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Beschluss

11 U 89/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0205.11U89.96.00
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Tenor
Der Tatbestand des am 13. November 1996 verkündeten Urteils des Senats wird dahin berichtigt, daß der auf Seite 5 in Zeile 7 genannte Betrag von 710,37 DM richtig lautet: "853,89 DM".
Entscheidungsgründe
Der Tatbestand des am 13. November 1996 verkündeten Urteils des Senats wird dahin berichtigt, daß der auf Seite 5 in Zeile 7 genannte Betrag von 710,37 DM richtig lautet: "853,89 DM".