnisnehmer die Nutzungen an einem Hausgrundstück zugedacht, so erlischt das Vermächtnis nicht dadurch, daß der Überlebende das Hausgrundstück unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, der nach seinem Tod sein Alleinerbe wird, Konvaleszens. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg (der unter Ziffer 1a) des landgerichtlichen Urteils tenorierte Anspruch der Klägerin ist mit der Berufung nicht angegriffen worden). Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin nach §§ 985, 987 BGB weder die Herausgabe der im 4. OG gelegenen Wohnung noch die Bruttomieteinnahmen für die im 3. OG gelegene Wohnung von der Beklagten verlangen. Denn der Beklagten stehen das Nutzungsrecht an der Wohnung und die Mieteinnahmen nach §§ 1939, 2147, 2174 BGB aufgrund des ihr in Ziffer 8 b des Erbvertrages vom 12.3.1975 (Anlagenhefter Bl. 5, 9 f.) zugewandten Vermächtnisses zu. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Vermächtnis mit dem Tod von Prof. Dr. med. K. D. (Erblasser) angefallen (§ 2176 BGB); es handelte sich um kein aufschiebend durch den Anfall des Vorerbes bedingtes Vermächtnis. Eine derartige Abhängigkeit läßt sich aus der vertraglichen Regelung nicht herleiten. Die Parteien des Erbvertrages haben in Ziffer 4 geregelt, wer Erbe des Überlebenden sein sollte für den Fall, daß der Überlebende eine letztwillige Verfügung nicht treffen sollte; für diesen Fall, der durch die von H. D. getroffene letztwillige Verfügung vom 3.3.1993 nicht eingetreten ist, sollte die Beklagte befreite Vorerbin zu ¼ werden. Dagegen steht die in Ziffer 8 getroffene Anordnung des Vorausvermächtnisses unter keiner derartigen Einschränkung; auch belegt das von der Beklagten vorgelegte Schreiben des Erblassers vom 10.2.1975 eindeutig, daß es ihm darum ging, die Beklagte wegen ihrer Verdienste um die Familie ,sorgenlos versorgt" bzw. ,im Alter sorgenlos zu wissen" (Bl. 128 d.A.), weshalb sie auch ,über das Vermächtnis hinausgehend" am Erbe beteiligt werden sollte. Desweiteren vermag auch der im Vertrag verwandte Begriff ,Vorausvermächtnis" die Ansicht der Klägerin nicht zu stützen. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er sich nicht auf sein Erbteil anrechnen lassen muß; durch die rechtliche Selbständigkeit ist das Vorausvermächtnis von der Erbenstellung unabhängig (vgl. Palandt - Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2150 Rn 3). Schließlich läßt sich auch aus Ziffer 8 c des Vertrages nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Diese Regelung räumte entsprechend der Regelung des § 2299 BGB den Vertragsparteien lediglich das Recht ein, beliebige zusätzliche Vermächtnisse auszusetzen, berührte also nicht den Bestand bereits gemeinsam getroffener. Andererseits ergibt sich aber aus Ziffer 8 c, daß der Überlebende an die getroffenen Vermächtnisse gebunden sein sollte, denn das Recht sollte mit der Maßgabe ausgeübt werden, daß solche Vermächtnisse nach seinem (des Erstversterbenden) oder nach dem Tod des Überlebenden zu erfüllen sind. Diese Regelung wie auch die bereits zitierte, dem Vertragsschluß unmittelbar vorausgehende Korrespondenz belegen, daß es dem Überlebenden gerade nicht freistehen sollte, Vermächtnisse des Erstversterbenden zu widerrufen. 2. Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen, wie hier die Vermächtnisanordnung zugunsten der Beklagten, konnten nur durch einen neuen Vertrag zwischen den Vertragsparteien aufgehoben werden (§ 2290 BGB) bzw. von dem Erblasser durch Testament, wobei dann aber zur Wirksamkeit ebenfalls die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich gewesen wäre (§ 2291 Abs. 1 BGB). Beides ist nicht geschehen, auch hat der überlebende Bruder H. die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Deshalb hatte er als Beschwerter (§ 2147 BGB) das der Beklagten ausgesetzte Vermächtnis bis zur völligen Erschöpfung des Nachlasses zu erfüllen. Hierzu hat der BGH (DRsp-ROM Nr. 1993/249 = BB 1993, 612 = DB 1993, 1517 = FamRZ 1993, 422 = MDR 1993, 245 = NJW 1993, 850 = WM 1993, 565) ausgeführt: Der Grund dafür besteht darin, daß der Erbe, wenn er die Erbschaft annimmt, damit dem Willen des Erblassers unterliegt und dessen rechtlich verbindliche Anordnungen daher zu erfüllen hat. Das ist bei einem Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seinem künftigen Alleinerben nicht anders. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 14 III) beruht die Verpflichtung des Erben zur Erfüllung eines Vermächtnisses auch hier nicht auf seiner Zustimmung zu dem Erbvertrag, sondern auf den erbrechtlichen Verfügungen des Erblassers in diesem Erbvertrag und auf dem Umstand, daß der Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Der im Testament vom 3.3.1993 durch H. D. erfolgte Widerruf des Vermächtnisses ist deshalb unbeachtlich. 3. Durch das Vermächtnis wurde für die Beklagte das Recht begründet, von dem Bruder H. die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern (§ 2274 BGB). Das Landgericht hat gemeint, damit sei die Eintragung eines entsprechenden Nießbrauch und Wohnungsrechts im Grundbuch gemeint; der Beschwerte sei zur Erfüllung des Vermächtnisses unvermögend geworden, weil er es an die Streitverkündete, seine spätere Erbin, übereignet gehabt hätte; zum Zeitpunkt des Erbfalls sei H. nicht mehr Eigentümer gewesen. Das ist unzutreffend und wird dem Wesen des Vermächtnisses und seiner gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Das Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten. Das durch das Vermächtnis begründete Forderungsrecht der Beklagten konnte der Beschwerte nicht dadurch zum Erlöschen bringen, daß er das Haus mit Vertrag vom 21. Dezember 1994 (AH Bl. 57) unentgeltlich auf die Streitverkündete übertrug; es bestand als Forderung gegen den Nachlaß bis zu dessen völliger Erschöpfung fort (s.o.). Da die Streitverkündete nach dem Tod von H. D. im Jahr 1995 dessen Alleinerbin geworden ist, haftete sie nach § 1967 BGB auch für diese Nachlaßverbindlichkeit; sie hatte der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte zu gewähren. Diese Verpflichtung leitet sich aus §§ 2288 Abs. 2, 2170 Abs. 2 BGB her. Nach diesen Vorschriften ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser ihn in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert hat. Der Anschein spricht hier für eine derartige Absicht; die Streitverkündete kannte das Vermächtnis, das Haus wurde kurz vor dem Tod des H. D. auf die Streitverkündete übertragen, die sofort alles in die Wege geleitet hat, die Beklagte aus dem Vermächtnis zu drängen; andere Gründe, die diesen Anschein entkräften könnten, hat die Klägerin nicht genannt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenn ihr die Verschaffung unmöglich war, konnte die Streitverkündete sich durch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 Abs. 2 BGB). Unmöglich war der Streitverkündeten die Verschaffung des Nutzungsrechts aber deshalb nicht, weil sie selbst das Hausgrundstück, auf das es sich bezog, vom Erblasser übertragen bekommen hatte und noch besaß; sie konnte dieser Verpflichtung also ohne weiteres nachkommen, die Beklagte sie andererseits von ihr einfordern. Aber selbst wenn man eine entsprechende Benachteiligungsabsicht des Erblassers H. D. verneinte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte bei Anfall des Erbes bei der Streitverkündeten gem. § 2174 BGB einen Forderungsanspruch auf Fortsetzung der Ausübung der Nutzungsrechte. Da das Vermächtnis mit dem Tod des Prof. K. D. bereits angefallen war und von der Beklagten wahrgenommen wurde, liegt auch kein Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit vor, bei deren Vorliegen das Vermächtnis unwirksam gewesen wäre (§ 2271 BGB). Diesen Anspruch konnte und mußte die Streitverkündete, als sie Erbin und damit Beschwerte wurde, erfüllen, da sie zugleich Eigentümerin des Hauses war, auf das sich das Vermächtnis bezog; denn insoweit ist, als sie Erbin wurde, Konvaleszenz i.S. des § 185 Abs. 2 BGB eingetreten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob H. D. noch geschäftsfähig war oder nur von der Streitverkündeten ,gesteuert" wurde, wie es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf ankommt, ob H. D. beim Erbfall noch Eigentümer des Hauses war. Ohnehin ist die Ansicht des Landgerichts, dem Erblasser H. D. sei die Erfüllung des Vermächtnisses aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen, nicht nachvollziehbar; H. D. hat sich des Hauses in Kenntnis des Vermächtnisses entäußert, ohne die im Vermächtnis aufgeführten Nutzungsrechte der Beklagten an Teilen dieses Hauses sicherzustellen; er hat damit willentlich die Erfüllung des Vermächtnisses gefährdet und dies somit auch zu vertreten. Deshalb hätte der Beklagten wegen der Veräußerung jedenfalls gem. § 280 Abs. 1 BGB gegenüber H. D. ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, der dem Wert des Vermächtnisses entspricht, und den die Streitverkündete als gegen den Nachlaß gerichtete Forderung geerbt hat. 4. Die Klägerin hat durch Vertrag vom 5.7.1995 das Hausgrundstück, auf das sich das Vermächtnis bezieht, von der Beklagten erworben. Sie hat unter Ziffer IV 3 in Kenntnis des Vermächtnisses die Verpflichtung übernommen, etwaige Ansprüche der Beklagten aus dem Erbvertrag zu erfüllen und insoweit die Streitverkündete freizustellen. Insoweit handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der der Beklagten ein eigenes Forderungsrecht gegen die Klägerin einräumt. Die Klägerin muß deshalb die der Beklagten durch das Vermächtnis eingeräumten Nutzungsrechte am Haus gegen sich gelten lassen. Ihre auf Räumung der im 4. OG gelegenen Wohnung, Zahlung von Mietzins für sie und Auskehrung der Mieteinnahmen für die im 3. OG gelegene Wohnung gerichtete Klage ist deshalb unbegründet, die Anträge aus Widerklage ( B 1 - 3) sind in vollem Umfang begründet. 5. Die Berufung wendet sich zu Recht auch gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 1.548,-- DM für die Monate 10 u. 11/1995; sie bezieht sich auf die ehemaligen Arztpraxisräume im Souterrain. Der Betrag ist enthalten in den unter Ziffer 3) tenorierten 3.548,-- DM. Die Beklagte hat hierzu behauptet, diese Räume nie persönlich genutzt zu haben; sie hätten nur der Aufbewahrung von Nachlaßgegenständen, u.a. Patientenkarteien, des Kurt D. gedient. Daß ein derartiges ,Archiv" bestand, ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte L. pp. vom 10.8.1989 (Bl. 147 d.A.); die Klägerin hat diesem Vortrag auch nicht widersprochen, so daß seine Richtigkeit unterstellt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für die Klägerin: 50.948,-- DM Berufungsstreitwert: 1. Antrag zu A: 12.000,-- DM und 3548,-- DM 2. Antrag zu B 1a 12.000,-- DM 3. Antrag zu B 1 b 19.200,-- DM 4. Antrag zu 2) 1.000,-- DM 5. Antrag zu 3) 3.200,-- DM Summe: 50.948,-- DM 2 - -